B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3768/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Addis Abeba am 1.
August 2013 mit einem Bus nach Kenya verliess, sich anschliessend auf
dem Luftweg nach Frankreich begab, von wo sie in einem PW unter Um-
gehung der Grenzkontrolle am 21. August 2013 in die Schweiz einreiste,
wo sie am 23. August 2013 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ vom 16. September 2013 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 17. Juni 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, nach der Ausreise ihres Mannes im Juni
2005 wiederholt durch die Behörden besucht und schikaniert worden zu
sein,
dass sie im Jahre 2012 ihren Mann und ihre Cousine, die ein Kind bekom-
men habe, in der Schweiz besucht habe und nach Ablauf des Visums nach
Äthiopien zurückgekehrt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015, eröffnet am 15. Mai 2015,
feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ihr Asylgesuch vom 23. August 2013 abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung, in Anbetracht des
Grundsatzes der Einheit der Familie betreffend ihren vorläufig aufgenom-
menen Ehemann, wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass es nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht
schon früher verlassen habe, wenn für sie – wie geschildert – die Situation
so unerträglich gewesen sei,
dass es dem Handeln einer tatsächlich gefährdeten Person widerspreche,
nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz nach Äthiopien zu-
rückzukehren,
dass die von ihrem Ehemann geschilderten Probleme mit der äthiopischen
(…) im Rahmen seines ersten Verfahrens als unglaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG [SR 142.31] eingestuft worden seien und die Verfügung des BFM
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vom 28. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die geltend ge-
machte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaub-
haft zu qualifizieren sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Eingabe und
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Zif-
fern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei ihr Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten sowie es sei ihr in der Person des Unterzeichneten
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass das Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (C._______) zu ver-
einigen sei,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens wieder-
holt und ausserdem festgehalten wurde, sie habe bei ihrem Besuch in der
Schweiz nicht bei ihrem Ehemann bleiben können wegen dessen Lebens-
situation im Asylzentrum und weil sie mit Hilfe ihrer Cousine legal eingereist
sei und diese ihr gesagt habe, sie dürfe nicht bleiben,
dass ihr am Flughafen in Addis Abeba der Pass weggenommen worden sei
und sie anschliessend nicht mehr zurück in ihre Wohnung zurückgekehrt
sei, sondern sich zu ihrem kranken Vater nach D._______ begeben habe,
dass ihr schliesslich ihre in der USA lebende Schwester geholfen habe,
das Land illegal zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juni 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen wird, zumal der
zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht gegeben ist,
dass die beiden Verfahren jedoch zeitlich koordiniert behandelt werden,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender und äusserst de-
taillierter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ei-
nes asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die unlogische Handlungsweise der Beschwerdeführerin, wonach sie
trotz der jahrelangen Behelligungen wegen ihres Ehemannes in Äthiopien
geblieben und sogar nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz
wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sei, als realitätsfremd zu bezeichnen
ist, da eine solches Verhalten erfahrungsgemäss nicht demjenigen einer
tatsächlich verfolgten Person entspricht, weshalb berechtigte Vorbehalte
am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen angebracht sind,
dass die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, die Le-
benssituation ihres Mannes im Asylzentrum in der Schweiz habe es ihr
nicht erlaubt, zu bleiben und ihre Cousine habe ihr nahegelegt zurückzu-
kehren, unbehelflich ist und darauf schliessen lässt, dass ihre Situation im
Heimatland nicht derart schwierig war, wie sie es die Schweizer Behörden
glauben lassen will,
dass weiter ihre Aussagen, sie habe in Italien einen Bekannten und
habe dort eigentlich bleiben und ein Asylgesuch stellen wollen, dies
jedoch nicht getan, weil man sie in die Schweiz geschickt habe, und so
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habe sie ihr Versprechen gehalten und sei nach Äthiopien
zurückgekehrt, keineswegs zu überzeugen vermögen,
dass sie bestimmt nicht zurückgekehrt wäre, hätte sie tatsächlich die
geschilderten Misshandlungen durch die äthiopischen Behörden zu
befürchten gehabt,
dass schliesslich ihre Erklärung in der Beschwerde, wonach sie nach ihrer
Rückkehr nicht mehr in Addis Abeba, sondern bei ihrem Vater in D._______
übernachtet habe, weil sie sich vor den Sicherheitsbehörden, die sie sogar
bei ihrem dort lebenden Bruder gesucht hätten, gefürchtet habe, ihre un-
glaubhaften Vorbringen bestätigt, da sie ja gemäss ihren Angaben in der
Anhörung (vgl. B19/18 A: 49) mehrmals zwischen D._______ und Addis
Abeba wegen der Passsuche unterwegs gewesen sei, weshalb es für die
Sicherheitsbehörden ein Leichtes gewesen wäre, ihrer habhaft zu werden,
wenn sie dies gewollt hätten,
dass somit die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihres Eheman-
nes nicht geglaubt werden kann,
dass im Übrigen dessen Vorbringen auch nicht geglaubt werden können
und seine Beschwerde mit gleichzeitig gefälltem Urteil abgewiesen wird,
dass somit die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile und
Ängste letztlich in der allgemeinen Situation und den allgemeinen sozialen
Lebensbedingungen in ihrer Herkunftsregion begründet liegen, was keine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird,
dass in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (inklu-
sive Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs.
1 und Art. 110a Abs.1 AsylG) die Kosten des vorliegenden Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: