B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3765/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schwester des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Juni
2011 die Situation des von Eritrea in den Sudan geflüchteten Bruders
schilderte und um Hilfe bat,
dass sie am 10. August 2011 in dessen Namen ein Asylgesuch einreichte
und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte,
dass sie dem Gesuch ein Schreiben des Beschwerdeführers beilegte, in
welchem dieser seine Asylgründe und die Geschichte seiner Flucht aus
Eritrea schilderte,
dass sie nach zweimaligem Nachfragen am 6. Januar 2012 erneut um
Bewilligung der Einreise ersuchte und zusätzlich zum bereits eingereich-
ten Schreiben des Bruders eine Vertretungsvollmacht des Bruders vom
6. Juni 2011 einreichte,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 23. Mai 2012 mitteilte, aufgrund von
Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen
durch die Schweizer Botschaft in Khartum verzichtet,
dass das Bundesamt gleichzeitig den Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben
aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass seine Schwester mit Eingabe vom 29. Mai 2012 die nachgesuchten
Angaben zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrach-
te, er sei ethnischer Tigriner katholischen Glaubens, aufgewachsen sei er
in B._______ und C._______,
dass er (…) in den Militärdienst eingezogen worden, wegen der Brutalität
und den schlechten Lebensbedingungen (…) desertiert und illegal in den
Sudan ausgereist sei,
dass er in D._______ aufgegriffen und ins Flüchtlingslager nach
E._______ gebracht worden sei, wo er sich jedoch aus Angst nicht habe
als Flüchtling registrieren lassen und stattdessen nach F._______ gereist
sei und versucht habe, durch die Wüste nach Libyen zu gelangen,
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dass er von den libyschen Behörden verhaftet und (…) gefangen gehal-
ten worden sei,
dass er nach seiner Freilassung in den Sudan zurückgekehrt sei, wo er
festgenommen worden und (…) freigelassen worden sei,
dass er sich nun illegal in F._______ aufhalte,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2012 – eröffnet am 14. Juni
2012 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne ihm
zugemutet werden, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, womit der
Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erfüllt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen,
dass ihm nicht zugemutet werden könne, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihm die Einreise in
die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu bewilligen, subeventualiter
sei er zwecks Durchführung einer Anhörung umgehend auf die Schweizer
Vertretung in Khartum einzuladen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Prozesskos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zulasten der Vorinstanz,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
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chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
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abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 hinrei-
chend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsge-
nüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung anführt, die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerde-
führers in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung
vorliege,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen
würden, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asyl-
beachtlich seien und zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die
Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass sich laut "2011 UNHCR country operations profile – Sudan" rund
162 000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden
würden, wovon rund 108 000 beim Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert seien,
dass zwar die Lage vor Ort nicht einfach sei, aber keine konkreten An-
haltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib
des Beschwerdeführers im Sudan bestünden und ihm zugemutet werden
könne, sich wieder nach E._______ zu begeben und sich dort als Flücht-
ling registrieren zu lassen,
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dass seine Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegrün-
det sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren
Fällen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
1230/2011 vom 25. Mai 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011)
bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen habe,
dass den Akten nicht zu entnehmen sei, er würde über ein Risikoprofil
verfügen, um nach Eritrea verschleppt zu werden, und er nicht glaubhaft
habe darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu
sein, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, und er jederzeit die Mög-
lichkeit habe, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass angesichts dieser Sachlage die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt seien, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sei,
dass ausserdem auch der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart
gewichtig sei, als dass es gerade die Schweiz sein müsste, welche ihm
den erforderlichen Schutz gewähren sollte,
dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM ausführlich aufgezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer
objektiv zumutbar ist, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr im
Heimatstaat bestehenden Schutz vor Verfolgung in Anspruch zu nehmen,
dass die Argumente in der Beschwerde bezüglich der Gefahr einer Ver-
schleppung oder Deportation nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli
2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpres-
sungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die
schwierige Situation hinweist,
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dass gemäss dem Bericht insbesondere das UNHCR, die International
Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden be-
strebt sind, die Situation zu verbessern und hierzu die finanzielle Unter-
stützung der internationalen Staatengemeinschaft gefordert haben,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für den
Beschwerdeführer geltend gemacht werden und er sich, wie das BFM zu-
treffend festhält, beim UNHCR melden und sich als Flüchtling registrieren
lassen kann,
dass aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5083/2006 vom 18. September 2007 für den vorliegenden Fall
nichts abgeleitet werden kann, da es sich dabei nicht um ein Auslandge-
such handelte und dem Urteil somit eine gänzlich andere rechtliche Fra-
gestellung zugrunde lag,
dass der Einschätzung des BFM, wonach die Anknüpfung des Beschwer-
deführers zur Schweiz, wo eine Schwester und ein Bruder leben, nicht
dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, welche ihm Schutz
zu gewähren habe, zuzustimmen und auf die entsprechenden Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos er-
scheint,
dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdein-
stanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, der Par-
tei einen Anwalt bestellt,
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dass das vorliegende Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG daher abzuweisen sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Sarah Straub
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