Abtei lung V
E-3771/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
alias B._______,Liberia,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3771/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 18. Dezember 2007 verliess, über angeblich unbekannte Län-
der auf dem Luftweg nach Europa und schliesslich am 14. Januar
2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs-
zentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass am 28. Februar 2008 im Transitzentrum Altstätten die summari-
sche Befragung und am 20. Mai 2008 die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei ein C._______, habe
bis im Juli 2007 in D._______, und danach bis zur Ausreise in der
E._______ gelebt,
dass er in Nigeria zahlreiche Verwandte habe,
dass er von 2002 bis im Juli 2007 als selbständiger Radiomechaniker
gearbeitet habe,
dass er früher zweimal von der Polizei für kurze Zeit festgenommen,
indessen nie vor Gericht gestellt worden sei, sich weder politisch noch
religiös betätigt habe und sonst auch nie mit den Behörden oder ande-
ren Personen Schwierigkeiten gehabt habe,
dass im November 2005 seine Liebesbeziehung zu einem Mann auf-
gedeckt worden sei,
dass er im Juni 2007 Kollegen dabei geholfen habe, einem Mädchen
die Abtreibung zu ermöglichen, dieses jedoch an deren Folgen gestor-
ben sei, worauf ihn die Polizei deswegen aufgesucht habe,
dass im Juli 2007 eine Beziehung des Beschwerdeführers zu einem
16-Jährigen aufgeflogen sei,
dass nach diesem Vorfall die Dorfbevölkerung den Beschwerdeführer
bedrängt, geschlagen und in Brand gesetzt habe,
dass ihn jedoch zwei Männer vor dem Mob in Sicherheit gebracht hät-
ten, welche darauf von der Polizei festgenommen worden seien,
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dass sich der Beschwerdeführer anschliessend in der E._______
versteckt habe und er seither von der Polizei gesucht werde,
dass er sich im Dezember 2007 an einen anderen und ihm unbekann-
ten Ort begeben habe, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Januar
2008 aufgehalten habe,
dass er unter anderem auch ausführte, er habe zwar mehrere sexuelle
Beziehungen zu Männern gehabt, sei indessen nicht homosexuell von
Geburt auf,
dass das BFM anlässlich der Anhörung vom 20 Mai 2008 dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorhalt gewährte, er habe
sich vor der Einreise in die Schweiz unter anderer Identität in
F._______ aufgehalten habe, was dieser bestritt,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 – eröffnet am 2. Juni
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, wi-
dersprüchlich, unsubstanziiert und der Logik widersprechend seien
und daher nicht geglaubt werden könnten,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2008 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der
Vorinstanz, das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen,
eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Nichtabgabe von Identitätspapieren
bloss anführt, er habe wegen seiner Homosexualität keine Beziehun-
gen mehr zu seinen Verwandten und Bekannten, könne sich deswegen
an niemanden wenden, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sei,
nach Gesuchseinreichung innert der vorgegebenen Frist Identitätspa-
piere vorzuweisen (vgl. Beschwerde S. 3),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat und an dieser Fest-
stellung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermö-
gen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren
Aussagewidersprüche und auf viele weitere Unstimmigkeiten in den
protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 f.),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Unglaubhaftig-
keitsindizien Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl
die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der an-
geblichen Asylgründe einen konstruierten Eindruck hinterlassen und
als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise widersprüchlich,
mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn.
b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwer-
den auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert hat,
dass die auf dem Körper des Beschwerdeführers offenbar feststellba-
ren Narbenbilder (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5) bei dieser kla-
ren Aktenlage eine andere als die angegebene Ursache – beispiels-
weise einen Unfall – haben müssen,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe in grober
Weise die Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten,
nicht zu überzeugen vermag, weil die Vorinstanz bei Erfüllen der ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheids hierzu grundsätzlich auch nach Ablauf der in Art. 37 AsylG
enthaltenen Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen verpflichtet war
(vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d),
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dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen, und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der belegten Fürsorgeabhän-
gigkeit schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht
mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______)
- die G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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