Abtei lung V
E-3767/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber, (Vorsitz)
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
und deren Kinder
X_______, geboren _______, und
Y_______, geboren _______,
Türkei,
alle vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. Januar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3767/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (...),
verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Ja-
nuar 2004 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am 12. Ja-
nuar 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am 13. Januar 2004 um Asyl
nachsuchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle
Basel fand am 15. Januar 2004 statt. Am 21. Januar 2004 wurde die
Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab
1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung des Asylgesuches machte sie im Wesentlichen
geltend, dass sich ihr Haus neben einem Militärposten befinde (ihr
Mann [E-3899/2006, vgl. nachstehend Bst. J. und L. sowie E. 3.3]
sagte in den Anhörungen allerdings aus, es habe sich um einen
Gendarmerieposten gehandelt). Die Soldaten hätten von ihrem Mann
ständig verlangt, dass er sie mit seinem Auto transportiere. Wenn er
sich geweigert habe, so hätten sie die Beschwerdeführerin zu ver-
schiedenen Sachen gezwungen, unter anderem auch zum (...). Von
den Dorfbewohnern, welche dies mitbekommen hätten, sei sie in der
Folge als (...) bezeichnet worden. Die ganze Angelegenheit habe
ihrem Mann psychisch zugesetzt; er habe gesagt, dass die Kinder
nicht (...) seien. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin und die
beiden Kinder zurückgelassen und sei weggegangen. Sie hätten dann
in ständiger Angst gelebt, dass wieder etwas passieren würde.
Anfangs Januar 2004 sei sie dann alleine ausgereist, wobei sie ihre
Kinder bei den Eltern zurückgelassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 - eröffnet gleichentags - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2004 (Poststempel) an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Be-
schwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen,
es sei die Verfügung des BFF vom 27. Januar 2004 aufzuheben und
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das Asylgesuch gutzuheissen, evenualiter sei der Entscheid des BFF
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung auf-
zuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. Zusätzlich
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter
wurde die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Be-
schwerdeführerin beantragt. Ausserdem sei von Amtes wegen ein
fachärztliches Gutachten zu den im Zusammenhang mit den Asyl-
gründen entstanden Beschwerden einzuholen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 teilte der Instruktionsrich-
ter der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Erheb-
ung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 15. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine
Unterstützungsbescheinigung des (...), zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht der (...) vom (...) zu den Akten.
G.
Am 6. Juli 2004 reisten die beiden minderjährigen Kinder der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz ein und wurden in der Folge dem
Kanton der Mutter (...) zugewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 nahmen die Beschwerdeführen-
den zum Inhalt der Botschaftsauskunft (Ankara) vom 7. Juni 2004 Stel-
lung. Weiter stellten sie Antrag, diese Auskunft nicht in das Verfahren
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miteinzubeziehen; eventualiter sei ihnen unter Bekanntgabe der Aus-
kunftsperson eine neue Frist für eine Stellungnahme zu gewähren.
Wiedererwägungsweise wurde ausserdem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies der Instruktionsrichter der
ARK sowohl das sinngemässe Gesuch um ergänzende Akteneinsicht
als auch das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ab.
J.
Mit Verfügung vom 29. März 2005 wurde das vorliegende Verfahren mit
dem Verfahren E-3899/2006 (...) vereinigt.
K.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht von (...), vom (...) zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte
Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommen worden ist.
M.
Das vorliegende Verfahren und das obgenannte Verfahren
E-3899/2006 (s. Bst. I) werden aufgrund der Trennung der Ehepartner
(Scheidung am [...]) separat zum Abschluss gebracht (s. dazu auch
E. 3.3 nachstehend).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
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Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden (die beiden später nachgereisten Kinder sind in
das Asylverfahren miteinzubeziehen) sind durch die angefochtene
Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen
sei, Gründe für ihre angebliche Verfolgung anzugeben. Trotz mehrmal-
igen Nachfragens habe sie ausser der Behauptung, ihr Mann habe für
das Militär fahren müssen und sie selber sei gezwungen worden, mit
(...), keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben
können. So sei beispielsweise die Beschreibung der Chauffeurdienste
ihres Ehemannes sehr vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin
habe trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen auch nicht detailliert über
die erlittenen Benachteiligungen berichten können. Zudem sei die
Darstellung des eigenen Verhaltens und dasjenige ihres Ehemannes
sehr allgemein ausgefallen. Auch habe sie ihre während Monaten und
Jahren gezeigte Passivität nicht schlüssig erklären können. Sodann
habe sie die angeblich regelmässigen (...) Übergriffe seitens der
Soldaten nicht anschaulich schildern können. Auch unter
Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, welche
eine (...) für eine Frau bedeute, würden die diesen Sachverhalt
betreffenden Ausführungen rudimentär und abstrakt wirken. So habe
sie Fragen zu ihrer damaligen Wahrnehmung sowie ihren Emotionen
nur pauschal beantworten können, weshalb ihre diesbezüglichen
Schilderungen nicht erlebt wirken würden. Auch wenn sich Frauen
nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollten oder könnten,
seien sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulich-
en Darstellung ihrer inneren Befindlichkeit imstande, die sich nebst
den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussa-
gen auszeichnen würden, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt
seien. Gesamthaft betrachtet würden vorliegend sowohl Anzeichen ei-
ner persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene
psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche
erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären, feh-
len. Des Weiteren seien auch die Antworten der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die von ihrem Ehemann gezeigten Reaktionen, als er selber
Zeuge (...) geworden sein soll, stereotyp und allgemein ausgefallen.
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Diese Erwägungen würden durch die widersprüchliche Darstellung der
Ereignisse in zeitlicher Hinsicht bekräftigt.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten:
Vorweg gelte es darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin
verständlicherweise nicht leicht gefallen sei, über die (...) Misshand-
lungen zu reden. Es werde generell die Auffassung vertreten, dass der
Rahmen von Asylbefragungen für das Schildern einer Asylbegründung
wie der vorliegenden nicht geeignet sei und dass die Sach-
bearbeiterInnen des BFF mangels einer fachärztlichen Ausbildung
nicht in der Lage seien, die Glaubwürdigkeit von derart heiklen, häufig
mit (...) verbundenen und nahezu unvorstellbaren Geschehnissen zu
beurteilen. Aus diesem Grunde wäre zwangsläufig eine fachärztliche
Begutachtung indiziert gewesen.
Ein Widerspruch in wesentlichen Punkten sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht ersichtlich. Aufgrund des summarischen Charakters
der Empfangsstellen-Befragungen sowie der bekanntlich gedrückten
Atmosphäre könne es nicht angehen, dass den Empfangsstellen-Pro-
tokollen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine derart überrag-
ende Bedeutung eingeräumt werde.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei
nach der Rechtsprechung vor allem gegeben, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur
Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
stehe. Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstel-
len-Befragung nachweislich alle ihre Verwandten genannt habe,
welche in der Schweiz oder in Deutschland - teils als anerkannte
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Flüchtlinge - leben würden, sei diese wesentliche Tatsache beim ange-
fochtenen Entscheid völlig unberücksichtigt geblieben.
Im Eventualantrag würden die Beschwerdeführenden die vorläufige
Aufnahme beantragen, da eine Wegweisung für sie unzumutbar sei.
Obwohl in den überwiegend kurdischen Gebieten der Türkei der Aus-
nahmezustand aufgehoben worden sei, seien in der Praxis in tatsäch-
licher Hinsicht keine wesentlichen Verbesserungen zu verzeichnen. Im
Falle der Rückschaffung würde die Beschwerdeführerin somit direkten
Gefahren ausgesetzt.
3.3 Mit Schreiben vom 24. November 2004 hat der Instruktionsrichter
der ARK den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass eine Anfrage bei
der Schweizer Botschaft in Ankara ergeben habe, dass die Abklärung-
en die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen
Übergriffe von Soldaten im Dorf (...) entkräften würden. Sowohl der
Vorsteher des Dorfes als auch der Beschwerdeführerin nahestehende
Personen hätten den Sachverhalt in anderer Weise dargestellt. In
Wirklichkeit sei sie vor über einem Jahr als Folge der Trennung von
ihrem angeblich gewalttätigen Ehemann zu ihren Eltern zurückgekehrt.
Er leide an (...) sowie an einer krankhaften (...). Er habe seine Ehefrau
(...). Die Soldaten hätten auf Ersuchen der Eltern mehrmals
interveniert, um sie zu schützen.
Im Weiteren sei festgestellt worden, dass der Vater der Beschwerde-
führerin diese vor ungefähr einem Jahr nach Deutschland gebracht
habe. Sie habe sich anschliessend zu ihren Brüdern und Schwestern
in die Schweiz begeben. Die Kinder seien später nachgekommen. Ge-
mäss einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person seien die
Eltern der Ansicht, dass sie ihre Sicherheit infolge des (...) des
Ehemannes nicht länger hätten garantieren können.
Der Mann der Beschwerdeführerin sei nicht verschwunden; er lebe bei
seiner Grossmutter im Dorf (...). Von Zeit zu Zeit halte er sich auch in
(...) bei einer Tante oder in (...) bei seinen Eltern auf.
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zur vorgenannten Botschaftsantwort folgender-
massen:
Vorweg werde auf einen formellen Mangel hingewiesen, der das Ver-
trauen der Beschwerdeführerin in die Schweizer Behörden schwer ver-
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letzt habe. So sei ihr anlässlich der Anhörung des BFF vom 21. Januar
2004 versichert worden, dass sie sicher sein könne, dass nichts, was
sie im Laufe ihres Asylverfahrens vorbringen werde, ihren heimatlichen
Behörden zur Kenntnis gelangen würde. Es sei jedoch festgestellt
worden, dass im Schreiben vom 17. März 2004 an die Schweizer Bot-
schaft in Ankara nicht nur Fragen zur Überprüfung des Wahrheitsge-
halts, sondern auch eine genaue Darstellung des Sachverhalts aufge-
führt worden sei.
Weiter sei eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Aussagen auf-
grund der Anonymität der Auskunftspersonen nicht möglich. Die Be-
weggründe für solche Aussagen könnten überhaupt nicht nachvollzog-
en werden und seien daher von vornherein in Frage zu stellen. Ausser-
dem sei zu beachten, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen sei, von den schwerwiegenden Übergriffen der Sol-
daten zu erzählen, da sie sonst mit Vergeltung hätte rechnen müssen.
Der Dorfvorsteher unterhalte regen Kontakt mit den Soldaten, weshalb
seine Aussagen als nicht verwertbar betrachtet werden müssten.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Walter
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteil-
ungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr.
28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der
Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund
des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen
Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und
unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegang-
en werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung
grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche
Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält
es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
kantonalen Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Erei-
gnisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatz-
weise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel
nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist
daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht zu berücksichtigen sein sollten.
4.3 Vorweg ist der pauschalen Behauptung, wonach die Sach-
bearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Vorinstanz mangels einer
fachärztlichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die Glaubwürdigkeit
von heiklen, häufig mit grosser (...) verbundenen Geschehnissen - wie
einer (...) - zu beurteilen, entschieden zu widersprechen, zumal bei der
massgeblichen Anhörung vom 21. Januar 2004 ausschliesslich Frauen
anwesend waren (vgl. in diesem Zusammenhang die später
festgehaltene Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 2, wonach bei
vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung der oder die Asylsuchende von einer Person des gleichen
Geschlechts angehört werden muss, was von Amtes wegen zu
beachten ist). Hinzu kommt vorliegend, dass die anlässlich der
direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerks-vertreterin keinerlei
Einwände der Beschwerdeführerin im entsprechenden Protokoll
vermerkt hat.
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4.4 Weiter geht der Einwand der Beschwerdeführenden ins Leere, wo-
nach mit dem Schreiben der ARK vom 17. März 2004 an die Schwei-
zer Botschaft in Ankara die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden
wäre. So handelt es sich bei einer schweizerischen Vertretung im Aus-
land (vgl. Art. 41 AsylG) um eine Behörde, so dass das BFM oder - wie
vorliegend geschehen - die Beschwerdeinstanz diejenigen Information-
en weiterleiten darf, welche zur Abklärung des relevanten Sachver-
halts notwendig sind. Anderenfalls würde eine Botschaftsanfrage kei-
nen Sinn ergeben.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vor-
instanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...)
durch Soldaten nicht glaubhaft erscheint. So ist zunächst festzuhalten,
dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ihre
Vorbringen betreffend die angeblichen Übergriffe von Soldaten im Dorf
(...) entkräften. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sie sich erst
nach Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom 27. Januar 2004
in ärztliche Behandlung begeben hat. Sodann werden die Angaben der
Beschwerdeführerin auch von ihrem Ehemann nicht bestätigt. Weder
anlässlich seiner Befragung im Empfangszentrum Basel vom
27. Januar 2005 noch der direkten Bundesanhörung vom
3. Februar 2005 erwähnte er etwas von den angeblichen Chauffeur-
diensten für die Soldaten. Auch machte er keine Ausführungen zu den
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (...) durch Soldaten
beziehungsweise äusserte er sich anlässlich der Anhörung einzig
dahingehend, dass auch seine Frau durch das Militär belästigt worden
sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen zu den
besagten (...) sehr allgemein ausgefallen sind und kaum spezifische
Details enthalten, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie
die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. So führte sie auf die Frage
nach der Reaktion ihres Ehemannes beispielsweise lediglich aus, er
habe alles verloren. Sodann weist auch das von ihr geschilderte
Kerngeschehen keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Beson-
derheiten auf, sondern führt lediglich einen detailarmen und allgemein
zutreffenden Ablauf des Geschehens an: Die Männer hätten sie küs-
sen wollen, sie habe geschrien, Schimpfwörter gesagt und Widerstand
geleistet. Schliesslich erscheint das angebliche Verhalten der Dorf-
bewohner übertrieben und realitätsfremd. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt anzufügen, dass vor-
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liegend aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche Reflexver-
folgung der Beschwerdeführenden hervorgehen.
Insgesamt besehen ist es somit unwahrscheinlich, dass sich die Ge-
schehnisse in der Art und Weise zugetragen haben, wie von der Be-
schwerdeführerin behauptet, vielmehr ist wohl das private Umfeld -
schwerwiegende Probleme mit dem Ehemann - ursächlich für die Aus-
reise aus der Türkei. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteil-
ung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR
und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt, auch wenn sie nicht in allen Belangen zu befriedigen ver-
mag, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Seite 13
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern der
Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei. Die Beschwerdefüh-
renden verfügen folglich in ihrem Heimatstaat über ein soziales Bezie-
hungsnetz und werden für die wirtschaftliche Reintegration auf die Un-
terstützung ihrer Familie zählen können. Zudem ist die Dauer ihres
Aufenthalts in der Schweiz nicht übermässig lang, und jedenfalls kann
von einer Integration nicht die Rede sein. Es sind somit auch keine
persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar, zumal die in den beiden eingereichten Arztzeugnissen
aufgeführten psychischen Probleme im Zusammenhang mit den da-
maligen (...) des früheren Ehemannes beziehungsweise Vaters
standen, welche Befürchtungen mithin nach der zwischenzeitlich
erfolgten Trennung und Scheidung nunmehr weggefallen sein dürften.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestät-
igen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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