B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3766/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von David Wenger;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019.
E-3766/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2017 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom
6. August 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-4126/2017 vom 26. März 2019 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertre-
ters am 11. Juni 2019 ein zweites Asylgesuch, beziehungsweise Mehrfach-
gesuch, stellte, da sich die Situation in der Heimat für ihn entscheidrelevant
verändert habe, weil er aufgrund der Bombenanschläge am Ostersonntag
2019 (21. April 2019) und seiner früheren Unterstützung der LTTE in direk-
ten Fokus der Behörden geraten sei,
dass dem Mehrfachgesuch folgende Dokumente als Beweise beilagen: ein
„extract from the Information book“ vom (...) November 2018 (im Original),
eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) April
2019 (in Kopie), die Weiterleitung dieser Anzeige am (...) Mai 2019 an das
Criminal Investigation Department durch dieselbe Kommission (in Kopie;
mit englischsprachiger Übersetzung) sowie ein Haftbefehl vom (…) Mai
2019 (in Kopie; mit deutscher Übersetzung),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2019 – eröffnet am 24. Juni
2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch abwies soweit es da-
rauf eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Voll-
zug anordnete,
dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
24. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
E-3766/2019
Seite 3
zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner (recte: die Vorinstanz) zu-
rückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei
er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
indem ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet werde,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juli 2019 der Eingang der
Beschwerde bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-3766/2019
Seite 4
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der verfahrensrechtliche Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerde-
gegner (recte: Vorinstanz) zurückzuweisen, vorab zu prüfen ist,
dass der Beschwerdeführer argumentiert, der Sachverhalt sei nur unvoll-
ständig erstellt, da die Vorinstanz keine Abklärungen hinsichtlich des ins
Recht gelegten Haftbefehls gemacht habe, wobei es zumindest hätte ab-
klären müssen, wofür das District Court in B._______ zuständig sei, oder
ihn dazu anhören müssen,
dass diese Argumentation nicht überzeugt, da die Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid zum District Court B._______ ausführte, dieses sei sach-
lich und örtlich nicht für das Delikt «Terrorverdacht» zuständig, sondern für
zivilrechtliche Angelegenheiten und sowohl die Gerichtspraxis als auch das
Strafverfahren Sri Lankas bei Delikten im Zusammenhang mit Terrorver-
dacht ein anderes Vorgehen vorsehen würden, als wie im schriftlichen
Mehrfachgesuch beschrieben, weshalb der eingereichte Haftbefehl vom
(…) Mai 2019 als Beweismittel untauglich sei,
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, was das SEM noch hätte
weiter abklären müssen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Rechtmit-
teleingabe lediglich – ohne weitere Erläuterungen – pauschal behauptet,
die Ausführungen des SEM seien falsch und er hätte erneut angehört wer-
den müssen, um die Möglichkeit zu erhalten, die unsubstanziierten Punkte
zu klären,
dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Resultat
von Abklärungen nicht einverstanden ist, per se keine unvollständige Er-
stellung des Sachverhalts darstellt,
E-3766/2019
Seite 5
dass sich die prozessualen Rügen auch unter keinem anderen Aspekt als
stichhaltig erweisen, weshalb die beantragte Kassation ausser Betracht
fällt,
dass somit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer als Grund für sein neues Asylgesuch geltend
macht, er sei vor dem Hintergrund der Terroranschläge an Ostern in Zu-
sammenhang mit seiner Vorgeschichte in den Fokus der sri-lankischen Be-
hörden geraten,
dass er in Sri Lanka nun als Terrorverdächtigter gelte, weshalb sein Haus
mehrfach von der Armee durchsucht, seine Ehefrau nach ihm gefragt und
dabei von Sicherheitskräften geschlagen worden sei,
dass seine Ehefrau aufgrund der behördlichen Willkür in Angst geraten sei
und sich deshalb, wie bereits in der Vergangenheit, bei der Human Rights
Commission Of Sri Lanka beschwert habe,
E-3766/2019
Seite 6
dass die Behörden in der Folge die Suche nach ihm intensiviert und einen
Haftbefehl wegen Terrorverdachts gegen ihn ausgestellt und seiner Ehe-
frau zugestellt hätten,
dass die Behörden seit den Terroranschlägen von 21. April 2019 ziellos,
willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage gegen zahlreiche Bürgerinnen
und Bürger vorgehen würden, die sie als Terrorverdächtige sehen würden,
wobei sie diese inhaftieren und ohne Prozess festhalten würden,
dass der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl ohne weiteres geeignet sei,
eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer
Rückkehr zu bewirken, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum
Schluss gelangt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde neu in
der Heimat wegen Terrorverdacht beziehungsweise Mitbeteiligung an den
Bombenanschlägen am Ostersonntag, 21. April 2019, verfolgt, sei nicht
glaubhaft,
dass es vorab feststellte, das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweis-
mittel „extract from the Information book“ vom (...) November 2018, sei vor
dem Urteil des BVGer vom 26. März 2019 entstanden und deshalb einem
Mehrfachgesuch nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Revisions-
gesuchs vom BVGer zu beurteilen wäre, weshalb in Anwendung von Art. 9
Abs. 2 VwVG auf diesen Teil seines Gesuchs beziehungsweise das dazu
eingereichte Beweismittel mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde,
dass die weiteren Beweismittel (Anzeige bei der Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka vom […] April 2019, Weiterleitung dieser Anzeige am
[…] Mai 2019 an das Criminal Investigation Department (CID), Haftbefehl
vom […] Mai 2019) untauglich seien, da sie den asylrelevanten Sachver-
halt nicht glaubhaft machen könnten, zumal derartige Dokumente in Sri
Lanka über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügen würden und
demzufolge nicht fälschungssicher seien,
E-3766/2019
Seite 7
dass zudem jede beliebige Person bei der Polizei oder auch der Human
Rights Commission of Sri Lanka eine Aussage beziehungsweise eine An-
zeige machen und davon eine Kopie verlangen könne,
dass anhand eines solchen Dokuments jedoch nicht ersichtlich sei, ob der
Inhalt der gemachten Aussage der Wahrheit entspreche, weshalb der Be-
weiswert solcher in Kopie den Schweizer Asylbehörden vorgelegter Bestä-
tigungen der Human Rights Commission of Sri Lanka entsprechend gering
sei,
dass der Beschwerdeführer zudem in seinem schriftlichen Mehrfachge-
such vorbringe, wegen des Vorwurfs des Terrorverdachts sei angeblich ein
Haftbefehl von einem Richter namens C._______ im "Distrikt Court in
B._______“ gegen ihn ausgestellt worden,
dass jedoch für das vom Beschwerdeführer genannte Delikt „Terrorver-
dacht“ in Sri Lanka nicht das Distrikt Gericht B._______ sachlich und örtlich
zuständig sei, da District Courts in Sri Lanka zivilrechtliche Angelegenhei-
ten und keine staatsschutzrechtlichen Delikte beurteilen würden,
dass die sri-lankische Gerichtspraxis und das sri-lankische Strafverfahren
bei Delikten im Zusammenhang mit Terrorverdacht zudem ein anderes Vor-
gehen vorsehe, als beschrieben,
dass auf der eingereichten „Kopie des Haftbefehls“ ferner wichtige Anga-
ben dazu fehlen würden, wann, wie und von wem diese Kopie erstellt wor-
den und wie letztere in den Besitz des Beschwerdeführers beziehungs-
weise in den Besitz seiner Angehörigen gelangt sei,
dass auch in der Begründung seines schriftlichen Mehrfachgesuchs keine
substantiierten Angaben dazu gemacht würden,
dass auf dem Haftbefehl schliesslich wichtige behördliche Stempel fehlen
würden,
dass das SEM aufgrund dieser gesamten Ungereimtheiten zum Schluss
gelangt, dass mit diesem in Kopie eingereichten Haftbefehl das neu gel-
E-3766/2019
Seite 8
tend gemachte Vorbringen - Verfolgung wegen Terrorverdacht beziehungs-
weise Mitbeteiligung an den Bombenanschlägen in Sri Lanka am Oster-
sonntag 21. April 2019 - nicht glaubhaft gemacht worden sei,
dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
entgegnet, die eingereichten Beweismittel würden seine Flüchtlingseigen-
schaft sehr wohl glaubhaft machen, er sei nach den Bombenanschlägen
an Ostern aufgrund seiner früheren Unterstützung der LTTE in den direkten
Fokus der Behörden geraten,
dass die sri-lankischen Behörden hinter sämtlichen Unterstützern der LTTE
potenzielle Terroristen vermute, die etwas mit den Terroranschlägen vom
21. April 2019 zu tun gehabt haben könnten,
dass der gegen ihn ausgestellte Haftbefehl aufgrund von Terrorverdacht
geeignet sei, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bewirken,
dass die Vorinstanz diesbezüglich die Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG vollends überspanne, da von ihm selbstredend
nicht der strikte Beweis darüber geführt werden könne, dass er tatsächlich
verfolgt werde,
dass er seine Vorbringen somit sehr wohl glaubhaft gemacht habe und
demnach die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der gesamten
Aktenlage zum Schluss kommt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend zu erkennen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden kann, wobei dieser auf Beschwerdeebene
nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird,
dass mit dem SEM festzustellen ist, dass es sich bei der als Beweismittel
eingereichten Anzeige, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers am
29. April 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka machte, nur
um Parteiaussagen handelt, die keine Gefährdung des Beschwerdeführers
E-3766/2019
Seite 9
als glaubhaft ersichtlich machen, sondern bei Wahrunterstellung lediglich
beweisen, dass seine Ehefrau Anzeige erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Folge dieser Anzeige habe
sich die Suche nach ihm intensiviert (vgl. Ziff. 21 der Rechtsmitteleingabe),
weshalb die Behörden einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hätten,
dass Formulare wie der Haftbefehl in Sri Lanka jedoch über keine beson-
deren Sicherheitsmerkmale verfügen und somit nicht fälschungssicher
sind, weshalb deren Beweiswert beschränkt ausfällt,
dass zudem der vorliegend eingereichte Haftbefehl vom (…) Mai 2019 di-
verse formelle Fehler aufweist, wie insbesondere, dass das Bezirksgericht
B._______, von welchem der Haftbefehl stammen solle, weder sachlich
noch örtlich für das Delikt „Terrorverdacht“ zuständig ist, da District Courts
in Sri Lanka zivilrechtliche Angelegenheiten und keine staatsschutzrechtli-
che Delikte beurteilen,
dass dem Haftbefehl zudem verschiedene Angaben und Stempel fehlen,
dass der Beschwerdeführer dem lediglich entgegnet, in Sri Lanka nehme
das zuständige Bezirksgericht die Zustellung von Vorladungen und Haftbe-
fehlen anderer Behörden rechtshilfeweise vor,
dass dem jedoch entgegen zu halten ist, dass es sich beim eingereichten
Haftbefehl offensichtlich nicht um eine rechtshilfeweise Zustellung handelt,
so steht, „Hiermit werden sie aufgefordert und ermächtigt die obener-
wähnte Person dem obenerwähnten Gericht [nämlich dem Bezirksgericht
B._______] zuzuführen“,
dass auch nicht glaubhaft ist, dass bei einem Haftbefehl, bei welchem die
vorgeworfene Straftat „terroristischen Aktivitäten gegen die Regierung" lau-
tet, der Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Kaution, beziehungs-
weise indem ein oder zwei Bürgen für ihn Unterschrift leisten würden, frei-
gelassen werden könnte,
dass der Haftbefehl somit ein untaugliches Beweismittel für die neuen Ver-
folgungsvorbringen darstellt,
E-3766/2019
Seite 10
dass sich die weitere Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen darauf beschränkt zu behaupten, dass sich in Sri Lanka die Situation
aufgrund der Anschläge vom 21. April 2019 drastisch verändert habe, wes-
halb er neu – im Unterschied zur Sachverhaltslage im Zeitpunkt der Fällung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4126/2017 vom 26. März
2019 – aufgrund seiner früheren Unterstützung der LTTE in den direkten
Fokus der Behörden geraten sei,
dass die Behörden hinter sämtlichen Unterstützern der LTTE potenzielle
Terroristen vermuten würden, die etwas mit den Terroranschlägen vom
21. April 2019 zu tun gehabt haben könnten,
dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nach den verheerenden Anschlägen
vom 21. April 2019 zweifellos als sehr angespannt zu beurteilen ist, jedoch
aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurück-
kehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist (vgl. dazu bei-
spielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2140/2019 vom 7. Au-
gust 2019 E 5.2 und 9.2.2),
dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, aufgrund der Vorfälle
vom 21. April 2019 wären sämtlichen Sympathisanten der LTTE gefährdet,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend vor dem Hintergrund
des als untauglich erachteten Beweismittels des eingereichten Haftbefehls
und mangels anderer nachvollziehbarer Vorbringen, aufgrund welcher er–
während seines Auslandaufenthalts – für Terroranschläge von Islamisten
an Ostern plötzlich in den Fokus der Behörden gelangt sein sollte, obwohl
er kein Mitglied der LTTE war, sich nicht exilpolitisch betätigt hat und zudem
ein Hindu ist, nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
E-3766/2019
Seite 11
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
E-3766/2019
Seite 12
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verhee-
renden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr ange-
spannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen ist,
dass insofern auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts ändern (vgl. zuletzt etwa Urteile des
BVGer D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2; D-3044/2019
vom 17. Juli 2019 S. 8; E-2140/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2 und 9.2.2),
dass mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen
und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefähr-
dungsszenario keine für den Beschwerdeführer individuell bestehende ak-
tuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dargetan wird,
dass demnach hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf die nach wie vor zutreffende Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4126/2017 vom 26. März
2019 zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
E-3766/2019
Seite 13
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen
Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche
unbesehen der nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3766/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Versand: