B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3767/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsame
Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Semsettin Bastimar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
5. Juli 2012 / N (…).
E-3767/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, tschetschenische Staatsangehörige aus
G._______ (Russland) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Jahre 2007 verliessen und nach Aufenthalten von zwei Monaten in Polen
und fünf Jahren in Österreich am 5. Juni 2012 in die Schweiz gelangten,
wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 15. Juni 2012 im EVZ H._______ die Personalien der
Beschwerdeführenden 1 und 2 erhob und sie summarisch zu ihrem Rei-
seweg sowie zu ihren Personalien befragte,
dass ihnen im Anschluss an die genannten Befragungen vom 15. Juni
2012 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens oder Österreichs
für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsvollzugsverfahren das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie zur Begründung ihrer Gesuche ausführten, in Tschetschenien
gebe es immer noch viele Aufständische, die gegen Russen kämpfen und
nicht aufgeben würden,
dass sie weiter geltend machten, Polen sei Nachbarland von Russland
und wenn Kadyrov (ehemaliger Präsident Tschetscheniens; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht) durch seine Leute Tschetschenen in Wien tö-
ten lasse, er dazu auch in Polen bereit sei,
dass ihre Tochter kein Polnisch spreche, sondern lediglich Deutsch ge-
lernt habe,
dass sie ferner fünf Jahre in Österreich gelebt hätten, jedoch stets negati-
ve Asylentscheide erhalten hätten,
dass der Beschwerdeführer 1 zudem geltend macht, er könne nicht nach
Österreich, weil er dort eine Ausreiseverfügung erhalten habe, wonach er
das Staatsgebiet innert zweier Wochen zu verlassen habe, obwohl zwei
seiner Kinder den Kindergarten und zwei den Schulunterricht besuchen
würden,
dass das BFM am 27. Juni 2012 die österreichischen Behörden um Wie-
deraufnahme (take back) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
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ar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO)
ersuchte und dieselben das Ersuchen am 4. Juli 2012 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss einem Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) bezie-
hungsweise den eingereichten Akten hätten die Beschwerdeführenden
am 28. April 2008 respektive am 29. Mai 2008 in Österreich um Asyl
nachgesucht,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
vom 15. Juni 2012 geltend gemacht hätten, dass sie in Österreich bleiben
möchten, jedoch nur negative Entscheide und eine Ausreiseverfügung
erhalten hätten, und die österreichischen Behörden sie nach Tschetsche-
nien deportieren würden,
dass der Richter ihre Akten gar nicht angeschaut habe und sie möchten,
dass ihre Kinder die Schule in Österreich beendeten,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. De-
zember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von
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Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des
Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestim-
mungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die
Schweiz verpflichtet habe, Österreich für die Durchführung des Asylver-
fahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac be-
ziehungsweise die Akten nachweisen würden, dass die Beschwerdefüh-
renden am 28. April 2008 respektive am 29. Mai 2008 letztmals in Öster-
reich Asylgesuche eingereicht hätten,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des BFM um Wieder-
aufnahme gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Österreich liege,
dass die Überstellung an Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. Januar 2013 zu
erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu
prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Österreich bestehen würden,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Österreich seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Beschwerdeführenden gegen einen allfälligen Verstoss der Kin-
derrechtskonvention bei der zuständigen Instanz vorgehen könnten,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich somit als zulässig
erweise,
dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Österreich sprechen wür-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen
diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, in An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sein Selbsteintritt einzuüben (rec-
te: auszuüben) und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, even-
tualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und in der Folge zwecks
Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu erneutem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass sie im Weiteren beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonalen Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 28. April 2008 und am
29. Mai 2009 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 27. Juni 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
4. Juli 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
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dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, zuletzt in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb, hat es doch – wie oben ausgeführt – am
4. Juli 2012 einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. A31/2 und
A32/2),
dass die Zuständigkeit Österreichs somit – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe – gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die österreichischen
Behörden würden sie nach der Überstellung nach Tschetschenien depor-
tieren, zudem hätten sie eine Ausreiseverfügung von Österreich erhalten,
dass sie damit einwenden, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement-Gebots missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerde-
führenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die österreichischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den
notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. De-
zember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machen, wonach Österreich, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaf-
fen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
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dass es zudem den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen
eine allfällige Überstellung nach Polen bei den österreichischen Behörden
auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rückstellung nach
Österreich wäre ihnen der Zugang zu einem – weiteren – fairen Asylver-
fahren verwehrt und sie würden damit unmenschlicher Behandlung aus-
gesetzt oder durch die österreichischen Behörden ohne eingehende Prü-
fung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-
Gebotes oder nach Art. 3 EMRK nach Polen zurückgeschafft,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender
Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5,
S. 637-639),
dass sich die Beschwerdeführenden ferner auf ihren Gesundheitszustand
berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass gemäss medizinischem Bericht vom 22. Mai 2012 des Kardinal
Schwarzenberg'sche Krankenhauses, Abteilung Neurologie, der
Beschwerdefüher seit ungefähr sechs Jahren über Beschwerden im Be-
reich der LWS geklagt und er infolge eines Krafttrainings seit zwei Mona-
ten an einer Wurzelirritation L5 rechts bei bekannter Diskusprotrusion
dorsomedian L5/S1 gelitten habe, weshalb er medikamentös behandelt
worden sei,
dass einem ärztlicher Bericht vom 15. September 2010 desselben Kran-
kenhauses in Bezug auf die Beschwerdeführerin entnommen werden
kann, dass sie an einer Autoimmunthyreopathie (chronisch entzündliche
Schilddrüsenerkrankung) leide, die medikamentös behandelt wurde,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Österreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie
derzeit in Behandlung sind und sie auch anlässlich der Befragungen
nichts dergleichen geltend machten,
dass im Übrigen allgemein bekannt und aufgrund der ärztlichen Berichte
belegt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt, weshalb sie sich bei Bedarf auch dort weiterbehandeln
lassen könnten,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass ferner eine Überstellung nach Österreich nicht gegen das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) verstösst, ansonsten die Beschwerdeführenden – wie vom
BFM zu Recht ausgeführt wurde – dagegen bei den zuständigen österrei-
chischen Behörden vorgehen können,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Österreich somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
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dass es den Beschwerdeführenden aus diesen Gründen nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass sich mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der
Wegweisung zu sistieren und die kantonalen Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: