B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3766/2016
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen erhielten am 16. Januar 2015 vom Schweize-
rischen Konsulat in Istanbul im Zusammenhang mit den erleichterten Ein-
reisebestimmungen für syrische Flüchtlinge mit Familienangehörigen in
der Schweiz ein Humanitäres Visum (Laissez-Passer). Am 20. Januar
2015 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylge-
such. Anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2015 und der Anhörung
vom 28. Mai 2015 gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im
Wesentlichen an, am 31. März 2013 habe sie C._______, geboren am (…),
Syrien, im Irak geheiratet. Die gemeinsame Tochter B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin 2) sei am (…) geboren worden. Ihr Ehemann
sei wegen seiner Desertion aus dem syrischen Militärdienst aus Syrien ge-
flüchtet. Sie sei wegen des Bürgerkrieges, ihres Ehemannes und ihrer Brü-
der aus Syrien ausgereist.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte eine Urlaubsbestätigung ihres Eheman-
nes vom Militärdienst, einen militärischen Führerausweis ihres Ehemannes
und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihr
Asylgesuch ab und verfügten die Wegweisung aus der Schweiz, welche
aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben wurde.
C.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen reiste
am 15. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asyl-
gesuch. Mit Verfügung vom 6. April 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt
und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt.
D.
Am 26. April 2016 stellten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann ein
Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters.
E.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (eröffnet am 17. Mai 2016) lehnte die Vor-
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instanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie das
Asylgesuch ab.
F.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin 1 und ihrem Ehemann auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenver-
zeichnisses und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht
unterlagen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Die Ehefrau A._______, geboren am (…),
und die Tochter B._______, geboren am (…), seien in die Flüchtlingseigen-
schaft von C._______, geboren am (…), einzubeziehen. Den Beschwerde-
führerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbeson-
dere sei ihnen die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin
beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
Am 6. Juli 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Mit Replik vom 13. Juli 2016 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung
zur Vernehmlassung.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 30. August
2016 eine Duplik ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setze die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeistän-
din ein.
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M.
Am 8. September 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Triplik
ein.
N.
Am (…) wurde D._______, Tochter der Beschwerdeführerin 1 und ihres
Ehemannes, geboren. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wurde D._______
in die Flüchtlingseigenschaften ihres Vaters, C._______, einbezogen und
ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind
als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2017/4) of-
fensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Einbezugs der Beschwer-
deführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungs-
weise Vaters damit, aus Art. 51 Abs. 1 AsylG lasse sich bei einer nachträg-
lichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem
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Heimatstaat kein Recht auf automatischen Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ableiten. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dienten der Wiederver-
einigung vorbestandener Familiengemeinschaften, die aufgrund der
Fluchtumstände unfreiwillig getrennt worden seien. Die Voraussetzung der
unfreiwilligen Trennung falle weg, wenn sich die Familienangehörigen be-
reits in der Schweiz aufhalten würden. Es bleibe jedoch erforderlich, dass
die Ehegatten vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hät-
ten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Beschwerdeführe-
rin 1 und ihr Ehemann erst im Irak geheiratet und vor ihrer Flucht nicht in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.
3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe fälschli-
cherweise Art. 51 Abs. 4 AsylG zur Begründung herangezogen. In casu sei
aber Art. 51 Abs. 1 AsylG anwendbar. Diese Bestimmung setze keine vor
der Flucht bestandene Familiengemeinschaft voraus. Zudem sei weder der
Zeitpunkt der Einreise des einzubeziehenden Familienmitglieds in die
Schweiz noch der Zeitpunkt der Eheschliessung relevant. Vorliegend wür-
den auch keine besonderen Umstände gegen ihren Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters sprechen.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen.
4.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz
aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familienge-
meinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt
worden ist. Ehegatten von Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der
Schweiz geschlossen worden ist, und auch in der Schweiz geborene Kin-
der von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3
AsylG). Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen
des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist
ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Ge-
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such hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt
wurde (BVGE 2017/4 E. 4.4.1 f.).
4.3 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehe-
gatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners
oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung
von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flücht-
lingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt.
4.4 Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2015 steht
rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, womit die in Art. 37 AsylV 1
erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG er-
füllt ist. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann
C._______ am 31. März 2013 im Irak geheiratet hat und diesem am 6. April
2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Ihre gemeinsamen Töchter
wurden am (…) respektive (…) geboren. Beide Ehepartner besitzen die
syrische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein ge-
meinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen befürchten muss, dort
verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur
in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich im
Übrigen aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen
sprechen.
5.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Mai 2016
ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführe-
rinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre
Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1‘084.20.–
ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteientschädi-
gung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. Mai 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen und ihnen Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1‘084.20.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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