B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3770/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Alter von 25 Jahren und gelangte nach Aufenthalten im Sudan
und in Saudi-Arabien zusammen mit ihrer zwischenzeitlich geborenen,
mittlerweile volljährigen Tochter (E-3774/2013 / N 603 554) am 20. April
2013 in die Schweiz, wo sie am 26. April 2013 um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 10. Mai 2013 wurde ihr zur mutmasslichen Zuständigkeit
Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – trat das
BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. April 2013
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und
forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
C.
Gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2013 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte da-
bei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten
und es zu prüfen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (rec-
te: der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen), die Vorin-
stanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel (recte: über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung) von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzu-
sehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist – so-
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weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
D.
Mit Telefax vom 3. Juli 2013 wies die Instruktionsrichterin die kantonalen
Vollzugsbehörden antragsgemäss an, den Wegweisungsvollzug per so-
fort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut, verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies
das Gesuch um unentgeltliche Beigabe einer Anwältin ab und lud die Vor-
instanz zu einem Schriftenwechsel ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Den Beschwer-
devorbringen hielt es entgegen, die Beschwerdeführerin mache lediglich
pauschale Aussagen betreffend eine mögliche Inhaftierung in Ungarn, es
sei ihr nicht gelungen, konkret begründete Befürchtungen aufzuzeigen. In
Ungarn habe sie bisher noch kein Asylgesuch gestellt, ihr sei lediglich ein
Touristenvisum ausgestellt worden. Falls sie nach ihrer Überstellung nach
Ungarn dort ein Asylgesuch stellen werde, habe sie sich so zu verhalten,
dass sie die Haftgründe nicht erfülle. Mit Verweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und die Behördenpraxis anderer Dublin-
Staaten hielt es ferner fest, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktio-
nierendes Asylsystem verfüge und nicht von einer anhaltend unbefriedi-
genden Situation oder einer systematischen Verletzung grundlegender
Verfahrensrechte ausgegangen werden könne.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin datiert vom 19. Dezember 2013
(Poststempel: 18. Dezember 2013) replizierte die Beschwerdeführerin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des
BFM endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör dadurch verletzt sein soll, dass das BFM ihre volljähri-
ge Tochter in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt sowie Mutter und
Tochter je eine eigene Verfahrensnummer zugeteilt hat. Da die Tochter
volljährig ist, ist eine Gehörsverletzung auch nicht ersichtlich. Auf die ent-
sprechende Rüge ist nicht näher einzugehen. Der Konnektivität der bei-
den Dossiers wird vom Gericht aber insofern Rechnung getragen, als sie
von demselben Spruchkörper behandelt und mit demselben Datum erle-
digt werden.
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4.
4.1 Die Schweiz wendet seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Be-
stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) (Dublin-III-VO) vorläufig an;
vorliegend finden jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen der Dub-
lin-III-VO nach wie vor die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), Anwendung,
da sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine
Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgeset-
zes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden
die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben. Neu
regelt Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen, wobei Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht.
5.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Auf das vorliegen-
de Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Das BFM hat die Zuständig-
keitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO geprüft. Die ungarischen Behör-
den bestätigten mit Schreiben vom 17. Juni 2013, dass der Beschwerde-
führerin von der ungarischen Botschaft in Riad ein Touristenvisum für den
Schengenraum ausgestellt worden sei, welches am 24. April 2013 bereits
nicht mehr gültig ("invalidated") gewesen sei, und stimmte dem Gesuch
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um Aufnahme gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zu. Damit steht die Zu-
ständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens fest, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
6.
In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem
Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur
Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären
Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür beste-
hen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte. Gemäss der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts können Asylsuchende unmittelbar aus der Sou-
veränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten
(vgl. BVGE 2010/45). In einem Beschwerdeverfahren können sie sich
aber auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – ins-
besondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – berufen, welche einer Überstellung
entgegenstehen, und falls die Rüge begründet ist, muss die Souveräni-
tätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des
Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.
Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhal-
ten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden,
ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der
Beschwerdeführerin zu einer verletzlichen Personengruppe Rechnung zu
tragen ist. Ungeachtet der allgemein bekannten Probleme in der ungari-
schen Asylpraxis obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, gestützt
auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungari-
schen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren wer-
den (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10). Ungarn verfügt über ein mehrinstanzliches Asyl-
verfahren und es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Asylgründe bei den
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zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls auf
dem Rechtsweg geltend zu machen. Asylsuchende werden in Ungarn
gemäss übereinstimmenden Berichten zwar vermehrt in Administrativhaft
genommen, wobei der EGMR in einem kürzlich ergangenen Urteil gewis-
se Verbesserungen vor Ort festgestellt hat (vgl. arrêt de la Cour eur. DH
du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête
n°2283/12). Vorliegend sind aber keine konkreten Gründe ersichtlich und
seitens der Beschwerdeführerin wird auch nicht dargelegt, wieso gerade
sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden
sollte und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze
der Rechtmässigkeit zu befürchten sei. Deshalb vermag ihr pauschaler
Einwand zu den Verhältnissen im ungarischen Asylwesen kein Vollzugs-
hindernis zu begründen. Weiter ist festzuhalten, dass die schweizerischen
Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im
Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen
Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; indes liegt es
nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden auszuma-
chen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung zufriedenstel-
lende Lebensbedingungen vorfindet.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten in Ungarn noch kein Asyl-
gesuch gestellt. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass, wenn sie nach ihrer
Überstellung nach Ungarn dort ein Asylgesuch stellen sollte, dieses Ge-
such lediglich als sogenannter Folgeantrag behandelt würde, in dessen
Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten.
Im Lichte aller dieser Umstände – und auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Gesuchstellung
bald zehn Monate im Dublin-Verfahren befindet, was angesichts des
Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu
einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009
E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), problematisch erscheint – stellt die angefochtene
Verfügung weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensun-
terschreitung seitens des BFM dar. Der Entscheid, darauf zu verzichten,
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weist keine Rechtsmängel
auf.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht nicht ver-
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letzt hat, es insbesondere sein Ermessen weder überschritten, miss-
braucht noch unterschritten und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig erfasst hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2013 wurde der Beschwerde-
führerin unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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