B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3786/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…) Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018
E-3786/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea ihren eigenen Angaben zufolge im
März 2015 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Juli 2015
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2015
wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. De-
zember 2016 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, in den Jahren (…) die zwölfte Klasse in Sawa besucht zu haben.
Weil sie die Abschlussprüfungen wegen ungenügender Noten nicht be-
standen habe, hätte sie in den militärischen Dienst eintreten sollen. Zirka
Mitte September 2014 sei ihr auf dem Transfer von Sawa nach B._______
die Flucht gelungen. Daraufhin sei sie nach Asmara zu ihrem Vater gegan-
gen und später nach C._______ zurückgekehrt, wo sie kurzzeitig einer Ar-
beit nachgegangen sei. Ende Dezember 2014 habe sie eine militärische
Aufforderung erhalten, nach B._______ zu gehen, welcher sie aber nicht
nachgekommen sei, sondern sich daraufhin versteckt habe. Wie sie erfah-
ren habe, sei sie von den Behörden wiederholt zu Hause gesucht und der
Familie die Lebensmittelcoupons entzogen worden. Am 15. Januar 2015
habe sie ihren Freund, der ebenfalls aus C._______ stamme, geheiratet,
wobei dieser kurz danach in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die
Behörden hätten ihr vorgeworfen, die Heirat nur vorgetäuscht zu haben,
um nicht eingezogen beziehungsweise eingeteilt zu werden.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine Admisson Card über ihren Matu-
raabschluss in Sawa vom Jahr (…) (Original), eine Fotoaufnahme, auf wel-
cher sie in einer Uniform abgebildet ist (Original), sowie eine eritreische
Identitätskarte (Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
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28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean-
tragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie eine Unterstützungsbestäti-
gung vom 27. Juni 2018 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 bestätigte ihr das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang ihrer Beschwerde und stellte fest, sie könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 (Flücht-
lingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der angefochtenen
Verfügung des SEM sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bil-
den somit nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
Der Beschwerdeführerin erwuchs aus der gerügten Länge der Verfahrens-
dauer kein Nachteil, zumal sie die Verfügung nur im Vollzugspunkt anfocht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen vor, sie sei heute (…) Jahre alt und die Wahrscheinlichkeit, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sehr hoch. Hinge-
gen sei unwahrscheinlich, dass sie davon suspendiert, daraus entlassen
oder diesen ordentlich abgeschlossen habe. Angesichts der ihr drohenden
Einziehung erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar. Der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre
durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
Die Beschwerdeführerin fügt weiter an, sie sei im achten Monat schwanger
und beabsichtige, den Kindsvater – einen in der Schweiz niederlassungs-
berechtigten Ausländer, der das Kind nach der Geburt anerkennen wolle –
zu heiraten.
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7.2 Die Vorinstanz bestritt im angefochtenen Entscheid nicht, dass die Be-
schwerdeführerin ab Juli (…) ihr zwölftes Schuljahr an der D._______-
Schule im nationalen militärischen Ausbildungszentrum in Sawa absol-
vierte. Dies wird durch das eingereichte Beweismittel belegt (Eritrean Se-
condary Education Certificate Examinations, […]).
7.3 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
im dienstpflichtigen Alter von (…) Jahren und ein Einzug in den Militärdienst
beziehungsweise der Erhalt eines militärischen Aufgebots – wie von ihr
vorgetragen – wäre deshalb grundsätzlich plausibel gewesen. Da sie nur
noch den Wegweisungsvollzug anficht und ein Hindernis darin erblickt,
dass sie bei einer allfälligen Rückkehr riskiere, in den Militärdienst einge-
zogen zu werden, kann offen bleiben, ob sie tatsächlich bereits ein Aufge-
bot erhalten hatte und deshalb allenfalls als Refraktärin gelten würde.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Aufgebots spricht indes ihre Aussage, ihr
sei seitens der Behörden vorgeworfen worden, durch die Heirat eine Ein-
teilung umgehen zu wollen, weshalb nicht von einer erfolgten Militäreintei-
lung auszugehen ist. Darüber hinaus erwähnte sie bei der BzP das Aufge-
bot überhaupt nicht (A4 Ziff. 7.01). Auch gab sie beim freien Erzählen an-
lässlich der Anhörung an, sie habe die Schule abgeschlossen, sodann ge-
heiratet und sei nach Hause gegangen (A14 F72), was eher für eine Heirat
vor einem allfälligen Aufgebot spricht.
7.4 Nach dem Gesagten geht das Gericht eher davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin kein Militärdienstaufgebot erhalten hat.
Zu prüfen bleibt folglich, ob ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Erit-
rea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, zu bejahen ist.
8.
8.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) sei bei Personen, die noch
keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein,
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus
Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen
ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienst-
pflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis
zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst
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Seite 6
zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vor-
gängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst
bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen
Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen
sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die
Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.2 Aufgrund ihrer Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den eritreischen Natio-
naldienst droht. Sie gab übereinstimmend zu Protokoll, seit dem 15. Januar
2015 religiös getraut zu sein (A4 Ziff. 1.14; A14 F43 ff.). Ihre Aussagen
hierzu lassen ferner den Schluss zu, dass die Eheschliessung erfolgt war,
um einen Einzug verhindern zu können. Die Wahrscheinlichkeit einer
Diensteinberufung dürfte sodann deshalb äusserst gering sein, da sie ihrer
Rechtsmitteleingabe zufolge in Erwartung eines Kindes ist. Dies selbst un-
ter Berücksichtigung der nach wie vor weit verbreiteten behördlichen Will-
kür in der Einberufungspraxis
8.3 Nachdem im Fall der Beschwerdeführerin zwar nicht von einer drohen-
den Rekrutierung auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der willkürli-
chen eritreischen Musterungspraxis an dieser Stelle dennoch darauf hin-
zuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst hat, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts
einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der
zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwä-
gungen bejaht.
8.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
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werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
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Seite 8
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.4 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.5 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Einziehung in
den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügba-
ren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernst-
hafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflicht-
arbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer
bevorstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst auszuge-
hen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde ein Einzug allein nicht zur An-
nahme einer existenziellen Gefährdung führen. Indes ist weiter zu prüfen,
ob sie individuelle Gründe hat, die den Vollzug als unzumutbar qualifizieren
würden.
10.3 Die Beschwerdeführerin machte weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch in ihrer Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Beeinträchtigungen gel-
tend (A4 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil
wohnen mehrere Familienangehörige, mit denen sie vor ihrer Ausreise zu-
sammengelebt hat, nach wie vor in C._______, beziehungsweise in As-
mara (A4 Ziff. 3.01; A14 F11 ff.). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb sie im
Bedarfsfall nicht weiterhin auf finanzielle Unterstützung ihres Onkels ver-
trauen darf, nachdem dieser bereits für ihre Ausreisekosten aufgekommen
war (A14 F248). Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine so-
lide Schulbildung und eine gewisse, wenn auch geringe, Arbeitserfahrung,
welche ihr bei einer Rückkehr ebenfalls zugutekommen wird. Die Schwan-
gerschaft wird im Zusammenhang mit den Rückkehrmodalitäten (v.a. Zeit-
punkt) gebührend zu berücksichtigen sein. Eine allfällige spätere Vater-
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Seite 10
schaftsanerkennung ist zum heutigen Zeitpunkt und im vorliegenden Ver-
fahren nicht relevant. Sie kann allenfalls im Rahmen einer Familienzusam-
menführung vorgebracht werden.
10.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
13.
13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die prozessuale Be-
dürftigkeit ist durch die Unterstützungsbestätigung ausgewiesen. Zum Zeit-
punkt ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2018 waren die Erfolgsaus-
sichten ihrer Beschwerde zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wo-
mit die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu
BGE 128 I 225 E. 2.5.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen. Es sind dem-
nach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstands-
los geworden.
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Seite 11
13.2 In der Beschwerde vom 28. Juni 2018 ersucht die Beschwerdeführe-
rin ferner um Beiordnung von lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechts-
beistand. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nach-
forderung derselben kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht-
anwaltlichen Rechtsvertreter, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits
in früheren Verfahren eingesetzt wurde und dem die Stundenansätze be-
kannt sind (statt vieler: Urteil D-162/2015 vom 31. August 2017) ist gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
für seine neunseitige Beschwerdeeingabe ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3786/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Lic. iur. Domink Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 800.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: