B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3783/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N (…).
E-3783/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – verliess eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland im 2013 beziehungsweise 2015 und
gelangte über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er über Mazedo-
nien, Serbien und Österreich nach Deutschland reiste. Nach einem vier-
monatigen Aufenthalt in Deutschland reiste er nach Frankreich weiter und
blieb neun Monate, beziehungsweise von Ende 2013 bis zur Einreise in die
Schweiz, dort. Schliesslich reiste er am 10. November 2016 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An 21. November 2016 wurde
er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person,
BzP) und am 22. Mai 2017 erfolgte die ausführliche Anhörung.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe vom algerischen Staat ein Darlehen erhal-
ten und habe die vereinbarten Raten nicht mehr zurückzahlen können.
Deswegen habe er den mittels Darlehens erworbenen Lieferwagen an ei-
nen ihm unbekannten Mann und Terroristen vermietet, welcher aber die
vereinbarten Zahlungen nicht mehr geleistet und ihm das Fahrzeug auch
nicht zurückgegeben habe. Aufgrund dessen habe er ein Verfahren gegen
diesen Mann eingeleitet. Da der Staat diesen Mann jedoch unterstützt
habe, sei er selber zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner
Ausreise sei dieser Mann bei ihm zu Hause gewesen und habe bei seiner
Mutter nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Weiter sei er auch we-
gen Hehlerei verurteilt worden, obwohl er sich zu dieser Zeit (2015) nach-
weislich in Frankreich befunden habe.
Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
seine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienbüchlein, die Ge-
burtsurkunde seines Vaters, diverse Bank- und Geschäftsunterlagen sowie
Auszüge aus zwei Gerichtsurteilen in Kopie ein.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 – eröffnet am 19. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
E-3783/2017
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen und er sei eventualiter über eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine stichwortartige Überset-
zung der beiden eingereichten Gerichtsdokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VWVG), weshalb auf den Eventualantrag,
es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3783/2017
Seite 4
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er aus asylrelevanten Gründen zu einer mehrjährigen Haftstrafe ver-
urteilt worden sei. Zudem liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn
staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden.
4.1.1 Zunächst habe sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen per-
sönlichen Angaben widersprüchlich geäussert, was sich auf seine persön-
liche Glaubwürdigkeit auswirke. So habe er hinsichtlich des Verbleibs sei-
nes Passes, seines Aufenthaltes und seiner Hochzeit in Marokko unter-
schiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er sich auch betreffend den
Zeitpunkt der Darlehensgewährung, den Mieter des Lieferwagens und die
angebliche Freiheitsstrafe widersprüchlich geäussert. Im Zusammenhang
E-3783/2017
Seite 5
mit der Vermietung des Lieferwagens scheine sein Verhalten zudem un-
verständlich. Es könne nicht geglaubt werden, dass er den Lieferwagen an
eine ihm völlig unbekannte Person vermietet habe, danach aber umgehend
erfahren haben solle, dass es sich dabei um einen ehemaligen Islamisten
handle. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt,
um einen Asylgrund zu schaffen. Auch die eingereichten Unterlagen wür-
den daran nichts zu ändern vermögen, zumal daraus unter anderem her-
vorgehe, dass er den Lieferwagen erst im Jahre 2013 erhalten habe, ob-
wohl gegen ihn – nach eigenen Aussagen – bereits im Dezember 2012 ein
Urteil wegen widerrechtlicher Vermietung des Fahrzeugs ergangen sein
solle.
4.1.2 Bei der Verurteilung wegen des Versteckens von Diebesgut handle
es sich um rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen. Es lägen
weder Hinweise vor, dass dieses Strafverfahren aus asylrelevanten Grün-
den geführt worden sei, noch, dass ein Politmalus vorliege. Das Strafmass
sei nicht unverhältnismässig hoch und das Rekursurteil zeige auf, dass in
Algerien die Möglichkeit bestehe, den Instanzenzug zu beschreiten.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Mieter des Liefer-
wagens aktuell noch für die „Daesh“ (Synonym für den sogenannten Isla-
mischen Staat, IS) tätig sei und er deswegen Angst habe, in seinen Hei-
matstaat zurückzukehren. Er habe aufgrund des Darlehens zudem Prob-
leme mit den algerischen Behörden, welche ihm im Falle seiner Rückkehr
nicht die Möglichkeit geben würden, zu arbeiten und damit seine Schulden
zu begleichen. Was die anlässlich seiner Befragungen gemachten Wider-
sprüche betreffe, so seien diese auf eine Traumatisierung zurückzuführen,
welche er in seinem Heimatland erlitten habe. Er ersuche die Schweiz um
Hilfe, da er glaube, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Heimatland
gefährdet wäre.
4.3 Auch das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7
AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch da-
her zu Recht abgelehnt hat.
4.3.1 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen fällt auf, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen sowohl zum Verbleib seines
Passes als auch zu seiner angeblichen Hochzeit und zum Aufenthalt in
Marokko widersprüchliche Angaben machte. So gab er zunächst an, er
habe seinen Pass in der Türkei verbrannt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
E-3783/2017
Seite 6
A6/11, S. 5) Später gab er zu Protokoll, er habe den Pass in Griechenland
ins Meer geworfen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 137, 149).
Dabei widersprechen sich nicht nur die Länder sondern auch die angebli-
che Beseitigung, was bereits erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit
entstehen lässt. Dasselbe gilt für den angeblichen Aufenthalt und die Hoch-
zeit in Marokko. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er habe von
2014 bis 2015 eineinhalb Jahre in Marokko gelebt und dort geheiratet (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A6/11, S. 4). Später gab er jedoch zu Protokoll,
er habe im Jahr 2010 für neun Monate dort gelebt (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A20/18, F 52 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche geht das Gericht
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschwer-
deführer den wahren Zeitpunkt seiner Ausreise zu verschleiern versucht,
zumal es sich bei einer Heirat in der Regel um ein einschneidendes und
persönliches Erlebnis handelt, welches – zumindest das Jahr betreffend –
in Erinnerung bleiben sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
4.3.2 Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den
Lieferwagen und dessen Vermietung widersprüchlich. So gab er anlässlich
der BzP an, er habe das Darlehen beziehungsweise den Gutschein für den
Lieferwagen im Jahr 2013 erhalten und habe zwei Jahre von seinem Ge-
schäft leben können, bevor er ausgereist sei (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A6/11, S. 4). Später gab er jedoch zu Protokoll, das besagte Projekt
sei bereits im Jahr 2011 bewilligt worden, er habe etwa sechs Monate mit
dem Lieferwagen gearbeitet, diesen im Jahr 2012 an einen ihm unbekann-
ten Mann vermietet, sieben Monate später Anzeige eingereicht und er sei
im Dezember 2012 verurteilt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A20/18, F 29, 39, 76, 110 und 112). Was den Mieter betrifft, so gab der
Beschwerdeführer zweimal einen anderen Namen zu Protokoll (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A6/11, S. 7 und A20/18, F 46). Er gab an, den Namen
nicht zu kennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18, F 142), obwohl er
aufgrund des angeblichen Gerichtsverfahrens den vollständigen Namen
des Mieters hätte kennen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einem ihm unbe-
kannten Mann sein Fahrzeug lediglich per Handschlag vermietet haben
soll.
Nach dem Gesagten können die Ausführungen des Beschwerdeführers
aufgrund ihrer gravierenden Widersprüche nicht geglaubt werden. Daran
E-3783/2017
Seite 7
vermögen auch die im Vorverfahren eingereichten Bank- und Geschäfts-
unterlagen nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer den Lieferwa-
gen gemäss Kaufvertrag anscheinend erst im Juni 2013 von (…) erhielt,
das Urteil wegen unrechtmässigen Vermietens jedoch bereits im Dezem-
ber 2012 ergangen sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/18,
F 76).
4.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens
stichwortartige Übersetzungen der bereits im Vorverfahren eingereichten
Gerichtsdokumente vom 9. Oktober 2016 und vom 16. Januar 2017 zu den
Akten reichte, äusserte er sich in der Beschwerdeschrift nicht dazu.
Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Furcht vor einer rechts-
staatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland flüchtlings- und asyl-
rechtlich nicht relevant ist. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines
Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer
Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ih-
rer äusseren oder inneren Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemein-
rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv er-
heblich erschwert wird. Von einer Erschwerung der Lage (sogenannter Po-
litmalus) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinn), wenn das Straf-
verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder,
wenn der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen
der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte –
insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, 2014/28 E. 8.3, je
mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind aus
den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass das Verfahren aus asylrelevan-
ten Motiven eingeleitet wurde. Weiter scheint auch das Strafmass nicht un-
verhältnismässig hoch und das eingereichte Beschwerdeurteil zeigt, dass
es in Algerien möglich ist, den Instanzenzug zu beschreiten, weshalb diese
Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermö-
gen.
4.3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
E-3783/2017
Seite 8
asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur
Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahr-
sam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der
Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department
of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015
E-3783/2017
Seite 9
- Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 –
Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 – Algeria Country Re-
port). In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers sind aber keine
entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft ge-
macht worden.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht
kein Anlass zur Annahme, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt
eine Situation allgemeiner Gewalt oder es bestünden allgemeine Wegwei-
sungshindernisse anderer Natur (vgl. dazu beispielsweise Urteile des
BVGer D-1013/2017 vom 3. März 2017; E-5188/2016 vom 27. September
2016 E. 4.3). Zudem sind aus den Akten auch keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzumutbar er-
scheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über ein famili-
äres Netz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So
leben auch seine Eltern und (…) seiner Geschwister in B._______. Sodann
handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der immerhin 14
Jahre die Schule besucht hat und zuletzt als (…) tätig war. Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
7.1 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend die Daten-
weitergabe an den Heimat- und Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2
E-3783/2017
Seite 10
AsylG hinzuweisen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunfts-
staat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene
Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch
keine Angaben gemacht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktauf-
nahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf,
wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
wurde. Vorliegend besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde
pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das
SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Der entspre-
chende Antrag ist demnach abzuweisen.
7.2 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht hervor, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat
weitergeben will oder bereits weitergegeben hat (vordatiertes, nicht unter-
zeichnetes Schreiben an das algerische Generalkonsulat). Das SEM ist
demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff.
VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im
Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische
Behörde offenzulegen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-3783/2017
Seite 11
9.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3783/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: