B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3790/2019
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im September 2018 in Richtung Griechenland. Am 5. März 2019 reiste
er in die Schweiz ein und suchte am 7. März 2019 um Asyl nach. Am
15. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA). Die Vorinstanz hörte
den Beschwerdeführer am 28. März 2019 und 16. April 2019 einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger
persischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe einen Bruder und
(…) Schwestern. Sein Vater sei verstorben. Er sei verheiratet, habe jedoch
die letzten Monate vor seiner Ausreise getrennt von seiner Ehefrau gelebt.
Zuletzt habe er bei (…) gewohnt. Er habe die Schule mit der (…) abge-
schlossen und danach (…) von B._______ für eine Firma gearbeitet, die
dort Aufträge erhalten habe. Er habe (…)arbeit geleistet und in der Freizeit
(…) gemacht. Nebenbei habe er an der Universität (…) studiert, wobei er
sich auf (…) spezialisiert habe. Zudem habe er mit (…) ein (…)laden be-
trieben. Er sei als Moslem geboren worden, habe jedoch nach seiner Heirat
als Atheist gelebt. Seine Frau und deren Familie seien sehr gläubig und
hätten von ihm verlangt, vermehrt die Moschee zu besuchen und am Frei-
tagsgebet teilzunehmen. Sie seien Mitglied der Basij und hätten ihn aufge-
fordert, an religiösen und propagandistischen Anlässen teilzunehmen. Er
sei diesen Aufforderungen jeweils nicht nachgekommen, was allerdings
keine Konsequenzen für ihn gehabt habe.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, etwa (…) Monate vor seiner Ausreise
habe er begonnen, sich für die Bahai-Religion zu interessieren. Er habe
verschiedene Webseiten dieser Glaubensrichtung aufgerufen. Das Ziel
des Bahaitum sei, dass die Menschen auf der Welt in einer Einheit, ohne
Krieg und ohne Probleme zusammenleben könnten. Er sei fasziniert von
diesen Ansichten gewesen. Der Islam sei vor vierzehnhundert Jahren ins
Leben gerufen worden und habe zu den Menschen von damals gepasst.
Aber der Bahai und seine Propheten würden die heutigen Probleme an-
sprechen. Der Grund, weshalb der iranische Staat Probleme mit dieser Re-
ligion habe, liege darin, dass die Lehre, die diese Religion verbreite, den
Leuten im Iran die Augen öffnen würde und die Iraner nicht mehr nach den
Glaubensgrundsätzen des Islam leben würden. Er habe nur (…) von sei-
nem Interesse für das Bahaitum erzählt. Seine Ehefrau habe auf einem
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Laptop, den sie beide benutzen würden, die Seiten, die er im Zusammen-
hang mit dem Bahaitum besucht habe, angeschaut. Er habe versucht, sie
zu beruhigen und sie gebeten, ihrer Familie nichts davon zu erzählen. Auf-
grund ihrer fanatischen Einstellung habe seine Ehefrau sein Interesse für
das Bahaitum allerdings nicht nachvollziehen können. Als sie gemerkt
habe, dass er sich ernsthaft mit dem Bahaitum beschäftige, habe sie ihm
gesagt, er sei unrein, verkommen, ein Bastard und Aussätziger. Ihre Reak-
tion sei sehr heftig gewesen und es habe oft Streit zwischen ihnen gege-
ben. Sie sei zu ihrer Mutter gegangen und habe ihr von seinem Interesse
für das Bahaitum erzählt. Nach etwa zwei Tagen seien sein (…) und ein
(…) der Basij zu ihm Nachhause gekommen und hätten ihn beschimpft.
Sie hätten ihm gesagt, dass sie den Chef der Basij über seine Einstellung
zum Bahaitum informiert hätten. Dieser habe gesagt, er – der Beschwer-
deführer – solle auf den Basij-Posten kommen. Er sei dieser Aufforderung
nicht nachgekommen, da er gewusst habe, dass auf ihn Handschellen und
Elektroschocks warten würden. In der Folge habe er heftige Auseinander-
setzungen mit der Familie seiner Ehefrau gehabt und sei von deren Ange-
hörigen mit dem Tod bedroht worden.
Bevor er seinerzeit seine Stelle (…) habe antreten können, seien im Quar-
tier (…) gesammelt worden, da ein (…) vorausgesetzt werde. Die Sepah
sei (…) präsent und würde eng mit den Basij zusammenarbeiten. Dort gebe
es auch eine sogenannte (…). Dies sei eine Art (…), welche (…) über ein-
zelne Personen sammeln würde. Da er schon (…) Jahre (…) gearbeitet
habe, habe er alle Mitarbeiter gekannt, auch jene der (…). Eines Tages sei
ein Mitarbeiter eines (…) gekommen und habe ihm kollegial gesagt, er solle
bei ihm vorbeikommen. Als er am selben Abend zu diesem Mitarbeiter ge-
gangen sei, habe er gemerkt, dass sich dessen Sprache völlig verändert
habe. Er sei zum Islam befragt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe
gesagt, der Islam sei eine gute Religion, worauf sein Gegenüber erwidert
habe, er habe etwas Anderes über ihn gehört. Er habe präzisiert, dass der
Islam eine gute Religion für die Leute von damals gewesen sei, die Men-
schen heute jedoch eine andere Religion brauchen würden. Auf die Frage,
ob er Bahai geworden sei, habe er geantwortet, er akzeptiere und ehre den
Propheten Bahoollah. Nach diesem Gespräch sei er von seinem Arbeitge-
ber für (…) Tage – mit der Auflage B._______ nicht zu verlassen – freige-
stellt worden. Am Abend seien seine (…), sein (…), sein (…) und einige
Angehörige der Basij zum Haus (…) gekommen und hätten ihn gewaltsam
mitnehmen wollen. Da seine Familie in der Nachbarschaft einen gewissen
Respekt geniesse, hätten die Nachbarn die (…) gebeten, ihn nicht gewalt-
sam aus dem Haus zu schleppen. Die Nachbarn hätten ihm gesagt, er solle
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sich am nächsten Tag auf dem Posten der Basij melden. Aus Respekt vor
den Nachbarn habe die (…) ihn losgelassen und den Vorschlag der Nach-
barn akzeptiert. Da er bereits mehrmals von der (…) und deren Basij-
Freunden bedroht worden sei und gewusst habe, was ihn auf dem Basij-
Posten erwarten würde, habe er Angst bekommen. Er sei von seinem (…)
in ein Haus (…) gebracht worden. Dort habe er sich (…) Tage aufgehalten
und danach die Flucht ergriffen. In C._______ habe er mit der Gemein-
schaft der Bahai Kontakt aufgenommen und Kinder unterrichtet. In der
Schweiz sei er der Bahai Gemeinde beigetreten und nehme an Sitzungen
teil.
Seine Mutter habe B._______ mittlerweile aus Angst verlassen und lebe
bei ihrer Tochter. Sein (…), welcher ebenfalls zum Bahaitum konvertiert sei,
habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Melli-Karte, ein Führer-
ausweis, ein (…)ausweis des Militärs, seine Shenasnahme, eine (…)ver-
fügung vom (…) 2018, ein Dankesbrief seines Arbeitgebers, ein Arbeitsver-
trag, Lohnabrechnungen, diverse Ausweise, ein (…)diplom der (…) Univer-
sität, diverse Zeugnisse, Bestätigungen von Sozialversicherungen und ein
(…) zu den Akten.
B.
Am 6. Juni 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einer Unstimmigkeit in seinen Aussagen. Am 11. Juni
2019 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Als Beweismittel reichte er einen Artikel aus dem Internet über das Ver-
schwinden eines Mitglieds der Bahai im Iran ein.
E.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seines Glaubenswech-
sels zum Bahaitum Probleme in seinem Heimatstaat bekommen zu haben.
Als Beweismittel habe er eine (…)verfügung vom (…) 2018 eingereicht.
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Darin stehe gemäss seinen Aussagen, dass er verfolgt werde. Bahai bekä-
men oft willkürliche Vorwürfe, damit sie verurteilt werden könnten. Dem Do-
kument sei indes zu entnehmen, dass (…) Anzeige gegen ihn wegen (…)
von (…) erstattet habe. Weiter sei dem Dokument zu entnehmen, dass eine
Verfolgungssuspendierung ausgesprochen worden und der Fall damit ab-
geschlossen sei. Hinweise auf die vom ihm geschilderte Verfolgung seien
dem Dokument nicht zu entnehmen, womit ein grober Widerspruch zwi-
schen seinen Aussagen und dem Inhalt des Dokuments bestehe. Weiter
habe er sich unvereinbar zum Erhalt des Dokuments geäussert.
In der ersten Befragung habe der Beschwerdeführer sodann angegeben,
er wisse nicht, ob (…) anlässlich der Auseinandersetzung anwesend ge-
wesen sei. Dem Dossier (…) lasse sich hingegen entnehmen, dass dieser
während der Auseinandersetzung vor Ort gewesen sei, wobei dieser gar
eine Schlüsselfunktion ausgeübt habe, indem er sich vor die (…) des Be-
schwerdeführers gestellt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe
der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu kön-
nen, ob (…) an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Dieser
schwerwiegende Widerspruch liesse starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen.
Zum Beginn seiner Probleme befragt, habe er angegeben, seine Ehefrau
und deren Familie seien sehr religiös sowie fanatisch und hätten von ihm
verlangt, gläubiger zu werden. Etwa (…) Monate vor seiner Ausreise habe
er begonnen, über die Bahai zu recherchieren. Er habe sich mit diesem
Glauben identifiziert und diesen in der Folge angenommen. Zirka vier bis
fünf Monate vor seiner Ausreise habe seine Ehefrau Informationen über die
Bahai auf dem Laptop gefunden. Danach sei es zu einem Streit zwischen
ihnen gekommen.
Die allgemeine Lage der Bahai gestalte sich schwierig. Seit der islami-
schen Revolution im Jahr 1979 würden die Bahai systematisch von der
Regierung verfolgt, verhaftet, gefoltert und ermordet. Auch nach der Macht-
übernahme durch Präsident Rouhani im Jahr 2013 habe sich die Situation
nicht wesentlich verbessert. Obwohl sich der Beschwerdeführer der Nach-
teile, denen die Bahai im Iran unterliegen würden, durchaus bewusst ge-
wesen sei, seien seinen Ausführungen keine Überlegungen zu diesem
Spannungsverhältnis zu entnehmen. Auf Nachfragen habe er ausweichend
geantwortet und es sei ihm nicht gelungen, seinen Glaubenswechsel in den
Kontext der allgemeinen Lage der Bahai zu bringen.
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In Anbetracht der Ausführungen zur fundamentalistischen Einstellung sei-
ner Ehefrau und deren Familie, erstaune seine Aussage, wonach ihn die
heftige Reaktion seiner Ehefrau überrascht habe. Er habe erklärt, bereits
als Moslem Probleme mit seiner Ehefrau bezüglich seiner Glaubensaus-
richtung gehabt zu haben. Dass er bei einem Glaubenswechsel und einer
damit verbundenen Abkehr vom Islam keine weiteren Schwierigkeiten er-
wartet habe, vermöge nicht zu überzeugen.
Im Hinblick auf die Bedrängungen seitens der Familie der Ehefrau, habe er
angegeben, sich der möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein.
Er habe ausgeführt, genau gewusst zu haben, was auf ihn gewartet habe,
wenn er wie gewünscht zum Basij-Posten des Quartiers gegangen wäre.
Umso mehr befremde, dass er in der Folge seinen Glaubenswechsel vor
der (…) von sich aus und bei der ersten Gelegenheit dargelegt habe. Sein
Verhalten erscheine wenig nachvollziehbar, zumal er geltend mache, be-
reits im Visier des Basij-Chefs seines Wohnquartiers gestanden zu haben.
Im Kontext der allgemeinen Lage der Bahai im Iran vermögen die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zur Reaktion seiner Familienmitglieder be-
züglich des Glaubenswechsels nicht zu überzeugen. Seine diesbezügli-
chen Ausführungen seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Seine Kon-
version zum Bahaitum im Iran sei demnach nicht glaubhaft.
Soweit er geltend mache, er sei in der Schweiz Mitglied der Bahai Ge-
meinde geworden – was aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht an-
gezweifelt werde – sei festzuhalten, dass die Aufnahme in der Schweizer
Bahai-Gemeinde nicht geeignet sei, um eine bereits im Iran erfolgte Kon-
version glaubhaft zu machen. Weiter seien seine religiösen Aktivitäten in
der Schweiz als niederschwellig zu qualifizieren, womit er keine begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den
Iran habe. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei somit zu
verneinen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7
AsylG.
Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei, schlüssig und mit Realkenn-
zeichen versehen vorgetragen. Die (…)verfügung vom (…) 2018 habe er
von seiner Schwester erhalten. Deren (…), welcher ein entfernter Verwand-
ter der Familie sei und beim Basij-Posten freiwillige Arbeit leiste, sei in den
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Besitz dieses Schriftstücks gelangt. Die Feststellung des SEM aufgrund
unterschiedlicher Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und dessen
Bruders die Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren, sei fragwürdig.
Aus dem Anhörungsprotokoll sei klar ersichtlich, dass er das Wort «wir»
und nicht «ich» bei seinen Erzählungen bezüglich der Auseinandersetzung
benutzt habe. Zudem habe er ausgeführt, dass er sich nicht erinnern
könne, ob (…) anwesend gewesen sei, da er unter Stress und Angst gelit-
ten habe. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach nicht glaubhaft sei, dass
er trotz der ihm bekannten Nachteile zum Bahaitum konvertiert sei, sei un-
erhört und nicht nachvollziehbar. Er habe zu erklären versucht, dass er im
Iran keinen direkten Kontakt mit den Bahai gehabt habe. Er habe nur mit
(…) über seine Überzeugung und seinen Sinneswandel gesprochen. Des-
halb sei er überrascht und ratlos gewesen, als seine Ehefrau ihn damit
konfrontiert habe.
Aufgrund des eingereichten Schreibens des Nationalen Geistlichen Rates
der Bahai der Schweiz stehe fest, dass er bereits in C._______ mit der
Bahai-Gemeinde in Kontakt getreten sei. In der Schweiz sei er dem Bahai-
Glauben beigetreten und habe sich offiziell registrieren lassen. Dement-
sprechend würde er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran von den Be-
hörden verhört. Da er bereits bei seiner Ehefrau und deren Familie bei den
Basij als «Mortad» denunziert worden sei und der iranische Geheimdienst
aufgrund der Überwachung in der Schweiz höchstwahrscheinlich über
seine Konversion informiert sei, werde er bei einer Rückkehr asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
Die Vorinstanz übersehe weiter, welcher (…) Tätigkeit (…) nachgegangen
sei. Er habe sich der Anordnung seines Vorgesetzten, B._______ nicht zu
verlassen, widersetzt. Allein dieser Akt werde bei einer Rückkehr mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile mit sich bringen.
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5.
5.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Konversion des Be-
schwerdeführers zum Bahaitum unglaubhaft sei, kann nicht gefolgt wer-
den. Die Begründung der Vorinstanz vermag in zentralen Punkten nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der PA an,
Bahai zu sein. Nach seinen Asylgründen gefragt, erzählte er anlässlich der
Anhörung als erstes von den Problemen mit seiner Ehefrau und deren Fa-
milie, welche er aufgrund seines Interesses für das Bahaitum gehabt habe.
In der Folge vermag der Beschwerdeführer detailliert zu erklären, wie der
innere Prozess, der zur Konversion geführt hat, bei ihm abgelaufen sei. Er
legte dar, dass er als Muslim geboren worden sei und nach seiner Heirat
für einige Jahre Atheist gewesen sei, aber gleichwohl Gott akzeptiert habe.
Irgendwann habe er gemerkt, dass er als Religionsloser viele Umwege ge-
hen und sich verlaufen könne. Durch seine Recherchen im Internet sei er
auf das Bahaitum gestossen und habe sich über die Propheten Bab und
Bahoollah informiert. Weiter vermochte der Beschwerdeführer substantiiert
darzulegen, was ihn am Glauben der Bahai überzeugte. Er erklärte, das
Ziel dieser Religion sei, dass die Menschen ohne Krieg in einer Einheit
zusammenleben können. Auch verurteile das Bahaitum keine anderen Re-
ligionen. Dies habe er als Gegensatz zu dem in seinem Umfeld gelebten
Islam empfunden. Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, zahlrei-
che allgemeine Angaben zur Religion der Bahai zu machen und über deren
Bräuche zu informieren (vgl. Erstbefragung F96 ff.). Als leichtfertigt kann
allenfalls sein Verhalten bezeichnet werden, wonach er seiner Ehefrau auf
dem gemeinsamen Laptop den Zugriff auf die von ihm abgerufenen Web-
seiten ermöglichte. Indes ist dieses Argument nicht geeignet, seine Kon-
version insgesamt als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer konnte sodann den Inhalt des Gesprächs mit einem
Mitarbeiter des (…) wiedergeben und realitätsnah beschreiben, was ihm
gesagt worden ist. Seine Ausführungen zu den Auseinandersetzungen mit
der Familie seiner Ehefrau und den Basij erscheinen ebenfalls in sich
schlüssig und plausibel. So führt er diesbezüglich aus, sein (…) und ein
(…) der Basij seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gefragt, was
ihm eigentlich einfalle. Er entehre sie. So etwas dürfe er nicht einmal den-
ken (vgl. Erstbefragung F96). Sein (…) habe mit dem Chef der Basij ge-
sprochen und diesen über den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers
informiert. Nachdem er von seiner Arbeit für (…) Tage freigestellt worden
sei, sei sein (…), sein (…) sowie ein paar Angehörige der Basij zum Haus
(…) gekommen und hätten ihn gewaltsam mitnehmen wollen. Die Nach-
barn hätten sich eingemischt, da seine Familie in diesem Quartier einen
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gewissen Respekt geniesse, und die anderen gebeten, ihn nicht mitzuneh-
men. Aus Achtung vor der Nachbarschaft hätten die anderen ihn losgelas-
sen und akzeptiert, dass er sich am nächsten Tag auf dem Basij-Posten
melden würde (vgl. SEM-Akten Erstbefragung F96 ff.). Die Ausführungen
des Beschwerdeführers sind demnach detailliert und vermitteln den Ein-
druck von Selbsterlebtem. Zudem hat er in einer Gesamtbetrachtung den
Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt.
5.2 Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Konversion zum Bahaitum und die daraus
entstandenen Probleme mit der Familie seiner Ehefrau und den Basij
glaubhaft sind. In einem nächsten Schritt ist die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen zu prüfen.
5.3 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen:
Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimi-
schen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politi-
sche Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende
Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach
der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren.
Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritan-
niens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt:
Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium
an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressi-
onsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetz-
kampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig
aufgefordert das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpra-
xis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.3.2.2).
5.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den irani-
schen Behörden als Angehöriger der Bahai registriert ist. In Anbetracht
dessen, dass er im Jahr 2018 unter Beobachtung stand, von der Arbeit
freigestellt und von den Basij gesucht wurde, hatte er – vor dem Hinter-
grund der harten Gangart des iranischen Regimes gegen religiöse Minder-
heiten – zum Zeitpunkt der Ausreise hinreichend Anlass, weitere Verfol-
gungsmassnahmen durch die iranischen Behörden zu befürchten (vgl.
BVGE 2011/51 E.6.2). Er war damit im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
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bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen
haben.
Eine Fluchtalternative innerhalb des Irans lässt sich vorliegend nicht an-
nehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion sowohl von Pri-
vaten als auch von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staat-
lich verfolgt worden ist, weshalb ein Wegzug in einen anderen Landesteil
solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag
(vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten
lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die
Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sind damit gegenstandlos geworden.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750. (inkl. Auslagen)
auszurichten.
Der Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Vertretung ist damit ge-
genstandslos geworden.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. Juni 2019 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: