B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3776/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, suchte am 16. Februar
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Er wur-
de am 1. März 2012 zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum
Reiseweg befragt und am 5. März 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachte er vor, er sei im (…) von der Armee mitgenom-
men und in das Camp von C._______ gebracht worden. Dort sei er (…)
lang festgehalten, verhört und dann freigelassen worden. Am folgenden
Tag habe er sich im Camp melden müssen, wo man ihn geschlagen ha-
be. In der Folge sei er mehrmals von Leuten der (EPDP) (Eelam People's
Democratic Party) gesucht worden. Für die weiteren Aussagen wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit am 21. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 30. Mai
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer unter
Beilage von zahlreichen Beweismitteln in materieller Hinsicht, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht und um
anschliessende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung. Sodann sei ihm mitzuteilen, welche Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterinnen und welcher Gerichtsschrei-
ber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion betraut seien und
an einem Entscheid mitwirken würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten; die Zahlung erfolgte fristgerecht. Weiter erhielt der
Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergän-
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zung einzureichen, und es wurde ihm das Spruchgremium mitsamt dem
beteiligten Gerichtsschreiber bekanntgegeben.
E.
Der Beschwerdeführer nutzte die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2012.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
In seiner Eingabe vom 28. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Vorbringen fest und stellte dem Gericht weitere Beweismittel zu.
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2013 reichte er einen ärztlichen Bericht vom
26. August 2013 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft ab-
zuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sach-
verhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im
Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu
den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
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die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan