B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3790/2011
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 7. Juli 2010 und gelangte am 19. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am
21. Juli 2010 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 5. August 2010 und der einlässlichen Anhörung
vom 7. September 2010 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise-
und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird auf die
Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren drei Be-
weismittel sowie seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2011 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei
es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten würden.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3
wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung des BFM in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Verfügung des BFM in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um vollumfängliche Einsicht in die
gesamten Asyl- und Vollzugsakten und in die vom BFM verwendeten
Länderinformationen ersucht, wobei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Weiter wurde um An-
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setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersucht. Weiter er-
suchte der Beschwerdeführer um die Mitteilung, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken würden.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 18 Beweis-
mittel (unter anderem: Berichte des UNHCR sowie diverser staatlicher
und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri
Lanka) als Beilagen Nrn. 1 bis 18 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011
wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer nachträg-
lich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und stellte eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. Dieses
Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2011 unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
Nach einer antragsgemäss erfolgten (letzten) Verlängerung der Frist zur
Nachreichung der Fürsorgebestätigung wurde der Kostenvorschuss am
16. August 2011 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. September 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel geben. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist
zwecks Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Zudem wurde ihm
mitgeteilt, dass sich das Spruchgremium unter Vorbehalt nachträglicher
Veränderungen aus der Richterin Muriel Beck Kadima, den Richtern Kurt
Gysi und Maurice Brodard, sowie der Gerichtsschreiberin Alexandra Pün-
tener zusammensetze.
G.
Am 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit
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sechs weiteren Beweismitteln (Berichte von Menschenrechtsorganisatio-
nen und Tagesschau-Beitrag vom 13. September 2011) als Beilagen Nrn.
19 bis 24 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 30. Mai 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
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durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 16. August 2011 geleistete Kosten-
vorschuss ist zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter beantragte in der Beschwerde, ihm sei vor einer Gut-
heissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzu-
setzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rechtsvertreter in Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht gehalten sind, ihre Kostennote
zusammen mit der Beschwerde einzureichen und sie mit jeder weiteren
Prozesshandlung ihrerseits zu aktualisieren. Das Gericht holt grundsätz-
lich keine Kostennote ein, sondern schätzt den entschädigungsfähigen
Aufwand anhand der Akten ab (Art. 14 VGKE). Vorliegend kann der ent-
standene Vertretungsaufwand auf diese Weise zuverlässig abgeschätzt
werden. Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kos-
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tennote ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten
des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters
von insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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