,Abtei lung V
E-3783/2009/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3783/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Anhörungen von A._______ und B._______
vom 19. und 21. Januar 2009 im Wesentlichen geltend machten, sie
seien Kurden und hätten in ihrem Heimatland politische Verfolgung
erlitten, weshalb sie ausser Landes hätten fliehen müssen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 19. und 21. Januar 2009
das rechtliche Gehör zur Feststellung gewährte, sie seien Ende No-
vember 2008 in der Tschechischen Republik erkennungsdienstlich er-
fasst worden, und ihre Übergabe gestützt auf die Bestimmungen des
Dubliner Abkommens in Aussicht stellte,
dass die Beschwerdeführenden bei diesen kurzen Zusatzbefragungen
bestritten, sich überhaupt jemals in Tschechien aufgehalten zu haben
respektive in diesem Land daktyloskopiert worden zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat, ihre Wegweisung in die Tschechische Republik und den Vollzug
dieser Massnahme anordnete sowie feststellte, einer Beschwerde ge-
gen diese Verfügung komme von Gesetzes wegen keine aufschieben-
de Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und unter anderem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rechtsmittels beantragen liessen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die zu-
ständige kantonale Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 11. Juni 2009
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aufforderte, von allfäl-
ligen Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen,
dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Vorakten mit Verfügung
vom 15. Juni 2009 die Gesuche der Beschwerdeführenden um Herstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht abwies und sie zur Leistung des Kostenvorschusses auf-
forderte,
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dass die Beschwerdeführenden am 24. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch um Wiedererwägung der Instruktionsverfü-
gung vom 15. Juni 2009 stellen liessen und im Wesentlichen ausführ-
ten, sie seien vor kurzem nach Prag geflogen worden, wo jedoch aus
unbekannten Gründen ihre Einreise verweigert worden sei (offenbar
sei die angebliche Rückübernahmezusicherung nicht gültig oder werde
von den tschechischen Behörden nicht [mehr] akzeptiert), worauf sie
wieder in die Schweiz zurückgeflogen worden seien,
dass der Instruktionsrichter am 24. Juni 2009 die kantonale Vollzugs-
behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zum angeblich gescheiter-
ten Vollzugsversuch aufforderte,
dass das Migrationsamt des Kantons (...) gleichentags festhielt, die
Beschwerdeführenden seien am 23. Juni 2009 unbegleitet nach Prag
zurückgeführt worden, wo jedoch die tschechische Einreisebehörde
aufgrund eines Kommunikationsfehlers trotz Vorliegens einer Rück-
übernahmebestätigung des tschechischen Dublin-Offices ihre Einreise
verweigert habe,
dass die tschechischen Behörden ihr Versehen nach einer Intervention
des Dublin-Offices Schweiz erkannt und ihre Bereitschaft, die Familie
im Rahmen der Bestimmungen des Dubliner Abkommens einreisen zu
lassen, erneut bestätigt hätten, sich die Beschwerdeführenden zu die-
sem Zeitpunkt jedoch bereits auf dem Flug in die Schweiz befunden
hätten,
dass der Versuch einer erneuten unbegleiteten Rückführung nach
Prag am Morgen des 24. Juni 2009 an der fehlenden Kooperation der
Beschwerdeführenden gescheitert sei, und die Familie in der Folge in
das Durchgangszentrum zurückgebracht worden sei,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Juni 2009 den Voll-
zug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme (erneut) aus-
setzte, die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Leistung des
Kostenvorschusses aussetzte und das BFM zur Abgabe einer Stel-
lungnahme aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2009 Unterlagen betref-
fend die medizinische Behandlung eines ihrer Kinder zu den Akten
reichten,
dass das BFM am 29. Juni 2009 Stellung zum gescheiterten Überstel-
lungsversuch nahm und im Wesentlichen die Ausführungen des kanto-
nalen Migrationsamts bestätigte,
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dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 2. Juli 2009 die Stellungnahme des BFM zur Kenntnis brachte und
ihnen Gelegenheit bot, sich zur Aktenlage zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2009 fristge-
recht ihre Sicht der Dinge aktenkundig machten, dabei im Wesentli-
chen das Scheitern der Einreise in Tschechien aufgrund einer Störung
der Kommunikation zwischen den dortigen Behörden bestritten, vor-
brachten, die Wegweisungsverfügung des BFM sei gar nicht (mehr)
