Abtei lung V
E-3770/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3770/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am
15. Oktober 2008 verlassen hat und am 10. Dezember 2008 in die
Schweiz gelangt ist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._____ vom 31. Dezember
2008 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 2. Juli 2009 in
Bern-Wabern zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er
sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in C.______ (Provinz Z._____), wo er geboren und zuletzt bei
seinem Vater im D._____ tätig gewesen sei,
dass er zwei Jahre lang Kontakt zu einer jungen Frau aus der Nach-
barschaft gehabt und im Jahr 2008 zweimal erfolglos über seine
Familienangehörigen bei deren Angehörigen um ihre Hand angehalten
ha-be,
dass Angehörige seiner Familie von Angehörigen seiner Freundin be-
droht worden seien und sein Vater in der Folge an einem Herzinfarkt
gestorben sei,
dass er den Irak verlassen habe, weil eines Abends Familien-
angehörige seiner Freundin, als er diese besucht habe, auf ihn ge-
schossen hätten,
dass ihn der Bruder seiner Freundin bereits vor diesem Zwischenfall
zweimal tätlich angegriffen und mit einem Messer verletzt habe,
dass er im Jahr (...) einen Verkehrsunfall mit schwerer Verletzungs-
folge für ein Kind verursacht und deshalb eine (...) Gefängnisstrafe im
Zentralgefängnis von C.______ verbüsst habe,
dass er seit seinem Gefängnisaufenthalt an gesundheitlichen
Problemen leide,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine
irakische Identitätskarte und ärztliche Berichte betreffend seinen
Gesundheitszustand zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 - eröffnet am 5. Mai
2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. Dezember 2008 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend gemacht
habe, die Eltern seiner Freundin hätten ihn bei seinem Besuch im Hof
entdeckt und auf ihn geschossen, und im Unterschied dazu bei der
Anhörung ausgesagt, der Bruder seiner Freundin habe ihn entdeckt
und auf ihn geschossen,
dass seine auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte Aussage, er
habe bereits bei der Kurzbefragung vom Bruder seiner Freundin ge-
sprochen, nicht zutreffe,
dass er des Weiteren die angeblich vor diesem Zwischenfall erfolgten
Tätlichkeiten des Bruders seiner Freundin bei der Kurzbefragung mit
keinem Wort erwähnt habe,
dass er zudem bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, seine Familie
habe im März und im Oktober 2008 bei den Angehörigen seiner
Freundin um ihre Hand angehalten, anlässlich der Anhörung dagegen
behauptet habe, seine Familie habe dies im Mai und im Dezember
2008 getan,
dass auch seine Aussagen zum Tod seines Vaters widersprüchlich
seien, zumal er einerseits bei der Kurzbefragung angeführt habe, sein
Vater sei ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak ge-
storben, und anderseits bei der Anhörung behauptet habe, sein Vater
sei gestorben, als er sich nach seiner Ausreise in der Türkei auf-
gehalten habe,
dass festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nicht imstande
gewesen sei, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt an-
gemessen zu konkretisieren, und seine diesbezüglichen Aussagen
insgesamt va-ge und unsubstanziiert ausgefallen seien,
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dass er zwar ausgesagt habe, es sei ihm nicht möglich gewesen, die
Familie seiner Freundin anzuzeigen, weil deren Vater bei der KDP
(Kurdische Demokratische Partei) gewesen sei,
dass er aber weder die Funktion des Vaters seiner Freundin innerhalb
der KDP noch die Anzahl der Geschwister seiner Freundin gewusst
habe,
dass vom Beschwerdeführer angesichts seiner Aussage, er habe
seine Freundin bereits seit der gemeinsamen Schulzeit gekannt,
genauere Angaben zu deren Familie erwartet werden könnten,
dass es ihm zudem nicht gelungen sei, die geltend gemachten Ereig-
nisse in einen zeitlichen Zusammenhang zu stellen,
dass seine bei der Anhörung auf entsprechenden Vorhalt hin ge-
machte Erklärung, sein psychischer Gesundheitszustand sei schlecht,
er habe praktisch nichts mehr im Kopf, nicht gehört werden könne, weil
auch unter solchen Bedingungen von ihm erwartet werden dürfe, dass
er sich adaran erinnern könne, ob der Bruder oder die Eltern seiner
Freundin suf ihn geschossen hätten,
dass der Beschwerdeführer es zudem trotz wiederholter Auf-
forderungen und Erstreckung der Frist unterlassen habe, einen ärzt-
lichen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzu-
reichen,
dass hinsichtlich des geltend gemachten elfmonatigen Gefängnisauf-
enthalts im Jahre (...) festzustellen sei, dass dieses Verfahren gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers abgeschlossen und die Strafe
verbüsst sei, womit diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
führte, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise
in der Provinz Z._____ gelebt, wo aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
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dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Dezember 2009
entnommen werden könne, dass die Behandlung des Beschwerde-
führers wegen Hepatitis B beendet sei,
dass hinsichtlich des weiteren Attests eines Facharztes für innere
Medizin, wonach der Beschwerdeführer unter Angststörungen,
Appetitlosigkeit, Alkoholproblemen und Schlaflosigkeit leide und zu-
dem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung fest-
zustellen sei, dass dieser trotz zweimaliger Aufforderung und Frist -
erstreckung versäumt habe, einen ärztlichen Bericht zu seinem
psychischen Gesundheitszustand einzureichen, womit er seiner Mit-
wirkungspflicht nicht im geforderten Mass nachgekommen sei,
dass unbesehen davon festzuhalten sei, dass ein angeschlagener
psychischer Gesundheitszustand nicht auf eine konkrete Gefährdung
schliessen liesse, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Irak sprechen würde, zumal in den drei nordirakischen
Provinzen eine medizinische Grundversorgung gegeben sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle,
der vor seiner Ausreise im Nordirak mit dem Verkauf von (...) sein Geld
verdient habe,
dass zudem mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers im
Nordirak ansässig seien, womit insgesamt keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 26. Mai
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, den Erlass der Verfahrenskosten und die Aus-
richtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines bereits im
erstinstanzlichen Verfahren beim Bundesamt eingereichten ärztlichen
Berichts von Dr. med. (...) (Facharzt FMH für innere Medizin, [...]) vom
7. April 2009 einreichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels
Glaubhaftigkeit respektive mangels Vorhandenseins der An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet, asyl-
relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöp-
fen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung Stellung zu nehmen,
dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers bei der
Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu den Schüssen auf ihn
diametral voneinander abweichen und einen zentralen Punkt seiner
Asylvorbringen betreffen, weshalb das Bundesamt diese Unstimmig-
keit zur Recht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen
hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass das Vorbringen in der Beschwerde, der aufgezeigte Widerspruch
sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, in den Akten nicht
nur keine Stütze findet, sondern auch festzustellen ist, dass dieser
jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die
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Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte
und auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmetscher
gut verstanden,
dass es sich bei den erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten
Tätlichkeiten des Bruders der Freundin (Verletzung des Beschwerde-
führers mit Messerstichen) entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde um zentrale Asylvorbringen handelt, die bei der Kurz-
befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, weshalb
das Bundesamt befugt war, auch diese Unstimmigkeit im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (EMARK 1993 Nr. 3),
dass zwar hinsichtlich der weiteren Ungereimtheit in Bezug auf die
Datierung der Besuche der Familie des Beschwerdeführers bei den
Angehörigen seiner Freundin vorab festzustellen ist, dass das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in aktenwidriger Weise
ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe diese auf Mai und
Dezember 2008 datiert (vgl. Akten BFM A10/10 S. 5 Frage 31),
dass aber diese Tatsache nicht geeignet ist, hinsichtlich der fehlenden
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu einem anderen
Schluss zu gelangen, zumal die zeitliche Unstimmigkeit hinsichtlich
des ersten Besuchs bestehen bleibt und bei einer solchen Abweichung
entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht von einer
Präzisierung gesprochen werden kann,
dass sich auch der weitere Erklärungsversuch in der Beschwerde hin-
sichtlich des von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruchs in den
Aussagen zum Todeszeitpunkt seines Vaters als wenig stichhaltig er-
weist, zumal sich aus dem Protokoll der Kurzbefragung keine An-
haltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeit -
punkt unter Stress gestanden respektive es sei ihm aufgrund seines
Gesundheitszustands nicht möglich gewesen, wahrheitsgetreue Aus-
sagen zu machen,
dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, substanziierte Angaben zur Familie
seiner Freundin zu machen (A10/10 S. 6 Frage 39), welcher Umstand
angesichts seiner Aussagen, das Haus der Eltern seiner Freundin
liege zwei Gassen hinter dem Haus seiner Eltern (A10/10 S. 5 Frage
29), und er habe mit ihr gemeinsam die Schule besucht (A10/10 S. 5
Frage 30), nicht nachvollziehbar ist,
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dass der Beschwerdeführer überdies nicht einmal in der Lage war, auf
Anhieb den Vornamen des Bruders seiner Freundin zu nennen (A10/10
S. 6 Frage 38),
dass sich die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmig-
keiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen auch nicht mit dem
schlechten Gesundheitszustand erklären lassen, und sich die Be-
hauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei
während seines Gefängnisaufenthalts im Irak auch gefoltert worden,
angesichts seiner Aussage, er sei im Gefängnis nie geschlagen
worden (A10/10 S. 9 Frage 74), als aktenwidrig erweist,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begrün-
dungsaufwand erübrigt, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Nordirak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (BVGE 2008/5 E. 7.5
S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Gesundheits-
zustands mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde
vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und festzustellen ist,
dass es der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
auch auf Beschwerdeebene unterlassen hat, den vom BFM im erst-
instanzlichen Asylverfahren wiederholt einverlangten ärztlichen Bericht
zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen,
dass an dieser Beurteilung auch die gleichzeitig mit der Beschwerde
eingereichte Kopie eines bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten und vom Bundesamt beurteilten ärztlichen Berichts vom
7. April 2009 nichts zu ändern vermag,
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der eigenen Angaben zufolge in der Provinz Z._____ über ein Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er
könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausge-
übte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder er gerate im Nord-
irak in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Ver-
fahrens-kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls be-
stehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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