B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3787/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 12. Januar
2012 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 24. Januar 2012 die Personalien der Beschwerdefüh-
renden erhob, sie zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen ihres Heimatlandes summarisch befragte und am 7. Juni 2012 dazu
einlässlich anhörte,
dass die aus G._______ ([…] im Osten Mazedoniens, Anm. BVGer)
stammenden Beschwerdeführenden (…) Ethnie geltend machten, sie hät-
ten in ihrem Heimatland als Minderheit keine Rechte,
dass die Familie eines Abends im (…) zu Hause von (…) maskierten
Männern überfallen worden sei, wobei der Beschwerdeführer A._______
niedergeschlagen und die Beschwerdeführerin B._______ sexuell beläs-
tigt und beschimpft worden sei,
dass eine Karre mit Heu angezündet worden sei und man versucht habe,
die Beschwerdeführerin C._______ mit Gewalt in ein Auto zu zerren,
dass für Einzelheiten auf die Akten und nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am
18. Juni 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und
die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, Mazedonien gelte als verfolgungssi-
cherer Staat, weshalb davon auszugehen sei, eine asylrelevante staatli-
che Verfolgung finde nicht statt, der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet sei und auch keine Hinweise auf eine Verweigerung staatli-
chen Schutzes zu erkennen seien,
dass demzufolge die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 17. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
„Genehmigung des vorübergehenden Aufenthalts“ beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ersuchten und beantragten, die Beschwerde sei als formgerecht
anzunehmen und es sei ihnen eine Frist anzusetzen, um die medizini-
schen Unterlagen zu vervollständigen,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Gerichts
vom 24. Juli 2012 mitgeteilt wurde, sie dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und sie gleichzeitig aufgefordert wurden,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 9. August 2012 bezahlt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ein
ärztliches Zeugnis und einen Austrittsbericht des (…) betreffend die Be-
schwerdeführerin B._______ einreichten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die eingereichte Be-
schwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt zu Recht darauf hinwies, der Schweizerische Bun-
desrat habe Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country)
bezeichnet, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass dort
keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
Akten in jeder Hinsicht als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden, was das Erstatten einer Anzeige bei der
Polizei und deren Reaktion darauf betrifft, voneinander abweichende Aus-
sagen gemacht haben, (vgl. Akten BFM A12/12 S. 3 und A13/10 S. 5 und
6) und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt nicht geeig-
net sind, an den vorinstanzlichen Einschätzungen etwas zu ändern,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
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vorliegend der Kanton H._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
ihnen in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den – Mazedonien gilt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni
2003 seit dem 1. August 2003 als Safe Country und somit als hinreichend
verfolgungssicher – noch individuelle Gründe (auch in Berücksichtigung
der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
B._______) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ma-
zedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über gültige Reisepapiere verfügen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem in
der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1-5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt
für Migration des Kantons H._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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