B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3768/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Daniel U. Walder, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 9. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde, in
den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am 12. August 2011 um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde ihm die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 14. August 2011 wurde er am
Flughafen summarisch befragt. Dabei machte er geltend, in Syrien an zahl-
reichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und nach Leisten des
Militärdienstes am 27. Juli 2011 als Reservist aufgeboten worden zu sein,
wobei er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe. Anderweitig habe er
sich nicht politisch betätigt. Am 4. Mai 2011 sei sein Bruder wegen der Teil-
nahme an einer Demonstration verhaftet worden. Ausser vor vielen Jahren,
als er wegen eines nicht verlängerten Führerscheins für drei Tage in Haft
gesetzt worden sei, sei der Beschwerdeführer nie inhaftiert worden. Am
18. August 2011 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 3.
September 2013 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz ein-
gebürgerte Landsmännin. An seinem Asylgesuch hielt er fest. Am 10. April
2014 wurde er zu seinen Asylgründen vertieft angehört. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte er dabei geltend, im Militärdienst wegen sei-
nes Engagements für die kurdische Sache Probleme gehabt zu haben. Er
sei inhaftiert und dabei misshandelt worden. Sein politisches Engagement
in Syrien habe die Organisation von Demonstrationen und den Transport
von Verletzten nach dem Beschuss von Demonstrationen umfasst. Ein Bru-
der sei nach einer Demonstration zu Hause verhaftet worden. Zwei Tage
später sei er auf Intervention seines Vaters, der für die Behörden gearbeitet
habe, wieder freigelassen worden; dafür sei ein anderer Bruder verhaftet
worden. Darauf habe sich der Beschwerdeführer einen Monat lang ver-
steckt gehalten: danach habe er für seinen (...) gearbeitet bzw. sich für eine
politische Gruppierung engagiert. Auf den (...) sei geschossen worden.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014, am 5. Juni 2014 eröffnet, stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
wies sein Asylgesuch ab. Es ordnete keine Wegweisung an, sondern hielt
fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehör-
den.
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C.
Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
liess er um unentgeltliche Rechtspflege, Vorschussverzicht sowie Beiord-
nung des gewillkürten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand er-
suchen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 6. August 2014 liess der
Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten reichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2014 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
setzte antragsgemäss den damaligen Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerde-
abweisung.
H.
Am 24. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage
weiterer Dokumente.
I.
Am 5. Januar 2015 zeigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers dem Gericht die Niederlegung seines Mandates an.
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Seite 4
J.
Mit Schreiben, datiert vom 9. Januar 2015, ersuchte die Ehefrau des Be-
schwerdeführers wegen Eheprobleme das Gericht darum, ihre Unterlagen
nicht in das Asylverfahren ihres Ehemannes einzubeziehen.
K.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 zeigte der neu mandatierte, aktuelle Rechts-
vertreter die Mandatsübernahme an, ersuchte um seine Einsetzung als
amtlichen Rechtsbeistand sowie um Zustellung der Akten, allenfalls "gleich
zusammen mit dem Endentscheid".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an.
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält die geltend gemachten Fluchtgründe in der ange-
fochtenen Verfügung für unglaubhaft. An der Erstbefragung habe der Be-
schwerdeführer hauptsächlich geltend gemacht, wegen der Teilnahme an
vielen vom Volk organisierten Demonstrationen und wegen der Einberu-
fung zum Reservedienst, welcher er nicht Folge geleistet habe, gesucht
worden zu sein, wobei er angegeben habe, sich nicht politisch betätigt zu
haben. Anlässlich der vertieften Anhörung habe er erstmals ein politisches
Engagement als Mitorganisator und Zuständiger für die Ordnung an De-
monstrationen vorgebracht, etwa dass er dafür gesorgt habe, dass keine
Fotografien aufgenommen worden seien. Dabei habe er auch zum ersten
Mal von einem Engagement für die Gruppe (...) unmittelbar vor seiner Aus-
reise berichtet. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und daher als un-
glaubhaft zu erachten. Dies gelte ebenso für die erst an der Anhörung gel-
tend gemachten brutalen Übergriffe im Militärgefängnis sowie die weiteren
Verhaftungen und Gefängnisaufenthalte. Die Erklärung, die Erstbefragung
sei kurz ausgefallen, vermöge die Beeinträchtigung der Unglaubhaftigkeit
nicht aufzuwiegen, zumal er dort klar ausgesagt habe, ausser der Teil-
nahme an vom Volk organisierten Demonstrationen nicht politisch tätig ge-
wesen zu sein und bis auf drei Tage wegen eines Strassenverkehrsrechts-
delikts nie verhaftet worden zu sein. Die behördliche Suche wegen des
Aufgebots zum Reservedienst, was in der Erstbefragung noch als zentraler
Fluchtgrund angegeben worden sei, sei deshalb unglaubhaft, da er sie an
der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Darüber hinaus seien die
Zeitangaben zum Aufgebot widersprüchlich ausgefallen und daher nicht
nachvollziehbar. Ebenso wenig stimmten die Angaben zur Verhaftung der
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Brüder zeitlich überein. Widersprüchlich seien auch die Angaben zur An-
zahl von Leichen, die er angeblich transportiert habe. Die Schilderungen
zur Demonstrationsteilnahme seien vage und undifferenziert. Sein Antwort-
verhalten sei ausweichend und seine Ausführungen hätten namentlich die
allgemeine Lage der Kurden in Syrien betroffen.
4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Reflexverfolgung we-
gen seiner (zweiten) Ehefrau [mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat
und von welcher er mittlerweile erneut getrennt lebt], einer prominenten
Dichterin und Aktivistin, als objektiven Nachfluchtgrund geltend, und kriti-
siert im Wesentlichen den Ablauf der Anhörung. Der Sachbearbeiter sei
voreingenommen gewesen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt unter-
brochen worden. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen seine bisheri-
gen Vorbringen, ohne die monierten Widersprüche zu erklären, bezie-
hungsweise gibt an, mit der Aussage, nicht politisch tätig gewesen zu sein,
gemeint zu haben, Mitglied keiner Partei zu sein. Als Beweismittel reichte
er zahlreiche Unterlagen zu seiner Ehefrau ein. In weiteren Eingaben legte
er die "Zeugenaussage" eines Verwandten sowie den Bericht über ein At-
tentat auf jenen Verwandten zu den Akten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 wendet die Vo-
rinstanz gegen die Kritik an der Befragung ein, der Beschwerdeführer sei
an der Anhörung unterbrochen worden, weil er die allgemeine Lage der
Kurden in Syrien geschildert habe; auch wenn er dies als störend empfun-
den habe, mache er doch nicht geltend, seine Vorbringen nicht dargelegt
haben zu können. Was der Bericht eines Verwandten betreffe, handle es
sich dabei einerseits um eine blosse Parteibehauptung, andererseits sei
darin kein wichtiges politisches Engagement ausgewiesen, sondern werde
er als Hilfskraft beschrieben, welche Transporte verrichtet habe. Ausser-
dem sei darin davon die Rede, dass er kein ideologischer Politiker, sondern
ein einfacher Mann sei, der sich wie Millionen seinesgleichen spontan an
Demonstrationen beteiligt habe. Aus dem Attentat auf jenen Verwandten
könne er entgegen der Beschwerde nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau sei nachge-
schoben; ausserdem sei aus den eingereichten Unterlagen kein politisches
Profil ersichtlich, das sie der Gefahr politischer Verfolgung aussetze. Sie
sei 1999 aus familiären Gründen aus Syrien ausgereist und habe sich in
der Schweiz niedergelassen. Gegen die Gefahr von Reflexverfolgung spre-
che auch, dass er einen anderen Namen trage und von seiner Ehefrau
getrennt lebe.
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4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Kritik an der Befra-
gung fest und bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, er sei bei der
Äusserung von Gemeinplätzen unterbrochen worden; vielmehr habe er er-
hebliche Ausführungen machen wollen. Ferner beanstandet er, dass sie
seinen Beweismitteln angeblich jegliche Beweistauglichkeit abspreche. An
der Reflexverfolgung hält er fest und er bringt vor, dass er mittlerweile wie-
der mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Dieses Vorbringen ist nach den
jüngsten Eingaben, der Mandatsniederlegung seines damaligen Rechts-
vertreters und der Eingabe seiner Ehefrau, inzwischen allerdings wieder
überholt. Aktuell lebt er offenbar wegen Eheprobleme von Frau und Kind
getrennt.
5.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flucht-
gründe des Beschwerdeführers, insbesondere die an der Erstbefragung
geltend gemachte behördliche Suche wegen Missachtung eines Aufgebots
zum Reservedienst als auch die erst an der Anhörung vorgebrachten Ver-
folgungshandlungen (Verhaftungen, Gefängnisaufenthalte, Misshandlung
während der Haft) und Verfolgungsgefahr wegen Mitorganisation von De-
monstrationen unglaubhaft sind, zumal er das Aufgebot an der Anhörung
trotz mehrfachen Nachfragens mit keinem Wort erwähnte, während er dort
vollkommen neue Vorbringen machte, die teilweise in klarem Widerspruch
stehen zu seinen Angaben an der Erstbefragung. So gab er an der Erstbe-
fragung noch an, ausser drei Tagen wegen der Begehung eines Verkehrs-
delikts nie inhaftiert worden zu sein und neben der blossen Teilnahme an
Demonstrationen wie Millionen anderer Kurden nicht politisch tätig gewe-
sen zu sein. Ausserdem weisen seine Schilderungen zahlreiche Wider-
sprüche auf. Für das Nachschieben respektive Auswechseln seiner Vor-
bringen sowie für die Widersprüche bietet er auf Vorhalt sowohl an der An-
hörung als auch auf Beschwerdeebene entweder keine oder zumindest
keine überzeugende Erklärungen an. Insbesondere vermögen der summa-
rische Charakter der Erstbefragung respektive der Zeitablauf zwischen den
Befragungen angesichts der klaren Stellungnahmen zu Verhaftungen und
politischer Tätigkeit oder die Unterbrechungen an der Anhörung angesichts
des Umstandes, dass er dennoch ausreichend Gelegenheit für einen freien
Bericht hatte und dass nach dem Militärdienst mehrfach nachgefragt
wurde, das Nachschieben und Auswechseln von Vorbringen nicht zu erklä-
ren. Ausserdem sind seine Erklärungen teils ausweichend und verlieren
sich in Details. Nach dem Gesagten lässt sich aus den gerügten Unterbre-
chungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge, dass die Vorinstanz
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den eingereichten Beweismitteln angeblich jegliche Beweistauglichkeit ab-
spreche, erweist sich als unbegründet. Vielmehr hat die Vorinstanz jene
hinreichend gewürdigt und ist mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen, dass sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
lasse; ohne weiteren Begründungsaufwand schliesst sich das Gericht die-
ser Auffassung an.
Was die als objektiven Nachfluchtgrund geltend gemachte Reflexverfol-
gung wegen seiner Ehefrau betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass
jene zwar zweifellos einen hohen Bekanntheitsgrad aufweist und insofern
hoch profiliert ist, dass aber aus den eingereichten Belegen kein spezifi-
sches politisches Profil ersichtlich ist, welches sie mit hoher Wahrschein-
lichkeit der Gefahr einer asylbeachtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Insbesondere bestehen aber, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutref-
fender Begründung festgestellt hat, keine Hinweise auf die konkrete Gefahr
einer Reflexverfolgung. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft zufolge von Flucht- und objektiven Nach-
fluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Insofern als der Beschwerdeführer sich auf exilpolitisches Engagement in
Form von Demonstrationen in der Schweiz beruft, macht er subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des
Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen
sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne
Asyl. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei
um die Fortsetzung eines politischen Engagements im Heimatland handelt.
Eine Demonstration hat offenbar am 9. April 2014 vor dem Gebäude des
SEM in Bern stattgefunden und sich gegen die lange Verfahrensdauer ge-
richtet. Die Teilnahme an dieser Demonstration scheint zum vornherein
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, seine Demonstrationsteilnahme sei in der Bericht-
erstattung dokumentiert und auf diesem Weg den syrischen Behörden be-
kannt geworden, bleibt gänzlich unbelegt. Auf den Vorhalt an der Anhö-
rung, er habe den Stinkefinger absichtlich gezeigt, um einen subjektiven
Nachfluchtgrund zu schaffen, entgegnete er, bei der Aufnahme der Fotos
seinen Asylantrag schon wieder vergessen zu haben, was gegen eine sub-
jektive Furcht vor Verfolgung spricht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
er auf Beschwerdeebene keine weitere exilpolitische Tätigkeit mehr belegt
hat. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven
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Nachfluchtgründen wegen Unerheblichkeit der Demonstrationsteilnahme
zu Recht verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Da die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
16. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Der aktuelle Rechtsvertreter, Herr Daniel U. Walder, ist nicht als amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen, da keinerlei notwendiger Vertretungsauf-
wand im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) geltend gemacht worden ist und ein solcher auch
nicht ersichtlich ist, zumal er keine Eingaben gemacht hat ausser der Man-
datsanzeige, das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Mandatsan-
zeige spruchreif gewesen ist und er Akteneinsicht zusammen mit dem End-
urteil beantragt hat, was hiermit erfolgt. Der frühere Rechtsbeistand hat
keine Kostennote eingereicht. Entgegen seinem Ersuchen kann praxisge-
mäss auf eine nachträgliche Einholung verzichtet werden, zumal es ange-
zeigt gewesen wäre, zusammen mit der Mandatsniederlegung eine Ab-
rechnung vorzulegen. Das Gericht schätzt den notwendigen Aufwand ge-
samthaft (einschliesslich aller Auslagen) auf Fr. 1500.– ein. Dieser Betrag
ist Herrn Bernhard Jüsi als amtliches Honorar auszurichten. Die Unterla-
gen zur Ehefrau des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt, soweit es
sich dabei um Beilagen der Beschwerde handelte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem ehemaligen Rechtsvertreter, Herr Bernhard Jüsi, wird als amtlichem
Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 1'500.– ausgerichtet.
4.
Der rubrizierte Rechtsvertreter wird nicht als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den ehemaligen amtlichen
Rechtsbeistand, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer