B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3788/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 24. Juni 2013. Er reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Ita-
lien am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 18. Juni 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 23. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu
den Asylgründen fand am 27. Dezember 2017 statt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen seiner
Befragungen im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat von den Sol-
daten zwecks Zwangsrekrutierung gesucht worden sei. Dies habe ihn dazu
veranlasst, seinen Heimatstaat zu verlassen. Bei seiner illegalen Ausreise
habe man auf ihn geschossen; er sei aber unversehrt geblieben.
A.c Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden ein Schuldoku-
ment, ein Schulzeugnis und ein Taufschein des Beschwerdeführers sowie
Kopien der Identitätskarten der Eltern zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 – eröffnet am 2. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 29. Juni 2018 teilweise beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 20. Juli 2018 einen Nach-
weis seiner Bedürftigkeit einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung, ausgestellt am 11. Juli 2018, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4). Die Dis-
positivziffern 1–2 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Ver-
fahrens.
5.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als
unzulässig oder zumindest unzumutbar anzusehen (vgl. dazu nachfolgend
E. 5.2 - 5.4).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. oben, E. 4), kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.
5.3
5.3.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.3.3) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.3.4)
geprüft.
5.3.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
5.3.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
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wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
5.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.3.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
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weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die
umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der
Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des
Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders
als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individu-
elle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der in Eritrea die Schule bis zur (…) Klasse besucht hat und in
seinem Heimatstaat noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt
(A17/20 F 18ff., F 33f.). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine
ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht
wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug
unzumutbar, widerspricht dies ohne substantiierte Begründung der aktuel-
len Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit
Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Veränderungen
ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensab-
kommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkom-
men in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli
2018).
5.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestellt, über welche
noch nicht entschieden wurde.
7.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Erfolgsaussich-
ten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ist mit Bezug auf
den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6
E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt – vor Ergehen des oben zitierten
Grundsatzurteils – war die vorliegende Beschwerde nicht aussichtslos.
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs.
1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE
133 III 614 E. 5). Eine bei ihrer Einreichung nicht aussichtslose Be-
schwerde kann sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung nachträglich als of-
fensichtlich unbegründet erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist nach dem Ergehen des zitierten Grund-
satzurteils vom 10. Juli 2018 auch vorliegend der Fall.
7.3 Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt worden ist,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege samt Rechtsverbeiständung erfüllt, womit die entsprechenden Ge-
suche gutzuheissen sind. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und lic. iur. Okan Manav wird ihm als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet.
7.4 Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist dem amt-
lichen Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
7.5 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb der Vertretungsaufwand von Amtes wegen und gestützt auf
die Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der dem Rechts-
vertreter aus anderen Beschwerdeverfahren bekannten Stundenansätze
(für nichtanwaltliche Rechtsvertreter Fr. 100.– bis Fr. 150.–) ist das Honorar
des amtlichen Rechtsbeistands zulasten des Gerichts auf insgesamt
Fr. 600.– (inkl. sämtlicher Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtverbei-
ständung werden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird lic. iur. Okan
Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: