B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3777/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und in diesem Zusammenhang am 1. März 2013 (Befragung
zur Person, BzP) sowie am 13. Juni 2013 (Anhörung zu den Asylgründen)
befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, er
habe seinen Heimatstaat im Jahr 1996 verlassen und seither in Italien ge-
lebt, wo er 2003 eine Italienerin geheiratet habe,
dass er in Italien keine Arbeit mehr gefunden habe und deshalb in die
Schweiz gereist sei,
dass er in Tunesien von den Behörden respektive der Nahda verfolgt sei,
weil er Mitglied der kommunistischen Partei sei und im Jahr 1991 an De-
monstrationen teilgenommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 – eröffnet am 25. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
inhaltlich beantragte, die Verfügung vom 18. Juli 2013 sei vollumfänglich
aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch das BFM materiell zu behan-
deln, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und subeventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde
S. 3) unbegründet ist, weil das BFM hinreichend klar dargelegt hat, dass
die Asylvorbringen völlig ungereimt und widersprüchlich zu Protokoll ge-
geben worden und die geltend gemachten Asylgründe im Übrigen selbst
bei Annahme der Richtigkeit der Angaben offensichtlich nicht relevant
sind (vgl. Verfügung S. 3 f.),
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dass den Akten somit keine Gründe für eine blosse Kassation der Verfü-
gung zu entnehmen sind und dieses (Eventual-) Rechtsbegehren abzu-
weisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG,
auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das of-
fenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumen-
te einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen inhaltlich
nicht bestreitet und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die
Glaubhaftigkeit seines Asylvorbringens und seine angebliche Gefährdung
in der Heimat hinzuweisen (vgl. Beschwerde S. 3 f.),
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dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskon-
formen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Ge-
richts unsubstanziiert, lebensfremd, widersprüchlich sowie auch sonst
von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen ge-
prägt und damit offenkundig unglaubhaft sind,
dass im Übrigen die Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrati-
onen vor mehr als zwanzig Jahren auch offensichtlich nicht mehr aktuell
wäre, andernfalls sich der Beschwerdeführer in Italien auch kaum bei der
Vertretung des angeblichen Verfolgerstaats einen Reisepass ausstellen
lassen hätte (vgl. Protokoll BzP S. 6),
dass schliesslich auch das Verhalten des Beschwerdeführers – der ge-
mäss Akten wiederholt im Zusammenhang mit Vermögensdelikten aufge-
fallen und bisher mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
B._______ vom 27. März 2013 wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt
worden ist – sich kaum mit demjenigen einer Person in Einklang bringen
lässt, die im Gastland Schutz vor Verfolgung sucht,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE
2009/50 E. 5–8),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
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dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe geltend
macht, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen
lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorlie-
genden Direktentscheid gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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