B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3776/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz (…),
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1802/2017
vom 10. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanistan,
wo sein Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei.
Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren.
B.
Gestützt auf das Gutachten der Fachstelle LINGUA vom 16. August 2016,
gemäss welchem die Sozialisierung des Gesuchstellers eindeutig nicht in
Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden habe, stellte
die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2017 fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom
Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 ab.
C.
Am 26. April 2017 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Ein-
gabe mit dem Titel „Wiedererwägungsgesuch“ ein. Darin beantragte er
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2017. Es lägen
neue Beweismittel vor, die belegen würden, dass er aus der afghanischen
Nordprovinz B._______ stamme. Der Eingabe waren ein Doppel der auf
der Flucht verlorenen Tazkira des Gesuchstellers sowie zwei Dokumente
des afghanischen Universitätsspitals C._______ beigelegt.
D.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 überwies die Vorinstanz diese Eingabe zur
Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich
bei den eingereichten Beweismitteln um Revisionsgründe handle und das
Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig sei.
E.
Mit Urteil E-2588/2017 vom 15. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die eingereichten Beweismittel
seien aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht zu erachten
und es lägen keine völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernisse
vor, weshalb das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig sei.
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F.
F.a Am 14. Juni 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine als
Mehrfachgesuch betitelte Eingabe ein und beantragte, dieses sei materiell
zu behandeln und währenddessen sei der Vollzug der Wegweisung zu sis-
tieren und die kantonalen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen; ferner
sei ihm gestützt auf Art. 83 Abs. 4 (AuG, SR 142.20) in der Schweiz Schutz
zu gewähren; von der Erhebung einer Gebühr für dieses Gesuch sei zu-
dem abzusehen.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es seien neue
erhebliche Ereignisse eingetreten, es lägen neue Beweismittel vor und es
bestehe ein neuer medizinischer Sachverhalt, welche belegen würden,
dass er afghanischer Staatsangehöriger und ein Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan unzumutbar sei.
Anfang (…) 2018 habe er von seiner in D._______ (Afghanistan) lebenden
Mutter erfahren, dass sein jüngerer Bruder nach einem Angriff im örtlichen
Krankenhaus hospitalisiert und später im Krankenhaus in E._______ (Pa-
kistan) verstorben sei. Seine Mutter habe ihm Beweismittel hierzu ge-
schickt, die noch unterwegs seien. Ebenfalls habe die Mutter eine Kopie
ihrer Tazkira und einen Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in
D._______ beigelegt. Damit könne er die afghanische Staatsangehörigkeit
belegen.
Ferner leide er seit längerer Zeit an schwerwiegenden psychischen Prob-
lemen ([…]). Er habe bereits im ersten Revisionsverfahren Dokumente be-
züglich psychiatrischer Behandlung in Afghanistan zu den Akten gereicht.
Sein Zustand habe sich nach der Nachricht über den Tod seines Bruders
verschlechtert, weshalb eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet
worden sei. Eine angemessene Behandlung stehe ihm in Afghanistan nicht
zur Verfügung. Daher sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar.
F.c Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 fol-
gende Beweismittel ein:
– Sendungsbestätigung Bakhtar-Post Kabul (Kopie)
– Sendungsverfolgung DHL Express (Online-Ausdruck)
– Schreiben seiner Mutter mit Übersetzung (Fotoausdruck)
– Spitalbericht aus E._______ vom (…) 2018 mit Übersetzung
– Outpatient Bericht des Spitals von E._______ (Englisch, ohne Übersetzung)
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– Fotoausdruck der Tazkira seiner Mutter
– Fotoausdruck seines verletzten Bruders
– Ärztliches Schreiben vom 25. März 2018, Dr. med. F._______
– Abklärungsbericht vom 24. Mai 2018, G._______
– Formular fürsorgerische Unterbringung vom 25. Mai 2018
– Ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2018, G._______
– Tazkira des Gesuchstellers (im Original, mit Übersetzung)
– Fotoausdruck des Grabes seines Bruders in D._______
– Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters in D._______
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 setzte das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus. Am 29. Juni 2018 überwies das SEM die Eingabe
des Gesuchstellers zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Be-
schwerdeurteil E-1802/2017 vom 10. April 2017 an das Bundesverwal-
tungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Als Revisionsgründe kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in
Frage, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl.
E. 4). Darunter fallen vorliegend lediglich die Tazkiras des Gesuchstellers
und seiner Mutter sowie der Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters.
Soweit die eingereichten Beweismittel jedoch den Tod des Bruders im (…)
2018 sowie die aktuelle psychische Verfassung des Gesuchstellers betref-
fen, ist festzuhalten, dass diese Dokumente nach dem Urteil E-1802/2017
vom 10. April 2017 entstanden sind. Deren Behandlung fällt somit in die
Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Die Eingabe des
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Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 ist demnach – soweit sie kein Revisi-
onsgesuch darstellt – wieder an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8
Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer E-1630/2018 vom 27. März 2018
E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 10. April 2017
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.2 Er ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revi-
sionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das hinreichend begrün-
dete Revisionsgesuch ist einzutreten.
3.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2
mit Verweis auf BVGE 2007/21).
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
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4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).
5.
5.1 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel einen Fotoausdruck der
Tazkira seiner Mutter, seine eigene Tazkira im Original und einen Fotoaus-
druck des Grabsteins seines Vaters, welcher ungefähr (…) vor der Ausreise
des Gesuchstellers im Jahr 2015 verstorben sei, ein. Diese Beweismittel
sollen die im Erstverfahren unglaubhaft gebliebene afghanische Staatsan-
gehörigkeit des Gesuchstellers belegen.
5.2 Der Gesuchsteller wurde bereits bei seinem Eintritt ins Empfangs- und
Verfahrenszentrum am 4. November 2015 ausdrücklich aufgefordert, Be-
weismittel, insbesondere Ausweispapiere, zu beschaffen und unverzüglich
abzugeben. An der Befragung zur Person vom 21. Januar 2016 wurde er
erneut aufgefordert, Ausweispapiere einzureichen. Auch im Rahmen der
nachfolgenden LINGUA-Analyse zur Abklärung seiner Herkunft oder im
Beschwerdeverfahren hat es der Gesuchsteller unterlassen, Ausweispa-
piere zu besorgen, obwohl es ihm bewusst war, dass er sich im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Be-
weismitteln zu bemühen hatte. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 legt er
nicht dar, weshalb er die revisionsrechtlich interessierenden Beweismittel
zur Belegung seiner Herkunft erst jetzt, nach dem Tod seines Bruders, ein-
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reicht. Dies insbesondere, nachdem er im Jahr 2017 bereits ein Revisions-
verfahren durchlaufen hat, in dem er ebenfalls versucht hat, seine Herkunft
nachzuweisen. Zwar erklärt er, an psychischen Problemen zu leiden, bringt
aber nicht vor, dass dies Einfluss auf die späte Einreichung der Beweismit-
tel gehabt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Daher ist nicht nachvoll-
ziehbar, warum er sich nicht längst um eine Kopie der Tazkira seiner Mutter
gekümmert hatte. Ausserdem ist der Vater gemäss Angaben des Gesuch-
stellers noch vor seiner Ausreise im Jahr 2015 verstorben. Mithin wäre es
ihm zumutbar gewesen, auch hierzu bereits im Asylverfahren oder im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren einen Nachweis einzureichen. Zur Taz-
kira des Gesuchstellers ist festzuhalten, dass dieses Beweismittel – da-
mals als Doppel eingereicht – bereits mit Revisionsurteil E-2588/2017 vom
15. Mai 2017 gewürdigt und als verspätet eingestuft wurde. Die nun noch-
mals über ein Jahr später eingereichte Originalfassung seiner Tazkira –
ohne Erklärung, weshalb das Original erst jetzt eingereicht wird – vermag
daran nichts zu ändern. Vielmehr ist dieses Beweismittel wiederum als of-
fensichtlich verspätet vorgebracht zu qualifizieren.
5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die im Rah-
men des vorliegenden Gesuchs eingereichten revisionsrechtlich relevan-
ten Beweismittel – mehr als zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Auf-
forderung zur Einreichung von Ausweispapieren – im Verlaufe des ordentli-
chen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden kön-
nen. Deshalb sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorge-
bracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 46 VGG zu er-
achten.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig-
net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwer-
deurteils führen könnten.
6.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge-
achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7).
Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
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lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig
nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaub-
haftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung
der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
6.3 Vorliegend können weder aus den Tazkiras des Gesuchstellers und sei-
ner Mutter noch aus dem Fotoausdruck des Grabsteins seines Vaters An-
haltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgelei-
tet werden. Es bleibt anzufügen, dass die eingereichten Dokumente, bis
auf die Tazkira des Gesuchstellers, lediglich Kopien respektive Fotoaus-
drucke sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Auch die Original-
Tazkira des Gesuchstellers ist allerdings nicht fälschungssicher, mithin
kommt auch dieser ein verminderter Beweiswert zu (BVGE 2013/30
E. 4.2.2). Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidri-
gen Behandlung ist dem Gesuchsteller folglich nicht gelungen.
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Gesuch um Revision des
Urteils E-1802/2017 vom 10. April 2017 abzuweisen ist.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihre Be-
gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem
Gesagten erweisen sich die Revisionsbegehren als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 wird im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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