vollziehbar und ein Gesuch um Akteneinsicht stellten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für
andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember
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2008 [E-7878/2008]), während das Bundesverwaltungsgericht die Fra-
ge der Wegweisung und des Vollzugs mit voller Kognition prüft,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in Tschechien nicht
mehr bestreiten, sondern bloss ausführen, ihre Registrierung in die-
sem Land sei ihnen gar nicht bewusst gewesen (was angesichts des
für die Erhebung der Fingerabdrücke erforderlichen Prozederes nicht
zu überzeugen vermag),
dass bei dieser Sachlage Tschechien für die Durchführung der Asylan-
träge der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen
Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkom-
men/DAA; SR 0.142.392.68], die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] sowie die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO
Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin) und die Beschwerdeführen-
den auch Zugang zum Asylverfahren erhalten werden (vgl. Eingabe
vom 20. Juli 2009 S. 3),
dass in der Beschwerde einerseits geltend gemacht wird, das im März
2009 geborene Kleinkind sei von seinem Vater noch nicht anerkannt
worden und das Anerkennungs- und Eintragungsverfahren laufe noch,
weshalb mit der Wegweisung nach Tschechien zumindest zuzuwarten
sei,
dass das in der Schweiz geborene Kind zudem noch nie in Tschechien
gewesen sei, deshalb nicht unter das Dubliner Abkommen
beziehungsweise den Assoziierungsvertrag falle und auch seine
familiäre Abstammung nicht geklärt sei, weshalb der EU-Mitgliedstaat
– mit dem Effekt des Auseinanderreissens der Familie – die Einreise
dieses Kindes voraussichtlich verweigern würde,
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dass das Kindesverhältnis zur Mutter beweisbar dokumentiert ist, sich
die Gründe für die seit der Geburt vor dreieinhalb Monaten nicht vor-
genommenen Vaterschaftsanerkennung aus den Akten nicht ergeben
und eine Anerkennung zweifellos in Tschechien durchgeführt werden
könnte (respektive von dort aus über die Schweizer Botschaft in Prag,
falls die Mitwirkung der Schweizer Zivilstandsbehörden sich als unab-
dingbar erweisen sollte), zumal die Beschwerdeführenden ihren An-
walt in der Vollmacht vom 22. Mai 2009 ausdrücklich auch mit der Re-
gelung der Geburtsregistrierung beauftragt haben,
dass gemäss den zu beachtenden Bestimmungen des Dubliner Ab-
kommens bei der vorliegenden familiären Konstellation nicht von ei-
nem Auseinanderreissen der Familie respektive einer Trennung des in
der Schweiz zur Welt gekommenen Kindes vom Rest der Familie aus-
zugehen ist (vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2
Bst. i VO Dublin),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten davon aus-
geht, dass die am 23. Juni 2009 gescheiterte Übergabe der Beschwer-
deführenden auf ein Versehen der zuständigen tschechischen Behör-
den zurückzuführen war, zumal die These einer Panne in der Kommu-
nikation zwischen Einwanderungsbehörde und tschechischem Dublin-
Office auch durch eine Telefon-/Aktennotiz der Sachbearbeiterin des
schweizerischen Dublin-Offices vom 23. Juni 2009 bestätigt und be-
kräftigt wird,
dass den Beschwerdeführenden – in Gutheissung ihres Aktenein-
sichtsgesuchs vom 20. Juli 2009 – eine Kopie dieser Telefon-/Aktenno-
tiz zuzustellen ist, versehen mit Abdeckungen gestützt auf Art. 27
Abs. 1 VwVG,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Überstellung ge-
stützt auf das Dubliner Abkommen sei infolge Ablaufs der sechsmona-
tigen Verwirkungsfrist gar nicht mehr zulässig (vgl. Eingabe vom
20. Juli 2009 S. 3) nicht zutreffend ist, weil diese Frist nicht durch die
Einreise in die Schweiz, sondern gemäss Art. 19 Abs. 3 VO Dublin
durch die Zustimmung der Rücknahme der Asylsuchenden oder "der
Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wir-
kung hat" ausgelöst wird,
dass die Tschechischen Behörden die Zustimmung zur Rücknahme
der Beschwerdeführenden vorliegend am 9. März 2009 erklärt haben,
womit die von den Beschwerdeführenden angesprochene Frist erst im
September 2009 ausläuft (womit auch die Frage offen bleiben kann, ob
es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen
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der Wegweisungsvollzug zweimal provisorisch ausgesetzt worden und
auch im Urteilszeitpunkt ausgesetzt ist, um einen Rechtsbehelf im Sin-
ne von Art. 19 Abs. 3 in fine VO Dublin handeln würde),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss
kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass an dieser Feststellung auch der aufgrund eines Fehlers der euro-
päischen Partnerbehörde des BFM gescheiterte erste Übergabever-
such nichts zu ändern vermag, auch wenn er die sechsköpfige Familie
der Beschwerdeführenden zweifellos einer unnötigen Belastung aus-
gesetzt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung noch ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Tschechische Republik unter anderem Mitgliedstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ist,
dass in der Beschwerde zu Recht anerkannt wird, dass dieses Land
"grundsätzlich und in der Regel" seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt, wie sie sich namentlich aus den einschlägigen völker-
rechtlichen Verträgen ergeben, die Schweiz allerdings die Wegweisung
einer vulnerablen Familie nach Syrien "wohl nicht" anordnen würde,
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während dies bei Tschechien "nicht sicher" sei (vgl. Beschwerde
S. 4 f.),
dass dieser spekulative Vergleich zwischen möglicherweise unter-
schiedlichen Praxen der Asylbehörden der beiden interessierenden
Staaten nicht ausreicht, die auch vorliegend zu erwartende Völker-
rechtskompatibilität und Rechtsstaatlichkeit des tschechischen Verfah-
rens konkret in Frage zu stellen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Tschechien in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- respektive Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die geltend gemachten Gesundheitsprobleme des jüngsten Kin-
des der Beschwerdeführenden in Tschechien behandelt werden könn-
ten (vgl. die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 15. Juni
2009 S. 4), aufgrund der Akten allerdings diesbezüglich gar nicht mehr
von einer Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden muss (die
operative Behebung der Nabelhernie ist in der Schweiz offenbar am
10. oder 19. Juli 2009 vorgenommen worden [vgl. Eingabe vom 26. Ju-
ni 2009] und in der letzten Eingabe der Beschwerdeführenden werden
keine weiteren Beschwerden des Kleinkindes mehr erwähnt),
dass die in der Eingabe vom 20. Juli 2009 auf die Umstände der ge-
scheiterten Überführung nach Tschechien zurückgeführten Beschwer-
den zweier älterer Kinder der Beschwerdeführenden (Verstörtheit,
Stottern, Einnässen, allgemeine Symptome eines Traumas), der Zu-
mutbarkeit einer erneuten Rückführung in den EU-Staat nicht entge-
genstehen,
dass die mit der konkreten Situation vertrauten Vollzugsbehörden
– vorliegend des Kantons (...) mit Unterstützung des Dublin-Offices
Schweiz – die Verantwortung für die Beurteilung der Reisefähigkeit im
Zeitpunkt des Vollzugs und für die korrekte, sichere und menschenwür-
dige Rückführung der Beschwerdeführenden tragen (vgl. diesbezüglich
auch die Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG),
dass den Akten heute jedenfalls keine konkreten Hinweise für eine
Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer (erneuten) Rückkehr
nach Tschechien zu entnehmen sind, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach den
vorstehenden Ausführungen zum Nichteintretenspunkt auch als mög-
lich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Begehren der Beschwerdeführenden seit dem Scheitern des
ersten Vollzugsversuchs allerdings nicht mehr als aussichtslos im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden können und ihre pro-
zessuale Bedürftigkeit belegt ist, weshalb das (Wiedererwägungs-)Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen
ist und keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass angesichts der rechtlichen und faktischen Umstände, die durch
das Scheitern des ersten Rückführungsversuchs nach Tschechien her-
vorgerufen worden sind, nunmehr auch die Notwendigkeit der Beigabe
eines amtlichen Anwalts zu bejahen und das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls gutzuheissen ist,
dass antragsgemäss der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
als amtlicher Anwalt eingesetzt wird,
dass bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten jedoch zuver-
lässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Honorrar des amtlichen Anwalts auf Fr. 1500.- festgesetzt
wird,
dass die (ebenfalls erneuerten) Gesuche um Befreiung von der Vor-
schusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die (Wiedererwägungs-)Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Anwalts (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als amtlicher Anwalt der Beschwer-
deführenden eingesetzt.
5.
Das vom Bundesverwaltungsgericht zu begleichende Honorar des
amtlichen Anwalts wird auf Fr. 1500.- festgesetzt.
6.
Dieses Urteil geht an den amtlichen Anwalt der Beschwerdeführenden,
das BFM und das Migrationsamt des Kantons (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 10