T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3769/2009
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______,
Geburtsdatum unbekannt, eigenen Angaben zufolge gebo-
ren am (…) 1992,
Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben zufolge
Ruanda,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (…).
E-3769/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein angebli-
ches Heimatland Ruanda im April 2008 und gelangte am 10. Mai 2008
über ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Dabei
vermerkte er im Personalienblatt das Geburtsdatum "(…) 1992" (vgl.
A3/1).
A.b. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit
gab das BFM am 13. Mai 2008 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag. Am
15. Mai 2008 traf das Gutachten des beauftragten Arztes, eines Spezialis-
ten FMH "in medicina dell'infanzia adolescenza e neonatologia", im EVZ
ein. Darin wurde dem Beschwerdeführer Volljährigkeit attestiert bezie-
hungsweise festgehalten, dass er mehr als 18 Jahre alt sei. Am 5. Juni
2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zum Reiseweg
und zu seinen Gesuchsgründen befragt und dabei auch mit dem Ergebnis
der Knochenaltersanalyse konfrontiert.
Dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse hielt der Beschwerdeführer ent-
gegen, er sei 16 Jahre und [ein paar] Monate alt, sein Geburtsdatum sei
ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden. Er reichte keine Ausweispapiere
ein und führte dazu aus, er habe nie einen Pass beantragt, weil er nicht
davon ausgegangen sei, jemals zu reisen. Ebenso wenig habe er eine
Identitätskarte beantragt; er habe diese nicht gebraucht, da jeder erkannt
habe, dass er aus Ruanda stamme. Er könne auch keine Papiere be-
schaffen, weil er niemanden in Ruanda kenne (vgl. A1 S. 4).
A.c. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2008 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen (vgl. A15/6).
A.d. Am 20. März 2009 wurde der Beschwerdeführer sodann im Beisein
der ihm beigeordneten Vertrauensperson für Minderjährige (beziehungs-
weise deren bevollmächtigten Substitutin) vom BFM eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in Ruanda geboren und aufgewachsen. Er sei als
Säugling zu seinen Adoptiveltern – beides Lehrer im Ruhestand – ge-
kommen. Er sei von der Aussenwelt isoliert gewesen, weil seine Eltern,
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Seite 3
die sehr reich gewesen seien, sich um seine Sicherheit gefürchtet hätten.
Er sei nie zur Schule gegangen und habe von seinen Eltern nur Englisch
gelernt, da sie ihm verboten hätten, seine Muttersprache Kinyarwanda zu
sprechen. Viele Personen seines Dorfes und die Polizei hätten ihm
Schlechtes gewollt und ihn umbringen wollen. Eines Tages im August
2007 seien Unbekannte bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten seine
Eltern vor seinen Augen erschossen. Danach hätten sie ihm befohlen,
sich auf den Boden zu legen und ihm eine Pistole in die Hand gedrückt.
Die von den Unbekannten alarmierte und kurz darauf eingetroffene Poli-
zei sei davon ausgegangen, er habe seine Eltern erschossen. Sie hätten
ihn auf einen ihm unbekannten Polizeiposten mitgenommen und ihm ge-
droht, ihn zu exekutieren. Er habe anlässlich dieses Ereignisses das Ge-
dächtnis verloren und könne sich deshalb an Vieles nicht erinnern. Nie-
mand habe ihm seine Unschuld geglaubt, ausser der Polizist, der ihn
festgenommen habe. Dieser, der seinen Vater gekannt habe, habe dann
einen Priester beigezogen und ihm nach zwei Wochen Haft zur Flucht
verholfen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er
habe sich danach acht Monate bei diesem Priester aufgehalten und sich
gemäss dessen Angaben in diesem Zeitraum in einem Zustand befunden,
als hätte er den Verstand verloren. Daher hätten sie ihm Medikamente
verabreichen müssen. Der Polizist sei anschliessend verhaftet worden
und der Priester habe ihm mitgeteilt, dass das Haus des Beschwerdefüh-
rers angezündet worden und abgebrannt sei. Danach habe der Priester
ihm zur Flucht aus Ruanda verholfen.
Er reichte auch an der Anhörung keine Identitätspapiere oder seine Per-
son betreffende Dokumente ein. Auf seine diesbezügliche Mitwirkungs-
pflicht aufmerksam gemacht, entgegnete er, er besitze weder einen Pass
oder eine Identitätskarte noch eine Geburtsurkunde oder einen Schul-
ausweis; sein Vater habe ihm nie davon erzählt. Er sei in Ruanda auch
nie von der Polizei kontrolliert worden (vgl. A18 S. 3).
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – der Vertrauensperson des Beschwerde-
führers eröffnet am 12. Mai 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E-3769/2009
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine
Vertrauensperson als Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, die durch
das BFM vorgenommenen Änderungen im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) beziehungsweise im kantonalen Register (…) betref-
fend Herkunft und Alter des Beschwerdeführers seien aufzuheben, even-
tualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei
und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und eine angemessene Parteient-
schädigung auszurichten.
Der Beschwerde wurde der Kurzbericht beigelegt, den die an der Anhö-
rung zu den Asylgründen anwesende Vertrauensperson-Substitutin ver-
fasst hatte.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig bot sie dem BFM die Gelegenheit, bis zum 1. Juli
2009 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Juni 2009 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Am 3. Februar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wie-
dereingabe im System ZEMIS seines ursprünglich an der Befragung an-
gegebenen Geburtsdatums, welches nach Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung auf "00 00 0000" gesetzt worden war. Das nicht vorhandene
Geburtsdatum stelle ihn vor Schwierigkeiten bei der Anmeldung für Kur-
se, für Schulen oder für einen Arzt- oder Zahnarzttermin.
E-3769/2009
Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 retournierte die Instruktionsrichterin
das vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Schrei-
ben des Beschwerdeführers mit der Bitte, diese Angelegenheit entspre-
chend zu klären beziehungsweise zu behandeln.
H.
Am 7. März 2011 reagierte das BFM mit der Mitteilung an den Beschwer-
deführer, dass aufgrund des mit Verfügung vom 8. Mai 2009 abgelehnten
Asylgesuchs das Geburtsdatum "unbekannt" ("00 00 0000") im System
eingetragen worden sei. Da der Beschwerdeführer seither nichts unter-
nommen habe, um seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuches
zu beweisen, werde daran festgehalten, dass er damals volljährig gewe-
sen sei. Praxisgemäss und mit dem Zweck, dass der Beschwerdeführer
seinen Alltagsgeschäften nachgehen könne, werde nun neu das Ge-
burtsdatum "01.01.1990" im System eingetragen.
I.
Am 10. März 2011 teilte die Rechtsberatungsstelle Caritas dem BFM mit,
dass der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Januar
2011 verstorben sei und dass fortan die Korrespondenz an den Be-
schwerdeführer direkt zu richten sei, da er nicht mehr von der Caritas ver-
treten werde. Mit gleichentags datiertem Schreiben sandte das BFM eine
Kopie des Schreibens der Caritas und seines Schreibens vom 7. März
2011 (vgl. vorstehender Bst. H) an den Beschwerdeführer.
J.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte [die kantonale Behörde] dem BFM
unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer sich seit längerer Zeit
nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und diese ohne
Angabe der neuen Wohnadresse verlassen habe.
K.
Per 30. Mai 2011 erfolgte eine Wiederanmeldung des Beschwerdeführers
durch [die kantonale Behörde].
E-3769/2009
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf das Beschwerdebegehren, die vom BFM vorge-
nommenen Änderungen im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) beziehungsweise im kantonalen Register ([…]) betreffend Her-
kunft und Alter des Beschwerdeführers seien aufzuheben. Dieses
Rechtsbegehren liegt ausserhalb des vorliegend massgeblichen – durch
die Dispositivpunkte der angefochtenen Verfügung, soweit sie angefoch-
ten sind, bestimmten – Streitgegenstands und bildet daher nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz 403 ff.).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Im vorliegenden Verfahren liess das BFM zu Beginn des Verfahrens,
noch vor der ersten summarischen Befragung des Beschwerdeführers,
eine Knochenaltersanalyse durchführen und behandelte den Beschwer-
deführer daraufhin im Empfangszentrum als Volljährigen; es gewährte
ihm anlässlich der Erstbefragung vom 10. Mai 2008 das rechtliche Gehör
zur Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit ohne Anwesenheit einer
Vertrauensperson. In der Folge wurde indessen dem Zuweisungskanton
die Ankunft eines mutmasslich Minderjährigen mitgeteilt, und dem Be-
schwerdeführer wurde eine Vertrauensperson beigeordnet. Die einge-
hende Anhörung vom 9. März 2009 wurde in Anwesenheit der Vertrau-
ensperson durchgeführt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung kam
das BFM sodann nach eingehender Glaubhaftigkeitsprüfung zum
Schluss, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft dargetan
worden. Im Zusammenhang mit dem skizzierten Verfahrensablauf wird in
der Beschwerde gerügt, der Sachverhalt betreffend die Frage der Minder-
jährigkeit sei nicht richtig abgeklärt und die Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers seien verletzt worden.
3.2. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation
des Entscheids bewirken.
3.2.1. Der Beschwerdeführer monierte in formeller Hinsicht zunächst, das
BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, erstens dadurch, dass es den
Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, weil es fälschlicherweise ange-
nommen habe, er sei volljährig. Zweitens, weil es ihn an der Erstbefra-
gung ohne Beisein einer Vertrauensperson betreffend die behauptete
Minderjährigkeit befragt habe, obwohl ihm gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b
AsylG unverzüglich eine Vertrauensperson hätte bestellt werden müssen;
die Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Erstanhörung sei nämlich
als "entscheidwesentlicher Verfahrensschritt" im Sinne dieser Bestim-
mung anzusehen. Auch in Anbetracht seiner fehlenden Schulbildung und
der Komplexität rechtsmedizinischer Untersuchungen hätte ihm zwingend
die Möglichkeit einer fundierten Stellungnahme in Begleitung einer Ver-
trauensperson gewährt werden müssen. Die Erstbefragung sei ohne Ver-
trauensperson durchgeführt worden, hinsichtlich der behaupteten Minder-
jährigkeit sei ihm aber doch das rechtliche Gehör gewährt worden. Für
E-3769/2009
Seite 8
die Anhörung sei ihm dann eine Vertrauensperson bestellt worden, womit
er schliesslich trotzdem als Minderjähriger behandelt worden sei. Insge-
samt habe sich die Vorinstanz im Verlaufe des Verfahrens somit in unzu-
lässiger Weise widersprüchlich verhalten.
3.2.2. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe dabei seinen gesetzlichen An-
spruch auf eine Vertrauensperson zudem aufgrund von sehr schwachen
Indizien verweigert. Einerseits sei das Knochenaltersgutachten untaug-
lich, da es nicht den in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 31 aufgestellten Anfor-
derungen entspreche; die Qualifikation des Arztes sei nicht angegeben
und zudem sei nicht ersichtlich, ob er zu allfälligen Krankheiten und be-
sonderen Lebensumständen befragt worden sei. Dem Bericht seien ledig-
lich die Hinweise "erwachsen 18 Jahre alt" und "Knochenalter differen-
ziert signifikant von dem angegebenen Alter" zu entnehmen. Er habe an-
gegeben, am (…) 1992 geboren zu sein, womit sein chronologisches Al-
ter zum Zeitpunkt der Knochenaltersuntersuchung 16 Jahre und [ein
paar] Monate betragen habe. Gemäss EMARK 2007 Nr. 19 (recte:
EMARK 2000 Nr. 19) könne eine Abweichung des Ergebnisses von zwei-
einhalb bis drei Jahren vom tatsächlichen Alter noch innerhalb des Nor-
malbereichs liegen, womit sein behauptetes Alter im Toleranzbereich ge-
legen habe. Ausserdem habe die Vorinstanz – auch wenn dies in den Ak-
ten nicht dokumentiert werde – offenbar bereits vor der ersten Anhörung
das Alter des Beschwerdeführers aufgrund seines Erscheinungsbildes
bezweifelt. Es werde aber nicht klar, aufgrund welcher Merkmale des Er-
scheinungsbildes auf seine Minderjährigkeit geschlossen worden sei, ins-
besondere gehe aus den Akten nicht hervor, wer diese Einschätzung ge-
macht habe und ob diese Person dafür überhaupt genügend qualifiziert
sei. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die bei den Akten liegen-
den Berichte der Hilfswerksvertreterin und der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers zu verweisen, die ihn an der Bundesanhörung begleitet
habe; diese hätten ihn als minderjährig beziehungsweise sehr jung be-
zeichnet. Der Rechtsvertreter bezeugte dies in seiner Rechtsschrift eben-
falls aus eigener Sicht. Das Vorgehen der Vorinstanz sei rechtswidrig,
stelle zivilrechtlich gesehen die Aberkennung der Mündigkeit (recte: Un-
mündigkeit) einer Person dar, und widerspreche klarerweise den Bestim-
mungen des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) betreffend Altersbestimmung bei unbegleiteten Minderjäh-
rigen. Demgemäss sei im Zweifelsfall zugunsten des Kindes zu entschei-
den. Auch gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) habe das Kindeswohl bei
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Seite 9
allen Entscheidungen Vorrang. Gemäss EMARK 1999 Nr. 18 bestehe die
Pflicht zur Ernennung einer Vertrauensperson im Falle einer Anhörung im
Hinblick auf die Linguaanalyse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei
der Altersbestimmung nicht gleich gehandhabt werde.
3.2.3. Betreffend die Pflicht, Identitätsdokumente einzureichen, führte der
Beschwerdeführer aus, Minderjährige hätten verschiedene Gründe, ihre
Staatsangehörigkeit zu verheimlichen, was nicht automatisch ihre Volljäh-
rigkeit beweise. Der Rechtsvertreter führte diesbezüglich aus, dass der
Beschwerdeführer zudem den Anschein erwecke, dass er nicht wisse, ob
Papiere über ihn existieren würden. Der Beschwerdeführer beanstandet
diesbezüglich, er könne nicht alleine dafür behaftet werden, dass er bei
seinen Eltern nicht nach dem Ursprung seines Alters geforscht habe. In
Anbetracht der Tatsache, dass in Afrika gemäss dem United Nations
Children's Fund (UNICEF) jedes Jahr zirka 40 Millionen Kinder bei der
Geburt nicht registriert würden, sei es durchaus denkbar, dass er nicht im
Besitze eines Reisepasses oder einer ID-Karte gewesen sei. Angesichts
des fehlenden Familiennetzes – sein Vater sei nach dem Krieg in Ruanda
der einzige Überlebende gewesen –, sei es entschuldbar, dass er nicht
innerhalb von 48 Stunden ein Dokument habe einreichen können. Zudem
müsse die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen, sondern lediglich "glaub-
haft" gemacht werden. Diesbezüglich seien namentlich das Alter, die psy-
chosoziale Entwicklung, die Schulbildung und die unterschiedliche Sozia-
lisation beziehungsweise die Wahrnehmungsbedingungen zu berücksich-
tigen, ansonsten die Bestimmungen des Asylgesetzes ihre Objektivität
verlieren würden.
3.2.4. Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren, falls seine Minder-
jährigkeit verneint werde, sei ein Privatgutachten eines Jugendpsychia-
ters zu erstellen und ein Augenschein durch das Gericht vorzunehmen.
Schliesslich monierte er, dass das BFM unzulässigerweise vor Ablauf der
Beschwerdefrist sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) geändert habe, obwohl der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen worden sei. Daher sei dieser Eintrag im
ZEMIS rückgängig zu machen.
3.3. Wie nachfolgend aufgezeigt, rügt der Beschwerdeführer zwar zu
Recht einzelne Unkorrektheiten in den vom BFM gewählten Verfahrens-
schritten; indessen erweisen sich die Erwägungen des BFM zur Unglaub-
haftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit als zutreffend.
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3.3.1. Gemäss Rechtsprechung ist es zulässig, vor der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson
vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der
asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Das BFM hat
aber noch vor der Erstbefragung im EVZ ein Knochenaltersgutachten
eingeholt und in der Erstbefragung dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt, folglich bereits vor dem Zeitpunkt, in dem eine
vorfrageweise Prüfung und allfällige Bezweiflung des Alters gestützt auf
Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen wäre; ei-
ne vorfrageweise Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Personen
einzig gestützt auf das Erscheinungsbild kann sich nur auf äusserst
schwache Beweiskraft stützen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3).
3.3.2. Dazu kommt, dass das vorliegend eingeholte Knochenaltersgut-
achten – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt – die in der Recht-
sprechung umschriebenen Anforderungen nicht erfüllt. Nach der Praxis
der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, kommt
einer Knochenaltersanalyse zur Bestimmung des Alters nur beschränkter
Beweiswert zu, nachdem Abweichungen zwischen dem festgestellten
Knochenalter und dem chronologischen Alter von bis zu drei Jahren noch
durchaus innerhalb des statistischen Normalbereichs liegen können (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19); hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Al-
tersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, lassen sich daher aufgrund einer
Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen
treffen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Das vorliegende Gutachten eig-
net sich einerseits nicht dazu, das Alter des Beschwerdeführers zu be-
weisen, da die Abweichung zwischen dem von ihm angegeben Alter von
16 Jahren und [ein paar] Monaten zum festgestellten Alter von "mehr als
18 Jahren" innerhalb der Toleranzgrenze von drei Jahren liegt. Im Übri-
gen genügt das Gutachten auch den Formanforderungen nicht. Gemäss
EMARK 2004 Nr. 31 muss ein Gutachten gewisse formelle Kriterien erfül-
len, wie namentlich die Benennung der angewandten Analysemethode,
die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete
Schlussfolgerung. Im bei den Akten liegenden Gutachten fehlen Angaben
zur angewandten Analysemethode vollständig und es bleibt fraglich, ob
die Formulierung "maggiore 18 anni" als Umschreibung des festgestellten
Befunds gelten kann; das Gutachten ist im Übrigen nicht datiert und weist
bei der Nennung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Geburtsda-
tums einen Flüchtigkeitsfehler auf. Inhaltlich vermag sodann die Schluss-
folgerung des Arztes "L'età ossea si differenzia significativamente dall'età
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Seite 11
dichiarata" nicht zu überzeugen, nachdem vielmehr die festgestellte Diffe-
renz zwischen behauptetem chronologischem Alter und Knochenalter in-
nerhalb des statistischen Normalbereichs liegt. Somit ist dieses Gutach-
ten für die interessierende Alterseinschätzung nicht beweiskräftig, und
das BFM konnte sich nicht darauf stützen.
3.3.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass das
Verhalten der Vorinstanz in gewisser Weise widersprüchlich war, da sie
zu Beginn des Verfahrens von seiner Volljährigkeit ausgegangen war, ihm
dann aber für die Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet hatte.
Dieses Vorgehen stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.4. Trotz der soeben genannten Verfahrensmängel erweist sich die vom
BFM erfolgte Würdigung, der Beschwerdeführer habe seine angebliche
Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, im Ergebnis indessen als zutref-
fend und wird vom Gericht bestätigt (vgl. nachfolgende Erw. 3.5). Der
Sachverhalt betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit gilt daher
als genügend abgeklärt und die Anträge für weitere Abklärungen und Be-
weise, es sei ein Privatgutachten eines Jugendpsychiaters zu erstellen
und ein Augenschein des Beschwerdeführers durch das Gericht vorzu-
nehmen, sind abzulehnen.
3.5. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, genügt es, die Minder-
jährigkeit glaubhaft zu machen; dies ist ihm jedoch nicht gelungen:
3.5.1. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit führte die Vorin-
stanz aus, der Beschwerdeführer sei am 10. Mai 2008 in der Empfangs-
stelle aufgefordert worden, innert 48 Stunden Ausweise bezüglich seiner
Identität und Staatsangehörigkeit einzureichen, um seine Minderjährigkeit
nachzuweisen. Er sei dieser Aufforderung jedoch weder in der genannten
Frist noch bis heute nachgekommen, obwohl die Kommunikationswege
zwischen der Schweiz und Ruanda, insbesondere Kigali, einwandfrei
funktionieren würden. Er hätte sich mit Bekannten in Ruanda in Verbin-
dung setzen können, was er aber unterlassen habe. An der Kurzeinver-
nahme vom 5. Juni 2008, wo ihm zur erfolgten Knochenaltersanalyse das
rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er zwar an seinem behaupte-
ten Alter von 16 Jahren festgehalten, seither aber trotzdem keine Bewei-
se und Identitätspapiere zur Stützung seiner Behauptung eingebracht.
Zudem seien seine Aussagen über sein behauptetes Alter unsubstanziiert
und wirklichkeitsfremd ausgefallen; es sei nicht ersichtlich, wie seine
Adoptiveltern sein genaues Geburtsdatum hätten kennen sollen, da er ja
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Seite 12
angegeben habe, dass angeblich keine Identitätspapiere über ihn existie-
ren würden. Im Übrigen habe er keine näheren Informationen zu diesen
Adoptiveltern geben können, namentlich weder deren Geburtsdaten ge-
kannt noch deren beruflichen Werdegang als Lehrer umschreiben kön-
nen. Angesichts des Umstandes, dass er auch seine Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft darlege, sei seinen Aussagen bezüglich der geltend ge-
machten Minderjährigkeit jegliche Grundlage entzogen. Seine Behaup-
tung, alleine von Afrika bis in die Schweiz gereist zu sein und dabei meh-
rere Länder durchquert zu haben, spreche ebenfalls gegen seine Minder-
jährigkeit; auch die ARK beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht
würden davon ausgehen, dass eine solche Reise für einen Minderjähri-
gen nicht möglich sei.
3.5.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Die auf Be-
schwerdeebene vorgetragenen Erklärungen, wonach es aufgrund der
grossen Anzahl nicht registrierter Geburten in Afrika als normal zu be-
trachten sei, dass der Beschwerdeführer keine Geburtsurkunde habe und
ihm zudem nicht vorgeworfen werden könne, dass sich seine Adoptivel-
tern nicht um entsprechende Papiere gekümmert hätten (vgl. Beschwerde
S. 5), vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen.
Auch der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, es sei ihm in
der kurzen Zeit von 48 Stunden nicht möglich gewesen, Papiere beizu-
bringen, ist völlig substanzlos, da er bis heute keinerlei Bemühungen ge-
zeigt hat, Dokumente einzureichen, die dazu geeignet wären, seine Iden-
tität nachzuweisen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auch auf-
grund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend Staatsangehö-
rigkeit und seiner unsubstanziierten Asylgeschichte seine Ausführungen
hinsichtlich seines Alters nicht geglaubt werden können, werden vom Ge-
richt vollumfänglich gestützt (vgl. hierzu nachfolgend E. 4.3 – 4.6). Letzt-
lich kann offen bleiben, ob es einem Minderjährigen möglich ist, den vor-
getragenen Reiseweg alleine zu bewältigen. Jedenfalls ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen.
3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM den Beschwerdeführer
zu Recht als volljährig betrachtet hat. Damit hat es weder (Minderjährige
betreffende) zivilrechtliche Bestimmungen, noch die Bestimmungen der
KRK (namentlich Art. 3) oder Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG verletzt.
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Seite 13
4.
Im Folgenden sind die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zu
überprüfen.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, dass der Beschwerdeführer neben der Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht und der Nicht-Glaubhaftmachung seiner Minderjährigkeit zu-
dem seine ruandische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft darlegen
können. Er habe bis heute keinerlei Bestrebungen gezeigt, Dokumente
zur Bestimmung seiner Identität beizubringen und die diesbezüglichen
Entschuldigungsgründe würden nicht überzeugen. Er hätte einen Be-
kannten in Ruanda kontaktieren können und auch die Kommunikations-
wege zwischen der Schweiz und dem behaupteten Herkunftsland würden
einwandfrei funktionieren. Zudem beherrsche er die wichtigsten ruandi-
schen Amtssprachen Kinyarwanda und Französisch nicht, obwohl er sein
bisheriges Leben dort verbracht haben wolle. Seine Aussagen zur verwal-
tungspolitischen Gliederung Ruandas seien nicht zutreffend, da die ent-
sprechenden Distrikte nicht unter der von ihm genannten Bezeichnung in
Ruanda bekannt seien und nicht zur verwaltungspolitischen Einheit "Kiga-
li" gehören würden. Er sei auch nicht im Stande gewesen, diverse Nach-
barschaftsorte seines angeblichen Wohnortes zu nennen. Weiter habe er
Kigali-City nicht beschreiben, die Mobiltelefongesellschaften Ruandas
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nicht nennen und zur Regenzeit lediglich Angaben allgemeinen Charak-
ters machen können. Die Berge um die Hauptstadt seien ihm ebenso we-
nig bekannt wie typische Essgerichte Ruandas. Daraus sei zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer weder aus Ruanda stamme noch je dort ge-
lebt habe. Schliesslich seien seine Asylvorbringen ebenfalls unglaubhaft.
Seine Aussagen, wonach er bei seinen Adoptiveltern aufgewachsen sei,
seien unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd, da er weder deren Geburts-
datum gewusst habe noch den beruflichen Werdegang als Lehrer detail-
liert habe wiedergeben können. Darüber hinaus habe er das Ermor-
dungsdatum seiner Adoptiveltern nicht gekannt und zur zweiwöchigen
Haft auf dem Polizeiposten keine näheren Angaben machen können.
Auch hinsichtlich des Polizisten, der ihm zur Flucht verholfen haben soll,
habe er widersprüchliche Angaben gemacht: An der Erstbefragung habe
er angegeben, der Polizist sei verhaftet worden (vgl. A1 S. 10), an der
Bundesanhörung dann aber behauptet, dieser habe seine Stelle verloren
(vgl. A18 S. 8).
4.4. Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, dass
er – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – das ungefähre Alter der
Adoptiveltern angegeben habe und auch ausgesagt habe, die Eltern hät-
ten bereits vor der Adoption die berufliche Tätigkeit beendet. Zu beachten
seien ausserdem kulturelle und gesellschaftliche Eigenheiten afrikani-
scher Länder. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung habe der Be-
schwerdeführer in Anbetracht seiner fehlenden Schuldbildung genügende
Informationen betreffend seine Herkunft abgegeben; so befänden sich al-
le von ihm angegebenen Ortschaften in Ruanda und er habe richtig an-
geben können, wo sich das Büro des Präsidenten befinde und welche
Farbe die Taxis in Kigali hätten. Dass er aus Ruanda stamme und trotz-
dem nur Englisch spreche, obwohl auch Französisch eine Amtssprache
Ruandas sei, sei durchaus plausibel, da er möglicherweise zu den zirka
20 Prozent der Bevölkerung gehöre, die Englisch spreche. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, wieso das Beherrschen von Kinyarwanda als Hin-
weis auf seine ruandische Staatsangehörigkeit gelten sollte, da diese
Sprache auch in der Demokratischen Republik Kongo und in Uganda
verbreitet sei. Diesbezüglich hätte das BFM an die wissenschaftliche
Fachstelle für Herkunftsabklärungen gelangen können, was es aber nicht
getan habe, womit die Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwer-
deführers als nachgeschoben zu beachten seien.
4.5. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob das BFM die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat:
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Zunächst sind die vorinstanzlichen Zweifel an der Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers zu bestätigen. Dem Argument des Beschwerde-
führers, das Nichtbeherrschen der kinyarwandischen Sprache sei kein In-
diz dafür, dass er nicht aus Ruanda stamme, da diese Sprache auch in
anderen Sprachen gesprochen werde, liegt ein falscher Umkehrschluss
zugrunde. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es von einem ruan-
dischen Staatsangehörigen zu erwarten ist, dass er die Nationalsprache
kennt, sind zutreffend; ob diese Sprache noch in anderen Staaten ge-
sprochen wird, tut dabei nichts zur Sache. Zudem wurde an der Anhörung
klar, dass der Beschwerdeführer die Sprache nicht nur nicht beherrscht,
sondern sie nicht einmal erkennt (vgl. A18 S. 4). Weiter ist zu erwarten,
dass ein Ruander, auch wenn er in grosser Isoliertheit gelebt haben will,
den höchsten Berg der Hauptstadt, den Namen eines Nationalgerichtes
und eine Mobiltelefongesellschaft nennen kann. Der Beschwerdeführer
war dazu aber nicht im Stande (vgl. A18 S. 4). Unrealistisch ist insbeson-
dere, dass er angibt, die Ethnie der Eltern nicht zu kennen (vgl. A18 S. 5).
Diesbezüglich ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer
verheimliche die Ethnie bewusst, was wiederum als Indiz dafür gewertet
werden muss, dass er nicht aus Ruanda stammt. Auf Beschwerdeebene
macht er dann selbst eine Anspielung darauf, dass die angegebene
Staatsangehörigkeit möglicherweise falsch sei ("Abschliessend ist zu er-
wähnen, dass auch Minderjährige verschiedene Gründe haben können,
ihre Staatsangehörigkeit zu verheimlichen." Vgl. Beschwerde S. 7). Vor
dem Hintergrund der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit und
Staatsangehörigkeit ist schliesslich seiner Asylgeschichte jegliche glaub-
hafte Grundlage entzogen. Die Vorbringen – so etwa die Schilderung der
angeblichen Flucht aus der Haft dank einem vom Fluchthelfer gebrachten
Stuhl, mit dem er über den Zaun geklettert sei (vgl. A1 S. 6, A18 S. 7, 9) –
entbehren jeglicher Plausibilität. Die Schilderungen sind zudem oberfläch-
lich und gänzlich unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer vermochte we-
der den Namen des Polizeipostens zu nennen (vgl. A18 S. 8) noch zu be-
schreiben, wo da Haus des Pfarrers lag (vgl. A18 S. 10). Der den letzten
Punkt betreffende Erklärungsversuch, er sei in dieser Zeit, als er im Haus
des Pfarrers gewohnt habe, wie von Sinnen gewesen, überzeugt wieder-
um nicht (vgl. A18 S. 10). Dass er das ungefähre Alter seiner Eltern an-
geben konnte (vgl. A1 S. 3), vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern; insgesamt halten sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.6. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-
mutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in
den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3. Das BFM ging in seiner Verfügung zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers aus und erwog ebenfalls zu Recht, dass seine
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Staatsangehörigkeit als unbekannt bezeichnet werden müsse. Um dies-
bezügliche Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
6.3.1. Das BFM hat daher zu Recht den Wegweisungsvollzug für eine
volljährige Person geprüft. Auch die übrigen Erwägungen, wonach nicht
nach Wegweisungsvollzugshindernissen geforscht werden kann, wenn
die Staatsangehörigkeit aufgrund mangelhafter Mitwirkung nicht glaubhaft
gemacht wurde, sind korrekt: Bei dieser Sachlage geht das Bundesver-
waltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung
aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist
deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätz-
lich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verun-
möglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität
den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat-
oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsu-
chenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres
angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung
von (die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden) Bestim-
mungen, wie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – welche in
ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen (vgl.
dazu BGE 124 I 231 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49) – zur
Folge (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.).
6.3.2. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwer-
deführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter
diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort
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nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bezie-
hungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret ge-
fährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht er-
hielte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 E. 5.b S. 157f.).
6.3.3. Die Überprüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist
im vorliegenden Fall beschränkt. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar er-
kennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen
auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsge-
richt dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Voll-
zugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensicht-
lich nicht zu.
7.
Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit
den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht
erfüllt (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtlos, zumal der
Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, zutreffend auf Unkorrektheiten
des Verfahrens hingewiesen hat. Aufgrund der Akten muss der Be-
schwerdeführer auch heute als bedürftig gelten. Daher sind – in Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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