B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3789/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Februar 2019 und der
Anhörung vom 12. Juni 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei zwölf
Jahre zur Schule gegangen. Von 1996 bis 1999 habe er in einem Zentrum
für Minderjährige gelebt. Im Jahr 2001 oder 2002 sei er aus wirtschaftlichen
Gründen aus Algerien ausgereist und habe in Tunesien, Libyen, Ägypten
und Jordanien gelebt. Zwei Jahre später sei er nach Algerien zurückge-
kehrt. Im Jahr 2008 sei er erneut aus Algerien ausgereist. Im gleichen Jahr
habe er in Syrien geheiratet. Am (…) sei seine Tochter geboren worden,
welche nun mit ihrer Mutter in Frankreich lebe. Von Februar 2013 bis Ok-
tober 2016 habe er in Österreich gelebt. Nachdem sein Asylgesuch abge-
wiesen worden sei, habe er am 13. Oktober 2016 in Deutschland ein Asyl-
gesuch gestellt. Dann sei er nach Österreich zurückgekehrt. Am 29. Juni
2017 sei er nach Algerien ausgeschafft worden. Bis zu seiner erneuten le-
galen Ausreise am 5. Mai 2018 habe er in B._______, C._______ und
D._______ von seinen Ersparnissen gelebt. Im Jahr 2018 habe er sich von
seiner Ehefrau scheiden lassen. In Algerien sei er in einem weiblichen Um-
feld aufgewachsen. Die Leute hätten ihn deswegen als Homosexuellen ge-
sehen. Sie hätten ihn diskriminiert, verachtet und nicht akzeptiert. So sei er
circa im Jahr 2008 mit einem Messer angegriffen worden. Die Wohnungs-
und Arbeitssuche sei ihm erschwert worden. Beim letzten Aufenthalt in Al-
gerien sei er zwei Mal aus der Wohnung geworfen worden, obwohl er den
Mietzins bezahlt habe.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (eröffnet am 25. Juni 2019) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 24. Juli 2019) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventua-
liter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist der Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen,
abzuweisen.
4.
4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
sei den Fragen zu seiner Identität und Biographie mehrmals ausgewichen
und habe widersprüchliche Antworten gegeben. So habe er an der Befra-
gung zuerst angegeben, er habe niemanden in Algerien. Erst auf mehrma-
liges Nachfragen hin habe er zugegeben, dass seine Eltern und Geschwis-
ter in Algerien leben würden. An der Befragung habe er sich nicht erinnern
können, wann er als Kleiderverkäufer gearbeitet habe. Erst anlässlich der
Anhörung habe er genauere Angaben gemacht. Zu seinen Aufenthaltsor-
ten habe er ebenfalls unsubstantiierte Angaben gemacht. Er habe die Ad-
resse des Zentrums für Minderjährige nicht gewusst, obwohl er dort die
Ausbildung zum Nähmaschinenreparateur gemacht habe. Seinen letzten
Wohnort habe er erst nach mehrfachem Nachfragen genannt. Insgesamt
entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächli-
chen Lebensumstände in der Heimat zu verschleiern. Seine Angabe, er
habe keine Wohnung finden können und sei zwei Mal aus der Wohnung
geworfen worden, stehe im Widerspruch mit der Aussage, er habe eine
Wohnung gemietet und sei mitunter vier Jahre mit Wohnsitz in B._______
registriert gewesen. Die Schilderung der Gründe für seine Diskriminierung
sei vage gewesen. Er habe als Grund seine Gangart oder Sprechweise
und die dadurch unterstellte Homosexualität vermutet. Trotz mehrmaliger
gezielter Rückfragen habe er keine konkreten Vorfälle dargelegt. Für den
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zweimaligen Rauswurf aus der Wohnung habe er keinen Grund nennen
können. Die geltend gemachte unterstellte Homosexualität sei nicht glaub-
haft. Im Übrigen wären die vorgebrachten Diskriminierungen mangels In-
tensität nicht asylrelevant.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit die Ausführungen der
Vorinstanz die Jahre von 2004 bis 2008 betreffen würden, seien sie nicht
relevant. Es gehe um die Probleme im Jahr 2017. In diesem Jahr habe er
keine Arbeit und keine Wohnung gehabt. Er habe vor über 20 Jahren in
dem Zentrum für Minderjährige gelebt, weshalb es verständlich sei, dass
er die Adresse vergessen habe. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumut-
bar, da er keine gute Beziehung zu den Eltern habe.
6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
mit seiner vagen Schilderung den angeblichen Diskriminierungsgrund, die
unterstellte Homosexualität, nicht glaubhaft darlegen konnte. Als Ausreise-
grund gab er an, er habe nach seiner Rückkehr nach Algerien keine Arbeit
gefunden und sei zwei Mal aus der Wohnung geworfen worden, ohne dass
er den Grund dafür kenne. Dies stellt mangels Intensität keinen Asylgrund
nach Art. 3 AsylG dar, zumal diesen Nachteilen offenbar auch kein asylre-
levantes Motiv zu Grunde liegt. In der Beschwerdeschrift bringt der Be-
schwerdeführer nichts vor, das eine Änderung dieser Einschätzung bewir-
ken könnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
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stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Alge-
rien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine
Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnli-
cher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
8.4 Der Beschwerdeführer ist gesund und 38 Jahre alt. Er hat eine zwölf-
jährige Schulbildung und verfügt über eine Ausbildung als Nähmaschinen-
reparateur. Zudem hat er als Kleiderverkäufer gearbeitet. Mit seinen Eltern
und Geschwistern verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Algerien für sich selbst aufkommen kann. Die angeblich schlechte Bezie-
hung zu seinen Eltern vermochte er nicht überzeugend darzulegen, wes-
halb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass er nötigenfalls durch
seine Familie bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt wer-
den würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
8.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
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seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes-
halb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbei-
ständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner