Abtei lung V
E-3768/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3768/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Hilfe
eines Schleppers am 7. Juli 2009 sein Heimatland auf dem Luftweg
verliess und über Saudi-Arabien mit einem gefälschten Pass gleichen-
tags in die Schweiz gelangte, wo er am 13. Juli 2009 um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 17. Juli 2009 sowie der ergänzenden
Anhörung durch das BFM vom 19. Oktober 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an und sei in seinem Heimatland
aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit behördlichen Behelligungen
ausgesetzt gewesen und fürchte um sein Leben,
dass er immer wieder von Polizisten und Mullahs bedroht und im Juli
2007 mit der Beschuldigung, gepredigt zu haben, von Polizisten auf
den Posten gebracht und dort geschlagen und misshandelt worden
sei,
dass er nach drei Tagen nach Bezahlung einer Geldsumme frei-
gelassen, jedoch in der Folge mehrmals - in seiner Abwesenheit - von
Polizisten zu Hause gesucht worden sei und er sich in dieser Zeit
mehrheitlich bei Verwandten versteckt aufgehalten habe,
dass er im April 2009 erneut von Polizisten festgenommen und nach
drei Tagen gegen Bezahlung wieder freigelassen worden sei,
dass er infolge der behördlichen Behelligungen keiner Arbeit mehr
habe nachgehen können und es ihm auch nicht mehr möglich
gewesen sei, seine Religion auszuüben,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. April 2010 - eröffnet am 3. Mai 2010 - ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand,
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dass in Würdigung der teils unsubstanziierten und unplausiblen Vor-
bringen die geltend gemachte Verfolgung als Ahmadi durch die
pakistanischen Behörden und die Mullahs nicht geglaubt werden
könnte,
dass im Weiteren allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi die Anforderungen an die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
erfüllen vermöge,
dass - unter anderem - zu beachten sei, dass es nicht der
pakistanische Staat sei, der Gebrauch von den einschlägigen Straf-
gesetzbestimmungen mache, sondern vielmehr islamische
Gruppierungen und orthodoxe Muslime sich dieser Gesetzesartikel
bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren,
dass bislang noch nie ein Ahmadi aufgrund des „Blasphemie-Para-
graphen“ rechtskräftig zum Tode verurteilt worden sei,
dass Ahmadi in Pakistan aufgrund der Agitation religiöser Fanatiker
zwar belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen gar ermordet wür-
den,
dass die Übergriffe sich meist gegen bekannte Vertreter der
Ahmadiyya-Bewegung richten würden, während die Mehrheit der
Ahmadi in Pakistan ungestört ihren Glauben ausüben könne und nicht
in nennenswerter Weise behelligt werde,
dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, es seien landes-
weite Ausschreitungen gegen Ahmadi zu befürchten, und auch nicht
von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi gesprochen werden könne,
weshalb die blosse Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung die
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen
vermöge,
dass daher einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung die Flüchtlings-
eigenschaft nur dann zuerkannt werde, wenn es eine individuelle Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was dem
Beschwerdeführer jedoch nicht gelinge,
dass demnach das Asylgesuch abzulehnen sei und daraus in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft nach der Recht-
sprechung ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges darstelle, jedoch für die Annahme der Unzumut-
barkeit ein zusätzliches - das heisse über die schwierige Alltags-
situation der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungs-
indiz vorausgesetzt werde,
dass sich vorliegend jedoch kein solches zusätzliches individuelles
Gefährdungsindiz ergäbe, da aus den Angaben des Beschwerde-
führers nicht hervorgehe, dass er innerhalb der Ahmadiyya-
Gemeinschaft eine besondere Stellung innegehabt hätte und er sich
auch im politischen und gesellschaftlichen Leben in Pakistan nicht
exponiert habe,
dass auch keine medizinischen Vollzugshindernisse gegeben seien, da
die Krankheit des Beschwerdeführers in Pakistan behandelt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingeigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er weiter beantragt, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die Bezahlung
des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und
es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten,
dass ihm für das Nachreichen von Beweismitteln eine Frist von vier
Wochen zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe eine Zusammen-
fassung seiner Krankengeschichte vom 28. Februar 2010 beilegt,
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dass mit der Rechtsmitteleingabe verschiedene Berichte insbesondere
zur Lage der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan zu den Akten ge-
reicht werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2010 mehrere
Presseberichte über den Terroranschlag auf zwei Moscheen der
Ahmadiyya-Gemeinschaft vom 28. Mai 2010 in Lahore einreicht,
dass mit gleicher Eingabe eine Bestätigung eingereicht wird, wonach
der Beschwerdeführer für die Lebenshaltungskosten gemäss
Richtlinen unterstützt werde,
dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juni 2010
nachreicht (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2010),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf den Antrag auf Ansetzung einer Frist von vier Wochen zur
Nachreichung von Beweismitteln und auf den Antrag auf Ansetzung
einer Frist von drei Wochen zur Nachreichung einer Bestätigung der
Ahmadi Bewegung Islam in Zürich nicht weiter einzugehen ist, da der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere Beweismittel ein-
gereicht hat und die vier Wochen ohnhin längst verstrichen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Einschätzung und Folgerung des BFM, wonach die Angaben
bezüglich die Behelligungen durch die pakistanische Polizei in der vom
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Beschwerdeführer geltend gemachten und angeblich gegen ihn
persönlich gerichteten Form den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen würden, im Resultat zu bestätigen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, bei
den angeführten Festnahmen und Behelligungen müsste es sich um
wichtige Geschehnisse im Leben des Beschwerdeführers gehandelt
haben, weshalb er diesbezüglich genauer hätte informiert und im
Stande sein müssen, spontan Einzelheiten wiedergeben zu können,
demgegenüber die Ausführungen jedoch vage geblieben seien und
nicht zu überzeugen vermöchten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einzelnen
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach die vagen Angaben des Beschwerdeführers durch seinen
kulturellen Hintergrund zu erklären seien, nicht stichhaltig erscheinen,
dass es unter anderem nicht nachvollziehbar ist, wenn der Be-
schwerdeführer nicht imstande ist, die geltend gemachte dreitägige
Festnahme vom April 2009 zeitlich konkreter einzuordnen, zumal diese
letztlich ausschlaggebend für die kurz darauf erfolgte Ausreise aus
dem Heimatland gewesen sein soll,
dass entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die in der
angefochtenen Verfügung erkannten Ungereimtheiten in der Be-
schwerde nicht plausibel aufgelöst wurden,
dass nach Prüfung der Anhörungsprotokolle das Gericht feststellt,
dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers auf Nachfragen
der konkreten Abläufe der Geschehnisse regelmässig an Real-
kennzeichen mangelt und dies zur Überzeugung führt, dass er die
geltend gemachten Übergriffe durch die pakistanische Polizei in der
geltend gemachten Form nicht tatsächlich erlebt hat,
dass der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe die Ereignisse, insbesondere die erlittenen Miss-
handlungen während der Haft, äusserst realitätsnah schildern können,
nicht gefolgt werden kann,
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dass aufgrund der Aktenlage darauf zu erkennen ist, dass der Be-
schwerdeführer persönlich nicht über das Mass an Misstrauen und
Unduldsamkeit hinaus betroffen war, das den Anhängern der
Ahmadiyya-Gemeinschaft seitens der religiösen Mehrheit in Pakistan
im Allgemeinen entgegen gebracht wird,
dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer über eine vergleichsweise hohe Position innerhalb
der Ahmadiyya-Gemeinschaft verfügt habe, in den Akten keine Stütze
findet (Akten BFM A23/20 F 141-F145),
dass allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glau-
bensgemeinschaft der Ahmadi und den damit verbundenen Be-
nachteiligungen durch die andersgläubigen Muslime oder gewisser
Behördenmitglieder noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dargetan werden, da es dem Beschwerdeführer - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadi und seiner
konkreten Umstände - zumutbar und möglich gewesen wäre, die ihm
in seinem Heimatland zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur in
Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6551/2006 vom 18. August 2008 E. 4.2), zumal auch zum heutigen
Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung der Ahmadi auszuschliessen ist
(siehe in diesem Zusammenhang bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 3 S. 23 f.),
dass im Sinne der diesbezüglich zutreffenden (Beschwerde-)
Vorbringen und eingereichten Beweismittel (diverse Presseartikel, Be-
richte über die Lage der Ahmadis in Pakistan) unbestritten ist, dass
Ahmadis als religiöse Minderheit in Pakistan Nachteilen ausgesetzt
sein können,
dass sich die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis mit
zum Teil schwerwiegenden, von Seiten der Glaubensmehrheit der
Sunniten ausgeübten Anfeindungen und Übergriffen konfrontiert sehen
müssen,
dass sie in der freien und öffentlichen Ausübung ihres Glaubens be-
schränkt sind und immer wieder schikanöser Behandlung durch Teile
der übrigen Bevölkerung unterliegen,
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dass es in der Vergangenheit zu massiven Übergriffen gekommen ist,
so auch bei einem blutigen Anschlag vom 28. Mai 2010 auf zwei
Moscheen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Lahore, zu dem sich
pakistanische Taliban-Milizen bekannt hatten,
dass pakistanische Polizeieinheiten - ihrereseits unter Einsatz ihres
Lebens - zirka 2000 Ahmadiyya-Gläubige befreien konnten, die die
Attentäter in den beiden Moscheen als Geiseln festgehalten hatten,
dass die Gemeinschaft der Ahmadis wegen ihres Glaubensbekennt-
nisses zwar auch von staatlicher Seite sanktioniert wird, die einzelnen
Mitglieder jedoch von den Behörden nicht systematisch verfolgt
werden,
dass auf das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auch weiterhin nicht
geschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von ei-
ner generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlicher Be-
handlung von in Pakistan ansässigen Ahmadi gesprochen werden
kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom
1. Februar 2008 E. 5.4), weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig
zu beurteilen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der besonderen Situation der Ahmadi in Pakistan praxisgemäss
dadurch Rechnung getragen wird, dass bereits die Zugehörigkeit zu
dieser Glaubensgemeinschaft als „starkes Indiz“ für die Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewertet wird (vgl. EMARK
1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229),
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dass indessen keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerde-
führer keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemein-
schaft der Ahmadi inne hatte,
dass den eingereichten Arztzeugnissen nicht zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund
seines gesundheitlichen Zustandes konkret gefährdet,
dass die entsprechend benötigte medizinische Behandlung auch in
Pakistan gewährleistet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege anzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auch keine Parteient-
schädigung auszurichten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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