B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3783/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Mächler,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 2. Ap-
ril 2015. Am 24. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags da-
rauf um Asyl nach. Am 30. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Januar 2017 an.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner
Ausreise in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, gelebt.
Seine Mutter, seine vier Geschwister und seine Ehefrau lebten noch in Erit-
rea. Der Vater sei vor circa einem Jahr gestorben.
Im Jahre 2008 – er sei noch zur Schule gegangen – habe ihn das Militär
anlässlich einer Razzia mitgenommen. Nach zwei Monaten sei ihm bei der
militärischen Ausbildung die Flucht gelungen. Weil er minderjährig gewe-
sen sei, hätten sie nicht so gut auf ihn geachtet. Er habe zurück in die
Schule gehen wollen, was ihm indes verwehrt worden sei. Deshalb sei er
zurück in sein Dorf. Bei einer Razzia Mitte 2011 sei er erneut vom Militär
aufgegriffen und ins Camp von E._______ gebracht worden. Während der
ersten Monate seien sie vorwiegend herumgesessen. Danach sei er seiner
Einheit (…) zugeteilt und zwei Monate militärisch ausgebildet worden.
Nach insgesamt sechs Monaten habe er das erste Mal Urlaub bekommen.
Er sei nach Hause gegangen und nach Ablauf des Urlaubes nicht mehr zur
Einheit zurückgekehrt. Da die Behörden seine Mutter an seiner Stelle in
Haft genommen hätten, sei er zurück in den Militärdienst. Nach einem Jahr
habe er wieder Urlaub erhalten. Auch dieses Mal sei er nicht wieder zur
Einheit zurückgekehrt. Er habe in der (…) gearbeitet und sich mit dem (…)
in der (…) aufgehalten. Die Behörden hätten ihn wiederum gesucht und
nicht gefunden, weshalb erneut seine Mutter in Haft genommen worden
sei. In der Folge sei er freiwilligen in den Militärdienst zurückgekehrt. Er sei
festgenommen und für acht Monate unter schlimmen Bedingungen inhaf-
tiert worden. Ende 2014 habe er seine militärische Ausbildung wieder auf-
genommen. Einen Monat später habe er für seine Hochzeit Urlaub erhal-
ten. Im 2. Monat 2015 sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und während
zweier Monate Anführer der (…) gewesen. Später habe er sich geweigert,
(…) zu sein, weshalb er erneut in Haft gesetzt worden sei. Er sei von einem
Wächter auf einem militärischen Gelände bewacht worden. Dieser habe
ihn von den Fesseln befreit und gemeinsam hätten sie den Ort verlassen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die
unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 wurde die Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers bestätigt.
E.
Am 3. Juli 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Die Aussagen zur achtmonatigen Haft im Jahre 2014 seien vage und ober-
flächlich. In Anbetracht dessen, dass die Haftbedingungen sehr schlimm
gewesen seien, fehle es den diesbezüglichen Schilderungen insbesondere
an persönlichen Erlebnissen und Wahrnehmungen. Auch die Angaben zum
Militärdienst seien dürftig sowie unsubstantiiert und würden nicht den Ein-
druck vermitteln, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes. We-
der habe er genaue Angaben zur militärischen Ausbildung noch zur Zeit
danach machen können. Trotz verschiedener Fragestellungen habe er wie-
derholt nichts Substantiiertes vorgebracht. Die Ausführungen zur Desertion
und zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien völlig substanzlos und vage.
Auf die gestellten Fragen habe der Beschwerdeführer nur stichwortartig
geantwortet. Die diesbezüglichen Angaben seien detailarm und würden
keine Realkennzeichen enthalten. Es sei weder ersichtlich, welche Vorkeh-
ren der Beschwerdeführer getroffen habe, um sich vom Militärareal zu ent-
fernen noch wie er sich auf die lange Reise an die Grenze vorbereitet habe.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder die achtmonatige Haft, noch
den Militärdienst, noch die behauptete Desertion noch die illegale Ausreise
aus Eritrea glaubhaft machen können.
Vor diesem Hintergrund sei auch nicht glaubhaft, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers an seiner Stelle inhaftiert worden sei. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass sich seine Vorbringen auf einen konstruierten
Sachverhalt beziehen und sich nicht auf tatsächlich Erlebtes stützen wür-
den. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch die eingereichte Fotogra-
phie, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeige, nichts zu än-
dern, zumal nicht ersichtlich sei, wann und unter welchen Umständen sie
entstanden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass nicht alle Unglaubhaf-
tigkeitselemente erwähnt worden seien. Das SEM behalte sich eine spä-
tere Geltendmachung ausdrücklich vor.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, seine
Schilderungen seien glaubhaft. Sie würden in den wesentlichen Punkten
zahlreiche Realkennzeichen beinhalten und zeichneten sich durch einen
quantitativ umfassenden Detailreichtum betreffend Personen, Dinge, Orte,
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Ereignisse und Handlungen aus. Namentlich habe er den Ablauf des Mili-
tärdienstes ausführlich dargelegt. Seine Schilderungen würden sich so-
wohl auf banale Ereignisse als auch die allgemeinen Lebensbedingungen
beziehen. Er habe Ortschaften geographisch verorten und das Lager prä-
zise beschreiben können. Seine Vorbringen seien insgesamt glaubhaft.
Dienstverweigerung und Desertion würden von den eritreischen Behörden
als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Ihm drohe eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Er habe begründete
Furcht, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, zumal er von den
Behörden bereits mehrmals inhaftiert worden sei.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind indes nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten vage,
oberflächlich, unsubstantiiert und ohne persönliche Betroffenheit, mithin
insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzu-
stellen, dass die Schilderungen der monatelangen Haft substanzlos und
ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Allein die in der
Beschwerde angeführten Aussagen des Beschwerdeführers, das Brot
habe die Grösse eines Bechers gehabt, die Häftlinge hätten Namen an die
Wände geschrieben, dass „etwas Wind durch die Behausung“ ging und so
viele Personen inhaftiert gewesen seien, „dass man nur Cortello“ habe lie-
gen können, genügen nicht, um eine achtmonatige Haft hinreichend zu be-
schreiben. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer dabei über
selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen von ihm diesbezüglich ohne weite-
res substantiierte und vor allem erlebnisgeprägte Angaben erwartet wer-
den, bei deren Darlegungen der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer
habe es tatsächlich so erlebt. Entgegen der in der Eingabe vertretenen An-
sicht genügen der Hinweis auf die Abgabe eines Overalls zu Beginn der
militärischen Ausbildung, die Schilderungen der allgemeinen Lebensbedin-
gungen in nur gerade einem Satz, unter Hinweis darauf, dass eine uner-
trägliche Hitze geherrscht und es alles Mögliche an Insekten gehabt habe,
sowie die einmalige Angabe einer Distanz nicht, die militärische Ausbildung
und den militärischen Alltag substantiiert darzutun. Weitergehend vermag
der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen der Vorbringen, der
Wiedergabe einzelner Sätze sowie dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Um Wiederholungen
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zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die
Vorbringen zur Haft, dem Militärdienst, der Desertion sowie der illegalen
Ausreise seien insgesamt nicht glaubhaft.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nebst der illegalen Aus-
reise sei die Flucht aus der Haft ein weiterer Anknüpfungspunkt, welcher
seine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründe.
6.3.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Gefährdungsfaktoren, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder
glaubhaft machen. Andere Gefährdungsfaktoren, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus
den Akten nicht hervor. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als un-
begründet. Der Beschwerdeführer konnte somit auch das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wird in der Rechts-
mitteleingabe geltend gemacht, angesichts des Alters des Beschwerdefüh-
rers sowie der Umstände der Ausreise sei nicht davon auszugehen, dass
er den Militärdienst bereits abgeschlossen habe oder davon dispensiert
worden sei. Das Risiko des Einzugs in den Militärdienst oder eine Inhaftie-
rung bei einer Rückkehr sei tatsächlich und unmittelbar. Gemäss einem
internationalen Gutachten handle es sich beim eritreischen Nationaldienst
um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(EMRK,
SR 0.101). Er sei der Gefahr unmenschlicher Behandlung und Strafe im
Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der Vollzug erweise sich deshalb als
unzulässig. Sodann stamme er aus ärmlichen Verhältnissen und verfüge
weder über einen Schulabschluss noch über Berufserfahrung. Er habe bis
zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, welche für seinen Unterhalt
aufgekommen seien. Der Vater sei in der Zwischenzeit gestorben. Bei einer
Rückkehr nach Eritrea würde er in eine existentielle Notlage geraten, wes-
halb der Vollzug unzumutbar sei.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 9
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Re-
ferenzurteil vorgesehen). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei gelangte das Gericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Be-
messung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritrei-
schen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die
durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszuge-
hen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und
in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen ge-
stalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und
im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere
deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung ge-
stellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen
in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Dar-
über hinausgehend stellte das Gericht fest, es komme im eritreischen Na-
tionaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
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Seite 10
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, es würden keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im National-
dienst fänden derart flächendeckend statt, dass jede Dienstleistende und
jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
9.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben
auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu
betrachten.
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Seite 11
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.3 Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und – soweit den Akten
zu entnehmen ist – gesund (vgl. SEM-Aken A13/20 F8). Er verfügt gemäss
eigenen Angaben über Berufserfahrung in der (…) und über ein familiäres
und verwandtschaftliches Netz im Heimatland, auch wenn sein Vater zwi-
schenzeitlich verstorben ist (vgl. SEM-Akten A13/20 F12–36). Der Be-
schwerdeführer macht geltend, er stamme aus ärmlichen Verhältnissen.
Entgegen seiner Auffassung ist dennoch davon auszugehen, dass ihm mit-
hilfe der familiären Unterstützung eine soziale und wirtschaftliche Wieder-
eingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen
wird. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er in eine existenzielle Not geraten
würde. Demnach sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar er-
weist.
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Seite 12
11.
Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der
Eventualantrag ist abzuweisen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
14.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelreichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: