Abtei lung V
E-3787/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11.
Februar 2004 / N.(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3787/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo
am 2. August 2003 in Richtung Tirana (Albanien). Dort verblieb er bis
am 31. Januar 2004. Dann verliess er Tirana und reiste auf dem See-
und Landweg am 2. Februar 2004 via Italien in die Schweiz ein. Glei-
chentags ersuchte er in der Empfangsstelle Basel um Asyl. Am 4.
Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer in Basel summarisch zu
seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme
aus B._______, wo er bis zum Ausbruch des Krieges gewohnt habe.
Während des Krieges habe er sich in einem zur Gemeinde C._______
gehörenden Dorf aufgehalten. Als er nach Kriegsende nach
B._______ zurückgekehrt sei, habe er das Elternhaus verbrannt
vorgefunden und erfahren, dass sein Vater umgebracht worden sei.
Er, seine Mutter und seine Brüder seien dann nach Pristina gegangen,
wo sie sich in einer fremden, zuvor von Roma bewohnten Wohnung
niedergelassen hätten. Er und die Brüder hätten sich in der Folgezeit
mit dem Verkauf von Zigaretten ihr Leben verdient. Eines Tages sei
die Familie von drei maskierten Männern bedroht worden. Seiner
Mutter hätten die Männer gesagt, dass sie ihren Sohn (den
Beschwerdeführer) genauso umbringen würden wie den der Spionage
bezichtigten Vater. Er und die Mutter seien geschlagen worden. Er sei
auf den Boden geworfen worden, wo er sich nicht mehr habe bewegen
können. Seine Mutter habe ihm Medikamente gegeben. Sie habe ihn
daraufhin aufgefordert, nach Albanien zu gehen. Er sei diesem Rat am
2. August 2003 gefolgt. In Tirana habe er sich ärztlich behandeln
lassen. Er habe erfahren, dass seine Mutter und die Geschwister
Pristina ebenfalls verlassen hätten und nach D._______ zur Tante
gegangen seien. Er sei im Übrigen schon vor diesem geschilderten
Vorfall malträtiert worden; wegen der Maskierung könne er nicht
sagen, ob es die gleichen Leute gewesen seien. Er leide an
physischen und psychischen Problemen und möchte sich in der
Schweiz behandeln lassen. Eine Behandlung im Ausland sei ihm auch
von seinem Arzt in Tirana nahe gelegt worden.
Zum Beweis seiner Identität wies sich der Beschwerdeführer mit einer
abgelaufenen Identitätskarte (licna karta) aus.
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E-3787/2006
B.
Am 10. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29
Abs. 4 AsylG vom BFF zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wieder-
holte er im Wesentlichen seine bei der Empfangsstelle gemachten An-
gaben. Ergänzend gab er an, in Pristina von Unbekannten derart mit
einer Pistole, mit Fäusten und Fusstritten geschlagen worden zu sein,
dass er in Ohnmacht gefallen sei. Er habe befürchtet, dass sie alle
umgebracht würden. Seine Mutter habe den Vorfall der Polizei gemel-
det, welche ihr dann Hilfe versprochen habe. Er habe Pristina trotz-
dem verlassen und sei nach Tirana (Albanien) gegangen, wo er wäh-
rend sechs Monaten medizinisch betreut worden sei. Der behandelnde
Arzt habe ihm gesagt, dass er eine psychiatrische Behandlung nötig
habe. In Tirana habe er in einer vom Arzt zur Verfügung gestellten
Wohnung gelebt, welche er während der ganzen Zeit nicht verlassen
habe. Der Arzt sei jeweils zu ihm in die Wohnung gekommen. Sein
Cousin aus Amerika habe ihm für die Auslagen Geld zukommen las-
sen. Er habe im Übrigen auch jetzt noch Nieren- und Rückenschmer-
zen sowie psychische Probleme. Es kämen ihm immer wieder schlech-
te Gedanken in den Sinn. Zudem habe er ein schlechtes Gedächtnis.
Abschliessend bat der Beschwerdeführer darum, dass man ihm hier
eine Behandlung anbiete. Er habe Kopfschmerzen, Albträume und die
Kriegserlebnisse, voran die Leichen, die er gesehen habe, bringe er
nicht aus seinen Gedanken weg.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 - eröffnet gleichentags - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf die Begründung
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 12. März 2004 (Datum der Eingabe und des
Poststempels) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzu-
heissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzuneh-
men. Der Beschwerde lag ein Arztbericht der Poliklinik Nr. 1 in Tirana
bei. Auf den Inhalt der Beschwerde und des Zeugnisses wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2004 setzte die ARK dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses,
welches sich unter anderem zu den Auswirkungen seines Gesund-
heitszustandes auf das Aussageverhalten äussert, sowie einer Erklä-
rung, in welcher der Beschwerdeführer die ihn behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht entbindet. Zudem wurde er aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss einzuzahlen.
F.
Am 31. März 2004 zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den
Kostenvorschuss ein. Zudem reichte er ein Zeugnis des [Name des
ärztlichen Dienstes, nachfolgend ä.D.] vom 31. März 2004 sowie die
verlangte Entbindungserklärung zu den Akten, und stellte einen
weiteren Arztbericht in Aussicht.
G.
Mit Eingabe vom 22. April 2004 reichte der Beschwerdeführer den in
Aussicht gestellten Arztbericht des [ä.D.], datierend vom 8. April 2004,
ein. Diesem ist als Diagnose der Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung zu entnehmen. Auf den weiteren Inhalt wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
H.
Das Bundesamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2004 -
unter Anbringen von Zweifeln an der Echtheit des eingereichten alba-
nischen Arztzeugnisses - auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2004, auf welche ebenfalls nachstehend ein-
gegangen wird, nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
Stellung.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, seine gegenwärtige gesundheitliche Si-
tuation mittels eines aktuellen Arztzeugnisses zu dokumentieren.
K.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zu
seiner gesundheitlichen Situation Stellung und reichte einen Bericht
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des [ä.D.] vom 10. Dezember 2007 sowie eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung abgelehnt, dass dessen Vorbringen generell nicht glaubhaft
seien. Diese seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert dargelegt worden und würden den Eindruck ver-
mitteln, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst er-
lebt habe. So sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, wer ihm
mitgeteilt habe, dass sein Vater getötet worden sei. Auch habe er nicht
detailliert angeben können, was ihm genau erzählt worden sei. Dies
sei umso erstaunlicher, wenn man sich die Bedeutung dieses Ereignis-
ses für den Beschwerdeführer vor Augen führe. Weiter habe er auch
die Adresse nicht angeben können, an welcher er während vier Jahren
in Pristina gelebt habe. Unsubstanziiert seien sodann die Schilderun-
gen zum Überfall in Pristina ausgefallen, bei welchem er und seine
Mutter von Unbekannten geschlagen worden seien. Trotz mehrmali-
gem Nachfragen seien seine Antworten sehr oberflächlich geblieben.
Beispielsweise habe er nur sehr rudimentär angeben können, wie die
Unbekannten ausgesehen hätten und wie sie angezogen gewesen sei-
en. Gleiches gelte für die Angaben bezüglich der Art, wie sie geschla-
gen worden seien, und wie er sich bei diesem Vorfall gefühlt habe.
Weiter seien auch seine Angaben zum Aufenthalt in Albanien derart
unsubstanziiert ausgefallen (keine Kenntnis seiner Wohnadresse, der
Adresse des Arztes, der ihm verschriebenen Medikamente, der ihm
gestellten Diagnose und der Symptome seiner Krankheiten). Den Ver-
such des Beschwerdeführers, die Erinnerungslücken auf seine ge-
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sundheitliche Verfassung zurückzuführen, wertete das BFF als Schutz-
behauptung.
4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde
entgegen, er habe die Grundzüge seiner Probleme einheitlich darge-
legt, sei jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewe-
sen, detaillierte Angaben zu machen. Er habe zwischenzeitlich aus Al-
banien ein Arztzeugnis erhältlich machen können, welches er der Be-
schwerde beilege. Dieses diagnostiziere ihm für den Ausreisezeitpunkt
eine Hirnerschütterung, Prellungen an Kopf und Körper sowie eine
Schulterfraktur. Er sei somit im Zeitpunkt der Einreise und auch der
Befragung gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen. Er habe
sich auch hier in ärztliche Behandlung begeben und es sei in der Fol-
ge eine Überweisung an eine psychiatrische Fachstelle notwendig ge-
worden. Aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen leide er offensicht-
lich an Gedächtnisstörungen. Auf diese sowie allgemein seine gesund-
heitlichen Probleme habe er bereits in der Einvernahme hingewiesen.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn - insbesondere hinsichtlich
der Beeinträchtigungen des Erlittenen auf das Gedächtnis – fachärzt-
lich abklären zu lassen. Eine solche Abklärung sei nachzuholen. Es sei
davon auszugehen, dass er an einer posttraumatischen Belastungs-
störung leide. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Behandlung seiner
Erkrankung im Kosovo nicht erbracht werden könne, weshalb die
Rückkehr nicht zumutbar sei.
4.3 Am 22. April 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des
[ä.D.] vom 8. April 2004 nach. In diesem stellte der [ä.D.] nach zwei
Untersuchungsgesprächen die Diagnose des dringenden Verdachts
auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine psychiatrische
Behandlung, beinhaltend Medikation und Psychotherapie, sei dringend
notwendig. Der Beschwerdeführer wirke zurückhaltend, misstrauisch
bis abweisend, Hilfe suchend und verzweifelt. Abschliessend wies der
Arzt darauf hin, dass Opfer von traumatischen Erlebnissen relevante
Einzelheiten im Nachhinein zuweilen nicht mehr beschreiben könnten.
4.4 In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2004 nahm das BFM zur Be-
schwerde dahingehend Stellung, dass an der Echtheit des eingereich-
ten Arztzeugnisses aus Tirana Zweifel bestünden, da dieses nicht auf
einem offiziellen Briefpapier verfasst worden sei und Schreibfehler in
den medizinischen Fachausdrücken aufweise. Auf eine abschliessen-
de Überprüfung der Echtheit könne jedoch verzichtet werden, da die-
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ses Arztzeugnis an der Sachlage nichts zu ändern vermöge. Die Erfah-
rung zeige nämlich, dass auch Personen mit posttraumatischen Belas-
tungsstörungen die tatsächlich erlebten Vorfälle in ihren Erzählungen
durch persönliche Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung
untermauern könnten. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer
krass oberflächlich geblieben und habe sich in Allgemeinplätzen ver-
haftet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei es ihm
nicht gelungen zu überzeugen, dass sein Vater als Spion verdächtigt
und ermordet worden sei. Gleiches gelte für die Angaben betreffend
Flucht nach Albanien. Wie bereits im Entscheid, wies das BFF auch in
der Vernehmlassung darauf hin, dass es im Kosovo zahlreiche Ein-
richtungen gebe, wo die vorgebrachten gesundheitlichen und psychi-
schen Probleme behandelt werden könnten.
4.5 Auf Replikebene nahm der Beschwerdeführer zum eingereichten
Arztzeugnis aus Tirana dahingehend Stellung, dass seitens des BFF
zu Unrecht Zweifel an dessen Echtheit geäussert worden seien. Da die
im Zeugnis erwähnten Diagnosen von entscheidender Bedeutung sei-
en, dürfe die Frage der Echtheit des Arztzeugnisses nicht offen gelas-
sen werden, und es seien diesbezügliche Abklärungen in der Poliklinik
Nr. 1 in Tirana vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist weiter
auf die Stellungnahme im eingereichten Bericht des [ä.D.] vom 8. April
2004, in welchem sein Arzt bestätigt habe, dass Opfer von
posttraumatischen Belastungsstörungen zuweilen auch relevante Ein-
zelheiten nicht beschreiben könnten. Die Vorinstanz habe in ihrer Ver-
nehmlassung, ohne über fachspezifische Kenntnisse zu verfügen, die-
se Stellungnahme als ihrer Erfahrung widersprechend eingestuft. Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei in dieser Frage der Wiedergabe-
möglichkeit von relevanten Einzelheiten ein detailliertes psychiatri-
sches Gutachten einzuholen. Ein solches habe sich auch darüber zu
äussern, ob der Beschwerdeführer überhaupt am Ort der traumati-
schen Erlebnisse, also im Heimatland, therapiert werden könne.
4.6 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichte der Beschwerdefüh-
rer einen ausführlichen ärztlichen Bericht des [ä.D.] zu den Akten. Auf
diesen Bericht, in welchem unter anderem zum Wegweisungsvollzug
in aller Deutlichkeit Stellung genommen wird, wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die pauschalen Erwägungen
der Vorinstanz, in welchen diese die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft darstellt und in der Folge auf
eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet, als zu undifferenziert und un-
vollständig. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides trägt
nämlich weder dem besonderen Hintergrund des Beschwerdeführers
und seiner Familie/Verwandtschaft noch dessen erlittener gesundheitli-
cher Beeinträchtigung Rechnung.
Recherchen des Gerichts die geltend gemachte Ermordung des Vaters
des Beschwerdeführers betreffend haben ergeben, dass dieses Vor-
bringen durchaus den Tatsachen entspricht. Diversen, im Internet frei
zugänglichen Berichten (bspw. [Quellenangaben]) über die Ereignisse
im Heimatdorf des Beschwerdeführers ist in übereinstimmender Weise
zu entnehmen, dass im Dorf B.______ im [Monat] 1999 im Rahmen
einer Aktion serbischer Polizei und Paramilitärs zahlreiche Angehörige
des [Familienname]-Clans, darunter auch der Vater des
Beschwerdeführers, erschossen worden sind. Dessen Vater ist laut
den erwähnten Quellen zusammen mit weiteren mindestens 14
Angehörigen des [Familienname]-Clans am [Tag/Monat] 1999 zu Tode
gekommen, während am [Tag/Monat] 1999 in B._______ erneut 12
Angehörige der [...]-Familie, darunter einige Kinder, erschossen
worden sind (vgl. [Quellenangaben]).
Ebenso geht aus der Berichterstattung zu den Vorfällen jener Tage die
Brandschatzung der auf dem Weg zu E._______ gelegenen Dörfer, zu
denen auch B._______ gehört, hervor, so dass auch die Angabe,
wonach das Elternhaus niedergebrannt sei, den Tatsachen
entsprechen dürfte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der
fraglichen Zeit nicht in B._______, sondern in der nahe gelegenen,
vom Krieg ebenfalls nicht verschonten Gemeinde C._______
aufgehalten hat, sind die Kriegsereignisse, allen voran die Ermordung
seines Vaters und die Auslöschung eines grossen Teils des
[Familienname]-Clans aus seinem Dorf im [Monat] 1999 als Ereignisse
zu werten, welche als ursächlich für die heute bestehende
posttraumatische Belastungsstörung angesehen werden müssen. Der
Beschwerdeführer, in der fraglichen Zeit noch keine [...] Jahre alt,
beschrieb denn auch anlässlich der Bundesanhörung vom 10. Februar
2004, dass sich seine flash backs auf die Leichen bezögen, die er im
Krieg gesehen habe. Weitere Angaben zu den Kriegserlebnissen
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lassen sich den Protokollen nicht entnehmen. Gegenüber seinem
Psychiater führte er ergänzend aus (vgl. Arztbericht vom 10.
Dezember 2007), er habe Menschen gesehen, denen bei lebendigem
Leib der Kopf abgeschnitten worden sei.
Diesen nicht länger zu bezweifelnden Vorfällen während des Krieges
im Kosovo stehen, wie das BFM in seinem Entscheid ausführlich dar-
gelegt hat, einige unstimmige und vage Aussagen des Beschwerde-
führers gegenüber. Eine davon betrifft die den geltend gemachten
Übergriffen angeblich zugrunde liegende Motivation, mithin den Spio-
nagevorwurf an seinen Vater. So behauptete der Beschwerdeführer
nämlich, man habe ihm erzählt, sein Vater sei ein Spion der Serben
gewesen und sei deswegen von Albanern ermordet worden. Weiter
führte er aus, seine Familie sei wegen dieser Spionagetätigkeit auch in
Pristina nicht in Ruhe gelassen, sondern von Unbekannten misshan-
delt und mit dem Tode bedroht worden.
Aufgrund der reichen Berichterstattung über die Vorfälle in B._______
am [Tag/Monat] 1999 schliesst das Bundesverwaltungsgericht
praktisch aus, dass der Vater des Beschwerdeführers an jenem Tag,
als es zum Massaker auf [Opfer] durch serbische Polizeikräfte und
Paramilitärs in B._______ gekommen ist, auf andere als die allseits
gleich dokumentierte Weise umgebracht worden ist. Die Ermordung
von [Name des Vaters] wird in den oben erwähnten Quellen denn auch
einheitlich den serbischen Streitkräften zur Last gelegt und als Teil der
Kriegsverbrechen angeführt, für welche sich die ehemaligen
Funktionäre Serbiens vor dem Kriegstribunal zu verantworten haben
(der Vater des Beschwerdeführers figuriert namentlich auf einer der di-
versen Opferlisten, welche der Anklage Milosevics vor dem Kriegsver-
brechertribunal in Den Haag zu Grunde gelegt worden ist). Die vom
Beschwerdeführer verwendete, von der offiziellen Berichterstattung
abweichende Darstellungsweise ist somit auch für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht glaubhaft.
Als erstes Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bundes-
verwaltungsgericht die Darstellungsweise des Beschwerdeführers,
sein Vater sei der Spionage mit den Serben verdächtigt und deswegen
von albanischer Seite umgebracht worden, nicht als glaubhaft erach-
tet. Ebenfalls als unglaubhaft erweist sich somit das Folgevorbringen,
derselbe Spionagevorwurf sei noch im Jahre 2003 Ursache des Über-
falls auf die Restfamilie in Pristina gewesen und diesem Ereignis an-
Seite 10
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geblich als gezielte, seit Jahren andauernde Verfolgungsmotivation zu-
grunde gelegen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese unrichtige Angabe zur
Motivation des Überfalls auf die Familie jedoch nicht als ausreichend,
um den Überfall in Pristina per se als nicht glaubhaft darzustellen, zu-
mal das Besetzen verlassener Wohnungen bekannterweise immer wie-
der Anlass zu Nachstellungen durch frühere Mieter oder Eigentümer
gegeben hat. Das Gericht kommt auch hier zu einer gegenüber der
Vorinstanz differenzierteren Betrachtungsweise. Zum einen erscheinen
die Schilderungen zum Überfall im Juli 2003 im Vergleich zum übrigen
zurückhaltenden, unverbindlichen und von Erinnerungslücken gepräg-
ten Aussageverhalten des Beschwerdeführers entgegen der Betrach-
tungsweise des BFF als lebensnah (A7/13, S. 7 f.). Zum anderen hat
der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis aus Tirana eingereicht, welches
ihm für den fraglichen Zeitpunkt verschiedene äusserliche und innere
Verletzungen wie Prellungen, eine Gehirnerschütterung, eine Schulter-
blattfraktur sowie die Stilllegung der Schulter ab dem 3. August 2003
(mithin ein Tag nach der Ausreise aus dem Kosovo) attestiert. Als wei-
tere, für die Glaubhaftigkeit des erwähnten Übergriffs sprechende Fak-
toren sind zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits an der
Empfangsstelle auf seine schlechte gesundheitliche Situation, die
Schmerzen und die Notwendigkeit einer Behandlung hingewiesen hat,
dass er dieses Anliegen bei der direkten Anhörung wiederholte (A1/9,
S. 6, A7/13, S. 9), dass er sich in der Folge umgehend in hausärztliche
Behandlung begab und der Hausarzt eine Überweisung an eine Fach-
stelle als notwendig erachtete.
Für das Bundesverwaltungsgericht fehlt es somit hinsichtlich der Be-
helligungen in Pristina an ausreichend vernünftigen Zweifeln, welche
die vom BFF vorgenommene Qualifizierung als unglaubhaft rechtferti-
gen könnten. Die von der Vorinstanz am Arztzeugnis aus Tirana ange-
brachten Zweifel an der Echtheit vermag es ohnehin nicht zu teilen.
Weder das handschriftliche Verfassen auf einem neutralen Blatt noch
gewisse Orthographiefehler in lateinischen Fachausdrücken lassen die
Zweifel an der Echtheit berechtigt erscheinen. Es bleibt anzumerken,
dass sich das Bundesamt offensichtlich nicht auf eine abschliessende
Beurteilung der Authentizitätfrage einlassen wollte und es vorzog, die-
se Frage offen zu lassen.
Nach dem Gesagten ist im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses
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festzuhalten, dass als im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht
anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer während seiner
Zufluchtnahme in Pristina in der fremden Wohnung angegriffen wurde
und die oben angeführten Verletzungen davongetragen hat.
6.
Nachfolgend gilt es die glaubhaft gemachten Ereignisse, mithin die
übermässige Betroffenheit des Beschwerdeführers von den Kriegs-
handlungen im Jahre 1999 sowie den späteren Übergriff auf die Fami-
lie im Jahre 2003 auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
6.1 Der Flüchtlingsbegriff stellt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Asylentscheides ab und setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und
Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kau-
salzusammenhang besteht. Verbesserungen der objektiven Situation
im Heimatstaat sind sodann zulasten des Beschwerdeführers zu be-
rücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1).
Der Beschwerdeführer hat den Kosovo erst rund vier Jahre nach der
Ermordung seines Vaters und den Massakern an Angehörigen des
[Familienname]-Clans verlassen. Eine Erklärung, was seine Abreise
erschwert oder verzögert hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht
spielt somit vorliegend schon aus diesem Grunde nicht. Hinzu kommt,
dass mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999, dem Rückzug
der letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe
aller polizeilichen und militärischen Funktionen an die internationalen
Behörden (UNMIK, KFOR) eine massgebliche und nachhaltige
Veränderung der Situation im Kosovo seit dem Zeitpunkt des Erleidens
der traumatisierenden Kriegserlebnisse stattgefunden hat. Als jüngste
Entwicklung ist sodann zu erwähnen, dass die parlamentarische Ver-
sammlung des Kosovo am 17. Februar 2008 dessen Unabhängigkeit
erklärt und die Schweiz den Kosovo am 27. Februar 2008 als selbstän-
digen Staat anerkannt hat.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde so gesehen nicht mehr
bedeuten, dass er sich unter den Schutz des ehemaligen Regimes
stellen würde. Vielmehr stünde ihm heute eine unter dem Sicher-
heitsaspekt valable Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo offen, was
auch der Umstand zeigt, dass seine Restfamilie innerhalb des Kosovo
eine Wohnsitzalternative gefunden hat. Nach dem Gesagten ist den
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durch den Krieg und die aussergewöhnliche Betroffenheit ausgelösten
Verfolgungsängsten des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt die
asylrechtliche Relevanz abzusprechen.
6.2 Auch der in Pristina im Juli 2003 erfolgte Überfall auf den Be-
schwerdeführer und seine Familie ist als asylrechtlich irrelevant zu
werten. Den Spionagehintergrund vermochte dieser nicht glaubhaft zu
machen. Auch sonst liegen keine Hinweise für eine asylrelevante Ver-
folgungsmotivation vor. Für die bereits erwähnte These, dass der Über-
griff auf die Familie mit ihrer unrechtmässigen Besetzung einer frem-
den Wohnung zusammengehangen hat, spräche im Übrigen der Um-
stand, dass die Restfamilie offenbar in D._______ bei der Tante eine
Wohnsitzalternative gefunden hat. Es darf aufgrund der Aktenlage je-
denfalls davon ausgegangen werden, dass auch dem Beschwerdefüh-
rer dort oder anderswo im Kosovo eine unter dem Sicherheitsaspekt
valable, alternative Wohnsitzmöglichkeit offengestanden hätte bezie-
hungsweise offenstehen würde.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, soweit glaubhaft, die Anforderungen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Be-
schwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
Abschliessend sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der nachgeholten Prüfung der Asylrelevanz und dem Ausblen-
den lückenhafter Aussagen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit da-
rauf verzichten durfte, weitere diesbezügliche medizinische Abklärun-
gen (Erstellen von unabhängigen Gutachten) zu tätigen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in ihren Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländer eine konkre-
te Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
8.
8.1 Vorliegend hat der Zuweisungskanton des Beschwerdeführers kei-
ne Aufenthaltbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]);
auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen dahingehenden
Anspruch berufen. Die verfügte Wegweisung steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
8.3 Zur Begründung der angefochtenen Wegweisungsverfügung wies
die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass weder die politische Situation
im Heimatland des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen
seine Rückkehr sprächen. Im Kosovo könne nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, da es im Kosovo nach dem
Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen
Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Eine konkrete Gefähr-
dung der Bevölkerung im Kosovo liege somit nicht vor. Schliesslich
sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung ins Heimatland. Namentlich bestünden erhebliche Zweifel
an den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. Der Vollstän-
digkeit halber sei dennoch festzuhalten, dass es im Kosovo zahlreiche
Einrichtungen zur Behandlung derartiger gesundheitlicher und na-
mentlich psychischer Probleme gebe. Eine medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers im Heimatland sei gewährleistet, so dass er
nicht auf die medizinische Infrastruktur der Schweiz angewiesen sei.
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8.4 In der Beschwerde und den Repliken wird im Wesentlichen auf die
schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, die Re-
zidivgefahr und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten für den
seit Jahren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden-
den Beschwerdeführer im Heimatland hingewiesen und der Wegwei-
sungsvollzug als im Sinne des heutigen Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar erklärt.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (siehe
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE)
2008/34, E. 11.1 S. 510f, BVGE 2007/10, E. 5.1 S. 111, EMARK 2005
Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit weiteren Hinweisen).
8.6 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer im Kosovo generell
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen Lage im zwischenzeitlich als unabhängig erklär-
ten Kosovo (vgl. E. 6.1) nicht bejahen.
8.7 Es bleibt nun zu prüfen, ob die Situation des Beschwerdeführers
im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Zur
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers liegen dem Bun-
desverwaltungsgericht drei ärztliche Zeugnisse des [ä.D.] vor. Aus
diesen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach seiner
Einreise in hausärztliche Pflege begab und in der Folge zur Abklärung
dem [ä.D.] überwiesen wurde. Erste Gespräche fanden dort am 23.
März und 31. März 2004 statt. Dr. med. G._______ des [ä.D.] hat am 8.
April 2004 einen ersten Bericht erstellt. Diesem lässt sich Folgendes
entnehmen: Der Beschwerdeführer ist dem [ä.D.] mit der Diagnose
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einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem depressiven
Syndrom durch den Hausarzt überwiesen worden. Nach einem
kürzeren und zwei längeren Gesprächen scheine sich dieser Verdacht
zu bestätigen. Dr. med. G._______ sowie der damalige Oberarzt
halten weiter fest, in einem ersten Eindruck wirkten die Schilderungen
des Beschwerdeführers bezüglich der traumatischen Erlebnisse als
glaubwürdig. Der Beschwerdeführer mache Schlaflosigkeit, Nervosität,
deprimierte Grundstimmung, Angst vor Uniformen, Flash-backs,
Schwindel sowie Kopf- und Rückenschmerzen geltend. Durch
medikamentöse Behandlung habe er kurzfristige Erleichterungen
erfahren. Im Kontakt wirke er zurückhaltend, misstrauisch bis
abweisend, Hilfe suchend und verzweifelt. Eine psychiatrische
Behandlung scheine dringend notwendig. Im ausführlicheren, dreiein-
halb Jahre später verfassten Bericht von Dr. med. G._______ vom 10.
Dezember 2007, zwischenzeitlich selbst Oberarzt, sind als Diagnosen
eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegs-/Ge-
walterfahrung sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Stö-
rung erwähnt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer seit 2004 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befin-
det. In den vergangenen Jahren sei der Beschwerdeführer in Form ei-
ner medikamentösen Behandlung sowie einer stützend-begleitenden
Gesprächstherapie mit Elementen der Trauma-Therapie behandelt
worden. Seit Behandlungsbeginn hätten 36 Sitzungen stattgefunden,
wobei diese aufgrund der zunehmend besseren Deutschkenntnisse ab
2005 ohne Übersetzung stattgefunden hätten. Hauptfokus der Behand-
lung seien für den Beschwerdeführer die quälenden Flash-backs. Der
Beschwerdeführer sehe vor dem geistigen Auge dauernd Erinnerun-
gen an die Massaker im Kosovo, wobei die Bilder ihn im Wachzustand
verfolgten, am Einschlafen hinderten oder in Albträumen mit schreck-
haftem Aufwachen vorkämen. Dem Beschwerdeführer habe durch
stützende Gespräche und speziell auch durch die medikamentöse
Therapie etwas geholfen werden können. Zwecks Erreichen einer ge-
wissen Linderung hätten ihm zeitweilig drei verschiedene Medikamen-
te (insgesamt sieben Tabletten/Kapseln) verabreicht werden müssen.
Eine deutliche Verbesserung in seinem subjektiven Befinden und im
klinischen Eindruck habe sich erst Anfang 2006 ergeben, als der Be-
schwerdeführer eine Arbeit gefunden habe. Danach habe die Verab-
reichung der Medikamente etwas reduziert werden können. Die Auffor-
derung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beibringen eines aktuel-
len Arztzeugnisses im November 2007 habe beim Beschwerdeführer
eine deutliche Verstärkung in alt bekannter Weise seiner Symptomatik
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ausgelöst. Am 6. Dezember 2007 sei er zitternd in der Sprechstunde
erschienen und habe über deutlich verstärkte Flash-backs und
Schlaflosigkeit während der ganzen Nacht geklagt. Die Dosierung der
Medikamente habe er wieder auf den früheren Stand erhöhen müssen.
Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken geäussert („nicht
drohend“) und geltend gemacht, er könne unmöglich im Kosovo leben,
weshalb er sich eher umbringen würde. Abschliessend beurteilt Dr.
med. G._______ die Situation folgendermassen: Der
Beschwerdeführer leide an schweren Auswirkungen einer
posttraumatischen Belastungsstörung. In den vergangenen Jahren
habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Durch die
zunehmende Integration, das Erlernen der deutschen Sprache, das
Finden einer Arbeitsstelle sei es ihm deutlich besser gegangen. Der
Beschwerdeführer fürchte arbeitsfreie Tage, da er dann vermehrt
seinen bildhaften Erinnerungen ausgesetzt sei. Die bisher erreichte
Stabilität sei jedoch brüchig. Allein die Aufforderung zum Einreichen
eines Arztzeugnisses habe ausgereicht, um ihn psychisch wieder
völlig zu destabilisieren. Eine Rückkehr in eine derart mit negativen
Erinnerungen besetzte Heimat sei daher aus medizinischer Sicht nicht
zumutbar.
8.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der oben dargelegten,
psychiatrischen Beurteilung des Beschwerdeführers und der nachfol-
genden Darstellung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo
hinsichtlich der wegweisungsrechtlichen Relevanz der Erkrankung des
Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als das Bundesamt.
Letzteres erachtete den Wegweisungsvollzug nämlich unter Hinweis
auf zahlreiche Einrichtungen im Kosovo zur Behandlung der vorge-
brachten gesundheitlichen und psychiatrischen Probleme als zumut-
bar.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die medizinische Versor-
gungslage im Kosovo generell prekär. Der Zugang zur Gesundheits-
versorgung ist durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die
mangels Existenz eines Krankenversicherungssystems hohen Kosten
nur eingeschränkt gewährleistet. Dies trifft insbesondere auf die Be-
handlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen zu, bei wel-
chen sich die öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Be-
handlungen beschränkt und kaum sozio- oder psychotherapeutische
Behandlungen durchgeführt werden. Die Behandlungszentren für psy-
chische Krankheiten (Community Mental Health Centres), derzeit acht
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an der Zahl, fokussieren sich weitgehend auf die Rehabilitierung chro-
nisch und schwer erkrankter – nicht an posttraumatischen Belastungs-
störungen leidender – Personen. Zudem muss ein einzelnes Zentrum
eine Bevölkerungsgruppe von 250'000 Personen abdecken. Daneben
führen nur gerade fünf Spitäler psychiatrische Abteilungen, wobei sich
die dortigen Behandlungen zumeist auf die Überprüfung der Medika-
menteneinnahme beschränken (keine Psychotherapie) und generell
grosse Kapazitätsprobleme herrschen. Allgemein lässt sich ein Mangel
an kompetentem Fachpersonal – insbesondere an ausgebildeten Psy-
chiatern – und eine beschränkte Anzahl geeigneter medizinischer Ein-
richtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses
der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Erkrankungen
akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Nichtstaatliche Organisatio-
nen (NGO's) wie auch das UNHCR beurteilen bis zum heutigen Zeit-
punkt insgesamt die Behandelbarkeit schwerer und chronischer psy-
chischer Krankheiten nicht als ausreichend (vgl. Rainer Mattern, SFH,
Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 7. Juni
2007; United Nations Kosovo Team, Erste Beobachtungen zu Defiziten
im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo [Januar 2007], Ziff. III;
HANS WOLFGANG GIERLICHS, Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Ver-
sorgung im Kosovo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpo-
litik 2008, S. 185 ff., UNHCR Position on the Continued International
Protection Needs of Individuals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff.
und 18).
8.9 In gebührender Würdigung des unter E. 8.7 dargestellten Krank-
heitsbildes, insbesondere der trotz jahrelanger Therapie andauernden
Brüchigkeit der erreichten Stabilität, der im Hinblick auf den Verfah-
rensabschluss wieder erwachten Suizidalität, der aufgezeigten Rele-
vanz der beruflichen Beschäftigung für die Gesundheit des Beschwer-
deführers und der Einschätzung des den Beschwerdeführer über Jah-
re behandelnden Arztes erachtet das Bundesverwaltungsgericht ob
der skizzierten unzureichenden therapeutischen Behandlungsmöglich-
keiten im Kosovo den Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2004 ist demnach be-
treffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal
keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. So sind nämlich weder strafrechtli-
che Verurteilungen des Beschwerdeführers im In- oder Ausland akten-
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kundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), noch finden sich Anhaltspunkte da-
für, dass er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte redu-
zierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen. Sie sind mit dem am 31. März 2004 geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Die überschüssigen
Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren teilweise
durchgedrungen. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdever-
fahren anwaltlich vertreten lassen. Der Rechtsvertreter hat am 17. De-
zember 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'933.40 einge-
reicht. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand des
Rechtsvertreters von elfdreiviertel Stunden ist als angemessen zu er-
achten; ebenso die Auslagen in der Höhe von Fr. 23.70. Aufgrund des
nur teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung zu reduzieren.
Für das Obsiegen im Vollzugspunkt ist praxisgemäss eine hälftige Par-
teientschädigung zuzusprechen, welche vorliegend auf Fr. 1'467.-- (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen.
2.
Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwer-
de gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
des BFF vom 11. Februar 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Sie sind mit dem am 31. März 2004 ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen.
Die überschüssigen Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'467.-- (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Formular Zahladresse, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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