B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3789/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der B._______
stammt gemäss eigener Angabe aus C._______ (Provinz D._______).
Ungefähr im August 2012 habe er sein Heimatland verlassen, sei über
den Iran, die Türkei und Griechenland gereist und am 3. November 2012
illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2012 zur Person
befragt (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A5/15) und am 29. Mai 2013
vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den BFM-Akten:
A15/15).
B.
Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, sein Vater habe der E._______ ([…]) angehört und für diese unter
anderem zu Hause (…) aufbewahrt. Die Taliban hätten 40 Mitglieder die-
ser Partei enthauptet und seinen Vater verschleppt. Dies sei geschehen,
als der Beschwerdeführer ungefähr (…) alt gewesen sei; seither sei sein
Vater verschollen. Um nicht in die Hände der Taliban zu fallen bzw. weil
sie von den Leuten bedroht worden seien, da sie (…) (Erklärung Gericht:
[…]), der kein guter Mensch gewesen sei, beherbergt hätten, hätten sie
den Wohnort verlassen und sich eine Weile im Gebirge versteckt. Danach
seien sie nach Kabul gezogen. Dort habe sein älterer Bruder als (…) ge-
arbeitet. Er und seine Mutter hätten immer wieder Anrufe von Unbekann-
ten erhalten, die sich nach dem (…) erkundigt hätten. Sein Bruder sei
dann ebenfalls verschleppt worden und sein (…) später mit Blutspuren
bzw. mit dem Leichnam des Bruders gefunden worden. Da das Eigentum
am (…) nicht habe bewiesen können, sei dieses konfisziert worden. Die
afghanischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nach diesem Vor-
fall und weil ihm vorgeworfen worden sei, (…) gestohlen zu haben bzw.
ein (…) zu sein, während einer Woche festgehalten. Im Rahmen des Ge-
fängnisaufenthaltes sei er physisch misshandelt worden. Unbekannte hät-
ten zudem seine Mutter angerufen und gedroht, den Beschwerdeführer
ebenfalls zu ermorden. Der Beschwerdeführer habe im (…) durch einen
in F._______ wohnhaften Freund von einem Brief erfahren, in welchem
erwähnt werde, dass er ermordet werden solle. Schliesslich gab der Be-
schwerdeführer an, es sei allgemein schwierig, als B._______ in Afgha-
nistan zu leben. Das Land habe er auf Geheiss seiner Mutter verlassen.
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Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatstaat führte der Beschwerde-
führer aus, zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul in
einem Haus gelebt zu haben. Er sei seit (…) nach Brauch verheiratet;
seine Ehefrau lebe bei ihrem Vater in Kabul. Bis zu seiner Ausreise hätten
sie (…); (…). Der Beschwerdeführer sei (…) und, abgesehen vom Be-
such der Koranschule während (…), nicht zur Schule gegangen. Wäh-
rend der (…), als er in Kabul gelebt habe, habe er als (…) gearbeitet. Er
sei finanziell nicht auf staatliche Unterstützung oder Hilfe von Drittperso-
nen angewiesen gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug dieser Wegweisung an. Die Verfügung wurde hauptsächlich damit
begründet, dass mehrere Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Was die geltend gemachten Vorbringen aus der Zeit in Sheik
Ali angehe, so hätten diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurück
gelegen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich als zulässig und möglich sowie zumutbar, zumal be-
günstigende individuelle Umstände vorlägen.
D.
Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli
2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrte er die
unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Er reichte eine Kopie eines Briefes in Originalspra-
che ohne Übersetzung und zwei Ausschnitte aus der Online-Presse zur
allgemeinen Lage in Kabul zu den Akten. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft, zumal es
bei der Übersetzung zu Fehlern gekommen sei und er die Suche der Tali-
ban nach ihm belegen könne; die Sicherheitslage in Kabul habe sich aus-
serdem verschlechtert. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 forderte die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer un-
ter anderem auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, verwies die Behandlung
des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zum Schriftenwechsel ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2013, die dem Beschwerdeführer am
24. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer den mit
der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Suchbefehl der Taliban im
Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-
ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren"
im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das
Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3,
m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in
den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen
greift.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3789/2013
Seite 6
4.
4.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaub-
haft zu erachten seien, namentlich entspreche sein geschildertes Verhal-
ten nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. So habe der
Beschwerdeführer angegeben, nie etwas unternommen zu haben, um
sich vor eventuellen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, dies obschon
angeblich sein Bruder in F._______ ermordet worden sei und Unbekannte
ihn respektive seine Familie regelmässig telefonisch bedroht hätten. Der
Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er habe bis kurz vor seiner
Ausreise in Kabul gearbeitet. Wäre er tatsächlich im geschilderten Aus-
mass bedroht worden, hätte er versucht, sich seiner Schwierigkeiten zu
entziehen und sich zu verstecken. Ferner sei er nicht in der Lage gewe-
sen, schlüssig zu erklären, weshalb er nach der angeblichen Ermordung
seines Bruders (…) mit seiner Ausreise aus Afghanistan zugewartet habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht.
So habe er bei der BzP angegeben, nie in Haft gewesen zu sein und in
Afghanistan keine ernsthaften Probleme mit Privatpersonen gehabt zu
haben. Entgegen diesen Angaben habe er anlässlich der Anhörung be-
hauptet, in Afghanistan eine Woche in Haft gewesen zu sein und auch
gravierende Schwierigkeiten mit einem Verkäufer in F._______ gehabt zu
haben. Seine Behauptung, er habe bei der BzP nur gemeint, er sei ledig-
lich im G._______ nie inhaftiert worden, müsse als Schutzbehauptung
qualifiziert werden, da er bei der BzP explizit gefragt worden sei, ob er
jemals verhaftet worden sei, was er ausdrücklich verneint habe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Vater sei von den Tali-
ban entführt worden und die Familie habe nach F._______ fliehen müs-
sen, fehle es diesen Umständen schon am in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise, um asyl-
rechtlich relevant zu sein.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, er
habe sich in Afghanistan nicht an die Polizei gewandt, da er keine Hilfe
habe erwarten können. Die Widersprüche seien ausserdem auf die
Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher sowie auf seine schwierige Situati-
on und seine Verwirrtheit zurückzuführen. Dies habe er aus Angst an der
Anhörung nicht erwähnt. Er habe jedenfalls die Wahrheit erzählt. Im Übri-
gen gebe es den Brief, welcher die Wahrheit seiner Darstellungen bewei-
se, nämlich dass man ihn töten wolle.
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Seite 7
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erweise sich ein Vollzug der Weg-
weisung nach Kabul als unzumutbar. Die Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichtes vom 16. Juni 2011 sei nicht mehr aktuell, vielmehr ha-
be sich die Situation in Kabul erheblich verschlechtert. Die dortige Polizei
sei nicht fähig, das Leben des Beschwerdeführers zu schützen. Ausser-
dem würde er auch die Gesundheit bzw. das Leben seiner Mutter bei ei-
ner Rückkehr gefährden, zumal sie bereits einen Schlaganfall erlitten ha-
be. Schliesslich wäre er existenziell in Kabul gefährdet, da es ohne
Schulabschluss schwierig sei, eine Arbeit zu finden, zumal er längere Zeit
nicht gearbeitet habe.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die
Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten, teilweise sogar
massiv, widersprüchlich ausgefallen und insgesamt schwer miteinander in
Übereinstimmung zu bringen sind. Sie können zudem nicht mit den ledig-
lich pauschal vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher erklärt
werden.
Ein unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegrün-
dung besteht darüber hinaus etwa, wenn der Beschwerdeführer in der
BzP zunächst ausführt, das (…) seines Bruders sei für ein paar Tage ver-
schwunden gewesen und dann mit Blutspuren wiedergefunden worden,
weshalb der Bruder verdächtigt worden sei, das (…) gestohlen zu haben,
und es deshalb konfisziert worden sei. Die Telefonate der Unbekannten
seien dann weitergegangen, und nachdem sein Bruder nicht reagiert ha-
be, sei er ermordet worden (vgl. A5/15 S. 10). Auf die Blutspuren ange-
sprochen erklärte er wenig später, es seien die Blutspuren seines Bruders
gewesen, und auf den Widerspruch angesprochen - nämlich, er habe zu-
vor ausgesagt, dass sein Bruder nach dem Verschwinden des (…) noch
gelebt habe - sagte er aus, sie hätten nur gedacht, er lebe noch, aber er
sei mit einem Dolchstoss ermordet worden (vgl. A5/15 S. 11). Anlässlich
der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu diesen Umständen dann an,
der Bruder sei mit seinem (…) in eine Falle gelockt worden, sie hätten ihn
suchen müssen, nachdem er auch nachts nicht nach Hause gekommen
sei. Nach einer Woche hätten sie bzw. habe die Polizei sein (…) in
H._______ gefunden, nichts anderes als Blut sei im (…) gefunden wor-
den und sie hätten den Bruder anhand seiner Kleidung identifizieren kön-
nen. Die Polizei habe sie darauf für eine Woche inhaftiert, weil sie keine
Papiere für das Auto hätten vorweisen können. Die Polizei habe ihn aber
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Seite 8
auch festgenommen unter dem Vorwurf, (…) sein (vgl. A15/15 S. 5-7).
Diese Aussagen lassen sich in keinster Weise miteinander in Überein-
stimmung bringen. Wenn der Beschwerdeführer etwa dem Vorwurf, er
habe seine Inhaftierung anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt,
entgegenhält, er sei nicht danach gefragt worden, ist dies schon deshalb
unbehilflich, weil er gehalten war, die wesentlichen Gründe zu nennen,
die ihn zum Asylgesuch bewogen hätten, und er nach seiner freien Schil-
derung ausdrücklich gefragt wurde, ob er nun alle Gründe genannt habe.
In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer so-
dann im Wesentlichen auf Wiederholungen seiner Behauptungen und
vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entgegenzu-
halten. Was das auf Beschwerdestufe eingereichte Dokument betrifft, fällt
bereits auf, dass der Beschwerdeführer dieses immer als Brief bezeich-
net, was angesichts des Umstandes, dass es sich gemäss Übersetzung
um einen Suchbefehl der Taliban handeln soll, bereits seltsam anmutet.
Auch inhaltlich stimmt die Angabe des Beschwerdeführers damit nicht
überein. Während gemäss der Übersetzung des Dokumentes I._______
und seine beiden Söhne, J._______ und K._______, seitens des Gerich-
tes des islamischen Emirats Afghanistans der Spionage und der Zusam-
menarbeit mit den Ungläubigen überführt worden seien und schwer be-
straft werden müssten, hatte der Beschwerdeführer stets angegeben, ihm
werde in dem "Brief" mit Ermordung bzw. Tötung gedroht (vgl. u.a. A15/15
S. 11 f., Beschwerdeeingabe S. 2). Das Dokument datiert im Übrigen vom
(…) und lässt sich demzufolge nicht in Übereinstimmung mit den Anga-
ben des Beschwerdeführers bringen, sein Vater sei, bereits als er (…) alt
gewesen sei, von den Taliban entführt worden. Darüber hinaus ist nicht
nachvollziehbar, weshalb das Dokument erst rund (…) nach seiner Aus-
stellung und gerade kurz nach der Ausreise plötzlich auftaucht. Es erüb-
rigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen. In Bezug auf die geltend gemachten Vorbringen vor
dem Umzug der Familie des Beschwerdeführers nach F._______ hält die
Vorinstanz schliesslich zu Recht fest, diesen komme aufgrund des feh-
lenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtlich rele-
vante Bedeutung zu. Daran ändert die Einreichung eines Suchbefehls der
Taliban nichts, wobei auf die soeben dazu gemachten Ausführungen ver-
wiesen werden kann.
4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sei-
ne Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 10
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche sich, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der auch heute noch regel-
mässig zu verzeichnenden Sicherheitsvorfälle, nach wie vor als zutreffend
zu erachten ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3159
2014 vom 3. Juli 2014 E. 8.3.2, D-1568/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7.4.1).
E-3789/2013
Seite 11
In seinem Grundsatzurteil hatte das Gericht festgestellt, dass der Vollzug
der Wegweisung in weite Gebiete Afghanistans unzumutbar, demgegen-
über nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden kön-
ne, wobei aufgrund der schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Si-
tuation eine sorgfältige Prüfung restriktiver, individueller Kriterien – na-
mentlich in Bezug auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des
Existenzminimums und die Wohnsituation – vorzunehmen sei (vgl. BVGE
2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf EMARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der un-
mittelbar vor seiner Ausreise bereits während acht Jahren in Kabul Erfah-
rungen als (…) gesammelt und in einem (…) gearbeitet hatte. Nach eige-
nen Angaben war er in Kabul weder auf die Hilfe von Ämtern noch von
Drittpersonen angewiesen (vgl. A5/15 S. 5). Neben seiner Frau leben
auch seine Mutter und mehrere Brüder (vgl. A5/15 S. 6 und A15/15 S. 3)
in Kabul sowie ein Onkel in C._______, womit der Beschwerdeführer
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Darüber hinaus hatte der Be-
schwerdeführer angegeben, er habe mit seiner Familie in einem Haus ge-
lebt (vgl. A5/15 S. 6), womit auch in Bezug auf seine Unterkunft von be-
günstigenden Umständen auszugehen ist. Zusammenfassend ist das
BFM zu Recht davon ausgegangen, weder die allgemeine Sicherheitsla-
ge in Kabul noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers
liessen einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, viel-
mehr lägen begünstigende Kriterien im Sinne der massgeblichen Recht-
sprechung vor. Die Einwände auf Beschwerdestufe – jüngst sei es zu
neuen Anschlägen in Kabul gekommen und der allgemeine Hinweis, er
könne nicht einfach seine Arbeit wieder aufnehmen – vermögen ebenso
wenig etwas an dieser Einschätzung zu ändern wie die eingereichten
Beweismittel.
6.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
E-3789/2013
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorab ist jedoch
sein Gesuch um Prozesskostenerlass zu behandeln. Es ist abzuweisen,
zumal er der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014,
seine Bedürftigkeit zu belegen, nie nachgekommen ist und heute akten-
kundig einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Verfahrenskosten von insge-
samt Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3789/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: