B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3769/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
E-3769/2019
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 16. März 2014 zum ersten Mal in
der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerde-
führer habe zu Beginn der Unruhen in Syrien an einigen Demonstrationen
teilgenommen, aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht vorne mitlaufen
können. Um die oppositionellen Kräfte trotzdem zu unterstützen habe er
(…) während zwei bis drei Monaten (…) zur Verfügung gestellt, um (…) zu
errichten. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn bedroht. Auch sei-
tens der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) respektive der syrisch-kurdischen
Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) seien sie bedroht worden; auch sie
hätten vom Beschwerdeführer (…) verlangt und die Beschwerdeführerin,
die zwischen (…) Mitglied der PKK gewesen sei, rekrutieren wollen.
Schliesslich sei ihr Haus mehrfach durchsucht worden, weil die Demonst-
ranten es als Durchgangsort auf der Flucht genutzt hätten. Weil sie von
verschiedener Seite bedroht worden seien, hätten sie Syrien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom
16. März 2014 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2015 lehnte das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-1701/2015 vom 15. März 2017 ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der Unterstützung
von Demonstranten in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei.
Auch seitens der PKK oder YPG könnten sie keine asylrechtlich relevante
Verfolgung glaubhaft machen. Zur detaillierten Begründung wird auf die Er-
wägungen des Urteils verwiesen.
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Seite 3
II.
D.
Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 29. Mai 2019 an das SEM
beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen, und sie seien wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Zur Begründung machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit
seiner Einreise in die Schweiz der kurdisch-syrischen Bewegung ange-
schlossen, die gegen die Regierung Asad eingestellt sei. Er beteilige sich
regelmässig an allen öffentlichen Anlässen, auch solchen, die sich gegen
die Vorherrschaft der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens richteten.
Ausserdem setze er sich auch für die Belange der irakischen und türki-
schen Kurden ein.
Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben von F._______ vom 12. Mai
2019, eine Mitgliederbestätigung der G._______ vom 28. August 2018,
eine Referenz der H._______ vom 11. Januar 2019, diverse Wikipedia-
Auszüge, Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers
sowie mehrere Fotoausdrucke ein.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden sei nicht erfüllt, lehnte ihre Asylgesuche
(recte: Mehrfachgesuche) ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und stellte fest, die am 16. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme
in der Schweiz bleibe weiterhin bis zur Aufhebung oder zum Erlöschen be-
stehen.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 24. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in
der Person ihres Rechtsvertreters. Ihre Bedürftigkeit belegten sie mit der
am selben Tag eingereichten und datierten Unterstützungsbestätigung der
Sozialen Dienste der Stadt I._______.
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Der Beschwerde legten sie eine mit «Zusammenfassung der Rede von
A._______ zur Erinnerung an den Todestag Ermordung von J._______»
betiteltes undatiertes Schreiben, mehrere Internet- und Fotoausdrucke so-
wie eine undatierte schriftliche Wiedergabe eines Interviews im K._______
mit L._______ bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
einzubezahlen. Dieser wurde am 28. August 2019 fristgerecht geleistet.
H.
Mit Eingaben vom 28. August und 2. September 2019 weisen die Be-
schwerdeführenden auf weitere exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerde-
führers hin und reichen eine schriftliche Zusammenfassung eines Inter-
views des Beschwerdeführers mit M._______ im K._______ vom (…) ein
sowie die Links zu den entsprechenden Facebook-accounts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die ersten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt worden
sind. In ihrem als solches bezeichneten Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019
beantragten die Beschwerdeführenden sodann ausschliesslich die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers. Das SEM hat diese Eingabe demnach zu
Recht als solches entgegengenommen und auch materiell korrekt auf-
grund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Zwar wird nun auf
Beschwerdestufe geltend gemacht, es sei vom SEM zu Unrecht nicht be-
rücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Aus-
reise aus Syrien vom Geheimdienst registriert worden sei. Auf dieses Vor-
bringen, das gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsbegehrens gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1701/2015 hätte eingebracht
werden können, ist nicht näher einzugehen, ganz abgesehen davon, dass
die Behauptung, zumindest der Beschwerdeführer sei bereits vor der Aus-
reise geheimdienstlich registriert worden – entgegen der Aussage in der
Beschwerde – vom Gericht gerade nicht geglaubt worden ist.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ein-
zig die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen und das SEM demnach ihr Mehrfachgesuch (offensicht-
lich im Dispositiv der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Asyl-
gesuch bezeichnet) zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 6
5.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4
AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese ein-
schränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – ge-
setzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den
Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in
fine AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Mehrfachge-
suchs insbesondere aus, dass die alleinige Teilnahme an Kundgebungen
und Veranstaltungen kein politisches Engagement darstelle, mit dem sich
der Beschwerdeführer in der von der Rechtsprechung geforderten qualifi-
zierten Weise exponiert habe. Bezüglich der Rede anlässlich des sechsten
Todestages von J._______ habe er lediglich ein Foto eingereicht, der Inhalt
sei aber unbekannt. Es sei entsprechend nicht ersichtlich, ob er in dieser
Rede überhaupt Kritik an der syrischen Regierung angebracht habe. Dar-
über hinaus sei die Veröffentlichung der Rede nicht nachgewiesen. Auch
seine Tätigkeit als (…) bei K._______ beziehungsweise der Inhalt der Sen-
dungen habe er nicht detailliert erläutert. Es lasse sich entsprechend nicht
überprüfen, ob die syrischen Behörden seine Sendung als Bedrohung
wahrnehmen würden. Der Vollständigkeit halber sei anzubringen, dass
eine (…) wohl kaum die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
zu lenken vermöge, auch wenn diese von politischem Inhalt wäre. Auch
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der Kontakt zu bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition stelle
kein exponiertes exilpolitisches Engagement im geforderten Sinne dar. Aus
der Durchführung eines Interviews lasse sich dies auf jeden Fall noch nicht
ableiten, zumal er in der Rolle des Interviewers nicht in der aktiven Rolle
sei. Fotos mit bekannten Oppositionellen seien noch kein Hinweis auf ein
exponiertes exilpolitisches Engagement, sondern würden lediglich bele-
gen, dass er diese Personen getroffen habe.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern. Die Referenzschreiben der kurdischen N._______,
Mitgliedschaftsbestätigung der (G._______) und der H._______ seien als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und wiesen kaum Beweiswert auf.
Die eingereichten Fotos und der Presseausweis von K._______ belege,
wie gesagt, kein exponiertes Profil. Auch die gegenwärtige Situation in Sy-
rien vermöge nichts zu ändern. Vielmehr sei aus ihr abzuleiten, dass das
Schwergewicht der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und
keine intensiven Überwachungen der im Ausland lebenden Opposition er-
laube.
6.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das SEM habe die
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit den
Fluchtgründen des Beschwerdeführers geprüft, welche das SEM und das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ersten Verfahrens für grund-
sätzlich glaubhaft, wenn auch nicht asylrelevant, gehalten hätten. Es sei
deshalb von einem nicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass zumindest der
Beschwerdeführer – aufgrund der bekannten umfassenden Überwa-
chungstätigkeiten der syrischen Behörden –, wohl aber auch die Be-
schwerdeführerin, dem syrischen Geheimdienst wegen Unterstützung der
syrischen Opposition bekannt und deshalb geheimdienstlich registriert sei.
Damit sei zumindest er den syrischen Behörden bereits vor der Flucht als
politischer Gegner bekannt gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass
dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aufgrund seiner
politischen Tätigkeiten in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Im vorlie-
genden Fall stehe deshalb nicht nur eine politisch verfolgte Einzelperson
zur Diskussion, sondern eine politisch exponierte Familie.
Die vielfältigen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden
sehr wohl die von der Rechtsprechung geforderte besondere Exponierung
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begründen. Er verstehe sich als Aktivist, der sich für die Bewegung als Ver-
fasser von Grundsatztexten sowie als Journalist und Moderator engagiere.
Als solcher nehme er nicht an allen, aber an ausgewählten öffentlichen
Kundgebungen und Demonstrationen der syrischen Oppositionsbewegung
teil. Unter Einreichen des Textes seiner Rede zum Todestag von J._______
wies er sodann darauf hin, dass diese sehr wohl Kritik am Assad-Regime
enthalte. Dass sie über Internet abrufbar sei, lasse sich seinem Facebook-
Account sowie der Webseite von H._______ entnehmen. Er habe sodann
bis (…) drei Mal pro Monat im K._______ das Programm der kurdisch-
sprachigen Sendung «O._______» gestaltet und moderiert. Die Sendung
werde jeweils am (…)abend ausgestrahlt und könne über die Website von
K._______ gestreamt» werden. Es liege auf der Hand, dass die syrischen
Behörden diese seit Jahren ausgestrahlte Sendung kenne, sie regelmässig
überwache, auswerte und registriere. Der Aufwand dafür sei gering und
liefere deshalb für wenig Geld Erkenntnisse über die Diskussionsthemen
und Aktivitäten der syrischen Exilopposition in der grössten (…). Dem Ein-
wand des SEM, wonach er den Inhalt der Sendungen nicht detailliert dar-
gelegt habe, sei entgegenzuhalten, dass er dem SEM gerade aufgrund der
Menge an Informationen eine Anhörung vorgeschlagen habe, in welcher er
die Details hätte darlegen können. Dies sei vom SEM aber abgelehnt wor-
den. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass
er in diesen Sendungen als Mitglied der G._______ deren wichtigste An-
liegen sowie kurdische Kulturthemen propagiert habe. Die G._______
stehe seit der Gründung 1974 wegen ihrer politischen Ziele in Opposition
zum Assad-Regime. Mindestens seit den Aufständen von Qamischli 2004
beziehungsweise seit der faktischen Machtübernahme im Nordosten Syri-
ens im Zuge des Bürgerkrieges (Stichwort Rojawa) werde sie vom Regime
als Bedrohung wahrgenommen.
Das SEM habe sodann übersehen, dass der Beschwerdeführer wichtigen
Persönlichkeiten der syrischen Opposition eine Tribüne geboten habe. Da-
mit sei er in den Augen der syrischen Behörden auch selbst Agent der Op-
position. Auch habe er mit Vertretern der H._______ an den Diskussionen
um die Intervention der kurdischen Opposition an den von der UNO mode-
rierten Gesprächen zu einer neuen syrischen Verfassung mitgewirkt, was
das SEM nicht beachtet habe. Aufgrund des Kontakts zu mehreren be-
kannten oppositionellen Führungspersönlichkeiten sei es naheliegend,
dass die Überwachung auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden sei,
zumal sich die Lage in Syrien seit 2015 wesentlich zu Gunsten des Assad-
Regimes verändert habe und die Einschätzung des SEM, wonach die
Überwachung im Ausland eingeschränkt sei, nicht mehr zutreffen dürfte.
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Durch sein jahrelanges und ununterbrochenes Engagement gegenüber
den syrischen Sicherheitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien,
habe sich der Beschwerdeführer damit erheblich exponiert. Es bestehe an-
gesichts der im Internet publizierten Hinweise kein Zweifel, dass er von den
syrischen Diensten als regelmässiger und langjähriger aktiver Militanter re-
gistriert und auch namentlich identifiziert worden sei.
7.
Entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, ist vorliegend von einem
vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden
verkennen bei ihrem Einwand, dass es sich beim Mehrfachgesuch um ein
Rechtsmittel mit erhöhten formelle Anforderungen handelt, insbesondere
was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht (vgl. Art.
111c Abs. 1 AsylG). Wie bereits unter E. 4 festgehalten, hat das SEM sich
angesichts der seitens der Beschwerdeführenden gestellten Begehren und
deren Begründung zu Recht auf die Prüfung der geltend gemachten exil-
politischen Tätigkeiten beschränkt, ganz abgesehen davon, dass im Vor-
verfahren gerade nicht festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei
vom syrischen Regime bereits als politischer Gegner registriert worden. In
Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers bei K._______ hätte
es sodann an ihm gelegen, in der schriftlichen Begründung des Mehrfachs-
gesuchs die wesentlichen Sendungen wenigstens kurz zu benennen und
aufzuzeigen, inwiefern sein Beitrag eine Kritik am syrischen Regime dar-
stelle. Eine Anhörung seitens des SEM hatte deshalb nicht zu erfolgen. Es
hat die geltend gemachten relevanten Umstände seiner Verfügung zu
Grunde gelegt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es
ausführlich begründet, weshalb es die vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keiten für nicht für flüchtlingsrechtlich relevant halte und den Entscheid ins-
gesamt so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführenden sachgerecht an-
fechten konnten.
8.
8.1 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Sy-
rienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Dafür müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vor-
liegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
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sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich iden-
tifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten
im Sinn einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern viel-
mehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
8.2 Auch nach umfassender Aktenprüfung kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM eine solche besondere Exponiertheit
vorliegend zu Recht verneint hat und die Einschätzungen des Gerichts be-
treffend die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung
vom 19. August 2019, auf welche verwiesen werden kann, zu bestätigen
sind.
Weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der nach Erlass der genannten
Zwischenverfügung eingereichten Eingabe vom 28. August 2019 gelingt es
dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er mit seinen exilpolitischen
Tätigkeiten ein besonders exponiertes Profil aufweise. Die mit Fotos be-
legten Teilnahmen an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz
und die niederschwelligen Tätigkeiten für die G._______ und die
H._______ vermögen ein solches nicht zu begründen. Dabei fällt insbe-
sondere auf, dass er abgesehen von gewissen Kontakten zu bekannten
Persönlichkeiten der syrischen Opposition, nicht konkret darlegt, inwiefern
ihm bei diesen Organisationen eine tragende Rolle zukomme oder er sich
sonst in einer Weise engagiert habe, dass er vom syrischen Regime als
Bedrohung wahrgenommen würde.
Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass der K._______ lokal aus-
strahlt und es fraglich ist, ob die syrischen Behörden überhaupt von den
Sendungen Kenntnis erhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht
vor. Davon unabhängig, ist nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Rolle als (…) aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Zwar
gibt er sich – etwa im Interview vom (…) 2019 – durchaus als Vertreter der
Kurden zu erkennen (vgl. ebd. S. 3: «Was denken Sie, wie können wir als
Kurden mit Solchen noch weiter im gleichen Land leben?»). Da aus den
gestellten Fragen aber keine eigene Meinung, insbesondere keine explizite
Kritik am syrischen Regime, ersichtlich ist, legen die als Beweismittel ein-
gereichten Übersetzungen der Interviews noch nicht nahe, dass er sich in
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Seite 11
einer Art geäussert hätte, welche das syrische Regime – sollte es vom In-
halt dennoch Kenntnis nehmen – dazu veranlassen würde, den Beschwer-
deführer als Gefahr wahrzunehmen.
Der auf Beschwerdeebene nachgereichte Inhalt der Rede zum Todestag
von J._______ ändert an der Feststellung des SEM, wonach deren Veröf-
fentlichung nicht nachgewiesen und deshalb an der Publikation zu zweifeln
sei, nichts. Da die beim SEM eingereichten Fotos beziehungsweise Aus-
züge des Facebook-Posts den Beschwerdeführer einzig an einem Redner-
pult zeigen, vermögen auch sie eine Veröffentlichung nicht nachzuweisen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht es weder in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin noch den Beschwerdeführer für glaubhaft erachtete,
dass sie vor ihrer Ausreise seitens der syrischen Behörden in den Fokus
gerieten (vgl. Urteil E-1701/2015 5.2 f.), vermag auch ihre Fluchtgeschichte
ihr Profil nicht in entscheidender Weise zu schärfen. Auch aus dem Um-
stand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in
der Schweiz Asyl gewährt worden ist, lässt sich nichts ableiten.
Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, konkrete
Anhaltspunkte darzulegen, dass sie aufgrund der exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich gezogen haben
respektive, dass er als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und
registriert worden wäre. Auf die Erwägungen des SEM kann ergänzend
verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch
vom 29. Mai 2019 zu Recht abgelehnt hat.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
16. Februar 2015 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind und
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Seite 12
diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen
Verfügung nach wie vor Bestand hat.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch
den am 28. August 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: