B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3765/2019
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 16. Mai 2019 wurden seine Personalien aufgenommen und
am 4. Juli 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er
im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus B._______ (Algerien),
sei aber im Alter von ungefähr (…) Jahren mit seiner Mutter, einer Marok-
kanerin, nachdem sich diese von seinem Vater getrennt habe, nach Portu-
gal gegangen. Im Jahr 2008 habe er eine Portugiesin geheiratet und eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. (…) sei sein Sohn zur Welt gekommen.
Ungefähr im Jahr 2014/2015 (respektive 2016/2017) sei er krank geworden
und sei nach Marokko zu seiner Mutter gereist, um sich behandeln zu las-
sen. Nachdem er sich erholt habe, habe er sich nach Algerien zu seinen
Halbbrüdern begeben, um Anspruch auf seinen Teil des Erbes des unge-
fähr im Jahr 2017 verstorbenen Vaters zu erheben. Seine Brüder hätten
ihn von der Erbschaft ausgeschlossen. Ansonsten habe er in Algerien
keine Probleme gehabt. Sein Vater sei indes religiös gewesen und habe
deshalb Probleme mit den Behörden gehabt. Dies habe Auswirkungen auf
sein eigenes Leben gehabt. Er habe sich in Algerien ausgegrenzt gefühlt.
Ferner sei er verhaftet worden, als er letztmals in Algerien gewesen sei.
Einen Tag lang sei er in Gewahrsam genommen und gefragt worden, wes-
halb er wieder dort sei und was er machen wolle. Als er wieder freigelassen
worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich eine Woche später bei
den Behörden zu melden. Er sei nicht mehr dorthin gegangen und be-
fürchte, er würde weitere Probleme bekommen, falls er zurückkehren
würde. Sein Bruder habe ihm gesagt, er selbst stehe auch unter Beobach-
tung wegen des Vaters. Es könne sein, dass der Vater Probleme mit ge-
wissen Leuten gehabt habe.
Seine Ehefrau und sein Kind würden inzwischen in C._______ beim Vater
seiner Ehefrau leben, er habe jedoch in C._______ nicht einreisen können.
Nach Portugal könne er nicht mehr gehen, da er dort Probleme mit Leuten
habe, mit denen er geschäftlich zu tun gehabt habe. Es habe eine Ausei-
nandersetzung gegeben und die Betreffenden seien aktuell im Gefängnis.
Er sei deshalb zu einem Freund nach D._______ und mit ihm nach
E._______ gegangen und habe in F._______ gearbeitet. Von dort sei er in
die Schweiz gekommen.
In Marokko sei er im Spital gewesen, in Portugal habe man ihm eine De-
pression attestiert und ihn mit Tabletten behandelt. Aktuell sei er nicht in
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ärztlicher Behandlung. Er fühle sich aber nicht gut und habe das Gefühl, er
sei krank im Kopf.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Die Rechtsvertretung legte das Mandat am 16. Juli 2019 nieder.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
F.
Am 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer habe die Furcht vor einer Verfolgung im Heimats-
staat damit begründet, dass sein Vater Probleme gehabt habe und er als
sein Sohn somit ebenfalls Schwierigkeiten erhalten könnte. In objektiver
Hinsicht sei eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung als
unwahrscheinlich anzusehen. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass er seitens der algerischen Behörden eine asylrelevante
Verfolgung erlebt habe oder zu befürchten hätte. Bei der Aussage, er sei
wegen der Probleme des Vaters befragt worden, handle es sich lediglich
um eine Vermutung. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, die Massnahme
der Behörden sei normal, da diese hätten wissen wollen, weshalb er wieder
zurück in Algerien sei. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, ob er
bei einer Rückkehr Probleme bekäme. Er sei von den Behörden nur über
seinen Aufenthalt und zu seinen Tätigkeiten befragt und tags darauf wieder
freigelassen worden. Es deute nichts auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG hin und seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass er begründete Furcht hätte, in absehbarer Zukunft ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden.
Weiter lägen dem SEM keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerde-
führer in Portugal über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit Art. 31a
Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde.
E-3765/2019
Seite 6
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
begründete Furcht davor, in Algerien erneut verhaftet und in Gewahrsam
genommen zu werden. Ferner spreche auch die hohe Arbeitslosigkeit in
Algerien gegen eine Rückkehr. Bei den Neuwahlen sei zudem zu befürch-
ten, dass islamistische Kräfte an Bedeutung gewinnen würden, womit die
Gefahr bestehe, dass die algerische Gesellschaft und der Staat gegenüber
moderaten Muslimen noch weniger Toleranz walten lasse. Weiter befürchte
er, in Algerien keine richtige medizinische Unterstützung zu erhalten. Durch
seine psychische Erkrankung sei er nahezu arbeitsunfähig und die knappe
finanzielle Unterstützung von seiner Frau, reiche nicht mehr lange aus. Er
habe absolut keine Verbindung mehr zu seinem Heimatland und seinen
dortigen Verwandten, weil er den grössten Teil seines Lebens in Portugal
verbracht habe.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Mit dem Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhalts, dem Ver-
weis auf die hohe Arbeitslosenquote in Algerien und den bevorstehenden
Regierungswechsel vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ein-
schätzung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer ist selbst der An-
sicht, dass der Verhaftung und Befragung keines der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Verfolgungsmotive zugrunde liegt. Soweit er vorbringt, sein Vater
habe Probleme gehabt, wodurch er selbst ebenfalls gefährdet sein könnte,
ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts davon ausge-
gangen werden kann, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der
Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu ge-
währleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet
werden können (vgl. Urteile des BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019
E. 6.1, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.3; UK HOME OFFICE,
Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, in-
cluding actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und
S. 19 f., m.w.H.). Im Übrigen reicht die blosse und durch keine konkreten
Anhaltspunkte untermauerte Vermutung, er könnte bei einer Rückkehr ge-
fährdet sein, offensichtlich nicht für die Annahme einer begründeten Furcht
vor künftiger Verfolgung aus.
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Seite 7
6.2 Insgesamt spricht aufgrund der Akten nichts für die Annahme, der Be-
schwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Grund gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt. Demzufolge ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 8
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie An-
wendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor-
gung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. u.a. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7, m.w.H.;
Urteile des BVGer E-2486/2019 vom 26. Juni 2019, E. 6.4, E-7783/2016
vom 28. Juni 2018 E. 6.1 und D-6002/2015 vom 14. Oktober 2016 E. 7.3.1,
je m.w.H.).
8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
aus, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch indivi-
duelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung spre-
chen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, spreche mehrere Sprachen
und verfüge über langjährige Berufserfahrung als (…) und (…) . Er habe
zwar angegeben, nicht viel Kontakt zu seinen Halbbrüdern zu haben, habe
diese aber in B._______ besucht. Zudem werde er auch von seiner Ehe-
frau aus dem Ausland finanziell unterstützt. Es sei davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage werde aufbauen kön-
nen. Sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation seien gesichert.
Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) betreffe,
seien diese in Algerien behandelbar. Nachdem er sich in Marokko habe
behandeln lassen, sei es ihm besser gegangen. Zudem sei er aktuell nicht
mehr in Behandlung. Nötigenfalls sei es ihm zuzumuten, sich an die medi-
zinischen Einrichtungen im Heimatstaat zu wenden. Ferner könne er bei
der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
8.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Feb-
ruar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden, welche zum Rücktritt
von Präsident Bouteflika führten. Das Militär zeigte im Umgang mit De-
monstranten bisher Zurückhaltung und weigerte sich, die von der Opposi-
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Seite 10
tion abgelehnten Präsidentenwahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl. Spie-
gel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019,
esstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am
26.7.2019). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen.
8.4.3 Sodann ist den oberwähnten vorinstanzlichen Ausführungen in Be-
zug auf die Situation des Beschwerdeführers beizupflichten. Weder die all-
gemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, er fürchte, in Algerien keine richtige medizini-
sche Unterstützung zu erhalten, ist festzustellen, dass gesundheitliche
Probleme bisher nicht belegt worden sind.
8.4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in Algerien in jeder
grösseren Stadt Krankenhäuser existieren. Ein gut ausgestattetes Kran-
kenhaus findet sich unter anderem in B._______, der Heimatstadt des Be-
schwerdeführers, wo eine (…) existiert. Algerien verfügt grundsätzlich über
ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen
Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversi-
cherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder
an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreu-
ung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung.
Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist,
zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: UN Human
Rights Council, ‘Report of the Special Rapporteur on the right of everyone
to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental
health on his visit to Algeria’, 20 April 2017, abgerufen am 26.07.2019;
UK HOME OFFICE: „Country Policy and Information Note - Algeria: Back-
ground information, including actors of protection and internal relocation‟,
August 2017, , abgerufen
am 26.07.2019).
Anders kann sich die Situation allerdings bei algerischen Staatsangehöri-
gen – wie dem Beschwerdeführer – darstellen, die nach jahrelanger Abwe-
senheit aus dem Ausland zurückkehren und mangels bestehender Sozial-
versicherung die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen
müssen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die
Kosten einer allfällig notwendigen medizinischen Versorgung in seinem
E-3765/2019
Seite 11
Heimatland selbst zu tragen, ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn
im Bedarfsfall bei der Finanzierung unterstützen kann. Sollte der Be-
schwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die not-
wendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst.
d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art.
75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeit-
lich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer aber in hinrei-
chendem Masse ermöglichen, eine allenfalls benötigte medizinische Be-
treuung solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung
erlangt hat.
8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch
unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren sich als aussichtlos erwie-
sen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Anträge abzuweisen sind.
E-3765/2019
Seite 12
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3765/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: