B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3771/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals Addis Ab-
eba am 17. Juni 2005 verliess und am 29. Juni 2005 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch aufgrund
unglaubhafter Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5083/2007 vom 14. Februar 2011 abgewiesen
und dem Beschwerdeführer vom BFM eine Frist bis zum 22. März 2011
zum Verlassen der Schweiz eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 eine Individualbeschwerde
vor dem UN-Committee Against Torture (cat) (CAT-Mitteilung 461/2011) ge-
gen die Schweiz erhob, welche immer noch hängig ist,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 ein zweites Asylgesuch stel-
len, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragen liess,
dass er im Wesentlichen nochmals die gleichen Gründe wie im ersten Asyl-
verfahren vorbrachte und neu über seine politischen Tätigkeiten im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen Auskunft gab, namentlich, dass er am
14. November 2011 an einer Demonstration in Genf vor dem Hauptsitz der
Vereinten Nationen teilgenommen habe,
dass das Bundesamt daher mit Verfügung vom 28. März 2012 den Vollzug
der Wegweisung als sistiert bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2012 und 6. Juni
2012 verschiedene Beweismittel zu politischen Aktivitäten in der Schweiz
sowie zum Umstand, dass die Tochter Asyl in den USA erhalten habe, ein-
reichte,
dass er am 9. August 2013 unter Einreichung weiterer Beweismittel um ein
beschleunigtes Verfahren ersuchte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015, eröffnet am 15. Mai 2015,
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 15. März 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Eingabe und
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Zif-
fern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei ihr (recte: ihm) Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten sowie es sei in der Person des Unterzeichneten ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass das Verfahren mit demjenigen seiner Ehefrau (B._______) zu verei-
nigen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juni 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen wird, zumal der
zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht gegeben ist,
dass die beiden Verfahren jedoch zeitlich koordiniert behandelt werden,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM im Wesentlichen ausführte, die politischen Exilaktivitäten
des Beschwerdeführers, vorliegend die Teilnahme an einer Demonstration
vom 14. November 2011 in Genf, würden nicht aufzeigen, dass er sich über
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das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert
habe,
dass auch nicht ersichtlich sei, er habe eine Führungsposition inne gehabt,
dass das kurzfristige Mitläufertum anlässlich einer exilpolitischen Demonst-
ration nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass es sich bei den politischen Facebook-Aktivitäten um sieben kürzere
Texte handle, welche die vom "(…)" hochgeladene Fotos betreffen würden,
dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder in Exilor-
ganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teil-
nehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an re-
gimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen
und Parolen rufen, keiner allgemeinen Überwachung durch äthiopische
Behörden unterliegen würden (vgl. Urteil des BVGer D-7864/2010 vom 22.
Mai 2010),
dass insgesamt festzuhalten sei, es liege keine qualifizierte exilpolitische
Betätigung vor,
dass der Umstand, dass die Tochter in den USA als Flüchtling anerkannt
worden sei, keinerlei Beweisfunktion habe, da das Schweizer Asylverfah-
ren andere Rechtsgrundlagen als das amerikanische kenne,
dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, weshalb
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint werden müsse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nochmals seine
militärische Laufbahn und oppositionelle Tätigkeit in Äthiopien schilderte,
dass die äthiopischen Behörden seine exilpolitische Tätigkeit überwachen
würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage bil-
det, ob die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Massnahmen für ihn zur Folge hätte,
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dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender und äusserst de-
taillierter Begründung zu Recht feststellte, dass die äthiopischen Sicher-
heitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften zwar rela-
tiv intensiv überwachen und diese registrieren würden, dies jedoch nicht
ausreiche, um eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen,
dass für ein potentielles Interesse der äthiopischen Sicherheitsbehörden
nicht lediglich eine Teilnahme an einer Demonstration ausschlaggebend
sein dürfte, sondern das tatsächliche politische Engagement der jeweiligen
Person und die daraus für den Staat abgeleitete potentielle Bedrohung,
dass die Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf ein auffäl-
liges Profil deuten würden, da das schlichte Teilen von regimekritischen
Videos, Fotos oder Artikeln, ohne dass er darin selbst namentlich erwähnt
werde, sie selbst verfasst oder produziert habe, das Interessen der Behör-
den nicht wecken würde, was auch für die kurzgefassten sieben Kommen-
tare aus dem Jahre 2011 gelte,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Hinweise auf verschiedene
Urteile des BVGer insgesamt nicht geeignet sind, zu einem anderen
Schluss zu gelangen, da diese Urteile entweder gerade zu deren Abwei-
sung führten (vgl. D-5036/2009) oder lediglich eine nochmalige vertiefte
Prüfung verlangten (E-5060/2007),
dass weiter der Hinweis in der Beschwerde, es sei insbesondere die Ver-
gangenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermag, da – wie oben dargelegt – die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe im ersten Asylverfah-
ren rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurden,
dass die Auszüge aus dem Facebook, auf welchen er lediglich Links teilt,
ohne jedoch irgendwelche regimekritische Webseiten zu produzieren, kei-
neswegs auf eine hohe Profilierung hinweisen,
dass sich der Beschwerdeführer in keiner exilpolitischen Organisation be-
tätigte,
dass den äthiopischen Behörden ferner nicht entgangen sein dürfte, dass
exilpolitische Tätigkeiten von äthiopischen Asylsuchenden regelmässig
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche zunehmen oder überhaupt erst von
diesem Zeitpunkt an einsetzen,
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dass der Beschwerdeführer am 14. November 2011 an einer Demonstra-
tion teilnahm,
dass er seine exilpolitischen Aktivitäten somit offensichtlich nach dem Urteil
des BVGer vom 11. Februar 2011 öffentlich zu zeigen begann,
dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn
somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsge-
fährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt,
dass vielmehr sein Engagement den Eindruck eines blossen Mitläufers
ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung erweckt, der
sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb an-
geschlossen hat, weil er sich davon persönliche Vorteile – namentlich in
Bezug auf die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz – erhoffte,
dass der Beschwerdeführer damit nicht das Profil einer Person erfüllt, wel-
che dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernst-
haften Schaden zufügen könnte,
dass daran auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben vom 27.
Mai 2015 nichts zu ändern vermag, da der in Washington wohnhafte Ver-
fasser den Beschwerdeführer im Jahre 2010 anlässlich einer Versammlung
in Genf getroffen haben will,
dass jedoch einerseits bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Februar 2011 keine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ak-
tenkundig ist, andererseits der Unterzeichnete sehr allgemein über das po-
litische Engagement des Beschwerdeführers Auskunft gibt, womit nicht klar
wird, ob er ihn überhaupt näher kennt,
dass es sich daher um ein Gefälligkeitsschreiben ohne einen Beweischa-
rakter handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat zu Recht auf fehlende Flüchtlingseigenschaft schloss
und demzufolge auch das Asylgesuch ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird,
dass in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (inklu-
sive Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 2 AsylG) die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser