B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3787/2019
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch/Revision)
(erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 12. Oktober 2015 zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine ältere
Schwester sei im Jahre 2005 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
beigetreten und die Familie habe nach Kriegsende nichts mehr von ihr ge-
hört. Er und sein Vater seien von den Sicherheitskräften regelmässig zur
Tätigkeit der Schwester für die LTTE befragt worden. Ab 2011 habe sich
der Beschwerdeführer regelmässig bei den Behörden melden müssen und
sei dabei auch geschlagen worden. Im (…) 2012 hätten die Behörden ihn
Zuhause aufgesucht, sich nach der Schwester erkundigt und ihn sowie sei-
nen Vater geschlagen. Letzterer habe daraufhin hospitalisiert werden müs-
sen und aufgrund der Misshandlungen bleibende Schäden erlitten. Weil die
Behörden zudem für den Fall, dass die Schwester nicht an sie ausgeliefert
werde, Todesdrohungen ausgesprochen hätten, habe er sein Zuhause ver-
lassen. Nach Aufenthalten bei seiner Tante und einem Freund habe er in
B._______ in einer (…) gearbeitet. Weil hinter der (…) Waffen gefunden
worden seien, habe er abermals vor den Behörden fliehen müssen und
sich im (…) 2012 nach Colombo begeben, wo er sich bei einem Freund
aufgehalten habe. Am (…) 2014 habe er das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-1420/2016 vom 27. November 2017 ab. In
den Erwägungen führte das Gericht aus, die Schilderungen des Beschwer-
deführers seien insgesamt nicht glaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft
sei nicht erfüllt. So seien die Schilderungen zu den Einvernahmen und der
Hausrazzia widersprüchlich und unplausibel, unter anderem da gemäss
den Vorbringen des Beschwerdeführers den Behörden der Aufenthalt der
Schwester bekannt gewesen sei. Die danach angeblich fortgesetzte Ver-
folgung sei ebenfalls nicht plausibel und die diesbezüglichen Schilderun-
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gen seien widersprüchlich. Ferner kenne er die angebliche Verfolgungsge-
fahr aufgrund der aufgefundenen Waffen nur vom Hörensagen. Eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 sei nicht zu bejahen.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2018 ab. In den Erwägungen
wurde unter anderem ausgeführt, die beiden mit dem Gesuch eingereich-
ten Kopien von Polizeidokumenten vermöchten aufgrund ihrer schwachen
Beweiskraft den ursprünglichen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stel-
len.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe seines heutigen Rechts-
vertreters vom 26. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Asyl. Zur Begründung führte er aus, seine bereits bekannte Situation sei
neu vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka – insbeson-
dere aufgrund der Osteranschläge im April 2019 sowie der in der Folge
erlassenen Notstandsgesetzgebung – zu prüfen. Dabei sei zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer selber Essen an die LTTE verteilt habe
und des Weiteren exilpolitisch tätig gewesen sei. Ferner sei bisher nicht
berücksichtigt worden, dass er von seinen Misshandlungen gut sichtbare
Narben davongetragen habe. Sodann sei das Verfahren zu sistieren, bis
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt habe, und die kantonale Mig-
rationsbehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Zu-
dem sei zu berücksichtigen, dass er zur sozialen Gruppe von Personen mit
LTTE-Hintergrund beziehungsweise der Rückkehrer aus einem tamili-
schen Diasporazentrum gehöre. Sollten Zweifel am geltend gemachten
Sachverhalt bestehen, sei eine weitere Anhörung durchzuführen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den
Akten welche die Beweismittel Nr. 1 – Nr. 119 enthält. Der darauf enthal-
tene Unterordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version
22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1 – Nr. 409 zu einer vom
Rechtsvertreter verfassten Abhandlung. Als Beweismittel Nr. 120 reichte er
diverse Fotografien von Narben zu den Akten.
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Seite 4
F.
In ihrer Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 18. Juli 2019 – qualifi-
zierte die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfachgesuch
beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf ersteres gestützt auf
Art. 111c AsylG i.V.m. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge fehlender
funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter lehnte sie die Anträge auf An-
hörung und Sistierung des Verfahrens ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Weiter erhob
sie eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.--.
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues
Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Be-
gründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und es sei aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Sub-sub-eventualiter sei die Eingabe vom 26. Juni 2019 durch
das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 räumte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, im Sinne der in der Verfügung
enthaltenen Erwägungen zur Frist im Sinne von Art. 111b Abs. 1 aAsylG
Stellung zu nehmen. Weiter verfügte sie, dass auf den Eventualantrag be-
treffend revisionsweise Behandlung der Eingabe vom 26. Juni 2019 nicht
eingetreten werde.
I.
Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer innert Frist
seine Stellungnahme beim Gericht ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nicht einzutreten ist auf den sub-sub-eventualiter gestellten und bereits mit
Zwischenverfügung vom 9. August 2019 behandelten Antrag auf Entge-
gennahme der Eingabe als Revisionsgesuch.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation erst nach der
Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden ist, macht das Vorliegen von
Nachfluchtgründen geltend. Hat der Betreffende die Gefährdungssituation
durch sein eigenes Verhalten – insbesondere durch politische Exilaktivitä-
ten – geschaffen, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusse-
ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende
keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachflucht-
gründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE
2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 26. Juni 2019 als Mehrfach-
gesuch beziehungsweise Revisionsgesuch und trat auf das erstere auf-
grund fehlender Mitwirkung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG und auf das letztere infolge fehlender funktioneller Zustän-
digkeit nicht ein.
Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, soweit der Be-
schwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft aus den Osteranschlägen
vom April 2019 herleite, sei dieses Vorbringen als nachträglich eingetrete-
ner Umstand im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandeln. Die in der
Eingabe beschriebene Gefährdungslage stelle jedoch keinen konkreten
Bezug zum Beschwerdeführer her. Die bloss abstrakte Angst vor verschärf-
ten behördlichen Massnahmen könne nicht zur Annahme einer begründe-
ten Verfolgungsfurcht führen. Da der Beschwerdeführer keinen persönli-
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chen Konnex zu den Anschlägen herstelle, komme er seiner Begründungs-
pflicht nicht nach, weshalb auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c
AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei.
Bei den geltend gemachten Narben handle es sich um eine vor dem Be-
schwerdeurteil vom 27. November 2017 verwirklichte Tatsache. Sodann
könne der dazugehörenden Fotodokumentation kein Erstellungsdatum
entnommen werden. Angesichts des Umstandes, dass die Fotos jederzeit
– auch noch vor dem Asylentscheid des SEM – hätten angefertigt werden
können, die Entstehung des Beweismittels mithin einzig vom Willen des
Beschwerdeführers abhing, sei für die die Qualifikation des Vorbringens
lediglich auf die vorgebrachte Tatsache abzustellen. Da diese Gegenstand
eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde, habe
das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG seine funktionelle Unzu-
ständigkeit festzustellen.
Schliesslich sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer wei-
teren Anhörung vorzuladen und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens
sei abzulehnen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, in der Eingabe vom
26. Juni 2019 sei klar dargelegt und begründet worden, wie sich die verän-
derte Lage in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdefüh-
rer auswirke. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das neue Asyl-
gesuch zureichend begründet worden.
Da der Beschwerdeführer über die flüchtlingsrechtliche Relevanz der ihm
zugefügten Narben nicht im Bilde gewesen sei, seien die Fotografien erst
im Zuge der Mandatierung seines aktuellen Rechtsvertreters anfangs Juni
2019 angefertigt worden. Mithin sei es absolut entschuldbar, dass er die
Existenz der Narben nicht vorher geltend gemacht habe. Vielmehr sei dem
SEM vorzuwerfen, den Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt zu ha-
ben. Weiter sei belegbar, dass die Beweismittel beziehungsweise Fotogra-
fien weit nach dem letzten Urteil des BVGer entstanden und somit keiner
Revision zugänglich seien. Sollte jedoch keine Rückweisung stattfinden,
sei die Eingabe vom 26. Juni 2019 vom Bundesverwaltungsgericht als Re-
visionsgesuch zu prüfen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Ergänzung.
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6.2 Im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 einge-
räumten rechtlichen Gehörs erklärt der Beschwerdeführer in seiner Stel-
lungnahme vom 26. August 2019, die allfällige Rechtsunkenntnis seiner
vormaligen Rechtsvertretung bezüglich der Risikofaktoren beziehungs-
weise der Relevanz existierender Körpernarben könne ihm nicht angelas-
tet werden. Der aktuell mandatierte Rechtsvertreter habe den Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Mandatserteilung im Mai 2019 umgehend auf
bestehende Körpernarben angesprochen, im Juni 2019 Fotos anfertigen
lassen und diese drei Wochen später zusammen mit dem Folgegesuch
vom 26. Juni 2019 beim SEM eingereicht. Die 30-tägige Frist zur Einrei-
chung eines Wiedererwägungsgesuches sei folglich eingehalten worden.
Eine Nichtbehandlung des Vorbringens aus formalen Gründen berge – ins-
besondere in Anbetracht der aktuellen Lage in Sri Lanka und dem Beste-
hen weiterer Risikofaktoren – die Gefahr, dass das tatsächliche Verfol-
gungsrisiko nicht korrekt eruiert werde.
7.
7.1 Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel
sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizier-
ten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch
dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs.
2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Auf die nach dem
Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 entstandenen Fo-
tografien von Körpernarben sind demgemäss die Bestimmungen über die
Wiedererwägung, insbesondere auch die diesbezügliche Frist zur Ge-
suchseinreichung (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), anwendbar.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den nachträglich mit
Eingabe vom 26. Juni 2019 vorgebrachten Körpernarben seine Rechtsun-
kenntnis geltend macht, ist festzuhalten, dass er bereits im mit Eingabe
vom 11. März 2018 eingeleiteten Wiederwägungsverfahren anwaltlich ver-
treten war (vgl. SEM-Akten B2/12 – B5/4). Das einschlägige Referenzurteil
des BVGer E-1866/2015, in welchem das Bestehen von Narben als mögli-
cher Risikofaktor thematisiert wird, datiert vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O.
E. 8.4.5) und wurde denn auch im Beschwerdeurteil des BVGer
E-1420/2016 vom 27. November 2017 der Prüfung der Risikofaktoren zu-
grunde gelegt (vgl. a.a.O. E. 3.7). Unter Berücksichtigung, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung richtigerweise feststellte, der Zeit-
punkt der Erstellung der Fotografien sei alleine vom Willen des Beschwer-
deführers abhängig gewesen sowie dem Umstand, dass Rechtsunkenntnis
– a fortiori auch diejenige eines vormaligen Rechtsvertreters – verspätetes
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Handeln grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. KARIN SCHERRER
REBER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 66 VwVG, m.w.H. auf die Rechtsprechung), hätte
spätestens anlässlich der Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens die
Geltendmachung der Körpernarben sowie deren fotografische Festhaltung
erfolgen müssen. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Einrei-
chungsfrist von 30 Tagen seit Entdeckung des (qualifizierten) Wiedererwä-
gungsgrundes (vgl. Art. 111b Abs. 1 aAsylG) verstrich jedoch ungenutzt.
Mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in der Zwischenverfügung vom 9. August 2019 im Zusammen-
hang mit dem Vorgehen des SEM von einem "nicht gravierenden Mangel"
spreche, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich diese Einschätzung
nicht auf die Nichtbehandlung beziehungsweise das Nichteintreten auf das
Vorbringen der Körpernarben an sich, sondern auf die Begründung des
Nichteintretens durch das SEM bezieht. Wie soeben ausgeführt, ist der tat-
sächliche Grund für das Nichteintreten in der Nichteinhaltung der 30-täti-
gen Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches zu erblicken,
während die Vorinstanz die Nichtbehandlung mit ihrer funktionellen Unzu-
ständigkeit begründete. Da diese unkorrekte Begründung keinen schwer-
wiegenden Mangel darstellt, das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf
die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eintrat, über
freie Kognition verfügt, dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und sich bezüglich der be-
treffenden Frage keine weiteren Abklärungen aufdrängen, ist die mangel-
hafte Begründung der Vorinstanz als geheilt zu betrachten (vgl. dazu BVGE
2008/47 E. 3.3.4).
Aufgrund des Ausgeführten ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit den Körpernarben und den dazugehörenden Fotografien
zu Recht nicht auf die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 gemachten Vorbrin-
gen eintrat.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe zu
Unrecht festgestellt, die Eingabe vom 26. Juni 2019 sei unzureichend be-
gründet worden und sei folglich zu Unrecht – in Anwendung von Art. 13
Abs. 2 VwVG – nicht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der verän-
derten Lage in Sri Lanka eingetreten.
Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer man-
gelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
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Seite 10
Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden
(vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 und E. 7.1).
In seiner Eingabe vom 26. Juni 2019 stützt der Beschwerdeführer sein
neues Asylbegehren auf Sachverhaltselemente, welche überwiegend be-
reits im Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 beurteilt
wurden (insbesondere die Behelligungen, Verfolgungen und Misshandlun-
gen durch die heimatlichen Behörden). Nach Auffassung des Beschwerde-
führers seien diese Sachverhaltselemente neu vor dem Hintergrund der
Veränderungen in Sri Lanka seit dem Jahre 2018 und insbesondere der
Osteranschläge im April 2019 zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht
mithin objektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, angesichts
der nachträglich veränderten allgemeinen Situation in Sri Lanka müsse
heute seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden.
Im Zusammenhang mit der veränderten Lage in Sri Lanka ist mit der Vor-
instanz darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer keinen konkre-
ten Konnex zu seiner persönlichen Situation herstellt, sondern insbeson-
dere eine abstrakte Angst vor einem erhöhten Sicherheitsdispositiv um-
schreibt, welches grundsätzlich sämtliche Bevölkerungsgruppen betrifft.
Sodann wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zur Prü-
fung beantragten Sachverhaltselementen im Urteil des BVGer
E-1420/2016 vom 27. November 2017 als unplausibel beziehungsweise
unglaubhaft qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 3.3 - E. 3.8). Das Folgegesuch vom
26. Juni 2019 enthält bezüglich dieser Einschätzungen keine neuen rele-
vanten Vorbringen, sondern wiederholt im Wesentlichen lediglich die be-
reits aus dem ordentlichen Verfahrens bekannten und gewürdigten Darstel-
lungen des Beschwerdeführers. Insofern ersucht der Beschwerdeführer
darum, einen bereits gerichtlich als unglaubhaft beurteilten Sachverhalts-
komplex im Lichte veränderter Umstände in Heimatland zu prüfen. Ange-
sichts dieser Ausgangslage, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer seine Gründe für ein weiteres Asylgesuch im Kern
auf einen bereits im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft gewürdigten
Sachverhalt abstützt, hat die Vorinstanz das Erfordernis der gehörigen Be-
gründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.Vm. Art. 13 Abs. 2 VwVG
zu Recht als nicht erfüllt erachtet.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 26. Juni
2019 neu geltend macht, er habe für die LTTE Essen verteilt, wäre selbst
bei Vorliegen eines förmlichen Revisionsgesuchs aufgrund Verspätung des
Vorbringens (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss) nicht darauf einzutreten.
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Seite 11
Die im Mehrfachgesuch vom 26. Juni 2019 geltend gemachte exilpolitische
Tätigkeit wird in der Eingabe nicht näher substantiiert. Die im Nachgang
zum Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017 eingereichten
fünf Fotos einer Demonstration unbekannten Datums (Schreiben vom 21.
Dezember 2017; vgl. SEM-Akten A22/5) wurden nicht mittels eines förmli-
chen und begründeten Folgegesuchs geltend gemacht, weshalb eine Be-
handlung durch die Vorinstanz unterbleiben konnte (vgl. Art. 111c Abs. 2
AsylG). Auf das Vorbringen ist im Asylpunkt nicht weiter einzugehen. Glei-
ches gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre einer sozialen
Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG an, da er damit (wiederum) eine neue
rechtliche Einschätzung eines bereits gerichtlich beurteilten Sachverhaltes
verlangt.
Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf
Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf das
Mehrfachgesuch eingetreten ist.
7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die mit Eingabe
vom 26. Juni 2019 gestellten Gesuche zu Recht nicht eintrat. Die in der
Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, der Verletzung der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sach-
verhaltsabklärung erweisen sich als unbegründet.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 12
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungssvollzuges
bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts seien selbst bei Vorliegen von formellen Gründen, welche einer
Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, aufgrund des
zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK
und Art. 3 EMRK die entsprechenden Vorbringen dennoch zu prüfen.
Soweit vorliegend insbesondere die verspäteten Vorbringen – namentlich
die geltend gemachten Körpernarben – im Asylpunkt keine Berücksichti-
gung fanden (vgl. E 7.1 f.), ist diesem Umstand in (analoger) Anwendung
der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wieder-
erwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE
2013/22 E.5.4) bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung
zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Ver-
spätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wieder-
erwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuch-
steller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und da-
mit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht.
Den im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemachten behördli-
chen Dokumenten, gemäss welchen der Beschwerdeführer wegen Tätig-
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keiten für die LTTE im Heimatland gesucht werde, wurde bereits im voran-
gegangenen Wiedererwägungsverfahren mit Verfügung vom 29. März
2018 die Beweiskraft abgesprochen (vgl. SEM-Akten B2/12 sowie S. 2 der
Verfügung). Dieser Entscheid des SEM erwuchs unangefochten in Recht-
kraft. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE, welche im vorliegenden Ver-
fahren erneut vorgebracht wird, ist mithin durch keine beweistauglichen
Dokumente belegt. Da das Vorbringen im Übrigen durch den Beschwerde-
führer nicht weiter substantiiert wird, ist auch im Rahmen der Prüfung der
Vollzugshindernisse nicht näher darauf einzugehen.
Zu den geltend gemachten Narben sowie der exilpolitischen Tätigkeit ist
festzuhalten, dass die fotografisch festgehaltenen Narben nur leichte
Wundmale zeigen, welche nicht zwingend auf eine Misshandlung schlies-
sen lassen (vgl. Beilage Nr. 120 zur Eingabe vom 26. Juni 2019). Ausser-
dem ist die Person auf den Abbildungen nicht erkennbar. Die den Akten zu
entnehmenden Aufnahmen einer einzigen Demonstrationsteilnahme unbe-
kannten Datums lassen den Beschwerdeführer – soweit er auf den Bildern
überhaupt zu erkennen ist (vgl. SEM-Akten A22/5) – nicht als besonders
gefährdet erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016, E. 8.5.4). Aufgrund dieser Ausgangslage ergibt sich nicht, dass ihm
bei seiner Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung drohe.
Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht
anwendbar). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vor-
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genommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Septem-
ber 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Diese spricht nach dem bereits Ausgeführ-
ten gegen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Ergän-
zungshalber ist festzuhalten, dass sich aufgrund des in der Rechtsmitte-
leingabe zitierten und der Beschwerde beigelegten Urteils des EGMR X v.
Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.)
keine andere Einschätzung aufdrängt.
Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht
von islamistischem Terror,
spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019;
New York Times [NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%
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20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu än-
dern.
In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
kann in Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien voll-
umfänglich auf das Urteil des BVGer E-1420/2016 vom 27. November 2017
verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller
Hinsicht zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Olivier Gloor
Versand: