B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3790/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer damaligen Rechts-
vertretung vom 14. November 2013 an das BFM mit erstrubrizierter Iden-
tität als Ehefrau von D._______ (geboren […], Eritrea, in der Schweiz an-
erkannter und wohnhafter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme, N […]) zu
erkennen gab und um Asyl ersuchte, ohne das Begehren einstweilen zu
begründen,
dass ein Eurodac-Abgleich vom 28. Januar 2014 eine Registrierung der
Beschwerdeführerin vom (…) 2007 als Asylbewerberin in Italien ergab,
wobei sie dort mit Geburtsdatum vom (…) in Erscheinung trat,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 28. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Alt-
stätten und der gleichentags durchgeführten Anhörung zu den Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie im (…) 2005 ihren Heimatstaat Äthiopien legal in Richtung Su-
dan verlassen habe, weil sie zunehmend verbale Auseinandersetzungen
aus religiösen Gründen mit ihren abergläubischen Eltern gehabt habe
und diese die Heiratsabsichten eines Hexers mit ihr unterstützt hätten,
dass sich die Nachbaren negativ über sie geäussert hätten aufgrund ihrer
(…) Statur und sie sich ohnehin mit der Absicht der Auswanderung getra-
gen habe,
dass sie bei der Arbeit im Sudan ihren Mann kennen gelernt habe und sie
das Land am (…) 2006 wieder verlassen habe, weil sie sich vom Arbeit-
geber schlecht behandelt gefühlt habe, während ihr Mann im Sudan
geblieben sei,
dass sie in der Folge nach Libyen und im Jahre 2007 weiter nach Italien
gelangt sei – dort lebe auch ein (…) von ihr –, wo sie in der Folge eine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten habe, wobei sie nicht wisse,
ob sie dort ein Asylgesuch gestellt habe und/oder die Flüchtlingseigen-
schaft besitze,
dass der Kontakt zu ihrem Mann abgebrochen sei und sie ihn in Italien
vermutet, aber nicht gefunden und er sie als tödlich verunfallt geglaubt
habe,
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dass erst viel später durch einen Zufall und die Vermittlung eines gemein-
samen Freundes der Kontakt wieder habe hergestellt werden können, sie
im (…) 2011 in Äthiopien religiös und amtlich geheiratet und sich fortan ab
und zu kurzzeitig in der Schweiz oder in Italien getroffen hätten,
dass sie im (…) 2012 letztmals besuchshalber in Äthiopien gewesen sei,
dass sie in Italien keine Probleme gehabt habe und nichts gegen eine
Rückkehr dorthin spreche, sie jedoch mit ihrem Mann dauerhaft in der
Schweiz zusammenleben möchte, da dieser sich hier einsam fühle, zeit-
weise psychisch angeschlagen gewesen und nunmehr hier erwerbstätig
sei und auch sie in der Schweiz arbeiten möchte, wogegen es für ihn
wohl schwierig wäre, in Italien Fuss zu fassen,
dass sie deshalb am 1. November 2011 in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin – nach Beendigung des zwi-
schenzeitlich eingeleiteten Dublinverfahrens aufgrund der ihr in Italien
gewährten Aufenthaltsbewilligung infolge subsidiären Schutzes und nach
einer ausdrücklichen Rücknahmezusicherung der italienischen Behörden
vom 2. April 2014 – mit Schreiben vom 8. Mai 2014 das rechtliche Gehör
zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Mai 2014 ihre
Absicht bekräftigte, bei ihrem Mann in der Schweiz bleiben zu wollen, da
dieser sich hier einsam fühle,
dass es zudem ungerecht wäre, wenn sie für ihre Ehrlichkeit in Form der
Offenlegung der italienischen Dokumente nunmehr bestraft würde, wes-
halb das Ermessen zu ihren Gunsten auszuschöpfen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens als Beweismittel ihren italienischen Ausländerreisepass, ihre italieni-
sche Identitätskarte, ihre bis (…) 2014 gültige italienische Aufenthaltsbe-
willigung des Typs "Prot. Sussidiaria" eine italienische Krankenversiche-
rungskarte – sämtliche Dokumente im Original und lautend auf das Ge-
burtsdatum (…) –, eine originale Heiratsurkunde der (…) äthiopischen
(…)-Kirche mitsamt Übersetzung und die Kopie einer zivilstandsamtlichen
äthiopischen Ledigkeitsbescheinigung vom (…) 2011 (mit Angabe des
Geburtsdatums […]) zu den Akten gab,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat (Dispositiv Ziff. 1), unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 2) und des Wegweisungsvollzuges nach
Italien (Dispositiv Ziff. 3 und 4) sowie unter Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten (Dispositiv Ziff. 5),
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in wel-
chem Land die Beschwerdeführerin subsidiären Schutz erhalten habe, als
sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme
der Beschwerdeführerin bereit erklärt,
dass vorliegend aufgrund des in Italien gewährten subsidiären Schutzes
zwar Anzeichen für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20) be-
stünden, für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat
jedoch das nach Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige Interesse
nicht vorliege, da bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus gewährt habe
und eine allfällige Wiedererwägung des diesem zugrunde liegenden Asyl-
entscheides bei den dortigen Behörden anzubegehren wäre,
dass angesichts des subsidiären Schutzeses im rücknahmebereiten Ita-
lien auch Schutz vor einer Rückschiebung in Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes bestehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ita-
lien schliessen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nur kirchlich und nicht
auch zivilrechtlich verheiratet sei und sie den Familienbegriff auch nicht in
Form einer eheähnlichen Beziehung zu D._______ erfülle,
dass letzterer anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom (…)
2010 seine Ledigkeit habe protokollieren lassen, ferner keine Partnerin
erwähnt habe und auch die von der Beschwerdeführerin gemachten An-
gaben betreffend das Kennenlernen der beiden im Sudan nicht mit den
Angaben von D._______ übereinstimmten,
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dass ebenso die Umstände des Verlassens des Sudans und die lange
Kontaktlosigkeit unsubstanziiert und unglaubhaft seien,
dass die beiden nie zusammengelebt und sie nach der kirchlichen Trau-
ung ihre beiden Leben wieder getrennt in verschiedenen Ländern geführt
hätten und zudem die angeblichen gegenseitigen Besuche weder belegt
noch substanziiert seien,
dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK im Übrigen nicht nur deshalb nicht
möglich sei, weil D._______ nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfüge, sondern weil aufgrund des durchlaufenen Asylver-
fahrens in Italien und des dort erhaltenen subsidiären Schutzes ein Ver-
fahren um Gewährung des Familiennachzuges statt eines Asylverfahrens
in der Schweiz angezeigt gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 8. Juli 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dar-
in die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt,
dass sie in der Begründung zunächst auf die Unklarheit betreffend der
Asylgesuchstellung in Italien aufmerksam macht – die Vorinstanz stütze
sich diesbezüglich bloss auf eine Annahme –, gleichzeitig aber die Uner-
heblichkeit dieses Sachverhaltselements hervorhebt,
dass sie ferner einen auch standesamtlichen statt nur kirchlichen
Eheschluss in Äthiopien entsprechend ihren Angaben in der BzP bekräf-
tigt und jedenfalls den Willen zu einer lebenslangen Schicksalsgemein-
schaft beteuert, wobei der Umstand eines zwischenzeitlich längeren Kon-
taktunterbruchs irrelevant sei,
dass die Asylbegründung des Ehemannes "zwanglos" mit ihren eigenen
Ausführungen in Übereinstimmung gebracht werden könnten, wenn sie
sich auch nicht gegenseitig bestätigten,
dass sie als Ehefrau in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf
die Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl habe, da der Familien-
begriff weit zu fassen sei und sich insbesondere nicht auf zivilstandsamt-
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lich geschlossene Ehen beschränke, zumal der "Durchdringungsgrad des
gesellschaftlichen Lebens durch staatliche Normen und Institutionen in
Äthiopien bescheiden ist",
dass gemäss Praxis die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG im Übrigen
nur die Flüchtlingseigenschaft des Familienangehörigen voraussetze,
nicht aber das Asyl, und die Bestimmung somit auch für vorläufige aufge-
nommene Flüchtlinge gelte,
dass sodann in Anbetracht der aktuell grossen Flüchtlingszuwanderung
nach Italien das Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien
aufgrund der "clausula rebus sic stantibus" als ausgesetzt zu betrachten
sei, zumindest für Personen, deren Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft
besässen,
dass der vorinstanzliche Hinweis auf die bei den italienischen Behörden
geltend zu machende Wiedererwägungsmöglichkeit nicht nachvollziehbar
sei, da die originäre Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners in der
Schweiz bestehe,
dass im Übrigen die Begriffsfassung der dauerhaften eheähnlichen Be-
ziehung durch das BFM zu eng und zudem ohne Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an den Ehemann vorgenommen worden sei,
dass auch der Einwand eines nicht dauerhaften Bleiberechts des Ehe-
mannes in der Schweiz unstatthaft sei, da ein Entzug von dessen Flücht-
lingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme rein spekulativ sei,
dass im Weiteren der Hinweis auf die Indikation eines ausländerrechtli-
chen Familiennachzugsbegehrens dem vorliegend gegebenen Anspruch
auf Familienasyl nicht entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich um Zustellung "einer Kopie des
ital. Ausweises, falls eingereicht" sowie um Einsicht in ihre Stellungnahme
vom 21. Mai 2014 ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli
2014 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Ein-
gang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2014 (Akten Beschwerdefüh-
rerin) beziehungsweise am 11. Juli 2014 (beigezogene Akten D._______)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass für den detaillierten Inhalt der erwähnten Akten und der Rechtsmit-
teleingabe auf dieselben zu verweisen ist, soweit nicht in den nachfol-
genden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkungen einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung un-
besehen seiner prozessualen Berechtigung mit Ergehen der Zwischen-
verfügung vom 10. Juli 2014 und des vorliegenden Direktentscheides in
der Sache hinfällig geworden ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung betref-
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fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass bereits aus diesem Umstand klar wird, dass auf den Antrag betref-
fend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist und die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie jene betreffend
Gewährung des (Familien-) Asyls nicht näher zu würdigen sind, dies um-
so mehr, als die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist und die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet
hat, vorliegend gar nicht zu überprüfen sind, da sich die Beschwerde ent-
sprechend dem Hauptantrag unmissverständlich einzig gegen die Ziffern
3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet und sich die
durch einen in Asylsachen langjährig erfahrenen Rechtsbeistand vertre-
tene Beschwerdeführerin auf ihre Anträge behaften lassen muss,
dass weiter erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr weiss, wel-
che italienischen Ausweise sie dem BFM abgegeben hat, ihrem Ersuchen
um Akteneinsicht in Kopien derselben und in ihre Stellungnahme vom
21. Mai 2014 jedoch aufgrund von Art. 27 Abs. 3 VwVG zu entsprechen
ist, weshalb die betreffenden Kopien als Urteilsbeilagen zuzustellen sind,
und zwar unbesehen des Umstandes, dass besagte Stellungnahme vom
BFM versehentlich mit dem Einsichtsverweigerungscode C ("Akten ande-
rer Behörden") statt richtig E ("der gesuchstelleenden Person bekannte
Akten") versehen ist,
dass, da es sich bei allen Dokumenten um eigene und somit bekannte
Eingaben handelt, kein Anlass zur vorgängigen Einräumung des rechtli-
chen Gehörs bestand und es dem Rechtsvertreter im Übrigen auch un-
benommen gewesen wäre, die Stellungnahme bei der Vertretungsvor-
gängerin anzufordern,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell prüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in sachverhaltlicher Hinsicht vorab klarzustellen ist, dass die Be-
schwerdeführerin in Italien gemäss Eurodac-Erfassung tatsächlich ein
Gesuch um Asyl (bzw. um internationalen Schutz gemäss neuerer Termi-
nologie) gestellt hat, dort subsidiären Schutz erhalten hat, hingegen nicht
als Flüchtling anerkannt wurde, andernfalls sie nicht im Besitze einer je-
weils auf nur drei Jahre ausgestellten Aufenthaltsbewilligung des Typs
"Prot. Sussidiaria" sein könnte,
dass ebenso festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bislang kei-
nen Beweis für ihre behauptete (auch) zivilstandsamtliche Heirat in Äthio-
pien vorgelegt hat, dieser Beweis aber durch die Beschwerdeführerin in
Beachtung der ihr nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht in
zumutbarer Weise zu erbringen (gewesen) wäre, zumal sie auch ohne
Weiteres in der Lage war eine von derselben Behörde ausgestellte Ledig-
keitsbestätigung beizubringen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel – wie auch vor-
liegend unangefochten – die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat – bis
dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden Ge-
such angegangen – und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Be-
schwerdeführerin unter diesen reinen Wegweisungsaspekten mittelbar
auch kein Vollzugshindernis ableiten kann,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und insbesondere keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genann-
ten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und un-
ter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener
Verfügung zulässig ist, zumal die Beschwerdeführerin auf Rekursstufe
diesbezüglich keine substanziell verwertbare Gegenargumentation liefert
und stets betont hat, in Italien keinerlei Gefährdungssituation in irgendei-
ner Form ausgesetzt gewesen zu sein,
dass sie ihre anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage
im Wesentlichen auf ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung
des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK) stützt,
dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betref-
fenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten
Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Be-
schwerde – soweit fassbar – zu keiner anderen Sichtweise führt,
dass die blosse Absicht einer lebenslangen Schicksalsgemeinschaft we-
der im Begriff der Ehe noch in jenem der eheähnlichen Beziehung erfasst
ist und der behauptungsgemäss bescheidene "Durchdringungsgrad des
gesellschaftlichen Lebens durch staatliche Normen und Institutionen in
Äthiopien" für die Begriffssubsumierung gänzlich unerheblich ist,
dass die Rüge, wonach D._______ seitens des BFM das rechtliche Ge-
hör zur Frage des Vorliegens einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung
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nicht gewährt worden sei, schon deshalb ins Leere stösst, weil dieser
nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist,
dass die Behauptung, die Asylbegründung des Ehemannes sei "zwang-
los" mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung
zu bringen, gänzlich unsubstanziiert bleibt und festzustellen ist, dass die
Beschwerdeführerin im Asylverfahren von D._______ auch nicht ansatz-
weise Erwähnung gefunden hatte,
dass die von der Beschwerdeführerin monierte Auffassung, wonach in
Anbetracht der aktuell grossen Flüchtlingsströme nach Italien das Rück-
nahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien aufgrund der "clau-
sula rebus sic stantibus" (ausnahmsweise richterliche Vertragsanpassung
zur Abwendung einer krassen und gänzlich unvorhersehbar gewesenen
Unzumutbarkeit) zumindest für Personen, deren Ehepartner die Flücht-
lingseigenschaft besässen, als ausgesetzt zu betrachten sei, angesichts
ihrer offensichtlich Haltlosigkeit keiner vertiefteren Würdigung bedarf,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich
und unbestrittenermassen auch zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist,
dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom zutreffenden vorinstanzli-
chen Hinweis auf den einzig in Italien wiedererwägbaren dortigen Asyl-
entscheid – im Übrigen auf die ihr mit ihrem Aufenthaltstitel grundsätzlich
offenstehende Möglichkeit aufmerksam zu machen ist, in Italien ein Fami-
liennachzugsgesuch für ihren angeblichen Ehemann zu stellen (vgl. dazu
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH betreffend "Asyl-
verfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 S. 31),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann im Üb-
rigen unbenommen ist, ihre Beziehung in Äthiopien, wo sie beide offen-
sichtlich keinerlei Gefährdung ausgesetzt sind, zu leben,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es
sich erübrigt, auf ihren Inhalt sowie auf zahlreiche weitere Zweifel an bio-
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grafischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Auftreten unter ver-
schiedenen Geburtsdaten näher einzugehen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizie-
ren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist und ihr die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: