Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3786/2011
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien X._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
27. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Januar 2007 verliess und nach Aufenthalten von zwei Jahren in
Äthiopien, einem Jahr im Sudan und einem Jahr in Libyen auf dem
Seeweg am 24. April 2011 illegal nach Italien gelangte,
dass er nach einem Aufenthalt von drei Tagen in einem verlassenen
Haus einer Landwirtschaftszone in Italien mit dem Zug über Mailand am
1. Mai 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
wo er am 2. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
A._______ um Asyl nachsuchte,
dass aufgrund von Fingerabdruckvergleichen indessen feststeht, dass
der Beschwerdeführer bereits im August 2007 und im September 2008 in
Italien Asylgesuche gestellt hat,
dass das BFM am 13. Mai 2011 im EVZ A._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates
respektive Italiens befrage,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei eritreischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______,
dass er bereits einen Fluchtversuch unternommen habe, zumal es für ihn
unmöglich sei, mit dem aktuellen Regime in Eritrea zu leben,
dass er dabei erwischt und in ein Gefängnis in C._______ gesteckt
worden sei, wo man ihn gefesselt, mit Milch übergossen, der prallen
Sonne ausgesetzt und schikaniert habe,
dass er deshalb und weil er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea um
sein Leben fürchte, nach Italien geflüchtet sei,
dass er sich in D._______, E._______ und F._______ aufgehalten habe,
zumal er keine feste Unterkunft gehabt habe,
dass ihm die Behörden von G._______ einen "Permesso di Soggiorno"
ausgestellt hätten; zuletzt im Jahr 2009 für drei Jahre,
dass er die Lebensbedingen in Italien nicht mehr ausgehalten habe,
weshalb er das Land am 1. Mai 2011 verlassen habe,
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dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 13. Mai 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und auf
Gründe, welche gegen eine Wegweisung dorthin sprächen, das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er geltend machte, in Italien könne man kein Leben führen und nicht
arbeiten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 7. Juni 2011 die italienischen Behörden um eine
Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum
Ablauf der Frist am 22. Juni 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 – eröffnet am 30. Juni
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung festhielt, gestützt auf einen
Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac habe der
Beschwerdeführer am 22. August 2007 und am 1. September 2008 in
Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
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0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb
der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO durchzuführen, am 22. Juni 2011 auf Italien übergegangen
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 22. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, er wolle
nicht dorthin zurückkehren, weil er das Leben in Italien weder
ausgehalten noch akzeptiert habe und man dort nicht arbeiten könne,
ansonsten aber keine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien
geltend gemacht habe,
dass hierzu festzuhalten sei, dass Italien Mitglied der Europäischen Union
(EU) sei und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der
Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
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Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten) anwende und dementsprechend
Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass ferner zu berücksichtigen sei, dass Dublin-Rückkehrende betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
würden und sich nebst staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen würden,
dass somit eine Wegweisung nach Italien zumutbar und deren Vollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vor- instanzliche Verfügung vom 27. Juni 2011 erhob und – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge – in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch
für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte
und darum ersuchte, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über vorliegende
Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3,
DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, die
Lebensbedingungen für asylsuchende Personen seien in Italien sehr
schwierig und die ihnen gemäss Art. 23 und Art. 24 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
zustehenden Rechte würden nicht gewährleistet, so dass Asylsuchende
nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch Verpflegung
erhalten würden,
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dass es ihm deshalb unmöglich sei, in Italien ein menschenwürdiges
Dasein zu führen,
dass zudem aufgrund des massiven Flüchtlingsstroms aus Nordafrika
Italien noch weniger Kapazitäten habe, um seinen Verpflichtungen aus
der Dublin-II-VO nachzukommen,
dass er ferner gestützt auf eine Publikation der deutschen NGO Pro Asyl
auf das rudimentäre italienische Asylverfahren und die allgemeinen
menschenunwürdigen Zustände für Flüchtlinge in Italien hinwies, wonach
Pro Asyl die deutschen Behörden aufforderte, von Rückführungen nach
Italien abzusehen,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu
prüfen,
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dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien im Übrigen an die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den
Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür
besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass der Beschwerdeführer allfällige Klagen in Bezug auf schlechte
Lebensbedingungen in Italien bei den zuständigen italienischen Behörden
deponieren kann,
dass – wie vom BFM erwogen – Dublin-Rückkehrende und verletzliche
Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
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dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: