Abtei lung V
E-3766/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3766/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...)
auf dem Luftweg verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 10. März 2008 im Auftrag des BFM von einem Facharzt eine
radiographische Untersuchung (gemäss der Methode von Greulich und
Pyle) eines Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen
wurde, welche ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 im B._______
summarisch befragt und vom BFM jeweils im Beisein einer
Vertrauensperson am 14. Januar 2009 zu seinen Asylgründen und am
4. März 2009 ergänzend angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) (...) Glaubens mit
letztem Wohnsitz in C._______ (...),
dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei,
dass er aus D._______ stamme und nach dem Unfalltod seiner Eltern
im Jahr (...) zu seinem Onkel nach C._______ gezogen sei, wo er als
Fischer gearbeitet habe,
dass sein Onkel mit Gleichgesinnten gegen die Regierung und die Öl-
firmen gekämpft habe, weil diese die Gewässer bei C._______
verschmutzt und die Dorfbewohner keine Abfindung erhalten hätten,
dass im(...) die Gruppe seines Onkels die (...)jährige Tochter eines
weissen Angestellten einer Ölfirma entführt und den Be-
schwerdeführer mit ihrer Bewachung beauftragt habe,
dass er sie aus Mitleid vier Tage nach der Entführung ihrem Vater zu-
rückgebracht habe und in den Busch geflüchtet sei, nachdem dieser
die Polizei alarmiert habe,
dass er von einem Jäger, den er unterwegs getroffen habe, zur Familie
des weissen Mädchens nach Lagos zurückgebracht worden und bei ihr
geblieben sei,
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dass er schliesslich im (...) in Begleitung des Vaters des Mädchens
respektive des Mädchens und dessen Eltern aus Nigeria ausgereist
und nach E._______ geflogen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 auf entsprechende Auf-
forderung des BFM vom 12. März 2009 schriftlich Stellung zum Ergeb-
nis der radiographischen Untersuchung vom 10. März 2008 nahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asyl-
gründen vom 14. Januar 2009 zur Stützung seiner Vorbringen einen
Zeitungsartikel über die Rebellen im Niger-Delta einreichte,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am 4. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglich-
en Vorbringen unglaubhaft seien,
dass insbesondere seine Aussage, er er sei weder im Flughafen von
Lagos noch bei der Ankunft in E._______ persönlich kontrolliert wor-
den, sein Begleiter habe für ihn die Reisepässe gezeigt, unglaubhaft
sei,
dass er zudem bei der summarischen Befragung erklärt habe, der Va-
ter des Mädchens habe ihn auf der Flugreise begleitet, und im Wider-
spruch dazu anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen gel-
tend gemacht habe, er sei mit dem Mädchen und dessen Eltern nach
E._______ geflogen,
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dass er zudem bei der Kurzbefragung nicht imstande gewesen sei,
den Zielort des Fluges zu nennen, und im Unterschied dazu bei der
Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, der Zielort sei
E._______ gewesen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater des weissen
Mädchens, bei dem er sich über einen längeren Zeitraum aufgehalten
habe, und der für ihn die Ausreise organisiert und bezahlt habe, habe
ihm bei der Ankunft seine Reisepapiere abgenommen, nicht nachvoll-
ziehbar sei,
dass sich des Weiteren keine Hinweise darauf ergäben, der Beschwer-
deführer habe sich nach der Einreichung seines Asylgesuchs um die
Beschaffung gültiger Reise- oder Identitätspapiere bemüht, obwohl es
ihm offengestanden wäre, die nigerianische Botschaft in der Schweiz
zu kontaktieren,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
widersprüchlich, vage und unsubstanziiert seien,
dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, der Jäger habe ihm
gesagt, die Gruppe seines Onkels wolle ihn töten, und im Unterschied
dazu bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht
habe, die Gruppe seines Onkels wolle ihn nicht mehr sehen,
dass er des Weiteren bei der Kurzbefragung angeführt habe, er habe
den Jäger gebeten, ihn zum Haus des Mädchens zu begleiten, und im
Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, der Jäger habe
ihm vorgeschlagen, ihn zum Haus des Vaters des Mädchens zu beglei-
ten,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Mädchens
nach der Rückkehr des Beschwerdeführers, der die Entführer und de-
ren Adresse gekannt habe, nicht zur Polizei gegangen sei,
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dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Haus
der Eltern des Mädchens oder sein Zimmer detailliert zu beschreiben,
obwohl er eigenen Angaben zufolge sechs Monate in diesem Haus ge-
lebt habe,
dass seine Schilderungen zu den Fluchtgründen keine Realkennzei-
chen enthielten und seine Angaben nicht den Eindruck erwecken wür-
den, er habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt,
dass sein Vorbringen, er habe in Nigeria ausser seinem Onkel nieman-
den gekannt, nicht glaubhaft sei, zumal er sechs Jahre in C._______
gelebt, dort zeitweise die Schule besucht und als Fischer gearbeitet
habe,
dass der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel ausschliesslich die
Lage im Süden Nigerias beschreibe und nicht geeignet sei, eine per-
sönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers darzutun,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht er-
forderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dem Be-
schwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder Be-
handlung,
dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Minderjäh-
rigkeit belegen könnten, und seine Aussagen zu seiner Biografie und
seinem Alter unsubstanziiert seien,
dass die radiographische Untersuchung vom 10. März 2008 die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, womit die Abwei-
chung zwischen seiner Altersangabe und dem festgestellten Skelettal-
ter mehr als drei Jahre betrage,
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dass er in seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 nichts vorbringe,
was seine Angaben stützen würden, weshalb es ihm nicht gelinge, sei-
ne geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass weder die allgemeine politische Situation in Nigeria noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprächen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann
handle, der die Schule besucht habe und beruflich tätig gewesen sei,
dass er über Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügt
habe, um in die Schweiz zu gelangen,
dass deshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen Anhalts-
punkte dafür bestünden, dass er nach seiner Rückkehr auf eigene
Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine aussichtslose Lage
geraten werde,
dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni
2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
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nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3 in fine),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
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dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist zur Nachreichung
der in der Beschwerde erwähnten Dokumente (Beschaffung von Aus-
weispapieren über die nigerianische Botschaft in der Schweiz) anzu-
setzen,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind, und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, deren Authentizi-
tät zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen,
dass sich sein Vorbringen in der Beschwerde, die Polizei in Nigeria sei
korrupt und arbeite mit den Rebellen zusammen, aufgrund seiner Aus-
sagen anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen, er sei vor der
Polizei geflüchtet, weil der Vater des Mädchens die Polizei angerufen
und ihn der Entführung seiner Tochter bezichtigt habe (A18/14 S. 7
Frage 46), die Polizei gehe gegen Entführer vor (Akten BFM A18/14
S. 7 Frage 52), als wenig stichhaltig erweist,
dass an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung),
weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar
zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer den Beweis für seine behauptete Minderjährigkeit schuldig ge-
blieben ist, weshalb er sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23) und unter anderem auch aufgrund des
Ergebnisses der radiografischen Untersuchung von seiner Volljährig-
keit auszugehen ist,
dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind,
den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungs-
vollzugshindernisse abzuklären,
dass die Vornahme von seriösen Abklärungen im vorliegenden Fall in-
dessen nicht möglich ist, da seine Vorbringen im Asylpunkt unglaub-
haft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen) und er keinerlei Unterla-
gen eingereicht hat, welche Aufschluss über seine Identität oder seine
Herkunft geben könnten,
dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal
die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
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(vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich
gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes mitzuwirken,
dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begrün-
dete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er über Bezie-
hungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um in die
Schweiz zu gelangen, weshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vor-
bringen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nach sei-
ner Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich alleine gestellt sein
wird und auf eigene Ressourcen zurückgreifen kann,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll-
zug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand:
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