Abtei lung V
E-3772/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
sowie deren Kinder C._______, D._______, E._______,
Iran,
alle vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 2. März 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3772/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 5. Januar 2004 und gelangten über die Türkei und ihnen
unbekannte Länder am 16. Januar 2004 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten. Am 21. Januar 2004 fanden in der
Empfangsstelle F._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
die summarischen Erstbefragungen statt, am 16. Februar 2004
erfolgten die kantonalen Befragungen der Beschwerdeführenden.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, die Familie
stamme aus Teheran, wo sie bis zu ihrer Flucht gelebt habe. Er habe
den Monarchisten nahe gestanden. Er habe im Juli 2001 an einer ver-
botenen Studentendemonstration teilgenommen und sei hierbei fest-
genommen und inhaftiert worden. In Haft sei er gefoltert und körperlich
misshandelt und nach drei Monaten gegen Kautionszahlung seines
Vaters freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin
an Demonstrationen teilgenommen. Am 7. Dezember 2003 habe er an
einer Demonstration von Monarchisten teilgenommen und deren
Flugblätter verteilt, als Geheimdienstbeamte gewaltsam mit
Schlagstöcken eingegriffen hätten. Er habe versucht, einer ihm unbe-
kannten, stark verletzten Demonstrationsteilnehmerin zu helfen. Er
habe die Frau zu seinem in der Nähe des Demonstrationszuges par-
kierten Auto gebracht, sei dann aber von den Sicherheitskräften ge-
waltsam daran gehindert worden, die Frau in seinem Auto wegzufah-
ren. Die Beamten hätten die Fensterscheiben seines Autos einge-
schlagen und ihn verprügelt. Er habe fliehen können, habe aber
seinen Wagen, in dem sich noch Flugblätter der Monarchisten
befunden hätten, zurücklassen müssen. Drei Stunden später sei er
zurückgekehrt, um nach seinem Auto zu sehen, habe dieses aber
nicht mehr vorgefunden. Da er wegen der Festnahme im Juli 2001
bereits aktenkundig geworden sei und befürchtet habe, anhand des
abgeschleppten Autos gefunden zu werden, sei er nach Hause zu-
rückgekehrt und noch gleichen Tages mit seiner Familie zu den Eltern
seiner Ehefrau nach G._______ geflohen. Nach einer Woche
Aufenthalt habe er von einem Nachbarn telefonisch erfahren, dass bei
ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und das Haus ver-
siegelt worden sei. Da sie sich in grosser Gefahr gesehen hätten, sei
die Familie mit Hilfe des Schwiegervaters ein paar Wochen später mit
einem Schlepper ausgereist.
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Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern berief sich auf die ihres Ehemannes.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2004 – eröffnet am 3. März 2004 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2004 (Poststempel: 2. April 2004) erhoben
die Beschwerdeführenden bei der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) gegen die genannte Verfügung
Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht wur-
de um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der
Gemeinde Ramlinsburg vom 31. März 2004 und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2004 forderte die Instruktionsrich-
terin der ARK die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten
Beweismittel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzurei-
chen und verschob den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss auf einen
späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführenden
eine Original-Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers in der N.I.D. e. V. (The Guardians of Eternal Iran)/O.I.K. e.V. (Orga-
nisation Iranischer Konstitutionalisten), Frankfurt am Main, vom
30. März 2004, sowie ein Flugblatt mit Veranstaltungsterminen der Or-
ganisation in Frankfurt/Main im Jahr 2004 und die Kopie eines Gutach-
tens des Kompetenzzentrums Orient-Okzident in Mainz in einem deut-
schen Verwaltungsverfahren vom 19. August 2003 über die N.I.D.
e.V./O.I.K. e. V. ein. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung ersucht zur
Einreichung eines weiteren Beweismittels aus dem Iran.
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F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer drei Ori-
ginaldokumente mit deutscher Übersetzung zu den Akten: eine Ver-
warnung mit einer Gerichtsvorladung vom 24.9.1382 (iranischer Kalen-
der; Ende 2003), eine undatierte Festnahmeurkunde aus dem Jahr
2003 und eine Vorladung mit dem Vorladedatum 4.9.1382 zusammen
mit dem Zustellumschlag.
G.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe erfahren, dass die Polizei in ihrem Haus gewesen sei und die
Versiegelung aufgehoben habe. Sein Vater sei im Januar 2005 in dem
Haus gewesen und habe feststellen müssen, dass die Identitätspapie-
re des Beschwerdeführers entwendet worden seien. Die Identitätskarte
der Beschwerdeführerin und das Familienbüchlein hätten aber noch
aufgefunden werden können. Diese der Eingabe im Original beiliegen-
den Dokumente habe sein Vater einem Mitte März 2005 in den Iran
eingereisten Bekannten mitgegeben, der sie ihnen nach seiner Rück-
kehr in die Schweiz Mitte April 2005 hier habe übergeben können. Ne-
ben den Originaldokumenten lagen der Eingabe eine Kopien von zwei
Seiten aus dem Reisepass des Bekannten zur Bestätigung dessen
Ein- und Ausreise aus dem Iran bei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2005 nahm die BFM insbeson-
dere zu den eingereichten Gerichtsdokumenten Stellung. Eine interne
Analyse habe ergeben, dass es sich um Fälschungen handle. Der In-
halt bestimmter Rubriken dieser Dokumente stimme nicht mit dem Ver-
fahrensablauf überein. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben,
die Demonstration, die zu den Vorladungen geführt habe, habe am
16.9.1382 stattgefunden, die Vorladung sei aber bereits für den
4.9.1382 angesetzt gewesen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 gewährte die Instruktionsrich-
terin der ARK den Beschwerdeführenden Replikrecht und wies das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ab. Gleich-
zeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses bis zum 24. Mai 2005 aufgefordert. Eine summarische Ak-
tenprüfung habe ergeben, dass die Begehren angesichts widersprüch-
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licher Aussagen und der festgestellten Fälschungsmerkmale der Be-
weismittel von vornherein aussichtslos sein dürften.
J.
Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Mai 2005 führten die Beschwerde-
führenden aus, sie könnten sich zu den Fälschungsvorwürfen nicht äu-
ssern, da ihnen keine Details der Fälschungen mitgeteilt worden seien.
Beim Datum der Vorladung handle es sich um einen Übersetzungsfeh-
ler, laut dem persischen Original sei die Vorladung für den 4.10.1382
und nicht für den 4.9.1382 ausgestellt worden. Die Aussage zum Ge-
fängnisaufenthalt in sei nicht widersprüchlich, da der Beschwer-
deführer in der Erstbefragung nur summarisch über seine Inhaftierung
berichtet habe und erst in der späteren Befragung konkret hierzu be-
fragt worden sei.
K.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde fristgerecht am 19. Mai
2005 einbezahlt.
L.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die ARK den Beschwerdefüh-
renden mit, aufgrund wesentlicher öffentlicher Geheimhaltungsinteres-
sen könne die Dokumentenanalyse nicht offengelegt werden. Sattdes-
sen werde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt zur
Kenntnis gebracht. Die drei eingereichten Dokumente wiesen neben
formellen auch materielle Fälschungsmerkmale auf. So seien die Vor-
ladungen beispielsweise von einer sachlich unzuständigen Behörden
ausgestellt worden und für den Haftbefehl sei ein falsches Formular
verwendet worden. In der zweiten Vorladung fehlten zudem notwendi-
ge Angaben. Den Beschwerdeführenden werde bis zum 15. Juni 2005
Gelegenheit gegeben, sich zum wesentlichen Inhalt der Dokumenten-
analyse zu äussern.
M.
Am 15. Juni 2005 nahmen die Beschwerdeführenden mit einem beilie-
genden Schreiben gleichen Datums eines Bekannten, I._______, der
längere Zeit im Iran als Rechtsanwalt gearbeitet habe, Stellung zu den
Fälschungsvorwürfen und hielten an der Echtheit der Dokumente fest.
Nach Erfahrung von I._______ seien amtliche Akten im Iran sehr
unterschiedlich, häufig würden wichtige Rubriken nicht ausgefüllt.
Unterschiedliche Formulare und mangelhafte Angaben gehörten zum
iranischen Rechtsalltag. Auch sei es nicht richtig, dass die
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Vorladungen von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgestellt
worden seien. Früher seien ausschliesslich die Revolutionsgerichte für
derartige Fälle zuständig gewesen, seit einer Gesetztesänderung aber
auch die öffentlichen Gerichte.
N.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden
handschriftliche Bestätigungen der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. über die Echt-
heit der eingereicheten amtlichen Dokumente ein.
O.
Am 23. Juli 2005 wurde die Tochter der Beschwerdeführenden,
E._______, geboren.
P.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 informierte der Beschwerdeführer
über seine Teilnahme an einer öffentlichen Informationsveranstaltung
der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. in Zürich am 13. Mai 2005 und an einer
Kundgebung in Basel am 1. Oktober 2005 und legte Fotgrafien bei
(drei Originalfotografien, die mit dem Datum 9. Oktober 2004 versehen
sind, sowie mehrere, meist undatierte Internetausdrucke), auf denen
er an diesen Veranstaltungen mit anderen Demonstrationsteilnehmern
zu sehen sei. Diese seien auf der Homepage der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V.
veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer betonte die Gefahr, in
welcher er sich durch sein exilpolitisches Engagement befinde und
reichte Informationsmaterial, welches an den Kundgebunden verteilt
worden sei, zu den Akten. Zudem reichte er eine Original-Mitglied-
schaftsbescheinigung der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. vom 6. Februar 2006,
in welcher seine Mitgliedschaft und jene seiner Familie bescheinigt
werde, und ein Bestätigungsschreiben von Reza Pahlavi, Sohn des
letzten Schah, vom 8. Februar 2006 über die politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers im Original ein.
Q.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 teilte der neu bevollmächtigte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, der Beschwerdeführer
sei als Anhänger der Konstitutionalisten (N.I.D. e. V./O.I.K. e.V.) Mit-
glied der DVF (Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge) geworden.
Die Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen sei nur scheinbar nicht ver-
einbar, tatsächlich verfolgten beide dieselben Ziele, indem sie sich ge-
gen das jetzige Regime richteten und für die Einhaltung der Men-
schenrechte einsetzten. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen
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Veranstaltungen der DVF teilgenommen, was die beigelegten Ausdru-
cke von im Internet veröffentlichten Fotos dokumentierten. Die Foto-
Ausdrucke sind versehen mit folgenden Orts- und Datumsangaben:
Bern (9. Mai 2005, 27. August 2005, 10. Februar 2006, 15. April 2006),
Zürich (24. September 2005, 10. Dezember 2005), Basel (19. Novem-
ber 2005), St. Gallen (5. November 2005), Baden (22. Oktober 2005),
Olten (8. Oktober 2005). Der Eingabe lag zudem Informationsmaterial
der DVF und Kopien von Mitgliederkarten des Beschwerdeführers in
beiden genannten Organisationen bei.
R.
Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels nahm das BFM in
seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 wie folgt zu den
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Stellung: Es sei er-
staunlich, dass ein bei einer Standaktion der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. vom
13. Mai 2005 aufgenommenes Foto ein Spruchband mit der Aufschrift
„Org. Iranischer Monarchie“ zeige und nicht die korrekte Bezeichnung
der Partei (Organisation iranischer Konstitutionalisten) verwendet wor-
den sei. Ausserdem verwundere es, dass sich der Beschwerdeführer
in zwei Organisationen mit gänzlich unterschiedlicher politischer Aus-
richtung engagiere. Der Beschwerdeführer habe keine Vorverfolgung
glaubhaft machen können. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er
vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person in das Vi-
sier der heimatlichen Behörden geraten sei. Deshalb sei auch nicht da-
von auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter be-
sonderer Beobachtung der iranischen Behörden gestanden habe. Die
Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers belegten überdies die
Abhaltung unzähliger exilpolitischer Anlässe in der Schweiz innerhalb
kurzer Zeit, von denen anschliessend inszenierte Gruppenaufnahmen
von Hunderten Teilnehmern im Internet publiziert worden seien. Es
dürfte für die iranischen Behörden daher unmöglich sein, die betreffen-
den Teilnehmer zu überwachen und zu identifizieren. Auch sei den ira-
nischen Behörden bekannt, dass viele Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich mittels regimekritischer Ak-
tivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe
überdies in den Exilorganisationen, die er genannt habe, keine Füh-
rungsposition inne. Seine Aktivitäten liessen ihn für das iranische Re-
gime nicht zu einer konkreten Bedrohung werden, weshalb für die Be-
hörden kein Interesse an seiner Identifizierung bestünde.
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S.
Mit fristgerechter Replik vom 16. November 2006 wurde das Bestehen
von Vorverfolgungsgründen und die Gefährdung durch das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers betont. Mittlerweile hätten
sich verschiedene Exponenten der „Monarchisten“ und „Demokraten“
zerstritten, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr an
Veranstaltungen der DVF teilnehme. Allerdings müsse er davon
ausgehen, dass er bei den DVF-Veranstaltungen von Seiten des irani-
schen Regimes beobachtet worden sei. Auch bestehe die Möglichkeit,
dass er als illoyal von der DVF denunziert worden sei. Die Beschwer-
deführenden seien weiterhin Mitglieder der N.I.D. e. V./O.I.K. e.V. und
nähmen an entsprechenden Vereinstätigkeiten teil. Der Beschwerde-
führer habe die Position eines aktiven und engagierten Mitglieds, der
in direktem und persönlichen Kontakt zu den Führungsmitgliedern der
Partei stünde. Zur Bestätigung würden ein Schreiben der N.I.D. e.
V./O.I.K. e.V. vom 14. November 2006 und ein Aufruf der DVF vom
10. November 2006 - beides als Faxkopien - beigelegt. Die Aufschrift
„Org. Iranischer Monarchie“ sei keine fehlerhafte Umsetzung der Ab-
kürzung O.I.K., stattdessen würden die Bezeichnung
Konstitutionalisten und Monarchisten synonym benutzt. Die politische
Tätigkeit des Beschwerdeführers sei sehr ernst gemeint. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer
politischen Aktivitäten im Iran als Mitglieder der Monarchisten regist-
riert worden seien.
T.
Am 22. November 2007 erging ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
H._______ gegen D._______ wegen mehrfachen Diebstahls sowie
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch.
U.
Am 22. Juli 2009 gelangte das zwischenzeitlich zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht mit einer Botschaftsanfrage an die
Schweizerische Botschaft in Teheran. Es wurde um Auskunft gebeten
zu der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer im Iran Verfahren
eröffnet worden seien und Erkenntnisse über die vorgebrachte Haft im
H._______-Gefängnis vorlägen. Zudem wurde angefragt, ob er auf
lokaler oder nationaler Ebene gesucht werde. Hinsichtlich der
eingereichten Original-Gerichtsdokumente ersuchte das Gericht um
Einschätzung zu deren Echtheit und um Mitteilung, welches Gericht
für die Vorladungen zuständig sei.
Seite 8
E-3772/2006
V.
Mit Eingabe vom 5. August 2009 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden weitere Dokumente zu deren exilpolitischer Tätig-
keit ein. So hätten die Beschwerdeführenden am 18. Juni und 26. Juni
2009 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern und
am 24. Juni 2009 an einer Demonstration in Zürich teilgenommen.
Zum Beleg reichten sie Fotoausdrucke der Kundgebungen ein. Zudem
hätten sie am 27. Juni 2009 eine Standkundgebung in Basel organi-
siert, was mit den beiliegenden behördlichen Bewilligungen, Fotoaus-
drucken und einem zur Teilnahme an der Kundgebung aufrufenden
Flugblatt belegt werde.
W.
Am 8. August 2008 erging ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Ba-
sel-Landschaft gegen D._______ wegen Tätlichkeiten und Wider-
handlung gegen das Waffengesetz.
X.
Mit Schreiben vom 10. August 2009 bestätigte die Schweizerische Bot-
schaft in Teheran den Eingang der Botschaftsanfrage vom 22. Juli
2009 und bat um Zusendung einer englischsprachigen Übersetzung
der Botschaftsanfrage. Dem kam das Gericht mit Schreiben vom 26.
August 2009 nach. Die Antwort der Botschaft vom 28. Oktober 2009
ging am 4. November 2009 beim Gericht ein. Der Bericht der
Vertrauensperson bestätigte das Ergebnis der internen Analyse des
BFM, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten um Fälschungen
handle. Auch unterscheide sich nach wie vor die Zuständigkeit der
öffentlichen Gerichte von derjenigen der Revolutionsgerichte. Da es
sich um gefälschte Dokumente handle, sei es offensichtlich, dass kei-
ne Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Iran eröffnet worden
seien. Auf der einen Vorladung befinde sich keine Adresse, dennoch
habe der Gerichtsdiener auf der Rückseite der Vorladung festgehalten,
er habe sich an den Wohnort des Beschwerdeführers gewandt, an die
in der Vorladung genannte Adresse, aber den Beschwerdeführer nicht
angetroffen. Daher habe er die Nachricht an der Tür angebracht. Den-
noch befände sich aber eine unterschriftliche Bestätigung auf der Vor-
ladung, wonach er die Vorladung übergeben habe. Die Gerichtsdoku-
mente seien zum einen deshalb gefälscht, da die Sicherheitsfragen
betreffenden Tatvorwürfe ausschliesslich in die Zuständigkeit der
Revolutionsgerichte, nicht in die der öffentlichen Gerichte fielen.
Zudem sei die im Haftbefehl aufgeführte Gerichtsabteilung angesichts
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des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des Tatortes nicht die
zuständige. Statt einer Durchschlagskopie, wie es im Verfahren üblich
sei, seien vorliegend Originaldokumente übergeben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m., Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 23. Juli 2005 in der Schweiz geborene Tochter E._______
wird in den Beschwerdeentscheid die Familie betreffend miteinbe-
zogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 10
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3.
Da es sich bei der mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Te-
heran vom 28. Oktober 2009 eingereichten Abklärung im Wesentlichen
um eine Bestätigung der Ergebnisse der vom BFM veranlassten Doku-
mentenanalyse handelt, wurde darauf verzichtet, den Beschwerdefüh-
renden dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb auch nicht
weiter darauf eingegangen wird. Insofern wird der Bericht der Schwei-
zerischen Botschaft in Teheran vom 28. Oktober 2009 zusammen mit
der Anfrage des Gerichts an die Botschaft den Beschwerdeführenden
mit vorliegendem Entscheid lediglich zur Kenntnisnahme beigelegt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM erachtete die Vorverfolgung aufgrund widersprüchlicher
Aussagen in den Protokollen und aufgrund der im Rahmen des ersten
Schriftenwechsels festgestellten Fälschungsmerkmale der im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Dokumente als unglaubhaft.
So führte das BFM in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe in der Erstbefragung angegeben, er sei seit dem Jahr 1998 Mit-
Seite 11
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glied der Monarchisten. Später habe er jedoch kein bestimmtes politi-
sches Engagement geltend gemacht. Die Demonstration von 1382
habe er einmal als Monarchisten-Demonstration bezeichnet, das ande-
re Mal als Studentendemonstration. Auf Vorhalt habe er angegeben, es
handle sich bei Studenten und Monarchisten um dasselbe. Dies über-
zeuge schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbe-
fragung explizit zwischen der Demonstration der Studenten von 1380
und derjenigen der Monarchisten von 1382 unterscheiden habe. Zu-
dem habe er angegeben, die zweite Demonstration habe am 16. Azar
1382 stattgefunden, was dem 7. Dezember 2003 entspreche. In der
kantonalen Anhörung habe er jedoch unerklärlicherweise ein zwei Mo-
nate vor der Anhörung liegendes Datum angegeben. Nach Auskunft
der Ehefrau habe er sich bei der Berechnung der Monate geirrt. Auch
habe er sich hinsichtlich seiner dreimonatigen Haft 1380 widerspro-
chen, da er diese einmal ausschliesslich im Gefängnis in H._______
verbracht haben wolle, das andere Mal an verschiedenen Orten. Auch
sei seine Unvorsichtigkeit angesichts der vermeintlichen Verhaftung
von 1380 wenig verständlich, nämlich dass er sein Auto beladen mit
Flugblättern für eine verbotene Demonstration in deren Nähe geparkt
haben wolle.
In der ersten Vernehmlassung äusserte sich das BFM zum Ergebnis
der gerichtsinternen Analyse der eingereichten Beweismittel, wonach
es sich bei den eingereichten Vorladungen und der Festnahmeurkunde
um Fälschungen handle.
5.2 Die Beschwerdeführenden bestritten die Unglaubhaftigkeit ihrer
Vorverfolgung.
So entgegneten sie in der Beschwerde, es könne nicht vom Beschwer-
deführer verlangt werden, dass er seine Überzeugungen, auch wenn
er schon einmal bestraft worden sei, nicht mehr vertreten dürfe. Die wi-
dersprüchlichen Angaben zur letzten Demonstration seien mit Über-
setzungsproblemen bei der zweiten Befragung zu erklären. Seine Ehe-
frau habe seine Beunruhigung wegen dieses Missverständnisses mit-
bekommen, weshalb sie dies bei ihrer Befragung angesprochen habe.
Er gehöre einer royalistischen Organisation an, was den iranischen
Behörden bekannt sei.
In der mit der Eingabe vom 12. Mai 2004 eingereichten Bescheinigung
der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. vom 30. März 2004 sei aufgeführt, der Be-
schwerdeführer habe schon in seinem Heimatland Iran zur Zeit des
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Khomeini-Regimes als aktives Mitglied einer monarchistischen Bewe-
gung gekämpft. Den Behörden sei bekannt, dass er aktives Mitglied in
einer monarchistischen Bewegung gewesen sei. Er stehe seit dem
Jahr 2000 mit der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. in Verbindung. Mittels der
nachgereichten Gerichtsvorladungen und der Festnahmeurkunde wolle
er die Suche der iranischen Behörden nach ihm beweisen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass
die Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten ist.
5.3.1 Das BFM weist zu Recht auf die Widersprüche in den entscheid-
wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers hin. So gab dieser in
der Erstbefragung eine Mitgliedschaft in der Monarchisten-Partei seit
1998 an (Iranischer Monarchistischer Rat Kanadas [Shora-e Saltanat
Talaban-e Iran dar Kanada, IMCC]) (vgl. act. A1, S. 5). In der kantona-
len Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei nur durch einen be-
freundeten Studenten politisch involviert gewesen, aber nie Mitglied
der Monarchisten-Partei gewesen (vgl. act. A13, S. 10, 13). Angesichts
dieser Widersprüchlichkeit und des auf Nachfrage ausdrücklichen Ab-
streitens einer Mitgliedschaft in der Monarchisten-Partei ist die im Be-
schwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung der N.I.D. e.V./O.I.K. e.
V. vom 12. Mai 2004 einer aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers in einer monarchistischen Bewegung im Heimatland wenig über-
zeugend. Unklar bleibt auch, ob es sich bei der zweiten Demonstration
um eine Monarchisten-Demonstration (vgl. act. A1, S. 4) oder aber um
eine Studentendemonstration (vgl. act. A13, S. 8) gehandelt haben
soll. Nicht überzeugt, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht
ausführt, die in der Beschwerde abgegebene Erklärung von Überset-
zungsfehlern zu der vom Beschwerdeführer in der Zweitbefragung ge-
machten Datumsangabe, dem 16.11.2004, was dem 5. Februar 2004
entspräche, hinsichtlich der zweiten Demonstration, zumal er in der
Befragung explizit auf dieses zum damaligen Zeitpunkt etwa zwei
Monate zurückliegende Datum angesprochen wurde, in der Befragung
mit dem Dolmetscher diskutierte und keine Erklärung liefern konnte
(vgl. act. A13, S. 13). Ausserdem bestätigte er mit seiner Unterschrift,
dass das wörtlich rückübersetzte kantonale Protokoll seinen
Ausführungen entspreche, auch dies, ohne weitere Anmerkungen zum
missverständlichen Datum der zweiten Demonstration (vgl. act. A13, S.
15).
Seite 13
E-3772/2006
5.3.2 Sodann fallen auch die unterschiedlichen Aussagen der Be-
schwerdeführenden zu dem von G._______ aus getätigten Anruf bei
den Nachbarn auf. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin in der
Erstbefragung hat sie selbst aus G._______ eine Nachbarin zu Hause
angerufen, von der die Beschwerdeführenden von der in ihrem Haus
stattgefundenen Razzia erfahren hätten (vgl. act. A2, S. 5). Später
sagte sie jedoch aus, ihr Ehemann habe aus G._______ einen
Nachbarn angerufen und von der Razzia und Versiegelung des
Hauses erfahren (vgl. act. A12, S. 5). Letzteres gab auch der Be-
schwerdeführer zu Protokoll (vgl. act. A13, S. 7).
Auch bei der Schilderung des Reiseweges fallen unterschiedliche An-
gaben auf. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus,
die Familie sei von Teheran aus mit einem Sammeltaxi nach
G._______ geflohen (vgl. act. A1, S. 5). In der kantonalen Anhörung
gab er jedoch zu Protokoll, die Familie habe die Fahrt mit einem
Mietwagen zurückgelegt (vgl. act. A13, S. 7).
5.3.3 Mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Vorladungen
und dem Festnahmebefehl vermag der Beschwerdeführer die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit einer Verfolgung im Heimatland nicht zu zer-
streuen. Zumindest erstaunt, dass er anlässlich der kantonalen Befra-
gung (vgl. act. A13, S. 11) noch behauptete, offizielle Haftbefehle gebe
es im Iran nicht. Auch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
über seinen Nachbarn – den er von G._______ aus angerufen haben
will – oder spätestens von seinem Bruder – den er von der Schweiz
aus kontaktiert habe – erfahren hätte, dass sein Vater Vorladungen er-
halten hatte, zumal diese vor dem definitiven Verlassen des Irans aus-
gestellt worden sein sollen (24.9.82 und 4.10.82 nach iranischer Zeit-
rechnung). Im Gegenteil wird durch das Ergebnis der vom BFM ausge-
führten internen Dokumentenanalyse, dass es sich um Fälschungen
handle, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sogar bestärkt. In der
ausführlichen Analyse (vgl. act. A22) werden formelle und materielle
Fälschungsmerkmale aufgeführt. Auch wenn, wie von den
Beschwerdeführenden entgegnet, mangelhafte Angaben bei
iranischen Gerichtsdokumenten vorkommen sollten, fallen hier doch
etliche, in ihrer Gesamtschau nicht zu erklärende Mängel auf, wie
beispielsweise die sachlich unzuständige Behörde bei den
Vorladungen. So sind bei einer Anklage wegen regierungsfeindlicher
Demonstrationen nicht die öffentlichen Gerichte sondern die Re-
volutionsgerichte zuständig. Dies galt im Jahr 2003 ebenfalls (vgl.
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E-3772/2006
Commission des Droits de l'Homme [de l'ONU], Droits Civils et Poli-
tiques: Questions de la torture et de la détention, Rapport du groupe
de travail sur la détention arbitraire, Résumé de la visite en Répub-
lique islamique d'Iran, 15-27 février 2003; E/CN.4/2004/3/Add.2,
27 juin 2003) und ist heute noch der Fall (vgl. International Federation
for Human Rights [FIDH], Iran / death penalty. A state terror policy,
04.2009, S. 24,
ticle=6572, abgerufen am 20.01.2010; U.S. Department of State, 2008
Country Reports on Human Rights Practices - Iran, 25.02.2009,
, abgerufen am
21. Januar 2010; Human Rights Watch, Iran: Overturn Death Senten-
ces, Other Unfair Convictions, 26.10.2009, http:// /ref-
world/docid/4ae844dac.html, abgerufen am 21. Januar 2010). Auch
wurde ein falsches Formular für den Haftbefehl verwendet.
Das in der Replik eingereichte Schreiben eines befreundeten ehemali-
gen Rechtsanwaltes aus dem Iran zur Echtheitsbestätigung sowie die
Echtheitsbestätigung der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. müssen zudem als Ge-
fälligkeitsbekundungen angesehen werden und vermögen das offizielle
Ergebnis von Hinweisen auf Fälschungen nicht umzustossen, zumal
dabei zum mit Schreiben der ARK vom 31. Mai 2005 offengelegten
Fälschungsmerkmal des Fehlens notwendiger Angaben in der Vorla-
dung vom 4.10.1382 (es scheint tatsächlich ein Übersetzungsfehler
vorzuliegen) nichts Überzeugendes zur Erklärung beigetragen wird.
Schliesslich fehlen nicht nur die Angaben zu Beruf und Tageszeit, son-
dern auch die Adresse auf der Vorladung, so dass es verwundert, wie
diese ohne Adresse beim Vater des Beschwerdeführers zugestellt wer-
den konnte.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem
Iran bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewäh-
rung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb
es sich erübrigt, auf diese einzugehen.
6.
Mit Eingaben vom 22. Februar 2006, 14. September 2006 und 16. No-
vember 2006 machte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die
gleichzeitig eingereichten Unterlagen – exilpolitische Aktivitäten, mithin
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das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, als Mitglied der N.I.D.
e.V. /O.I.K. e. V. und der DVF geltend.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E.7.1, mit weiteren Hinweisen). Es
ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asyl-
suchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat; massgebend ist vielmehr, ob die (iranischen) Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und die-
ser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Diesbezüglich bleiben die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeb-
lich (Art. 3 und 7 AsylG). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen
Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen sub-
jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demge-
genüber wird durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom
9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisatio-
nen im Ausland unter Strafe gestellt (§§ 498 - 500 des iranischen
Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch
substanzielle Aktivitäten von Staatsangehörigen intensiv; iranische
Asylsuchende, welche sich in dieser Weise im Ausland exilpolitisch be-
tätigen, riskieren bei einer Ausschaffung in ihr Heimatland eine straf-
rechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits
im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens
Übergriffe zu erwarten sind.
6.2 Im Folgenden wird geprüft, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
exilpolitisches Engagement, der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
in der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V.O.I.K. und der DVF, der Teilnahme an De-
monstrationsveranstaltungen, von der im Internet veröffentlichte Fotos
existieren, einen Grund für ihre zukünftige Verfolgung durch die irani-
Seite 16
E-3772/2006
schen Behörden gesetzt und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt haben.
6.2.1 Der Beschwerdeführer machte eine Mitgliedschaft in der N.I.D.
e.V./O.I.K. e. V. Deutschland geltend, wobei er an verschiedenen Kund-
gebungen der Schweizer Sektion teilgenommen habe. Seine Mitglied-
schaft belegte er mit Bescheinigungen der Organisation in Deutsch-
land vom 30. März 2004, 6. Februar 2006 und 14. November 2006. Zu-
dem reichte er zum Beleg der Teilnahme an Veranstaltungen Fotos der
Kundgebungen vom 13. Mai 2005 und 1. Oktober 2005 und Ausdrucke
von auf der Homepage der Organisation erschienen Fotos sowie Infor-
mationsmaterial der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. zu den Akten. Aus den ein-
gereichten Bildern geht hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest
an einer Standaktionen in Zürich, angeblich am 13. Mai 2005, sowie
einer Demonstration in Basel, nach seinen Angaben am 1. Oktober
2005, teilgenommen hat. Auf den Fotos ist er neben Transparenten zu-
sammen mit einigen anderen Teilnehmern zu sehen. Der Zweck dieser
Aktionen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern
deutlich zu sehen. Nach Angaben des Rechtsvertreters steht der Be-
schwerdeführer in direktem und persönlichem Kontakt zu den Füh-
rungsmitgliedern der Partei. In der Mitgliedschaftsbescheinigung vom
14. November 2006 werden wertvolle Dienste des Beschwerdeführers
im Raum Basel für die Organisation hervorgehoben und mitgeteilt,
nach Informationen der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. werde er von den irani-
schen Behörden gesucht.
6.2.1.1 Beim Verein N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. Deutschland handelt es sich
um die im Jahre 1980 unter dem Namen N.I.D. e.V. gegründete und im
Jahre 1998 an einem Kongress in Berlin nach Zusammenschluss mit
der O.I.K. e.V. unter dem Namen N.I.D. e.V./O.I.K. e. V.e.V./N.I.D. e.V.
weitergeführte Organisation, die im Wesentlichen die Wiederherstel-
lung der Monarchie im Iran anstrebt. Es existiert ein gleichnamiger, ge-
mäss Eintrag im Handelsregister am 22. November 2002 in der
Schweiz gegründeter Verein, wobei unklar ist, ob es sich bei diesem
um eine Untersektion oder um eine mit der Organisation in Deutsch-
land und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt. Was
die Mitgliedschaft beziehungsweise die politische Betätigung von irani-
schen Staatsangehörigen in einer monarchistischen Exilgruppierung
betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in be-
Seite 17
E-3772/2006
sonderer Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene
Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation
wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen
Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für
Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche
Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den
Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA unterhalten.
Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind,
ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer monarchistischen
Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen
Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen
Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty
international Deutschland vom 3. Februar 2004).
6.2.1.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln hat der Beschwerde-
führer als einfaches Mitglied N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. an Veranstaltungen
teilgenommen. Er hat sich weder durch die Veröffentlichung regimekri-
tischer Berichte noch mittels einer herausragenden Stellung innerhalb
dieser Organisation hervorgehoben. Für die von ihm behauptete Nähe
zu Führungspersonen der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. gibt es keine Belege.
Aus der in der Mitgliedschaftsbescheinigung vom 14. November 2006
genannten allgemein gefassten Bestätigung der Leistung wertvoller
Dienste durch den Beschwerdeführer im Raum Basel lässt sich auch
nicht der Schluss auf eine besondere Rolle in der N.I.D. e.V./O.I.K. e. V.
ziehen. Insgesamt wird, trotz der Beteuerung in der Bestätigung der
N.I.D. e.V./O.I.K. e. V. vom 14. November 2006, wonach der
Beschwerdeführer vom iranischen Geheimdienst gesucht werde, nicht
der Eindruck geweckt, er verfüge über ein besonderes politisches
Engagement, welches nur ansatzweise eine Gefahr für das iranische
Regime werden könne.
6.2.2 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2006 eine vorübergehende Mitgliedschaft in der DVF geltend.
Zur Bestätigung reichte er die Kopie eines Mitgliedsausweises der
DVF sowie Ausdrucke von Fotos, die auf der Homepage der Organisa-
tion veröffentlicht wurden. Darauf ist der Beschwerdeführer an De-
monstrationen mit jeweils etwa 20 bis 30 anderen Personen mit
Flaggen und Transparenten zu sehen. Die Transparente beinhalten
Parolen wie „Iran ist kein sicheres Land“ und „Freiheit für alle
politischen Gefangenen“. Nach Notizen des Beschwerdeführers
handelt es sich um mehrfache Veranstaltungen in Bern, Zürich, Basel,
Seite 18
E-3772/2006
Baden, Olten und St. Gallen, im Zeitraum vom 9. Mai 2005 bis
10. Februar 2006. In der Replik vom 16. November 2006 teilte er mit,
dass er nicht mehr an Veranstaltungen der DVF teilnehme, aber davon
ausgehe, dass seine Teilnahme an den DVF-Veranstaltungen vom
iranischen Geheimdienst beobachtet worden sei. Auch sei eine
Denunziation des Beschwerdeführers durch die DVF zu befürchten.
6.2.2.1 Die DVF ist sowohl die grösste als auch die aktivste oppositio-
nelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz. Ihr Präsident,
Dr. Madjid Moshayedi, kann auf eine bewegte Vergangenheit innerhalb
der iranischen Exilopposition in der Schweiz zurückblicken und gehört
zweifellos zu deren aktivem Kern. Die Organisation wäre im Spektrum
der iranischen Exil-Opposition (Monarchisten, Demokraten, Islamisten,
Marxisten) eher den «Demokraten» zuzuordnen. Ihr Präsident ist den
iranischen Behörden mit Sicherheit bekannt. Deshalb ist davon auszu-
gehen, dass Personen, welche sich in dessen Umfeld exilpolitisch be-
tätigen, bereits dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, selber
ins Visier der iranischen Behörden zu gelangen.
6.2.2.2 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer zwar zumindest vorübergehend –
ohne besondere Funktion – Mitglied in der DVF gewesen ist, auch
wenn es, wie in der zweiten Vernehmlassung des BFM zu Recht ange-
führt, merkwürdig erscheint, dass er sich sowohl bei den Monarchisten
als auch bei den Demokraten engagiert haben will. Hingegen bestehen
keine Hinweise darauf, dass er sich dort in besonderem Masse expo-
niert hätte.
6.2.3 Mit Eingabe vom 5. August 2009 reichten die Beschwerdefüh-
renden weitere Unterlagen zur Teilnahme an Demonstrationen in Bern
(18. Juni und 26. Juni 2009) und Zürich (24. Juni 2009) ein, wobei nicht
vorgebracht wurde, dass diese im Namen einer bestimmten Organisa-
tion durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführenden sind auf
den eingereichten Fotoausdrucken zusammen mit anderen Teilneh-
mern mit Flaggen und Transparenten zu sehen. Auch haben sie mit an-
deren iranischen Landsleuten eine Standkundgebung am 27. Juni
2009 in Basel organisiert, um auf die Zustände im Iran aufmerksam zu
machen, wobei die polizeiliche Bewilligung und die Lautsprecherbewil-
ligung auf die Beschwerdeführenden als Verantwortliche ausgestellt
worden sind.
Seite 19
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6.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass kein Anlass zur Ver-
mutung besteht, die Beschwerdeführenden, die vor dem Verlassen des
Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der ira-
nischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste gera-
ten sind, hätten wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer
Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
6.3.1 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
iranischen Staatsangehörigen im Ausland und angesichts der Tatsa-
che, dass – wie auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
30. Oktober 2006 angemerkt – die zahlreichen (friedlichen) Propagan-
daaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von
den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Ein-
ordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gast-
land ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermu-
tung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilier-
ten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die je-
weilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbo-
tenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser
Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilneh-
mer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen,
die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial
in Fussgängerzonen verteilen, unterliegen damit keiner allgemeinen
Verfolgungsgefahr (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpoliti-
scher Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden,
Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der
Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit ist
massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Protestierenden,
der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des In-
Seite 20
E-3772/2006
haltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dass der Betreffende zu einer Gefahr für den Bestand
des Regimes wird.
6.3.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer, der
in keiner Kaderstelle einer Exilorganisation tätig war und ist, unter Be-
rücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exil-
politischen Aktivitäten, sowohl in der DVF und in der N.I.D. e.V./O.I.K.
e. V., als auch unter Berücksichtigung der Teilnahme an den Demonst-
rationen im Juni 2009 in Zürich und Bern und der Organisation der
Standkundgebung in Basel, nicht beigemessen werden. Dies gilt auch
für die mit der letzten Eingabe vorgebrachte und als niedrigprofilierte
Erscheinungsform einzustufende Demonstrationsteilnahme der Be-
schwerdeführerin. Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführenden für
eine regimekritische Standkundgebung genügt nicht, um diese als
ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen zu lassen. Daher
ist eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in den Iran – durch die Einleitung eines Strafverfahrens oder
anderer behördlicher Schritte – auszuschliessen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe beste-
hen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.
Die Vorinstanz hat somit zutreffend die Nichterfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 21
E-3772/2006
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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E-3772/2006
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete
Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der lan-
gen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
sein könnten. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit
ihren Kindern als Familie gemeinsam in das Heimatland zurückkehren
und somit bereits dadurch über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen.
Zudem dürften gemäss ihren Angaben auch zum heutigen Zeitpunkt
weitere Verwandte, die Eltern beziehungsweise Schwiegereltern der
Beschwerdeführenden und Geschwister (vgl. act. A1, S. 2; act. A2, S.
2, 3), noch immer im Iran leben. Auch das Kindeswohl (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK
2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit
weiteren Hinweisen) steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges nicht entgegen. Die Kernfamilie wird zusammen ins Heimatland
Seite 23
E-3772/2006
zurückkehren. Neben der Kernfamilie, dem unmittelbaren persönlichen
Umfeld des Kindes, ist für das Kindeswohl auch die weitere soziale
Einbettung entscheidend. Vorliegend ist nicht von einer klar vorhande-
nen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz mit den Folgen einer Ent-
wurzelung im Heimatstaat auszugehen. Beim 18-jährigen Sohn entfällt
angesichts der nicht mehr gegebenen Minderjährigkeit die Prüfung des
Kindeswohls. Das jüngste Kind, die Tochter Jasmin, ist im Juli 2005 in
der Schweiz geboren und wird sich angesichts des jungen Alters noch
gut im Heimatland reintegrieren können. Der zweitälteste Sohn ist 17
Jahre alt und ist mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts
seines Alters und des in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes
ist davon auszugehen, dass er in erheblichem Masse durch das hiesi-
ge kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein wird. Allerdings ist in sei-
nem Fall angesichts der von ihm begangenen Delikte des mehrfachen
Diebstahls, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch
und des Verübens von Tätlichkeiten sowie des Verstosses gegen das
Waffengesetz bereits deshalb nicht von einer fortgeschrittenen
Integration in der Schweiz mit der Folge einer Entwurzelung im
Heimatstaat auszugehen.
9.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Hei-
mat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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E-3772/2006
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Mai
2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 19. Mai 2005 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das J._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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