Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3781/2011
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der Ethnie der Uppujatti und der
buddhistischen Glaubensgemeinschaft angehörend, am 24. Juli 2000 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das das BFM mit Entscheid
vom 27. August 2002 wegen fehlender Glaubhaftigkeit des vorgetragenen
Sachverhaltes abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 18. Dezember
2003 abgewiesen wurde und die Verfügung des BFM in Rechtskraft
erwuchs,
dass er aufgrund der Eheschliessung vom 18. Juni 2004 mit einer in der
Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländerin eine
Aufenthaltsbewilligung B erhielt,
dass die zuständige kantonale Behörde ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung am 18. Dezember 2007 abwies, da die eheliche
Gemeinschaft spätestens im Juni 2005 aufgegeben worden sei,
dass ein dagegen erhobener Rekurs vom Regierungsrat des zuständigen
Kantons am 7. Dezember 2010 abgewiesen wurde,
dass während dieses Rekursverfahrens die Ehe am 21. April 2008
geschieden wurde,
dass mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer der
weitere Aufenthalt zu gestatten,
dass mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 20. April 2011
die Beschwerde abgewiesen wurde,
dass er mit schriftlicher Eingabe datiert vom 16. Juni 2011 (Eingang BFM
17. Juni 2011) in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, als sehr aktives Mitglied
der buddhistischen Minderheit – was durch das eingereichte Schreiben
des Bangladeshi Hindu Buddhist & Christians Unity Council Europe
(BHBCUC) vom 22. September 2008 bestätigt werde – riskiere er im über
90% islamisch geprägten Bangladesch als Exponent der religiösen
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Minderheiten bei einer Rückkehr dorthin unmittelbar von Massnahmen
betroffen zu werden, welche seine menschenrechtlichen
Minimalgarantien im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) verletzen würden,
dass er sich in den letzten Jahren in typischer Weise vermehrt um seine
Herkunft interessiert habe und dadurch der buddhistischen Religion und
der buddhistischen Gemeinschaft in der Schweiz sehr nahe gekommen
sei,
dass sich die politische Lage in Bangladesch in den letzen zehn Jahren
mit erschreckendem Trend zu einem totalitären System entwickelt habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden gravierenden
Verfolgung der buddhistischen Minderheit und seines persönlichen
Engagements in der buddhistischen Gemeinschaft in der Schweiz bei
einer Rückkehr in seine Heimat mit massiver Diskriminierung und
Verfolgung durch die aufgeheizte muslimische Bevölkerungsmehrheit zu
rechnen habe,
dass er im Zusammenhang mit der allgemeinen politischen Situation in
Bangladesch und der Unterdrückung der Minoritäten auf den detaillierten
Bericht des Refugee Documentation Centre (Ireland) Legal Aid Board
vom 28. März 2011 verweise,
dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Auffassung zu vertreten
sei, dass die Übergriffe der muslimischen Mehrheit gegenüber der
buddhistischen Minorität vom Staat geduldet würden und dieses
Verhalten der staatlichen Organe Bangladeschs als staatliche
Verfolgungshandlung zu interpretieren sei, weshalb der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft
erfülle,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf
die Akten und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 – eröffnet am 28. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und ihn
aufforderte, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
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dass das am 24. Juli 2000 eingeleitete Asylverfahren seit dem 27. August
2002 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten zudem keine
Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar wie auch
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch materiell einzutreten und dem
Beschwerdeführer in der Folge das politische Asyl in der Schweiz zu
erteilen,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und allfällige Ausschaffungshandlungen für die Dauer des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen seien,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls − ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht − endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
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während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu
führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist,
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung kommt,
dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 17),
dass entgegen dem in der Rechtsmitteleingabe falschen Zitat von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG dieser Nichteintretenstatbestand nach dem Wortlaut
gerade nicht ausdrücklich eine Anhörung verlangt,
dass zudem vielmehr in Art 36 Abs. 1 Bst. b AsylG statuiert wird, dass im
Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann eine Anhörung
stattzufinden hat, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass dies beim Beschwerdeführer ausdrücklich und unbestrittenerweise
nicht der Fall ist,
dass demnach der in der Rechtsmitteleingabe unter diesem Titel gestellte
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
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genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6
S. 771),
dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im
Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist,
diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der
Beweismittel zu schliessen,
dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine
mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist,
dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen
muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG
statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S.
272),
dass der Beschwerdeführer mit der schriftlichen Eingabe 16. Juni 2011
das rechtliche Gehör hinreichend wahrnehmen konnte und er mit der
Unterstützung seines Rechtsvertreters umfassend Gelegenheit hatte, den
neu vorgebrachten Sachverhalt darzulegen und entsprechende
Beweismittel zu bezeichnen und einzureichen,
dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 16. Juni 2011 keine
Veranlassung hatte, von Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder
dem Fehlen von Beweismitteln auszugehen und der rechtserhebliche
Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist,
dass das BFM aufgrund dieser schriftlichen Eingabe auch davon
ausgehen musste, der Beschwerdeführer habe alle aus seiner Sicht
wesentlichen Vorbringen dargelegt,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. Juni 2011 denn auch
nicht beantragt hatte, vom BFM zusätzlich angehört werden zu müssen,
dass demnach die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe es
versäumt, sich im Detail beim Beschwerdeführer darüber zu informieren,
weshalb er begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe und
inwiefern seine Aktivitäten in der buddhistischen Gemeinschaft in der
Schweiz in diesem Zusammenhang von Bedeutung sei, unbegründet ist,
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dass entgegen der Anregung in der Rechtsmitteleingabe der
Beschwerdeführer nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens anzuhören und der Antrag, die Sache zur
inhaltlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenkundig zu Recht
feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten keine Hinweise
ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen
und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob
sich Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (BVGE 2009/53 E. 6),
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu
stützen sind, wonach von einer Kollektivverfolgung von Buddhisten in
Bangladesch nicht die Rede sein könne und alleine die Zugehörigkeit zur
buddhistischen Gemeinschaft die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten
Verfolgung nicht zu begründen vermöge,
dass das BFM zudem im personenbezogenen Kontext aus Sicht des
Gerichts aufgrund der Aktenlage ohne Einschränkung richtigerweise
folgerte, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach
Bangladesch keine besondere Aufmerksamkeit erregen und habe nicht
zu befürchten, gezielt verfolgt zu werden, weil er sich ausserhalb seiner
Heimat im Rahmen einer Organisation betätigt hat, die sich für die Rechte
von religiösen Minderheiten einsetzt,
dass im Weiteren der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach die
Regierung von Bangladesch Übergriffe der muslimischen Mehrheit auf
Buddhisten oder Minoritäten nicht duldet und derartige Übergriffe nicht im
vorneherein als staatliche Verfolgungshandlung interpretiert werden
können,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretenen und auf die dort zitierten
Berichte gestützten gegenteiligen Folgerungen nicht durchzudringen
vermögen,
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dass dem Gericht vorliegenden übereinstimmenden Berichten zufolge
Mitglieder religiöser Minderheiten in Bangladesch kaum je unmittelbarer
staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind,
dass der Staat überwiegend bemüht ist, den Religionsfrieden zu wahren
und zum Schutz von Minderheiten seine Organe einsetzt,
dass allerdings einzuräumen ist, dass namentlich nach dem
Machtwechsel vom Jahre 2001 ländliche Behörden durch massive
Gewalt extremistischer moslemischer Gruppierungen überfordert waren
und besagte Übergriffe denn auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft
im Rahmen von allerdings nicht immer ausschliesslich religiös bedingten
Konflikten offenbarten (vgl. EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.),
dass der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf
unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand im Bereich der
allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt hat und
davon Angehörige religiöser Minderheiten profitieren, da der Staat sowohl
gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle
Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende
Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation vorgegangen
ist,
dass sich an der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in
ländlichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls sogar
nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu gewähren,
zwar nichts Grundlegendes geändert hat, hingegen in Anbetracht der
offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und der
in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit davon
ausgegangen werden kann, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen
einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur haben (zur anzuwendenden Schutztheorie vgl.
EMARK 2006 Nr. 18), dies beispielsweise auch mit Hilfe von NGOs,
welche vor Ort zahlreich vertreten sind und sich für die Belange der
religiösen Minderheiten einsetzen (zum Ganzen vgl. ai-Jahresbericht
2008, Bangladesh; US-Department of State, International Religious
Freedom Report 2007 Bangladesh [Released on September 14, 2007];
US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2007 Bangladesh [Released on March 11, 2008]),
dass jedenfalls entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen
und in Bestätigung der hinreichend begründeten Auffassung des BFM
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davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner religiösen Zugehörigkeit nicht aktuell landesweit mit einer
Verfolgungssituation konfrontiert wäre,
dass daran vor dem Hintergrund obiger Erwägungen auch die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim BHBCUC und seine
massgebliche Rolle (…) zugunsten bangladeschischer Minoritäten
(Bestätigungsschreiben BHBCUC vom 22. September 2008) nichts zu
ändern vermag,
dass sich das in der Rechtsmitteleingabe gezeichnete Bild, der
Beschwerdeführer müsste sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland
unweigerlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage
ausgesetzt sehen, als theoretisch und spekulativ ausnimmt,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichenden
Anhaltspunkte gegeben sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland in der geforderten Gezieltheit, Intensität und
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile begründeterweise zu befürchten
hätte,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche
für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde,
dass politische Auseinandersetzungen zwar oftmals mit Gewalt und
Ausschreitungen verbunden sind, indessen insgesamt keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen
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angespannt ist, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste sowie demnach eine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen
dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei
einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, nicht besteht (BVGE 2010/8 E. 9.5),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos ist,
dass ebenso der Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige
Ausschaffungshandlungen seien für die Dauer des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens auszusetzen, gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: