Abtei lung V
E-3790/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Japan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3790/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass für den Inhalt der Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass die Beschwerdeführerin vorab beantragt, es sei ihr vollumfängli-
che Einsicht in die Akten A2/1, A4/1, A9/3, A10/1, A14/2 und in das
Beweismittel 2 der Akte A7 zu gewähren,
dass ihr eventualiter das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten
zu gewähren sei, in welche keine Einsicht gewährt werden könne,
dass nach vollumfänglicher Einsicht in die entsprechenden Akten be-
ziehungsweise mit der entsprechenden Gewährung des rechtlichen
Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdever-
besserung anzusetzen sei,
dass die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des Sachverhal-
tes aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zurückzuweisen sei,
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dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuhe-
ben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwer-
deführerin festzustellen sei,
dass eventualiter die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuhe-
ben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführerin festzustellen sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2009
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin vorab beantragt, es sei ihr vollständige
Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren,
dass es sich bei der Akte A2/1 um ein vom Genfer Office cantonal de
la population ausgestelltes "Laissez-passer provisoire" handelt, das
der Beschwerdeführerin dazu diente, sich im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe zur Einreichung ihres Asylgesuches zu melden
und diese Akte im vorliegenden Verfahren nicht der Edierungspflicht
des BFM unterlag,
dass sich ebenso aus den Akten A4/1 (AFIS-Resultate) und A9/3 (An-
frage Fingerabdruckvergleiche im Rahmen des Deutsch-Schweizeri-
schen Rückübernahmeabkommens) keine Aspekte ableiten lassen, die
im vorliegenden Verfahren für die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes von Bedeutung wären, das BFM demnach diese zu
Recht nicht zum Gegenstand der Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung machte, da sie für den Ausgang der vorliegenden Sache
unwesentlich erscheinen, weshalb diese Akten nicht der Edierungs-
pflicht unterlagen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gege-
ben ist,
dass das BFM im Aktenverzeichnis unter der Akte A10/1 "Kurzbericht
zu GSin" zu Recht angemerkt hat, es handle sich dabei um eine Akte
anderer Behörden (Kurzbericht des Kantonalen Sozialdienstes des
Departementes Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) und
daraus für das vorliegende Verfahren keine für den Asylentscheid
wesentlichen Sachverhalte abzuleiten sind,
dass im Kurzbericht der für den Kantonalen Sozialdienst allenfalls
interessierende Umstand im Wesentlichen festgehalten wurde, die Be-
schwerdeführerin sei im Besitze neuester IT-Technologie (Laptop) und
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die kürzliche Anschaffung eines neuen Laptops lasse eine höhere fi-
nanzielle Unabhängigkeit vermuten,
dass entgegen der Vermutung in der Rechtsmitteleingabe auch die
Akte A14/2 "Ersuchen Kanton prioritäre Behandlung" keine entscheid-
wesentlichen Informationen enthält, da sie nebst dem Begleitbrief des
Kantonalen Migrationsdienstes wiederum lediglich den Kurzbericht des
Kantonalen Sozialdienstes enthält und es im vorliegenden Zusammen-
hang unwesentlich erscheint, ob das BFM die Akte im Aktenverzeich-
nis richtigerweise unter die Rubrik C=Akten anderer Behörden stellte
oder nicht,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der von der Beschwer-
deführerin eingereichten CD-ROM (A7 Beweismittel Nr. 2) fehl geht, da
der Inhalt dieses Beweismittels der Beschwerdeführerin bekannt ist
und anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich
zur Sprache und zu Protokoll gebracht wurde (A6/12 S. 2), sodass es
der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter nicht
verschlossen blieb, sich in der Rechtsmitteleingabe materiell mit die-
sem auseinanderzusetzen,
dass demnach der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr verbun-
den mit der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewäh-
ren, abzuweisen ist und aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung
besteht, der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Frist zur Stellungnah-
me einzuräumen,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren beantragt wird, die Verfü-
gung des BFM vom 11. Mai 2009 sei wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des Sachverhaltes aufzuhe-
ben und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zurückzuweisen,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört, dem-
nach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, somit
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
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und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge-
mäss darüber Beweis führen muss,
dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG) findet,
dass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sich die entschei-
dende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen
der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Be-
weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen,
wobei sich eine ergänzende Untersuchung dennoch aufdrängen kann,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheit weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermitt-
lung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 22 E. 5a S. 222),
dass vorliegend das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin hinrei-
chend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Asylgründe vollständig darzu-
legen und anlässlich der Anhörung vom 23. April 2007 auch gezielte
Nachfragen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ge-
stellt wurden,
dass demnach der Antrag auf weitere Abklärungen und insbesondere
der Antrag auf Abklärungen über Botschaftsanfragen abzuweisen ist,
dass im Weiteren entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung eine willkürliche Annahme getroffen und die Begründungspflicht
sowie das rechtliche Gehör verletzt haben soll, wenn es erwogen hat,
die von der Gesuchstellerin geschilderte Verfolgung (Gerüchte, Stal-
kingvorfälle) durch Mitstudenten oder Professoren (in den USA), die
sich angeblich auch in Japan fortgesetzt hätten, seien letztlich nur be-
dingt nachvollziehbar und könnten in den "von der Gesuchstellerin
selbst erwähnten psychischen Problemen oder allenfalls im übermä-
ssigen Internetkonsum begründet liegen",
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dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die Annahme psychischer
Probleme sei willkürlich und hätte durch das BFM detailliert begründet
und belegt werden müssen, nicht durchzudringen vermag und zudem
von den durch das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht wesentlichen
Begründungen abzulenken versucht,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage und Vorbringen der Beschwer-
deführerin das BFM nicht in willkürlicher, sondern vielmehr in berech-
tigter Weise annehmen durfte, die geltend gemachten langjährigen
permanenten Stalking-Übergriffe hätten bei der Beschwerdeführerin in
psychischer Hinsicht und bezüglich ihrer entsprechenden Verhaltens-
weise Spuren hinterlassen,
dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grund-
sätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363) und die Betroffenen als
auch die Rechtsmittelinstanz sich von der Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. EMARK 1995 Nr.
12 E. 12c S. 114 ff.), dies jedoch nicht bedeutet, dass sich die Behörde
mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand
und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sie sich
vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib
492),
dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind,
dass in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör nicht ver-
letzt ist, zumal die geltend gemachten Stalking-Übergriffe integraler
Bestandteil der Anhörungen bildete und die daraus gefolgerte zurück-
haltende Einschätzung des BFM von "psychischen Problemen" vorlie-
gend nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, son-
dern einen Aspekt der rechtlichen Würdigung betrifft,
dass in der Rechtsmitteleingabe in unzutreffender Steigerung dem
BFM unterschoben wird, es sei von einer psychischen Erkrankung
(Beschwerde Art. 10) oder gar schweren psychischen Erkrankung (Be-
schwerde Art. 13) der Beschwerdeführerin ausgegangen,
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dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beteuert, kei-
ne psychischen Probleme zu haben und somit implizit zum Ausdruck
bringt, diesbezüglich keine Betreuung in Anspruch nehmen zu müs-
sen, sodass sich entsprechende Abklärungen erübrigen,
dass zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz weder dem Untersu-
chungsgrundsatz nicht nachgekommen ist, noch ihre Begründungs-
pflicht missachtet noch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat
und die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind,
dass nachfolgend somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht und
mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin zu bestätigen sind,
dass das BFM in ausgewogenen und plausiblen Erwägungen eine an-
gemessene Würdigung der aktenkundlich erstellten Sachverhaltserhe-
bungen unter zutreffender Berücksichtigung der länderspezifischen Er-
kenntnisse vorgenommen hat,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen sind, dass die CIA oder sonstige US-Behörden
ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten und es sich
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bei der USA zudem um einen Drittstaat handeln würde, weshalb schon
deshalb keine Asylrelevanz vorliegen würde,
dass den Akten auch bezogen auf Japan keine asylrelevanten Gründe
für eine Verfolgung zu entnehmen sind und in Bezug auf private
Nachstellungen und Belästigungen von der Schutzwilligkeit und der
Schutzfähigkeit des japanischen Staates auszugehen ist,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund
im Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrecht-
lich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhal-
tigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Befürchtung, sie
könnte in Japan allenfalls einer Zwangshospitalisierung ausgesetzt
sein, in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage unbegründet er-
scheinen muss,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht zudem ins Gewicht fällt, dass
sie am 5. Dezember 2006 auf dem Luftweg aus den USA in ihr Heimat-
land zurückkehrte, ihr am 9. Januar 2007 von den japanischen Behör-
den ein neuer Reisepass mit biometrischen Daten ausgestellt wurde,
sie am 1. Februar 2007 auf dem Luftweg direkt in die USA zurückkehr-
te und aufgrund der Akten weder seites der amerikanischen noch der
japanischen Behörden anlässlich der Ein- und Ausreisen getroffene
Massnahmen ersichtlich sind, die auch nur ansatzweise flüchtlings-
rechtlich relevant sein könnten,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass diese Voraussetzungen im Heimatland der Beschwerdeführerin
klarerweise nicht gegeben sind und keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse in individueller Hinsicht erkennbar sind,
dass abgesehen davon erwartet werden darf, dass sich die alleinste-
hende, 32jährige Beschwerdeführerin um eine Existenzsicherung in ih-
rem Heimatland bemühen kann,
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dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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