B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3778/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Marokko,
amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Scheiber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
E-3778/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführende und B._______ stellten am 1. Februar 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 9.
Februar 2016 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person
(BzP) im EVZ und am 14. April 2016 ihre Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und habe ab 2006 dort und
in E._______ als Kleiderdesignerin gearbeitet. Sie sei im Jahr 2013 mit
einem Mann, den sie in D._______ kennengelernt habe, eine aussereheli-
che Beziehung eingegangen und in der Folge schwanger geworden. Als
sie ihren Freund während des Ramadans 2015 über die Schwangerschaft
informiert habe, habe dieser erklärt, er sei nicht bereit, sie zu unterstützen,
und habe sie aufgefordert, eine Abtreibung durchführen zu lassen. Nach
dem Ramadan habe sie diesen Mann bitten wollen, bei ihrer Familie um
ihre Hand anzuhalten, habe dann aber erfahren, dass er aus D._______
weggezogen sei. Danach habe sie ihrer Mutter von ihrer Schwangerschaft
erzählt. Obwohl ihre Mutter versprochen habe, ihrem Vater nichts davon zu
sagen, habe sie diesen informiert. Daraufhin hätten ihre Eltern und einer
ihrer Brüder sie geschlagen und sie aus dem Haus geworfen. Sie habe sich
in der Folge bei einer Kollegin ihrer Schwester F._______ aufgehalten. Ihre
Familie habe sie mit einem 75-jährigen Bekannten ihres Vaters verheiraten
wollen, um die Ehre der Familie zu retten. Sie habe sich dieser Absicht
jedoch
widersetzt und daraufhin von ihrer Mutter erfahren, dass sie verstossen
werde und ihre Geschwister sie töten wollten. Sich an eine Frauenhilfs-
organisation in Marokko zu wenden, sei für sie keine Option gewesen.
In diesem Fall würde sich nämlich die Polizei einmischen, und sie habe
befürchtet, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden und dass ihr Kind
keinen Namen bekomme. Aus diesen Gründen habe sie sich auf Anraten
ihrer Schwester daraufhin zur Ausreise entschlossen.
Am (…) Juli 2015 sei sie legal mit ihrem Reisepass und einem (…) Visum
auf dem Luftweg von D._______ nach G._______ gereist. Dort sei sie auf
dem Flughafen während zwanzig Tagen von der Polizei festgehalten und
befragt worden. Schliesslich habe man sie gehen lassen, und sie habe sich
in der Folge während eines Monats bei einem Freund (vgl. Protokoll BzP
E-3778/2016
Seite 3
A3 S. 6) beziehungsweise einer Freundin (vgl. Protokoll Anhörung A8
S. 11) in Lyon aufgehalten. Am 5. Oktober 2015 (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7)
respektive im August 2015 (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 11) sei sie in die
Schweiz eingereist, wo sie sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs (am
1. Februar 2016) illegal in H._______ aufgehalten habe. Ihre Identitätspa-
piere seien ihr dort gestohlen worden.
C.
Am (…) wurde B._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz gebo-
ren.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 21. Mai 2016) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom
16. Juni 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar zu qualifizieren und sie seien vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihre Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ord-
nete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin, MLaw Nicole
Scheiber, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-3778/2016
Seite 4
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2016 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 wurde ein die Beschwerdeführerin
betreffender Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 13. Dezember 2017
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3778/2016
Seite 5
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst zur recht-
lichen Situation lediger Mütter in Marokko aus, das marokkanische Straf-
recht sanktioniere zwar sexuelle Beziehungen ausserhalb der Ehe mit Haft-
strafen; jedoch würden unverheiratete Mütter nur selten und nicht syste-
matisch verurteilt. Gemäss marokkanischem Familienrecht sei die Abstam-
mung des Kindes von der Mutter durch die Geburt gegeben. Aufgrund einer
Gesetzesrevision im Jahre 2000 könnten ledige Mütter ihre Kinder offiziell
registrieren lassen und ihnen ihren Familiennamen übertragen. Vor diesem
Hintergrund sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor strafrechtlichen
Konsequenzen und vor Problemen bei der Registrierung ihres Kindes ob-
jektiv unbegründet.
Im Weiteren würden sich ihre Ausführungen betreffend die geltend ge-
machte Bedrohung durch ihre Familienangehörigen in mehrfacher Hinsicht
als unplausibel erweisen. Sie sei während ihres Aufenthalts bei einer Be-
kannten ihrer Schwester keinerlei konkreten Bedrohungen ausgesetzt ge-
wesen, obwohl ihre Familie gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Auch nach
ihrer Weigerung, der von der Familie vorgeschlagenen Heirat zuzustim-
men, sei es zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen gekommen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung am
Tag ihrer Ausreise nach Hause gegangen sei, um Kleider zu packen, und
das Haus danach ungehindert habe verlassen können. Die Zweifel an der
angeblichen Bedrohung durch ihre Brüder würden dadurch verstärkt, dass
das von ihr gezeichnete Bild einer äusserst traditionellen Familie nicht da-
mit zu vereinbaren sei, dass sie während eineinhalb Jahren fern ihrer Fa-
milie in E._______ gelebt und gearbeitet habe. Schliesslich habe sie unge-
reimte Angaben zur Vorgeschichte ihrer Ausreise sowie zur zeitlichen Ein-
ordnung ihrer Reise gemacht. Gemäss ihrer Darstellung bei der Anhörung
habe sie den Vater ihres Kindes am Bayram nach dem Ramadan aufsu-
chen wollen. Im Jahr 2015 habe der Bayram zwischen dem 17. und 19. Juli
stattgefunden. Sie habe jedoch auch zu Protokoll gegeben, Marokko be-
reits am (…) Juli 2015 verlassen zu haben. Weitere Widersprüche würden
sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer ihres Aufenthalts
in Frankreich und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergeben. Ihre
widersprüchlichen Angaben würden keinen klaren Rückschluss auf die
Umstände ihrer Ausreise zulassen.
Es sei nicht auszuschliessen, dass sie ausserehelich schwanger geworden
sei und dies zum Bruch mit ihrer Familie geführt habe. Jedoch könne die
geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familie nicht geglaubt werden.
E-3778/2016
Seite 6
Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder
die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und mit den örtlichen Gepflogen
in Marokko vertraut. Sie verfüge über eine Berufsausbildung und berufliche
Erfahrung. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage
sein werde, den Lebensunterhalt für sich und B._______ zu bestreiten.
Darüber hinaus könne angenommen werden, dass sie auf Unterstützung
durch ihre Schwester F._______, mit welcher sie ein gutes Verhältnis habe,
sowie mutmasslich auch ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester zäh-
len könne. Im Weiteren existiere in verschiedenen marokkanischen Gross-
städten ein institutionalisiertes Hilfsangebot für ledige Mütter. Diese Insti-
tutionen würden unter anderem Hilfestellung bei der Reintegration in der
Familie und der Arbeitssuche bieten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzu-
muten, sich nach ihrer Rückkehr in die Heimat an diese Infrastruktur zu
wenden.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe aus, betref-
fend die strafrechtlichen Konsequenzen der ausserehelichen Schwanger-
schaft verkenne die Vorinstanz, dass die Schwangerschaft einer unverhei-
rateten Frau als Beweis für eine sexuelle Beziehung gelte und zur Straf-
verfolgung der Frau, nicht aber des Mannes führen könne. Sie laufe dem-
nach Gefahr, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Es seien keine
verlässlichen Zahlen verfügbar, welche die Argumentation der Vorinstanz
stützen könnten, es komme nur selten und unsystematisch zu Verurteilun-
gen von Frauen. Auch wenn ledige Mütter seit einiger Zeit ihre Kinder offi-
ziell registrieren könnten, bestehe die Stigmatisierung und Diskriminierung
weiter. Solche Frauen müssten, falls sie von ihrer Familie verstossen wür-
den, in prekären Verhältnissen leben und würden keine Unterstützung von
staatlichen Einrichtungen erhalten. Sie selber habe sich auch in dieser
Situation wiedergefunden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei nicht
ihre ganze Familie, sondern nur ihre Mutter über ihren Aufenthalt bei einer
Bekannten informiert gewesen. Falls ihr Vater oder ihre Brüder davon er-
fahren hätten, wäre sie nicht mehr am Leben. Die kurzzeitige Rückkehr in
ihr Elternhaus sei keineswegs gefahrlos gewesen. Ihre Schwester
F._______ habe vorgängig abgeklärt, wann ihr Vater und die Brüder abwe-
send sein würden, und alles Notwendige vorbereitet, so dass sie nur noch
einige persönliche Dinge habe einpacken müssen. Sie habe nach wenigen
E-3778/2016
Seite 7
Minuten das Haus wieder verlassen, ohne mit ihrer anwesenden Mutter
gesprochen zu haben.
Im Weiteren sei aus ihren Schilderungen erkennbar, dass sie aus einer tra-
ditionellen Familie stamme. Dass sie in E._______ gelebt und gearbeitet
habe, sei damit nicht unvereinbar. Sie habe dort nicht alleine, sondern mit
fünf anderen Frauen in einem Zimmer gelebt. Ihre Familie habe sie jeweils
per Telefon und Skype streng überwacht. Ebenso sei sie von einer dort
lebenden Tante im Auftrag ihrer Familie kontrolliert worden. Sie habe gegen
die durch ihre Brüder angedrohten Racheakte keine effektive Hilfe durch
die marokkanischen Behörden in Anspruch nehmen können. Innerfamiliäre
Gewalt werde als mehrheitlich privates Problem erachtet, weshalb die Po-
lizei und die Justiz nur zurückhaltend eingreifen würden.
Der Wegweisungsvollzug sei jedenfalls als unzumutbar zu erachten.
Sie wäre in Marokko auf sich alleine gestellt, da sei weder auf Unterstüt-
zung ihrer Familie, des Kindsvaters, noch auf jene des Staates zählen
könne. Sie wäre nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihr
Kind zu sichern, zumal sie alleine für dessen Betreuung sorgen müsse.
Von ihrer Schwester F._______ könne sie keine weitere Unterstützung er-
warten, da diese sich schon durch die bisher geleistete Hilfe selber in Ge-
fahr gebracht habe. Zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester habe sie
keinen Kontakt, so dass unklar sei, ob von dieser Unterstützung zu erwar-
ten wäre. Die von den Hilfsorganisationen in Marokko getätigte Hilfe werde
nur denjenigen ledigen Müttern angeboten, welche dem Unterstützungs-
konzept entsprechen würden, und sei zudem in der Regel auf wenige Wo-
chen oder Monate beschränkt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3778/2016
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung der Vorinstanz, dass die
von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, Nachteile durch die
heimatlichen Behörden zu erleiden, unbegründet ist: Art. 490 des marok-
kanischen Strafgesetzbuches stellt zwar aussereheliche sexuelle Bezie-
hungen unter Strafe, und eine aussereheliche Schwangerschaft kann
grundsätzlich zu einer Strafverfolgung führen. Gemäss Erkenntnissen des
Gerichts werden unverheiratete Mütter in Marokko aber nur selten und
nicht systematisch wegen ausserehelichen Beziehungen verurteilt, zumal
derartige Beziehungen häufig vorkommen (vgl. Urteil BVGer E-6812/2016
vom 1. März 2018 E. 3.6; SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkani-
schen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015
S. 6, mit weiteren Hinweisen; ACCORD – Austrian Centre for Country
of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung
zu Marokko: Strafbarkeit von ausserehelichem Geschlechtsverkehr und
Strafverfolgungspraxis; Ehrenmorde wegen ausserehelichem Ge-
schlechtsverkehr[a-9056], 12. Februar 2015 [verfügbar auf ]
).
Es wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
und es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die marokkanischen Justizbehörden gegen sie ein Gerichtsverfahren
eingeleitet hätten oder beabsichtigen würden, in absehbarer Zeit ein sol-
ches einzuleiten. Die Beschwerdeführerin vermag demnach keine begrün-
dete Furcht vor ihr in absehbarer Zukunft drohenden asylrelevanten Nach-
teilen durch die Behörden ihres Heimatstaats glaubhaft zu machen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen durch ihre
Familienangehörigen geltend macht, ist Folgendes festzustellen:
E-3778/2016
Seite 9
5.2.1 In vielen marokkanischen Familien gelten Töchter, die ledig schwan-
ger geworden sind, als eine Schande für die Familienehre. Gesellschaftlich
werden solche Frauen stigmatisiert und viele werden von ihren Familien
verstossen. Auf diese Weise kann die Familie ihre eigene Ehre wieder her-
stellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. Ehrenmorde sind
jedoch nach Erkenntnissen des Gerichts relativ selten und gesellschaftlich
nicht akzeptiert, da es in Marokko keine entsprechende Tradition gibt (vgl.
Urteil E-6812/2016, a.a.O., E. 3.7; SEM, Focus Marokko, a.a.O., S. 12 f.;
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Morocco: Honour cri-
mes, including frequency; government protection for victims (2011-March
2013) [MAR104354.FE], 17. April 2013 [verfügbar auf ]
).
5.2.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Reaktion
ihrer Familie auf die Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft sind detailliert
ausgefallen, wirken authentisch und sind in Anbetracht der erwähnten ge-
sellschaftlichen Einstellung gegenüber ledigen Schwangeren durchaus
plausibel. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass
ihre Vorbringen diverse Widersprüche, insbesondere hinsichtlich des Zeit-
punkts ihrer Ausreise aus Marokko sowie ihrer Einreise in die Schweiz ent-
halten. In der Beschwerdeschrift wurde dieser Vorhalt nicht bestritten. Im
Weiteren erscheint es mit der behaupteten Gefährdung kaum vereinbar,
dass sie gemäss ihren Angaben erst nach monatelangem illegalem Aufent-
halt in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Die Angaben der Beschwerde-
führerin zum Verbleib ihrer Identitätspapiere sind unplausibel. Insgesamt
erwecken diese Ungereimtheiten den Verdacht, die Beschwerdeführerin
habe ihren Heimatstaat tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt, als von
ihr angegeben verlassen, mithin nicht unmittelbar, nachdem ihre Familie
von ihrer Schwangerschaft erfuhr.
5.2.3 Die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Familie
sei "sehr traditionell", muss ebenfalls bezweifelt werden. Zum einen lebt
diese in D._______, mithin in einem städtischen Milieu und zum anderen
tolerierte sie, dass die Beschwerdeführerin zeitweise in E._______ lebte
und arbeitete. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei jeweils – auch
in E._______ ‒ streng überwacht worden, ist nicht zu vereinbaren mit dem
Vorbringen, es sei ihr möglich gewesen, über einen Zeitraum von rund ein-
einhalb Jahren sowohl in E._______ als auch in D._______ unbemerkt
eine intime Beziehung zum Vater ihres Kindes zu unterhalten.
E-3778/2016
Seite 10
5.2.4 Diese Feststellungen sind geeignet, das Ausmass der von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Repressalien und Drohungen durch ihre
Familie zu relativieren. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass ihre Brüder
ihr mit einem – nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Marokko
entsprechenden – Ehrenmord gedroht hätten.
5.2.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das marokkanische Parla-
ment am 14. Februar 2018 ein neues Gesetz betreffend Gewalt an Frauen
verabschiedet hat. Dieses stellt verschiedene Formen häuslicher Gewalt,
darunter namentlich Zwangsheirat, unter Strafe, und sieht Präventions-
massnahmen sowie einen Schutz der Opfer häuslicher Gewalt vor (vgl.
Human Rights Watch [HRW], Morocco: New Violence Against Women Law,
26. Februar 2018
lence-against-women-law). Demnach kann davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin gegen Übergriffe seitens ihrer Familienange-
hörigen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen
könnte.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-3778/2016
Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr
Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
E-3778/2016
Seite 12
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Eine allfällige Verstossung durch
die Familie kann nicht als eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behand-
lung qualifiziert werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist.
7.3.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorliegen indivi-
dueller Wegweisungshindernisse verneint.
7.3.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Situation allein-
stehender Mütter in Marokko allgemein prekär ist, da sie zumeist nicht auf
Unterstützung seitens ihrer Familien zählen können. Indessen existiert
eine Reihe von nicht-staatlichen Hilfsorganisation, namentlich auch in
D._______, welche alleinstehenden Müttern und ihren Kindern zumindest
vorübergehend eine Unterkunft sowie psychosoziale Unterstützung im Hin-
blick auf den Aufbau einer Existenz und der Organisation der Kinderbetreu-
ung anbieten (vgl. Urteil E-6812/2016, a.a.O., E. 4.5; SEM, Focus Ma-
rokko, a.a.O. S. 14 ff.; LUCIANA UCHÔA-LEFEBVRE, Mères célibataires au
Maghreb, Défense des droits et inclusion sociale, Recueil d’Expériences,
Santé Sud, 2015, S. 72 ff.; INSAF, Le Maroc des mères célibataires,
Ampleur, réalité, actions, représentations, itinéraires et vécus, Avril – Dé-
cembre 2010). Die Beschwerdeführerin hat keine stichhaltigen Gründe für
die Richtigkeit ihrer Argumentation, sie würde keine Unterstützung durch
diese Organisationen erhalten, vorgebracht. Insbesondere erscheint ihre
nicht weiter substanziierte Befürchtung, sie würde in keines der Unterstüt-
zungskonzepte dieser Organisationen passen, nicht überzeugend. Zudem
E-3778/2016
Seite 13
ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine berufliche
Ausbildung und entsprechende Erfahrung verfügt, auf welche sie ebenfalls
zurückgreifen kann.
7.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Kind – auch im Falle, dass sie tatsächlich nicht
auf Unterstützung durch ein Familiennetz zählen könnten – nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten werden.
7.3.5 In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom
13. Dezember 2017 diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (Posttrau-
matische Belastungsstörung) ist darauf hinzuweisen, dass Marokko ge-
mäss dem Mental Health Atlas 2011 der Weltgesundheitsorganisation
WHO über 80 Einrichtungen verfügt, welche ambulante psychiatrische
oder psychologische Therapien anbieten. Die der Beschwerdeführerin ge-
mäss dem Arztzeugnis verschriebenen Medikamente sind in Marokko er-
hältlich (vgl. ). Im Weiteren hat Marokko
mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung
der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaft-
lich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt
werden soll (vgl. Urteil des BVGer E-6298/2015 vom 22. Oktober 2015
E. 4.3.2. mit Verweis auf SEM, Focus Marokko, Gesundheitsversorgung,
25. Februar 2015, S. 22 f. und 28 ff.). Diese Umstände berechtigen zur
Annahme, dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gewährleis-
tet ist. Im Übrigen lässt der eingereichte Arztbericht nicht darauf schliessen,
ihre gesundheitlichen Beschwerden seien derartig schwerwiegend, dass
sie nicht in der Lage wäre, sich um die Sicherung der wirtschaftliche Exis-
tenz von ihr und ihrem Kind zu kümmern.
7.3.6 Schliesslich erweist sich auch die Befürchtung der Beschwerdefüh-
rerin, ihr Kind in Marokko nicht registrieren zu können, als unbegründet.
Gesetzesrevisionen in den 2000er-Jahren haben es ledigen Müttern er-
möglicht, ihre Kinder offiziell registrieren zu lassen. Somit hat der Gesetz-
geber der Stigmatisierung unehelicher Kinder auf offizieller Ebene weit-
gehend entgegengewirkt, da sich Kinder unverheirateter Frauen nicht mehr
ohne weiteres aufgrund der Angaben in den offiziellen Papieren erkennen
lassen (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesell-
schaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015, S. 9 f.).
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7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Juni 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 wurde auch das Gesuch der
Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom
15. Juni 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint
grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stunden-
ansatz von Fr. 180.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundes-
verwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenver-
fügung vom 21. Juni 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz
von höchstens Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-922/2017 vom
13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar 2018). Demzufolge ist
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der amtlichen Rechtsbeiständin – ausgehend vom zeitlichen Vertretungs-
aufwand gemäss Kostennote sowie unter Berücksichtigung des nach de-
ren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwandes – ein Gesamthonorar
von Fr. 1265.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1265.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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