Abtei lung V
E-3765/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3765/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 23. September 2006 auf dem Luftweg mit einem gefälschten äthio-
pischen Reisepass verlassen habe und über Deutschland und Italien
am 24. September 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 27. Oktober 2006, der kantonalen Anhörung
vom 20. Februar 2007 sowie der ergänzenden Anhörung vom 28. April
2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei zusammen mit ihrem Bruder am 4. Juni 2006 ohne An-
gabe der näheren Gründe festgenommen, ins Gefängnis überführt,
nach einer Woche Haft zusammen mit einer Mitinsassin von zwei Poli-
zisten in ein Privathaus gebracht, dort von diesen vergewaltigt und
wieder zurück ins Gefängnis gebracht worden,
dass sie am darauffolgenden Abend erneut von den Polizisten ins
Haus gebracht worden sei und ihr die Flucht durch ein Fenster im Toi-
lettenraum gelungen sei,
dass sie auf dem Fluchtweg zu einem Restaurant gelangt sei und ihr
dessen Besitzerin am nächsten Tag bei der Reise nach Addis Abeba
zu einer Tante der Beschwerdeführerin behilflich gewesen sei,
dass ihr ihre Tante die Ausreise aus ihrem Heimatland organisiert
habe,
dass sie anlässlich eines Telefongespräches aus der Schweiz von ihrer
Tante erfahren habe, dass einer ihrer Vergewaltiger tot aufgefunden
worden sei,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend gemacht hatte, im Mai
2001 sei ihre Mutter, die eritreischer Abstammung sei, zusammen mit
der jüngeren Schwester nach Eritrea ausgewiesen worden und sie ih-
ren genaueren Aufenthaltsort nicht kenne,
dass ihr Vater am 29. März 2004 nach kurzer Krankheit gestorben sei,
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dass ihr Bruder in der Folge das Papeteriegeschäft ihres Vaters über-
nommen habe,
dass dieses Geschäft ein Jahr später von den Behörden mit der Be-
gründung ausstehender Steuerschulden geschlossen worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
unterschiedlicher und widersprüchlicher Angaben zu den persönlichen
Verhältnissen sowie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert dargelegter Vorbringen zu ihren eigentlichen
Fluchtgründen sei in Würdigung der gesamten Umständen die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und dabei beantragt, der Entscheid des BFM vom 6. Mai 2008 sei auf-
zuheben und ihr politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässig-
keit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustel-
len und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin anzuordnen,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs.1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM entgegen ihrer Vorbringen offenkundig nicht zu ent-
kräften vermag,
dass die Beschwerdeführerin bereits in der ergänzenden Anhörung
durch die Vorinstanz auf widersprüchliche Angaben zu den persönli-
chen Verhältnissen angesprochen wurde und das BFM zu Recht fest-
gestellt hat, die entsprechenden Erklärungsversuche seien nicht plau-
sibel,
dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Be-
schwerdeführerin am Liebsten alles vergessen würde und nicht an ihre
Erlebnisse erinnert werden möchte, nicht stichhaltig erscheint,
dass im Weiteren der Einwand in der Beschwerde, die Übersetzerin
anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sich nicht gut verständi-
gen können und es seien aus dem Protokoll viele Korrekturen ersicht-
lich, weshalb allfällige Unstimmigkeiten nicht ausschliesslich der Be-
schwerdeführerin vorgeworfen werden könnten, nicht zu überzeugen
vermag,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt be-
stätigte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (A12/14 S. 2 und 13),
dass die verschiedenen Korrekturen im Protokoll gerade deutlich ma-
chen, dass an der Anhörung sorgfältig und ernsthaft dafür gesorgt
wurde, den Sachverhalt korrekt aufzunehmen,
dass die Rüge, die Vorinstanz hätte zu den persönlichen Verhältnissen
keine Abklärungen vor Ort durchführen lassen, angesichts der Akten-
lage nicht durchzudringen vermag, sondern vielmehr mit der Vorin-
stanz einig zu gehen ist, die Beschwerdeführerin habe durch ihre
widersprüchlichen Angaben zur genauen Heimatadresse und die nicht
stichhaltigen Erklärungsversuche den Eindruck erweckt, sie wolle
allfällige entsprechende Abklärungen verhindern,
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dass der sinngemässe Antrag in der Rechtsmitteleingabe, über die
Schweizer Vertretung in Äthiopien weitere Abklärungen vorzunehmen,
in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu zentralen geltend gemachten Bereichen pau-
schal, oberflächlich und ohne Realkennzeichen geblieben sind und so-
mit der Schluss zu ziehen ist, sie habe die Sachverhalte nicht in der
von ihr vorgebrachten Form selbst erlebt,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdefüh-
rerin hätte ihren geltend gemachten Sachverhalt gerne mit Dokumen-
ten belegt, unbehelflich bleiben muss,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und auf
die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
nicht einzugehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, wo-
nach es der Beschwerdeführerin offensteht, sich mit Hilfe ihrer Famili-
enangehörigen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss
vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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