B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3783/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichtern Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advokatur &
Notariat, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid
(Dublinverfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben unter falscher
Identität am 20. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Befragung
zur Person vom 20. Mai 2014 gab sie an, betreffend eines Visums für Por-
tugal wisse sie nichts und der Schlepper habe ihr versprochen, sie in die
Schweiz zu bringen, sowie sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden.
A.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie sei unter einer anderen Identität in Portugal
mit einem Mann verheiratet, der dort ein Aufenthaltsrecht habe. Bei ihrer
Einreise in den Schengenraum habe sie die Gelegenheit im Flughafen
Brüssel genutzt, um zu fliehen und auf dem Luftweg in die Schweiz zu rei-
sen. Zuvor habe sie ihre Herkunftsländer Eritrea und Äthiopien in Richtung
B._______ verlassen, weil sie aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt wor-
den sei. Ihre in der Schweiz lebende (…) habe einen in Portugal lebenden
Bekannten aus C._______ gebeten, ihr zu helfen. Der Mann habe sie in
C._______ als seine dritte Ehefrau geheiratet. Sie sei ihm ausgeliefert ge-
wesen und von ihm sexuell missbraucht worden. Im Mai 2014 habe ihr
Ehemann entschieden, sie mitzunehmen nach Portugal, wobei die Ehe
dort eingetragen und die entsprechenden Papiere ausgestellt worden
seien. Bei einer Überstellung nach Portugal habe sie aufgrund ihrer Flucht
Konsequenzen seitens ihres Ehemannes zu befürchten.
A.c Am 15. Juli 2014 gelangte das SEM an die zuständigen portugiesi-
schen Behörden und suchte sie um Übernahme der Beschwerdeführerin
nach, wobei sie auf die unter A.b aufgezeigten geltend gemachten Um-
stände, insbesondere die Probleme mit dem Ehemann, hinwies.
A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Portugal an. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerde-
führerin sei von Portugal ein Schengen-Visum ausgestellt worden, die por-
tugiesischen Behörden hätten dem Ersuchen der Schweiz um Übernahme
der Beschwerdeführerin zugestimmt und es lägen keine individuellen
Gründe gegen eine Überstellung vor. Portugal sei demzufolge für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdefüh-
rerin zuständig. In Bezug auf die seitens des Ehemannes geltend gemach-
ten Probleme hielt die Vorinstanz fest, Portugal sei ein Rechtsstaat und die
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Beschwerdeführerin könne sich an die portugiesische Polizeibehörde wen-
den, zumal die portugiesischen Behörden dahingehend informiert worden
seien, dass sie Probleme mit ihrem Ehemann habe. Ferner böten in Portu-
gal verschiedene Organisationen Hilfe und Unterstützung für Opfer von
Menschenhandel und sexueller Ausbeutung an.
A.e Mit Urteil vom 30. September 2014 (E-4896/2014) trat das Bundesver-
waltungsgericht auf die von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter erhobene Beschwerde vom 2. September 2014 infolge Nichtleis-
tung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
A.f Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz den zustän-
digen portugiesischen Behörden mit, die Beschwerdeführerin sei unterge-
taucht, und beantragte eine Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18
Monate.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. April 2015 gelangte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin an das SEM und beantragte unter dem Titel "Asylverfah-
ren", es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Gesu-
ches der Beschwerdeführerin festzustellen und diese sei erneut anzuhö-
ren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
sei – nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens am 4. September 2014 den Widerruf des Vollzugsstopps an-
geordnet habe – selbständig nach Portugal ausgereist, weil sie sich ge-
zwungen gesehen habe, sich bei den dortigen Behörden Hilfe zu holen.
Ihre in der Schweiz lebende (…) habe den Transport durch eine Mitfahrt-
gelegenheit organisiert. In Lissabon habe sie den Polizeiposten aufge-
sucht, damit sie nicht zu ihrem Ehemann habe zurückkehren müssen. Auf-
grund von Verständigungsschwierigkeiten hätten sich die Polizeibehörden
dennoch an ihren Ehemann gewandt. Obwohl die Beschwerdeführerin sich
gewehrt habe, sei es dem Ehemann schliesslich gelungen, sie wieder mit
nach Hause zu nehmen. Dort sei sie eingesperrt und gefangen gehalten
worden. Am Freitag, 27. März 2015, habe er sie erneut brandmarken und
das ihr bereits früher zugefügte (…) auf der Stirn einritzen wollen. Aufgrund
der ihr dadurch verursachten Schmerzen habe der Ehemann von ihr abge-
lassen und habe "sich aus dem Staub gemacht". Die Nachbarn hätten ihr
daraufhin geholfen, das Fenster aufzubrechen, was ihr die Flucht ermög-
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licht habe. Nach zweitägiger Autofahrt, die durch ihre (…) organisiert wor-
den sei, sei sie wieder in die Schweiz gelangt und habe am 30. März 2015
erneut um Asyl nachgesucht. Die Beschwerdeführerin brauche medizini-
sche Versorgung, da sich das (…) auf ihrer Stirn entzündet habe und sich
der Infekt ausbreite. Aufgrund des frauenspezifischen Fluchtgrundes sei
die Beschwerdeführerin entsprechend anzuhören.
B.b Am 8. April 2015 gelangte die Vorinstanz an die portugiesischen Be-
hörden, fasste die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vor-
bringen zusammen und suchte um Bestätigung des Behördenkontaktes
sowie um weitere Angaben nach. Am 10. April 2015 teilten die portugiesi-
schen Behörden mit, die letzten die Beschwerdeführerin betreffenden An-
gaben bezögen sich auf die Meldung betreffend das anhängige Beschwer-
deverfahren.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wies das SEM das Gesuch der Beschwer-
deführerin vom 1. April 2015 unter dem Titel Wiedererwägung ab und hielt
fest, die Verfügung vom 22. August 2014 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von CHF 600.– und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, betreffend die vor-
gebrachte Ausreise nach Portugal habe sich das SEM am 8. April 2015 mit
einem Informationsbegehren an die portugiesischen Behörden gewandt.
Diese habe am 10. April 2015 dahingehend informiert, dass in Portugal
keine entsprechenden Einträge oder Daten, von der Beschwerdeführerin
vorlägen, was die vorgebrachte Ausreise und den Aufenthalt in Portugal
widerlege. Betreffend das medizinische Vorbringen lägen dem SEM keine
Akten vor, wonach die Beschwerdeführerin auf medizinische Betreuung
angewiesen sei. Ohnehin habe Portugal aber die Aufnahmerichtlinie, wel-
che zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asyl-
suchenden – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – be-
inhalte, umgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass Portugal über eine an-
gemessene Versorgungsleistung verfüge und der Zugang zu notwendiger
medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Das SEM trage dem aktuel-
len Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann insofern Rech-
nung als es die portugiesischen Behörden vor der Überstellung über allfäl-
lig notwendige medizinische Behandlungen informiere. Schliesslich sei den
portugiesischen Behörden auch der Wunsch der Beschwerdeführerin nach
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gleichgeschlechtlicher Zusammenstellung des Befragungsteams im Rah-
men des Asyl- und Wegweisungsverfahrens darzulegen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 11. Mai 2015 und beantragte die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durch-
führung des Asylverfahrens festzustellen und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, dieses materiell durchzuführen. In formeller Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zukomme und von einer Überstellung nach Portugal
bis zum Entscheid abgesehen werde. Schliesslich ersuchte die Beschwer-
deführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ihre im Rahmen des Gesuches vom 1. April 2015 geltend
gemachten Vorbringen. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt sie entge-
gen, die Information der portugiesischen Behörden, es bestünden betref-
fend die Beschwerdeführerin keine Einträge oder Daten widerlegten ihre
Ausreise aus der Schweiz und den Aufenthalt in Portugal nicht, zumal sie
privat nach Portugal gereist sei und im Raum Schengen keine Passkon-
trollen mehr stattfänden. Aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse
seien sodann am Polizeiposten keine Personalien aufgenommen worden.
Ausserdem belege das Arztzeugnis ihre Vorbringen, indem ihm zu entneh-
men sei, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des entzündeten Tat-
toos an der Stirn, welches durch den Ehemann erneut eingeritzt worden
sei, in ärztlicher Behandlung befinde. Auch habe sich die psychische Ver-
fassung der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert, dass eine
Überstellung momentan nicht zumutbar sei, vielmehr sei sie auf die psy-
chische Unterstützung ihrer (…) angewiesen. In Bezug auf die von Portu-
gal umgesetzte Aufnahmerichtlinie, welche mitunter Mindestnormen zur
medizinischen Grundversorgung beinhalte, verkenne die Vorinstanz, dass
die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel in Portugal einzig aufgrund der
erzwungenen Heirat mit dem unberechenbaren Ehemann erhalten habe.
Dieser Umstand mache es für die Beschwerdeführerin unzumutbar, nach
Portugal zurückzukehren, wo sie nicht nur die Sprache nicht spreche, son-
dern aufgrund des Ehemannes auch in Lebensgefahr schwebe.
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D.b Mit gleichem Datum reichte auch die Beschwerdeführerin selbst eine
Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein, beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie den
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen und hielt
insbesondere fest, nach ihrer Rückkehr nach Portugal habe ihr Ehemann
erneut versucht, mit unerträglichen Produkten ihr auf der Stirn angebrach-
tes Tattoo in Form eines (…), das ihre Zugehörigkeit zur christlichen Glau-
bensgemeinschaft bestätige, zu entfernen.
D.c Zusammen mit den Eingaben wurde eine Bestätigung des Centre
Médical, gezeichnet Dr. D._______, vom 20. Mai 2015 zu den Akten ge-
reicht. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Betref-
fende seit April 2015 mehrmals konsultiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.3 Nachdem das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss
kam, ihre in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 22. August 2014 sei
nicht konsumiert worden, indem die Überstellung in den als für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständigen Staat Portugal nicht erfolgt sei,
hat sie das Gesuch vom 1. April 2015 zu Recht als Wiedererwägungsge-
such entgegengenommen und behandelt, wobei die Beschwerdeführerin
zumindest teilweise qualifizierte Wiederwägungsgründe vorbringt.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen der Flücht-
lingseigenschaft, der Asylgewährung sowie des Wegweisungsvollzugs,
weshalb auf die entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
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nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
ihres Gesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, ver-
bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Ausreise nach Portugal nicht plausibel
nachgewiesen wurde. Dies legt nicht nur, wie vom SEM aufgezeigt, die In-
formation der portugiesischen Behörden vom 10. April 2015 nahe, wonach
betreffend der Beschwerdeführerin keine Daten oder Einträge bezüglich
einer Einreise nach Portugal oder eines diesbezüglichen Aufenthalts er-
fasst seien. Die Beschwerdeführerin konnte auch weder die vorgebrachte
selbständige Ausreise nach Portugal, den Aufenthalt dort oder die Rück-
reise in die Schweiz mit geeigneten Beweismitteln belegen oder glaubhaft
machen, was bei einem angeblichen Aufenthalt von rund sechs Monaten
(von September 2014 bis am 30. März 2015) sowie zwei selbständig orga-
nisierten Autoreisen ohne Weiteres zu erwarten wäre. Auch das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, ihre Personalien seien von den portugiesischen
Polizeibehörden nicht erfasst worden, da sie sich aufgrund ihrer Sprache
nicht habe verständlich machen können, erweist sich als offensichtlich
nicht plausibel, umso mehr als die Beschwerdeführerin andererseits gel-
tend macht, die Polizeibehörde sei mit ihrem Ehemann in Kontakt getreten,
wofür die Polizei auf ihre Personalangaben aber gerade angewiesen ge-
wesen wäre. Es erübrigt sich auf weitere Vorbringen in Bezug auf die gel-
tend gemachte Ausreise oder den Aufenthalt in Portugal nach Eintritt der
Rechtskraft des Dublin-Entscheides vom 22. August 2014 einzugehen, wo-
bei immerhin auffällt, dass sich zwischen den bisherigen Angaben, der
Ehemann habe die Beschwerdeführerin mit einem (…) gebrandmarkt und
dieses nach ihrer Rückkehr nach Portugal erneut einritzen wollen und der
Ausführung der Beschwerdeführerin in der eigenen Eingabe auf Rechts-
mittelstufe, er habe ihr Tattoo mittels aggressiver Produkte entfernen wol-
len, ein erheblicher Widerspruch besteht. Das eingereichte Beweismittel
(ärztliche Bestätigung vom 20. Mai 2015) vermag nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin zu bewirken, zumal es offensichtlich den Anforderun-
gen an ein ärztliches Zeugnis nicht erfüllt, indem es u.a. keine Diagnose
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enthält, nicht ersichtlich ist, inwiefern es von einer qualifizierten Fachper-
son ausgestellt wurde und es inhaltlich einzig die Angaben der Beschwer-
deführerin wiedergibt.
Nachdem die geltend gemachte Ausreise der Beschwerdeführerin nach
Portugal und ihr Aufenthalt dort nicht glaubhaft ist, erübrigen sich auch wei-
tere Ausführungen zum angeblich nun erwiesenen mangelhaften Schutz
seitens der portugiesischen Behörden in Bezug auf allfällige Übergriffe sei-
tens dritter Personen, insbesondere des Ehemannes. Die Vorinstanz hat
sich in der Verfügung vom 22. August 2014 damit befasst, darauf kann ver-
wiesen werden.
Schliesslich sind auch in den geltend gemachten medizinischen Umstän-
den, soweit solche überhaupt dargetan sind, keine Wiedererwägungs-
gründe zu erkennen und das SEM verweist zu Recht auf die von Portugal
umgesetzte Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnah-
merichtlinie). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
gesichert, die portugiesischen Behörden vor der Überstellung sowohl über
eine allfällig notwendige medizinische Behandlung als auch über ihren
Wunsch nach einer gleichgeschlechtlichen Zusammenstellung des Befra-
gungsteams im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu infor-
mieren. Ergänzend kann sie den bereits im Rahmen des ursprünglichen
Dublin-Verfahrens an die portugiesischen Behörden gerichteten Hinweis
auf die geltend gemachte Problematik mit dem Ehemann erneuern.
Zusammenfassend hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Ap-
ril 2015 zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 22. August 2014 als
rechtskräftig erklärt. Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die provisori-
sche Aussetzung des Vollzugs und sie ist wieder vollstreckbar. Zusammen-
fassend ist somit festzuhalten, dass das SEM seine Verfügung zu Recht
nicht in Wiedererwägung gezogen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Da die Beschwerde – insbesondere aufgrund des offensichtlich nicht
glaubhaften Aufenthalts in Portugal nach dem in Rechtskraft erwachsenen
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Dublin-Entscheid vom 22. August 2014 – als aussichtslos zu erachten ist,
ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei-
sen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wird
mit Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die im Falle von aussichtslosen
Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide erhöhten Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: