Abtei lung V
E-3785/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, bis 31.12.04 Bundes-
amt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 17. September 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3785/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 18. Januar 2004 und gelangte am 25. Januar 2004 illegal in
die Schweiz, wo er im Centro di registrazione di Chiasso am 26. Ja-
nuar 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Februar 2004 wurde er sum-
marisch befragt und am 9. Februar 2004 gemäss Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Bundesamt
angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am 11. Februar 2004
dem Kanton C._______ zugeteilt.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (F._______, Provinz
G._______). Er sei von 2001 bis 2003 Mitglied der Halkin Demokrasi
Partisi (HADEP) und nach deren Auflösung bis Ende 2004 Sym-
pathisant der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) gewesen, habe an Par-
teiversammlungen teilgenommen und selber solche organisiert. Weiter
habe er jeweils sein Dorf darüber orientiert, wenn der Besuch wichti-
ger Persönlichkeiten erwartet worden sei. Er habe Propagandatätig-
keiten unterstützt und Manifeste angebracht. Auch habe er monatlich
am Sitz der DEHAP in H._______ Wache geschoben und den dortigen
Parteimitgliedern Tee serviert. 1999 habe er im Anschluss an die
Verhaftung von Abdullah Öcalan in H._______ an einer Kundgebung
teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und nach einer Haft von drei
Tagen freigelassen worden. Nach der Gymnasialzeit (...) habe er sich
in auswärtigen Fachkursen auf sein Universitätsstudium (...)
vorbereitet. Ab (...) 2002 habe er diese mangels Studienerfolges und
wegen ständiger polizeilicher Behelligungen nicht mehr besucht und
(...) gearbeitet. Den Militärdienst hätte er im (...) 2002 absolvieren
müssen, habe diesen aber wegen der beabsichtigten Studientätigkeit
auf (...) 2004 verschieben können. Er sei nicht gewillt, Dienst zu
leisten, weil er die Türkei nicht als sein Heimatland betrachte und
militärische Einsätze gegen das eigene (kurdische) Volk ablehne.
Wegen der Nähe zur HADEP und DEHAP sei er zwischen 1999 und
2004 auf der Strasse oft angehalten und auf den Posten gebracht
worden, wo er Gewalt (Faustschläge, Fusstritte) und Verhöre erlebt
habe; er sei über seine Parteitätigkeiten befragt und gegen eine in
Aussicht gestellte Belohnung zur Weitergabe von Informationen über
die Partei und Parteikollegen angestiftet worden. Auch die Verwendung
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der kurdischen Sprache sei oft ein Thema gewesen. Im Jahr 2002 sei
er anlässlich der Newroz-Feier vom Militär verhaftet und einen Tag
lang festgehalten worden. Er habe bis zum I._______2004 nie mit den
Behörden kooperiert. Dannzumal hätten ihn (...) Zivilpolizisten auf der
Strasse angehalten, in die Berge geführt und ihm mit der Ermordung
gedroht, falls er nicht unverzüglich mit ihnen zusammenarbeite. Nach
seiner Zusage hätten sie ihn nach Hause gebracht und laufen lassen;
sein Pass sei konfisziert worden. In der Folge sei er zum Onkel nach
J._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe.
Zwischen dem (...) und I._______2004 sei die Polizei wegen ihm
wiederholt nach Hause gekommen. Am (...) 2004 habe er die Türkei an
Bord eines Lastwagens verlassen. Seine Familie sei immer unter dem
Druck der Polizei gestanden, er selber habe wegen seines Bruders
K._______, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, Nachteile erfahren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwie-
sen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägun-
gen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus dem Familienregister
vom (...) 2003 und einen undatierten Wohnsitznachweis seines
Dorfvorstehers ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2004 - eröffnet am 21. September
2004 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ord-
nete die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2004 reichte der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. September 2004 ein. Er beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit an das Bundes-
amt zur Feststellung und Neubeurteilung des vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Gewährung des Asyls und die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht beantragte er im Falle eines Verzichts auf die
Rückweisung der Angelegenheit an das BFM seine Neubefragung
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durch die Beschwerdeinstanz, insbesondere zur Reflexverfolgung und
zum Militärdienst. Weiter forderte er den Beizug der Dossiers der (...)
in der Schweiz lebenden Geschwister (Schwester L._______
[N2_______], Schwester M._______ [N3_______], Bruder K._______
[N4_______] und Bruder O._______ [N5_______]) und reichte Kopien
von Ausweisen dieser Personen ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2004 forderte der Instruk-
tionsrichter der ARK den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses innert Frist auf.
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2004 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung (...) vom 8. November 2004 zu den Akten
und ersuchte um Verzicht auf den Kostenvorschuss und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Beide Anträge
wurden mit Zwischenverfügung vom 19. November 2004 gutgeheissen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 21. Januar 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
H.
Am (...) 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine in seiner Heimat-
provinz geborene (...).
I.
Mit Schreiben vom November 2006 und vom 16. April 2007 wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass neu ab dem 1. Januar
2007 das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren zu-
ständig ist.
J.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 stellte der Beschwerdeführer
beim BFM ein Gesuch um Zuteilung zum Kanton P._______, dem
Aufenthaltskanton der Ehefrau.
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte das BFM dem Amt für Migra-
tion des Kantons P._______ mit, der Beschwerdeführer halte am
Asylgesuch fest, weshalb es ihn dem Kanton P._______ zuteile.
K.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 forderte das BFM den Beschwer-
deführer um Mitteilung auf, ob er sein Asylgesuch zurückziehen wolle.
Im Falle eines Rückzugs könne er beim Kanton eine Aufenthaltsbewil-
ligung beantragen und es würde kein Kantonswechsel durch das BFM
erfolgen; im Falle eines Festhaltens am Asylgesuch werde er dem Auf-
enthaltskanton der Ehefrau zugeteilt.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, er wohne seit der Heirat bei der Ehefrau im Kanton
P._______ und halte am Asylgesuch fest.
L.
Aufgrund von Strafanzeigen (...) wurde gegen den Beschwerdeführer
vom Statthalteramt (...) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
auf strafbare Handlungen (...) eingeleitet. Infolge
Hafterstehungsunfähigkeit nach (...) wurde er der (...) Klinik (...)
zugeführt.
M.
Im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei P._______ vom 23. Juni
2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit der Polizei in der
Türkei nichts zu tun gehabt und dort den Militärdienst verweigert; aus
politischen Gründen sei er einmal kurz in Untersuchungshaft gewesen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund der Heirat vom
3. November 2006 ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die Eheleute zusammenwohn-
ten. Er forderte den Beschwerdeführer um Mitteilung auf, ob sich in
Bezug auf das Schreiben vom 7. Februar 2007 an das BFM eine Än-
derung ergeben habe.
Der Beschwerdeführer bezog dazu keine Stellung.
O.
Telefonische Erkundigungen des Gerichts vom 16. Oktober 2008 beim
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Migrationsamt P._______ und beim Statthalteramt (...) ergaben, dass
der Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung Typ N
ist. Das Strafermittlungsverfahren sei im Stadium des Abschlusses der
Untersuchungsmassnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
2.
Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die An-
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gaben des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen
der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Es verneinte
den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Ver-
folgungsmassnahmen der Jahre 1999 bis 2003 und der erfolgten Aus-
reise vom (...)2004. Die Behauptung, wonach ihn die Polizei am
I._______2004 unter Morddrohung zu Spitzeldiensten gegen die
DEHAP gezwungen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die DEHAP sei
eine legale, im Parlament vertretene Partei. Zudem sei der Beschwer-
deführer lediglich Sympathisant der DEHAP gewesen. Es sei nicht zu
verstehen, welches Interesse die Polizei am Beschwerdeführer, der in
politischer Hinsicht zu unbedeutend gewesen sei, gehabt haben könn-
te. Zudem sei es eine Tatsache, dass das türkische Fernsehen Sen-
dungen in kurdischer Sprache ausstrahle und zumindest heute keine
Gefahr bestehe, dass dem Beschwerdeführer der Gebrauch der kur-
dischen Sprache verboten würde.
In der Beschwerde wurde gerügt, das BFF habe den Beschwerdefüh-
rer oberflächlich befragt und den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig und unrichtig festgestellt; eine Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz sei deshalb angebracht. Sollte von einem
solchen Schritt abgesehen werden, so sei eine weitere Befragung
durch die Beschwerdeinstanz nötig, namentlich zur Reflexverfolgung
wegen der Zugehörigkeit zur Familie Q._______ und wegen des
anstehenden Militärdienstes. Der Beschwerdeführer habe (...)
Geschwister, wovon der (...) Bruder noch in der Türkei lebe; in der
Schweiz hätten (...) Brüder Asyl erhalten und (...) Schwestern seien
(...). In Deutschland habe ein Bruder (...) und (...) Schwestern seien
(...). Zudem seien (...) Cousins seit (...) bei der Partiya Karkerên
Kurdistan (R._______, Arbeiterpartei) (...). Mithin wäre zu erwarten
gewesen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer attestiert hätte,
er stamme aus einer Familie, die für ihre oppositionellen und teilweise
illegalen politischen Aktivitäten in der Türkei bekannt sei. Weiter habe
(...) der in der Schweiz oder in Deutschland domizilierten Angehörigen
in der Türkei Militärdienst geleistet. Der Beschwerdeführer werde
wegen des auf (...) 2004 verschobenen Militärdienstes gesucht. Das
Bundesamt hätte zudem die Frage prüfen sollen, ob die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur Familie Q._______ das besondere
Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden geweckt haben könnte
und ob er beim bevorstehenden Militärdienst aus den erwähnten
Gründen mit besonderen Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Weiter
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blende die Vorinstanz den Umstand aus, dass die legale DEHAP die
Nachfolgeorganisation der verbotenen HADEP sei. Somit hätten die
türkischen Sicherheitskräfte ein grosses Interesse daran, die DEHAP
auszuspionieren, um diese später verbieten zu können. Die
Beschwerdeinstanz werde gebeten, den rechtserheblichen Sach-
verhalt erst nach erfolgter Konsultation der Dossiers der Angehörigen
in der Schweiz festzustellen. In materieller Hinsicht sei von einem Re-
flexverfolgungstatbestand auszugehen. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner politischen Tätigkeiten zu Gunsten der HADEP sowie
der DEHAP und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie Q._______
für die türkischen Sicherheitskräfte als Informant von hohem Interesse.
Er habe glaubhaft gemacht, dass er seit 1999 wiederholt verhaftet, be-
helligt und als Spitzel angeworben worden sei. Die Türkei sei daran
interessiert, Interna und belastendes Material über die Nachfolgeor-
ganisation der verbotenen HADEP, die DEHAP, zu sammeln. Kurdisch
sprechende Personen hätten nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten
im Alltag; das Bundesamt lasse sich bei seiner Einschätzung von der
türkischen Politik und dem türkischen Fernsehen blenden. Zudem
werde der ausstehende Militärdienst des Beschwerdeführers bei des-
sen Rückkehr zu seiner Verhaftung führen.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 verneinte das BFF das
Vorliegen eines Reflexverfolgungstatbestandes. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei nur dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die
Behörde Kontakte mit diesem vermuteten. Die (...) Brüder, auf die sich
der Beschwerdeführer berufe, lebten seit (...) in der Schweiz und
könnten in der Türkei nicht Gegenstand einer Fahndung sein. Weiter
sei eine Militärdienstverweigerung kein Asylgrund. Schliesslich seien
sämtliche behaupteten Verfolgungen, die sich vor dem Ereignis vom
I._______2004 zugetragen hätten, mangels zeitlichen Kausalzusam-
menhanges zur Ausreise nicht asylrelevant; der Vorfall sei bereits aus
genannten Gründen nicht glaubhaft.
In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung bereits
bekannter Positionen aus, sein Bruder K._______ werde nach wie vor
in der Türkei gesucht, zumal dieser sich dem Strafvollzug entzogen
habe. Bei diesem Sachverhalt existiere die Vollstreckungsverjährung
und von einer Amnestie habe er nicht profitieren können. Zudem habe
das BFM die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Absolvierung des Militärdienstes nicht geprüft.
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3.
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung
der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa
BGE 116 Ib 308).
In formeller Hinsicht wird gerügt, das Bundesamt sei der Pflicht zur
Abklärung, Festhaltung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes, namentlich bezüglich der Militärdienstpflicht und der Be-
kanntheit der oppositionellen Einstellung der Familie Q._______
(Reflexverfolgungstatbestand) nicht in rechtsgenüglicher Weise nach-
gekommen. Es habe den Sachverhalt bei oberflächlichen Befragungen
bewenden lassen, obwohl die Protokolle weiteren Abklärungsbedarf
hätten erkennen lassen. Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren
und die Akten seien zu ergänzenden Abklärungen, Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das Bundes-
amt zurückzuweisen.
Die in den Anhörungen erfolgten wesentlichen Vorbringen wurden in
der angefochtenen Verfügung analog der ursprünglich vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Gewichtung der Asylgründe zusammen-
gefasst und einer Würdigung zugeführt. Da die Themenbereiche
Dienstpflicht und Herkunft aus einer politisch interessierten Familie
vom Beschwerdeführer bloss nebenbei angemerkt wurden, ist es ver-
ständlich, dass das Bundesamt diesen Punkten keine besondere Rolle
beigemessen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht
zu beanstanden, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht nur mit
einer anfechtbaren Begründung die Glaubhaftigkeit der für das Verfah-
ren wesentlichen Vorbringen generell bestritt, sondern gleichzeitig
auch deren flüchtlingsrechtliche Relevanz in grossen Teilen in Abrede
stellte. Somit ist nicht von einer Sachverhaltsverletzung und einer Ver-
letzung der Prüfungs- und Würdigungspflicht auszugehen. Zudem hat
der Beschwerdeführer lange Gelegenheit gehabt, Umfang und Ge-
wichtung der Asylgründe nachzubessern. Das Bundesamt hat im Rah-
men der Vernehmlassung zu den wichtigsten Veränderungen auf Be-
schwerdestufe Stellung bezogen. Bei dieser Sachlage wurde der An-
spruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör gewahrt. Mit-
hin besteht kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Aus diesen Gründen sind auch die Anträge auf Feststellung weiterer
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Sachverhaltselemente und weitere Anhörungen abzuweisen. Hingegen
folgt das Bundesverwaltungsgericht der Empfehlung des Rechtsver-
treters, die (...) Dossiers der vorerwähnten Geschwister vorab eines
Urteils zu konsultieren.
Somit verbleibt nachfolgend zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte,wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Praxisgemäss ist die Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbrin-
gen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-
gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen.
Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unterdrücken, be-
wusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswechseln oder un-
begründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen
oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet fer-
ner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Es ist demzufolge auf eine objektivierte Sichtwei-
se abzustellen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, EMARK 1994 Nr. 5 sowie EMARK
1996 Nr. 27 und Nr. 28).
4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch
Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder durch Dritte zugefügt
worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfol-
gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des
Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlich-
er Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit solcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als überwiegend wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 21 E. 3; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
5.
5.1 Aus den Protokollen geht zunächst - was für die Glaubhaftigkeit
der Angaben spricht - übereinstimmend hervor, dass der Beschwerde-
führer aussagte, der unmittelbare Anlass für die Ausreise aus der Tür-
kei sei die Morddrohung der Polizei vom I._______2004 gewesen. Der
Beschwerdeführer vermittelte dabei den Eindruck, erst seit diesem
Vorfall richtig realisiert zu haben, dass sein Leben in der Türkei in Ge-
fahr sei. Die angeblich seit (...) dauernden und seit 2001 wegen der
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Vorbelastung
seines Bruders K._______ verstärkten Behelligungen durch die Polizei
erscheinen jedoch wenig überzeugend.
5.1.1 Vorab ist generell festzuhalten, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Haftzeiten und -umständen, insbesondere zu
den Anhaltungen, Festnahmen, Verhören, Entlassungen und den damit
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verbundenen Folgen, selbst in den ungesteuerten Phasen der Befra-
gungen auffallend knapp und unsubstanziiert ausgefallen sind. Die ge-
schilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten enthalten keine rea-
listisch anmutenden Konturen; den Schilderungen fehlen weitgehend
die zu erwartenden Realkennzeichen.
5.1.2 Es kann zwar - auch heute noch - durchaus vorkommen, dass
Personen, welche als Mitläufer oder Zuhörer an regimekritischen
Kundgebungen einer Partei teilnehmen oder Helferdienste leisten, we-
gen diesen Aktivitäten von den türkischen Behörden angehalten und
befragt oder auf eine andere Weise unter Druck gesetzt werden. Die
behaupteten Festnahmen des Beschwerdeführers können deshalb
nicht einfach mit dem Hinweis auf sein niederschwelliges politisches
Engagement als unglaubhaft qualifiziert werden. Hingegen erscheinen
die von ihm geschilderten Umstände als unplausibel. So gab er zu-
nächst an, über die Anzahl der erlebten Behelligungen keine Angaben
machen zu können, da er sich nicht genügend daran erinnern könne;
er war nicht in der Lage anzugeben, ob sich seit dem Jahr 2001 (zuvor
behauptete er noch 1999), in dem er erstmals bedroht worden sei, bis
zum (...)2004 eher gegen zehn, hundert oder tausend Ereignisse
stattgefunden hätten (vgl. A5 S. 5). Eine tatsächlich verfolgte Person
könnte sich aber zweifellos an einer solchen Bandbreite orientieren.
Die stereotypen Hinweise auf sein schlechtes Erinnerungsvermögen
überzeugen ebenso wenig wie der Hinweis, wonach ihn Zivilpolizisten
so oft angehalten und befragt hätten, dass er die Anzahl nicht ange-
ben könne (A1 S. 4 f.). Die in einem späteren Stadium der Befragung
behauptete Anzahl von über zehn Festnahmen (vgl. A5 S. 6) lässt die
Sachlage nicht glaubhafter erscheinen. In diesem Zusammenhang fällt
auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bloss ein einzi-
ges, dreitägiges Ereignis nannte (vgl. A1 S. 4: Inhaftierung (...) nach
Teilnahme an einer Kundgebung zu Gunsten Öcalans); ansonsten be-
richtete er lediglich über Anhaltungen und Festnahmen, die spätes-
tens nach einer Nacht und ohne Formalitäten (s. A1 S. 5) geendet hät-
ten. In der zweiten Anhörung stellte er demgegenüber die Qualität und
Dauer dieser Vorfälle anders dar: So sollen von den insgesamt über
zehn Festnahmen von (...) bis (...) deren drei mit einer Maximaldauer
von drei Tagen Haft geendet haben. Zudem soll er sogar zur
Unterzeichnung von Papieren gezwungen worden sein, ohne deren
Inhalt zur Kenntnis nehmen zu dürfen (vgl. A5 S. 6). Im Widerspruch
dazu gab er schliesslich am 23. Juni 2008 zu Protokoll, er habe früher
mit der türkischen Polizei nichts zu tun gehabt, habe den Militärdienst
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verweigert und sei aus politischen Gründen einmal kurz in Haft gewe-
sen. Bei diesen eklatanten Ungereimtheiten in den verschiedenen
Stellungnahmen des Beschwerdeführers liegt der Schluss nahe, dass
sich die Ereignisse nicht in der geltend gemachten Weise zugetragen
haben können. Die (Beschreibung der Verletzung) der Beschwerde-
führer in Zusammenhang mit den geschilderten Festnahmen stellte,
dürfte wohl auf anderes zurückzuführen sein (vgl. A5 S. 6).
5.1.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer als angebliches
Opfer jahrelanger polizeilicher Schikanen und selbst nach erlittenen
Erniedrigungen (vgl. A5 S. 6) nie die Konsequenzen daraus gezogen
hat (vgl. A1 S. 5). Somit können die Vorkommnisse von (...) bis (...)
nicht von einer unerträglichen Intensität und Tragweite gewesen sein,
und sie können auch nicht in einem genügend engen zeitlichen
Kausalzusammenhang zum Ausreiseentschluss vom (...) 2004 ge-
standen haben. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom I._______2004 nicht ein
Asylgesuch gestellt hat, obwohl ihm in den angeblichen Verfolgungs-
jahren (...) wiederholt die Ausstellung eines Touristenvi-sums für den
Besuch von Angehörigen in der Schweiz verweigert wurde (vgl. A5
S. 2).
5.1.4 Selbst das angeblich unmittelbar fluchtauslösende Ereignis vom
I._______2004 ist nicht überzeugend glaubhaft geschildert worden.
Während der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei auf
der Strasse angehalten und im Fahrzeug von (...) Zivilpolizisten in die
Berge (vgl. A1 S. 5) geführt worden, wo er unter Todesdrohung mit ei-
ner Waffe, welche er allerdings nicht genauer beschreiben konnte, ulti-
mativ zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Die Polizisten hät-
ten sich für die Namen der Parteimitglieder sowie die Rolle und die Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers interessiert. Nachdem er sich aus
Angst zu Spitzeldiensten bereit erklärt hätte, sei er nach Hause ge-
bracht worden, wo sie ihm seine Dokumente weggenommen hätten
und dann weggegangen seien (vgl. A5 S. 5). Demgegenüber gab er
später an, bei einer Fahrt mit dem Motorrad angehalten und von Poli-
zisten zu einem verwaisten Gebirgsposten (vgl. A5 S. 5, 7) gebracht
worden zu sein. Die Polizisten hätten ihn zwei Stunden lang in ihrer
Gewalt gehabt. Sie hätten ihn unter Androhung von Waffengewalt im
Weigerungsfall zur Zusammenarbeit gegen ein monatliches Entgelt
verpflichtet. Zudem hätten sie ihm kulante Lösungen in Bezug auf den
anstehenden Militärdienst (Entbindung vom Dienst) und einen (angeb-
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lich) gefälschten Studiennachweis angeboten (vgl. A5 S. 5). Somit sind
die geschilderten Umstände in den beiden Anhörungen weder vom
Umfang, vom Inhalt und von der Qualität her nicht deckungsgleich ge-
schildert worden.
5.1.5 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass örtliche tür-
kische Sicherheitskräfte zum Teil willkürlich agieren, kann nicht nach-
vollzogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer wegen dessen
politischen Tätigkeiten das behauptete langjährige Vorgehen von Si-
cherheitskräften stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer hat
ab (...) 2002 (...) gearbeitet. Sein angebliches politisches Engagement
für die HADEP und DEHAP war dermassen gering, dass auch für
Dritte leicht zu erkennen gewesen wäre, dass er als Garant oder Insi-
der für zuverlässige Informationen über diese Parteien kaum in Frage
hätte kommen können. Die Behörden hätten - wie der Beschwerde-
führer auf Beschwerdestufe behauptet - mit seiner Unterstützung we-
der eine lokale DEHAP in Schwierigkeiten bringen noch gar landesweit
zu Fall bringen können (vgl. dazu Beschwerde S. 5). Seine Rolle und
die benötigten Kenntnisse über Interna der DEHAP stehen im offenen
Widerspruch zu seinen politischen Aktivitäten und Fähigkeiten. In die-
sem Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt eine eigentliche Führungsrolle oder unverzichtbare politische
Aktivitäten zu Gunsten der HADEP oder der DEHAP durch entspre-
chende Berichte oder Beweismittel überzeugend belegt hat. Weiter
müssen die angeblichen wiederholten Inhaftierungen von mehreren
Tagen angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer kaum
Insiderwissen über die DEHAP gehabt haben kann und demzufolge
auch kein besonderes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden
an seiner Person bestanden haben dürfte, als unverhältnismässig lan-
ge bezeichnet werden. Zudem erscheint unplausibel, dass er angeb-
lich unzählige Male während der Haft verhört und geschlagen worden
sein soll, indessen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Vor die-
sem Hintergrund vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines Engagements für die HADEP
und die DEHAP eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt haben
soll. Da er offenbar auch nicht wirklich versucht hat, die DEHAP über
den Vorfall vom I._______2004 (umgehend) zu unterrichten, ist davon
auszugehen, dass es mit der - wenn überhaupt - politischen Rolle des
Beschwerdeführers bei der HADEP und der DEHAP nicht weit her ge-
wesen sein dürfte und er seine politischen Tätigkeiten und Rolle über-
zeichnet hat.
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E-3785/2006
5.1.6 Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seinen Infomantenstatus ist schliesslich
festzustellen, dass die geltend gemachten Ereignisse aufgrund seiner
Angaben ausschliesslich lokalen Charakter aufgewiesen hätten, denen
er sich durch Wegzug in eine andere Landesgegend hätte entziehen
können, womit er sich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative entgegenhalten lassen muss.
5.1.7 Was zudem die in den Anhörungen und Eingaben geltend ge-
machten generellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als An-
gehöriger der kurdischen Ethnie in der Provinz G._______ betrifft
(Probleme bei Teilnahme an politischen Kundgebungen, Massrege-
lungen wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache, Personenüber-
prüfungen mit Festnahmen und Befragungen, Schikanen im Alltag),
sind diese zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im
Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. Um die vom Asylgesetz
vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche glaub-
hafte staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Ein-
zelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der Kurden in
der Provinz G._______ hinnehmen muss. Wie oben dargelegt, ver-
mochte der Be-schwerdeführer indessen keine individuelle Verfol-
gungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
die schweizerische Asylpraxis bei Angehörigen der Ethnie der Kurden
nicht von einer so genannten Kollektivverfolgung beziehungsweise ei-
ner generellen Gefährdung ausgeht.
5.2 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, und auch das angebliche Nichtleisten einer Mi-
litärdienstpflicht durch nächste Angehörige fällt nicht ins Gewicht.
Vorab fällt in diesem Kontext auf, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der Erstbefragung einzig geltend machte, den Militärdienst aus
Studiengründen um (...) Jahre verschoben zu haben. Er hat nicht an-
gegeben, dass er beabsichtigt hätte, den Militärdienst zu verweigern.
In der zweiten Anhörung gab er selbst im Rahmen der Befragung zum
Thema Militärdienst keine spezifischen persönlichen Vorbehalte zu ei-
ner Militärdienstpflicht zu erkennen (vgl. A5 S. 4). Erst bei der letzten
Anhörung - und dort auch nur auf eine Nachfrage hin - liess er eine
solche Absicht erkennen. Zwar kommt den Aussagen im Centro di re-
gistrazione di Chiasso angesichts des summarischen Charakters die-
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ser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrach-
ten Asylgründe lediglich ein beschränkter Beweiswert zu. Wenn aber
wie vorliegend Befürchtungen, welche später - insbesondere auch auf
Beschwerdestufe - als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-
reits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise vorgebracht wer-
den, ist grundsätzlich von einem nachgeschobenen, mithin unglaub-
haften Sachverhalt auszugehen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3).
Gemäss Praxis stellen darüber hinaus allfällige strafrechtliche Konse-
quenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei ei-
ner Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine
Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder
disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich
nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungs-
massnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei auf-
grund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär auf-
geboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante
Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen
Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt wer-
den, ist sehr gering, und es kann ausgeschlossen werden, dass dies
auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezu-
stand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden.
Eine allfällige Bestrafung wegen Nichleistens des Militärdienstes,
Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime
staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen
Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und
Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne
eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Re-
fraktäre und Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die
vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen
Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht
keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
Vorliegend passt die Passivität der türkischen Behörden gegenüber ei-
nem Militärdienstpflichtigen, der (...) 2002 einen angeblich gefälschten
Studiennachweis verwendet haben soll, schlecht ins Bild.
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5.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass seiner kurdi-
schen Familie in der Region stets der Ruf angehaftet habe, gegen den
Staat eingestellt zu sein und Oppositionelle hervorzubringen (vgl.
A1 S. 4). Er gab insbesondere an, wegen seines Bruders K._______
nicht in Frieden gelassen worden zu sein. Auf Beschwerdestufe wurde
erklärt, sein Bruder, der sich dem Strafvollzug entzogen habe, komme
nicht in den Genuss der Amnestie. Aus diesen Gründen habe sich die
Polizei an den Beschwerdeführer gehalten.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorins-
tanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in
Bezug auf seine Herkunft und Familie in tatsächlicher Hinsicht nicht
bestritten und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, an den Verwandt-
schaftsverhältnissen des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal er ei-
nen Familienregisternachweis vom 13. Januar 2004 und eine von sei-
nem Dorfvorsteher (vgl. auch dazu N5_______ O._______ A4 S. 11
oben) allerdings undatierte - Wohnsitzbestätigung eingereicht hat.
Zudem ist er auf Beschwerdestufe in der Lage, Kopien von Ausweisen
der in der Schweiz lebenden Geschwister beizubringen. Mithin dürfte
es sich beim Beschwerdeführer um den Bruder der (...) im Sachverhalt
erwähnten Geschwister handeln.
5.3.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Nachstellun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden ei-
ner gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden
oder von deren die Verfolgung auslösendem Merkmal - namentlich der
politischen Anschauung - auf ein solches bei den Angehörigen schlies-
sen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann aber auch darin
liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erhalten be-
ziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sip-
penhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden
etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden,
wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der
R._______ oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu er-
gründen.
Gemäss der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK
2005 Nr. 21) können staatliche Repressalien gegen Familienangehöri-
ge von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der jüng-
sten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung
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flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Gleichermassen verhält
es sich beispielsweise, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türki-
schen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive illegal politisch tätige Verwandte hat. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für als illegal erklärte politi-
sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be-
hörden unterstellt wird (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 u. 10.2.3, EMARK 1994 Nr. 5
E. 3h). Ungeachtet der türkischen Rechtsreformen im Hinblick auf eine
spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich die Gefahr all-
fälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivis-
ten der R._______ (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisatio-
nen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter
kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen. Zwar ist - so
die frühere Beschwerdeinstanz ARK - festzustellen, dass sich die Ver-
folgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozes-
ses insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdi-scher Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abge-
nommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige immer noch
mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft
mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2).
5.3.3 Die erwähnten Voraussetzungen liegen im Falle des Beschwer-
deführers offensichtlich nicht vor. Zwar wird in den Vorakten geltend
gemacht, er stamme aus einer unter polizeilichem Druck stehenden
Familie. Auf Beschwerdestufe ergänzte er, deren Mitglieder seien als
Flüchtlinge oder (...) in der Schweiz anerkannt worden. Hingegen ge-
nügt der Umstand, dass ein (...) der Geschwister in der Schweiz (...)
hat, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer vermochte die angeblich
für die HADEP und die DEHAP ausgeübten Tätigkeiten sowie die
daraus resultierenden Schwierigkeiten angesichts unglaubhafter,
unsubstanziierter Angaben und fehlender Hinweise in den eingereich-
ten Beweismitteln nicht überzeugend darzutun. Auch hat er nie geltend
gemacht, sich mit den (...) Geschwistern solidarisiert zu haben oder
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wegen ihnen - Ausnahme Bruder K._______ - ernsthaft benachteiligt
oder schikaniert worden zu sein. Was die angeblich in den Jahren
1999 bis 2004 erfolgten Inhaftierungen anbelangt, so stellte er diese
zwar nicht primär in den Zusammenhang mit den Geschwistern und
der politisch bekannten Familie, aber sie könnten sich im Kontext der
damaligen Situation in der Provinz G._______ ereignet haben. Dage-
gen kann zwischen den geltend gemachten Ereignissen bis (...) und
der erfolgten Ausreise im (...) 2004 kein direkter Zusammenhang er-
kannt werden, und dies umso mehr, als der ausreisebegründende
Vorfall vom I._______2004 in einem ganz anderen Kontext erfolgt ist.
Wenn der Rechtsvertreter auf die unzähligen Einsätze und Kontrollen
von Polizei und Militär in der Region hinweist und dabei den ständigen
Druck auf die Familie Q._______ in Erinnerung ruft, vermag der
Beschwerdeführer daraus noch keine drohende Reflexverfolgung
gegen seine Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. So
konnte er offenbar auch nach der behaupteten Morddrohung das Dorf
in der Nacht vom I._______2004 problemlos in Richtung J._______
verlassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerde-
führer wegen seinen Verwandten in der Schweiz, die ab den späten
80-er beziehungs-weise frühen 90-er Jahren wegen (...) von der Türkei
strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurden (vgl. dazu N4_______
K._______ A3 S. 3) eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zudem hat
die Botschaftsabklärung im Fall des Bruders K._______ vom Jahr (...)
er-geben, dass die gegen diesen erhobenen Strafverfahren mit Frei-
sprüchen geendet haben (vgl. N4_______ K._______ A 28/20). Weiter
kann der Beschwerdeführer auch nicht mit K._______ eng zusam-
mengearbeitet haben, weil dieser einiges älter als er ist und eine an-
dere Person als seine Vertrauensperson bezeichnet hat (vgl.
N4_______ K._______ A6 S. 9). Darüber hinaus zeigt das Beispiel
seines Bruders O._______, dem (...) wegen dessen Heimreisen ent-
zogen wurde, dass die Behelligungen von Mitgliedern der Grossfamilie
Q._______ - ausgenom-men allenfalls die Person von K._______ -
bei weitem nicht diejenige Intensität erreicht haben können, die einer
asylrelevanten Verfolgung und der Auslösung einer massiven be-
gründeten und anhaltenden Furcht vor Nachteilen gleichkommen wür-
de.
Gleichzeitig finden sich jedoch in den Akten der Geschwister Angaben,
wonach Verwandte (...) gewesen seien wollen (vgl. N5_______
O._______ A4 S. 13; N2_______ L._______, Prot. vom 28. Februar
1989, S. 3), ohne dass sich substanziierte Hinweise auf den Be-
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schwerdeführer finden würden, vielmehr ist daraus zu schliessen, dass
er nie eine Rolle im geltend gemachten Bereich und Umfang gespielt
haben kann. K._______ erwähnte ihn nicht einmal, und O._______ be-
zeichnete ihn lediglich als einen Bruder, der noch bei den Eltern lebe
(N5_______ O._______ A4 S. 4). Die Schwester L._______ wusste im
Jahr 1993 nur von einem jüngsten, fünfjährigen Bruder zu berichten,
und auch für die Schwester M._______, die 1980 wegen ihrer Heirat
das elterliche Haus verliess, spielte er im Zusammenhang mit ihren
Asylgründen keine Rolle. Aus dem Umstand, dass die Geschwister (...)
gewesen seien, kann somit keine asylrechtliche Bedeutung für den Be-
schwerdeführer abgeleitet werden. Aus den Dossiers der Geschwister
geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit
wie die Geschwister oder später in erheblicher Weise (...) oder sonst
einer kurdischen Organisation am Widerstand oder in der Opposition
aktiv beteiligt hätte. Umfang, Qualität und Exponiertheit bei seinen
Tätigkeiten für die R._______ oder andere oppositionelle Gruppierun-
gen hielten sich somit stets auf einem sehr geringen Niveau. Bei die-
ser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus den Akten seiner Ver-
wandten und Schwager nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3.4 Fest steht aufgrund der beigezogenen Akten, dass die Türkei
der Auffassung war, die Familie (...) bringe politische Aktivisten hervor.
Diese waren nachweislich behördlicher Repression ausgesetzt und
sind in der Schweiz teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden. Dass
ein Kreis von Personen und namentlich Familienmitglieder, die im
Ausland als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der
türkischen Behörden auf sich zieht, ist bekannt. Entsprechend dürften
die Geschwister in der Schweiz für den Beschwerdeführer bei einer
Wiedereinreise in die Türkei zwar ein gewisses, aber wohl doch nur
noch theoretisches Risiko darstellen. Ein Bruder des Beschwerde-
führers hat mit seinen Angehörigen zu Gunsten einer Heimreise den
Entzug des Flüchtlingsstatus in Kauf genommen, und sie haben offen-
bar bei der Rückreise nichts Gravierendes erlebt, das sich in seinen
Akten oder in den Dossiers der Geschwister niedergeschlagen hätte.
Zudem verzichtete ein (...) des Beschwerdeführers, der offenbar aus
demselben Dorf stammt, auf eine beschwerdeweise Neubeurteilung
des abgewiesenen Gesuchs (vgl. N6_______). Bei dieser Sachlage
und da der Beschwerdeführer bis anhin keine glaubhaften Angaben in
Bezug auf das Bestehen einer persönlichen Verfolgungslage gemacht
hat ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die
Türkei, abgesehen von der üblichen Routinekontrolle, ernsthaften
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Benachteiligungen ausgesetzt sein wird.
Damit liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Reflexver-
folgung oder für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung vor.
Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich bei einer spä-
teren Rückreise in die Türkei nicht in D._______ beziehungsweise in
die Provinz G._______, sondern in anderen Orten und Provinzen
nieder-zulassen.
6.
Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die
von ihm eingereichten Beweismittel nicht auf ein - wenn überhaupt -
grösseres exilpolitisches Engagement, sei es für die HADEP, die
DEHAP oder R._______, schliessen, aufgrund dessen er damit
rechnen müsste, dass er den türkischen Sicherheitskräften als ernst
zu nehmender Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert
worden wäre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden
Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter
einzuge-hen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern kön-
nen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer a-
llfälligen Rückkehr in die Türkei nicht mit einer ernsthaften Benachteil-
igung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hätte. Seine Furcht v-
or künftiger Verfolgung erscheint als unbegründet.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Im Zeitpunkt der Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung vom
17. September 2004 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwer-
Seite 21
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deverfahrens heiratete er am (...) eine (...). Bei dieser Sachlage sind
die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne
weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich insoweit kostenpflichtig, als er mit der Beschwerde nicht
durchgedrungen ist, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Be-
schwerde zufolge Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-
willigung gegenstandslos geworden ist, wären die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei
eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen wäre
(Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 246 f.); im vorliegenden
Fall wären die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung ohne erfolgte Heirat als gering zu bezeichnen (vgl. dazu Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2008/5 E. 7.5). Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die in
Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf insgesamt Fr. 600.− festzusetzen-
den Verfahrenskosten zu tragen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, wel-
ches mit Zwischenverfügung vom 19. November 2004 gutgeheissen
wurde. Es ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen, und zudem können die Begehren im Zeitpunkt der Ein-
reichung der Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos be-
zeichnet werden. Bei dieser Sachlage sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen. Ferner ist keine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 15 VGKE).
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______, N2_______, N3_______, N4_______,
N5_______ und N6_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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