B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3770/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Jasmine Minger,
von Graffenried & Cie Recht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 9. Juni 2015, der Anhörung vom 28. Dezember 2016 und der
ergänzenden Anhörung vom 22. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus Tschetschenien. Er habe wegen
zwei Freunden, B._______ und C._______, Probleme bekommen. Shar-
pudin Ilianov sei Freikampf-Champion gewesen. Er habe mit ihm trainiert
und sie hätten gemeinsam an Wettkämpfen teilgenommen. Anfang 2014
sei B._______ nach Syrien gereist, um sich dem Dschihad anzuschliessen.
Er sei getötet worden. Sein Schulkamerad C._______ habe ebenfalls als
Dschihadkämpfer nach Syrien gehen wollen. In der Türkei sei C._______
das Geld ausgegangen, weshalb er von ihm circa im Mai 2014 über das
Internet kontaktiert und um Geld gebeten worden sei. Aus Angst vor Prob-
lemen habe er seinen Account gelöscht. Nach einiger Zeit seien Personen
von Kadyrow zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Er sei bei
der Arbeit gewesen, weshalb sie fälschlicherweise seinen jüngeren Bruder
mitgenommen hätten. Sie hätten den Bruder befragt, geschlagen und wie-
der freigelassen. Er habe sich daraufhin bei seiner Tante versteckt. Sein
Vater habe ihn dort regelmässig besucht. Die Kadyrow-Leute seien oft zu
seiner Familie gegangen, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Sie hät-
ten ihn ebenfalls verdächtigt, nach Syrien in den Dschihad ziehen zu wol-
len. Nachdem er sich acht bis neun Monate bei seiner Tante versteckt
habe, sei er am 30. Mai 2015 aus Russland ausgereist. Seit seiner Aus-
reise würden Kadyrow-Leute circa zwei bis drei Mal innert zwei Monaten
seinen Vater und seinen Bruder nach ihm befragen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Fotos
seines Bruders, Fotos der Trainingsgruppe, Fotos des Cousins seines Va-
ters, ein Foto und eine Nachricht seiner Tante, Fotos einer Dorfversamm-
lung, einen Zeitungsartikel über eine Schiesserei in Grozny, einen Artikel
über den Tod von B._______, einen Bericht der universitären psychiatri-
schen Dienste Bern vom 6. April 2016, einen russischen Identitätsausweis
sowie Kopien seines Schulzeugnisses, seines Collegeabschlusses und
seines Arbeitsausweises.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am 6. Juni 2017) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers sei anzuerkennen. Das Asylgesuch sei gutzuheis-
sen. Eventualiter sei der Asylentscheid vom 1. Juni 2017 aufzuheben und
es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die unterzeichnende
Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
beizustellen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto der Trainingsgruppe, Fotos von
B._______, einen USB-Stick mit einem Propagandavideo, WhatsApp Kon-
versationen mit seiner Mutter und seiner Tante, Nachrichtenaustausch mit
dem Cousin seines Vaters, ein Foto dieses Cousins, Google Maps-Aus-
züge sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht von
vornherein aus, dass eine oder mehrere Personen aus der Trainings-
gruppe des Beschwerdeführers nach Syrien gereist sei, aber die einge-
reichten Fotos und Beweismittel könnten die behauptete individuelle Ver-
folgungssituation nicht belegen. Er habe unterschiedliche Angaben über
die Rückkehr von C._______ aus der Türkei und den Zeitpunkt der Fest-
nahme seines Bruders gemacht. Es sei realitätsfremd, dass er mehrere
Monate unbehelligt bei seiner Tante gelebt habe und von seinen Eltern be-
sucht worden sei, obwohl die Sicherheitskräfte ihn damals gesucht hätten
und noch heute regelmässig seinen Vater und seinen Bruder vorladen wür-
den, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Zudem sei es nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die anderen Mitglieder des Sportklubs nicht befragt wor-
den seien. Seine Angaben über den mehrmonatigen Aufenthalt bei der
Tante seien vage und unsubstantiiert.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Heimatdorf habe es
immense Auswirkungen, wenn eine Person mit dem islamischen Staat (IS)
in Verbindung gebracht werde. Es sei nachgewiesen, dass er mit
B._______ trainiert habe und dieser nach seiner Reise nach Syrien Propa-
gandavideos veröffentlicht habe. Nach der behördlichen Verfolgung habe
er sich sofort bei seiner Tante in Sicherheit gebracht. Er sei erst acht bis
neun Monate später ausgereist, weil er gehofft habe, die Situation würde
sich beruhigen. Die Tante wohne in einem äusserst abgelegenen Haus
rund eine Stunde von seinem Heimatdorf entfernt. Es sei daher nachvoll-
ziehbar, dass er sich dort relativ frei habe bewegen können.
4.3 Der Beschwerdeführer hat mit den eingereichten Dokumenten glaub-
haft dargetan, dass er mit B._______ trainiert hat, dieser nach Syrien in
den Dschihad gezogen und dort getötet worden ist. Seine darauf beru-
hende Verfolgungssituation, insbesondere den angeblichen Kontakt mit ei-
nem Schulkameraden, welcher ebenfalls nach Syrien gereist sein soll, ver-
mag er hingegen nicht hinreichend zu belegen. Die eingereichten Zeitungs-
artikel und Fotos der Dorfversammlung stehen gemäss den eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers in keinem direkten Zusammenhang zu seiner
Situation. Die Fotos seines Bruders lassen weder die Ursache der Verlet-
zung noch den Zeitpunkt deren Beifügung erkennen. Die Auszüge aus den
Konversationen mit seiner Mutter, seiner Tante und dem Cousin seines Va-
ters haben einen geringen Beweiswert, zumal sie leicht fälschbar sind. Die
Vorinstanz hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers eine asylrelevante Verfolgungssituation nicht glaubhaft
erscheinen lassen. So hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, er
kenne B._______ nur vom Sport. Er habe mit ihm trainiert und an Turnieren
teilgenommen, sei aber ansonsten nicht persönlich mit ihm befreundet ge-
wesen. Sie hätten nicht miteinander über Syrien gesprochen. Er unter-
stütze den Präsidenten Kadyrow und halte nichts von den Personen, die
nach Syrien in den Dschihad ziehen. Dass nun der Beschwerdeführer als
einziger von der Trainingsgruppe von den Behörden verfolgt worden sein
soll, ist angesichts der Tatsache, dass er sich vom Dschihad distanzierte
und keine engere, über den Sport hinausgehende Freundschaft mit
B._______ unterhielt, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar
ist, dass er acht bis neun Monate unbehelligt bei seiner Tante wohnen
konnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Behörden seit seinem Un-
tertauchen bei der Tante bis heute regelmässig seinen Vater und seinen
Bruder zu Befragungen mitnehmen würden, um seinen Aufenthaltsort aus-
findig zu machen. Angesichts dieses angeblich grossen Interesses der Be-
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hörden an seiner Person, ist es nicht plausibel, dass er sich während sei-
nem Aufenthalt bei der Tante frei bewegen konnte, sein Vater ihn zwei bis
drei Mal im Monat besucht haben und auch seine Mutter hin und wieder
vorbeigekommen sein soll, ohne dass die Behörden dies bemerkt hätten.
Daran vermag auch das Argument, die Tante habe abgelegen gewohnt,
nichts zu ändern; zumal anzunehmen ist, dass zumindest der Cousin sei-
nes Vaters, welcher angeblich mit der Polizei zusammenarbeitet und eben-
falls seinen Aufenthaltsort erfahren wollte, hätte Verdacht schöpfen sollen,
dass er sich bei der nur eine Stunde entfernt wohnenden Tante versteckt
haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien,
Russland, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
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oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Weg-
weisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile
des BVGer E-4072/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3; E-8022/2015 vom
16. März 2016 E. 6.2.3).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Grozny in Tschetschenien gebo-
ren und ist im Dorf D._______ aufgewachsen. Seine Eltern und weitere
Verwandte wohnen ebenfalls im Dorf, womit er über ein tragfähiges sozia-
les Netz verfügt. Er ging insgesamt 12 Jahre zur Schule und hat einen Col-
legeabschluss. Vor seiner Ausreise hat er als Wächter in einer Stroman-
lage gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Ihm sollte es
bei einer Rückkehr nach in sein Heimatdorf folglich möglich sein, sich wie-
der eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist.
Der Vollzug der Wegweisung nach D._______ in Tschetschenien ist somit
zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner