B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3784/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende 1-6,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 3. April 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 13. April 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Sie gaben an, sie seien von
Deutschland her, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hätten, in die
Schweiz eingereist. Aufgrund dessen wurde ihnen zur Zuständigkeit
Deutschlands das rechtliche Gehör gewährt.
B.
Am 28. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden mit zwei
separaten Gesuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist stimm-
ten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen zu.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte die Vor-
instanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichten der Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechts-
vertretung beizuordnen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederzustellen.
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E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 18. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
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Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die
Beschwerdeführenden 3 und 6 am 2. März 2015 in Deutschland Asylgesu-
che eingereicht hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 ebenfalls zu
Protokoll gegeben, in Deutschland Asyl beantragt zu habe. Die deutschen
Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutge-
heissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens liege somit bei Deutschland. Der Wunsch, nicht nach
Deutschland zurückkehren zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Bestim-
mung des zuständigen Dublin-Staates, da es grundsätzlich nicht Sache der
betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen.
Bezüglich der medizinischen Probleme (Epilepsie, Bauchschmerzen) sei
anzumerken, dass die Aufnahmerichtlinien unter anderem auch die medi-
zinische Grundversorgung beinhalten würden. Es sei deshalb davon aus-
zugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische
Versorgungsleistungen erbringen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer
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5 in Deutschland bereits adäquat behandelt worden. Dem aktuellen Ge-
sundheitsstand werde bei der Organisation der Überstellung nach
Deutschland Rechnung getragen und die deutschen Behörden würden in-
formiert werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde einzig vor,
Deutschland habe sie ohne Anhörung ausschaffen wollen, sie seien als
Familie nicht vereint worden und der Beschwerdeführer 5 leide an Epilep-
sie. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Verfü-
gung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die pauschal vorgebrachten Rü-
gen, man sei in Deutschland nicht angehört worden und man sei als Fami-
lie nicht vereint worden, wird mangels Substantiierung der Vorbringen und
mangels Anhaltspunkte in den Akten nicht weiter eingegangen.
4.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden implizit eine Verletzung von
Art. 3 EMRK, indem sie vorbringen, der Beschwerdeführer 5 leide an Epi-
lepsie, die behandelt werden müsse.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt
keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Deutschland im vorliegenden
Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer
Behörden Problemen von kranken Personen bei der Überstellung Rech-
nung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier
in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die
Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Ver-
fügung dargelegt, die deutschen Behörden vor der geplanten Überstellung
umfassend über die Situation des Beschwerdeführers 5 und seinen Ge-
sundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Deutschland
wiederum stehen psychisch oder physisch Leidenden ausreichende medi-
zinische Infrastrukturen zur Verfügung.
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4.4 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Deutschland seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer
5 unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder er-
niedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrecht-
liche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz besteht keine Veranlassung.
4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a
Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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