B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-379/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ass.iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
E-379/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juli 2015 und reiste am 4. Juni 2016 über Äthiopien, den Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte.
B.
Am 16. Juni 2016 liess das SEM eine Handknochenanalyse zur Bestim-
mung des Knochenalters des Beschwerdeführers erstellen, welche ein
Knochenalter von [minderjährig] Jahren ergab.
C.
Am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch befragt und am 15. Dezember 2016 – im
Beisein der (damaligen) Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______. Sein neuntes Schuljahr habe er im [2000er Jahre]
abgeschlossen, währendem er das zehnte nicht habe antreten können,
weil er keine finanzielle Unterstützung erhalten habe beziehungsweise zu
Hause habe helfen müssen. Er habe die Tiere gehütet und die Felder
bestellt; ab und an habe er auch auf der Baustelle gearbeitet. Um
Schulabbrecher aufzuspüren, hätten in seinem Dorf regelmässig Razzien,
bei denen auch Häuser durchsucht worden seien, stattgefunden. Da er
keinen Passierschein beziehungsweise Schülerausweis mehr gehabt
habe, sei auch er davon betroffen gewesen. Als Schulabbrecher habe ihm
das Trainingslager in einem Ausbildungszentrum gedroht. In den drei bis
vier Monaten vor seiner Ausreise habe er aus Angst vor den Fahndungen
mehrmals ausser Haus geschlafen. Im Juli 2015 seien jedoch drei Soldaten
nachmittags in sein Elternhaus gekommen. Da er keinen Passierschein
habe vorweisen können, sei er von den Soldaten abgeführt worden. Kurze
Zeit später sei ihm allerdings die Flucht gelungen und er habe in die nahe
gelegene Wildnis entkommen können. Am Abend sei er dann ins Dorf
zurückgekehrt – er sei aber nicht mehr nach Hause gegangen – und habe
sich mit drei Freunden, welche ebenfalls Schulab-brecher seien, getroffen.
Sie hätten gleichentags beschlossen, zusammen aus Eritrea auszureisen.
Nachdem es dunkel geworden sei, seien sie in Richtung äthiopische
Grenze aufgebrochen.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 – eröffnet am 27. Dezember
2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegwei-
sung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, er habe Eritrea illegal verlassen, da ihm eine Rekrutierung für den
Militärdienst gedroht habe. Ohne an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit
seiner entsprechenden Angaben einzugehen, sei nachfolgend zu prüfen,
ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorliegen würden, die eine Ver-
folgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegten.
Hierzu sei festzuhalten, dass er nicht konkret und persönlich von der
lokalen Verwaltung, vom Verteidigungsministerium oder von Armeeein-
heiten für den Militärdienst gesucht worden sei. Eigenen Angaben zufolge
hätten die Soldaten nicht nur ihn, sondern auch andere Schulabbrecher
gesucht; es sei jedes Haus durchsucht worden. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass er in absehbarer Zukunft konkret und persönlich für den Mili-
tärdienst aufgeboten worden wäre respektive bei einer Rückkehr Sanktio-
nen seitens der eritreischen Behörden befürchten müsste, da er nicht ge-
zielt und persönlich für den Militärdienst aufgeboten oder gesucht worden,
sondern allenfalls von einer Razzia betroffen gewesen sei. Im Rahmen von
Razzien werde überprüft, ob Jugendliche ihre Militärpflicht erfüllen würden;
sei dies nicht der Fall, würden sie inhaftiert und anschliessend militärisch
ausgebildet. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt erst
[minderjährig] und der Dienstpflicht nicht unterstehend gewesen. Es könne
folglich weder von Desertion noch von Refraktion gesprochen werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er den drei Soldaten
angeblich habe entkommen können (vgl. zum Ganzen auch EASO
[European Asylum Support Office] Malta, Bericht über Her-
kunftsländerinformationen. Länderfokus Eritrea, 31. Mai 2015. S. 34ff.).
Weiter sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Be-
hörden nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon ab-
hängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie wel-
chen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gehabt hätten (vgl. Sektion Analysen SEM, Focus Eritrea – Update Na-
tionaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, Kapitel 5.5). Für Perso-
nen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die eritreischen
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Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht.
Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal Ausgereiste
straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse
Forderungen der eritreischen Behörden, wie die Bezahlung der
sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer), erfüllen würden. Personen, die
ihre nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt hätten, müssten ein
sogenanntes Reueformular unterzeichnen; davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten beziehungsweise aus dem Nationaldienst entlassen oder von der
Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelt
Informationen vor, da es in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus
dem Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu den
freiwilligen Rückkehrenden hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei
den Behörden jedoch nicht regeln können. Alle vorliegenden Informationen
würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung,
ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze, der
Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde.
Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status
das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit
zwangsweisen Rückkehrenden darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei
nur eine untergeordnete Rolle. Da der Beschwerdeführer nicht gegen die
Nationaldienst-Proklamation von 1995 verstossen habe und seinen Akten
auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen
an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea
seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl
sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde vorab insbesondere darauf hingewiesen, dass für
den Fall, dass die Vorinstanz nach Beschwerdeeinreichung Zweifel an der
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Glaubhaftigkeit der Vorbringen anführen wollte, dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Ansonsten sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Asyl- und Ausreisegründe
in genügender Weise habe glaubhaft machen können.
Dass im Rahmen einer Razzia sämtliche Schulabbrecher gesucht würden,
schliesse sodann nicht aus, dass dabei nach einer (oder mehreren)
Person(en) spezifisch gefahndet werde. Der Beschwerdeführer habe zwar
gesagt, dass nicht nur er gesucht worden sei. Die Soldaten hätten jedoch
aufgrund der Aussagen des Verwalters davon Kenntnis gehabt, dass er die
Schule abgebrochen habe und ihn daher persönlich gesucht. Dass diese
spezifische Suche im Rahmen von Razzien möglich sei, habe der Be-
schwerdeführer auch in der Anhörung erwähnt. Da ihn die Soldaten im
Rahmen der Razzia zu Hause aufgesucht hätten, sei davon auszugehen,
sie seien vom Verwalter darüber informiert worden, dass er die Schule ab-
gebrochen habe. Es habe ein persönlicher Kontakt zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Armee stattgefunden, weshalb eine relevante Vor-
verfolgung vorliege. Selbst wenn die Soldaten nur zufällig in das Haus ein-
gedrungen wären und nicht gewusst hätten, dass er als Schulabbrecher
dort wohnhaft sei, müsse von einer Verfolgung ausgegangen und mit ei-
nem zeitnahen Einzug in den Nationaldienst gerechnet werden. Denn spä-
testens nach dem Antreffen des Beschwerdeführers in seinem Haus und
der Feststellung, dass er keinen Passierschein besessen habe, müsste zu-
mindest von einer zukünftigen spezifischen Verfolgung ausgegangen wer-
den. Dieser hätte er sich kaum entziehen können, weil die Soldaten Kennt-
nis von seinem Wohnort und seinem Aussehen gehabt hätten. Dieser
(künftigen) Verfolgung durch das eritreische Militär habe er sich indes ent-
zogen, indem er aus dem Gewahrsam des Militärs geflüchtet und an-
schliessend illegal aus Eritrea ausgereist sei. Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea müsste er deshalb mit einer Strafe durch das eritreische Militär rech-
nen. Solche Strafen seien regelmässig als Folter oder unmenschliche Be-
handlung zu qualifizieren und würden gegen Art. 3 EMRK verstossen. Folg-
lich sei eine flüchtlingsrechtliche Vorverfolgung zu bejahen.
Ferner würden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch keine objek-
tiven Gründe vorliegen, welche eine Änderung der Rechtsprechung hin-
sichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe begründen würden. Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte fest, dass weder dem SEM-
Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom
22. Juni 2016 noch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3252/2016 vom 22. Juni 2016 Informationen entnommen werden
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könnten, wonach Personen, die vor ihrer Ausreise nicht im Kontakt mit dem
Nationaldienst gestanden seien, durch ihre illegale Ausreise keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung riskieren würden. Im Gegenteil
zeige der Bericht des SEM an verschiedenen Stellen auf, dass die Frage
nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise aufgrund
der Informationslage nicht habe geklärt werden können. So sei davon
auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Festlegung des Strafmasses
sowie dessen Höhe für die erstmalige illegale Ausreise ohne
vorangehende Desertion und Dienstverweigerung unklar seien und das
Vorgehen der Behörden intransparent sowie willkürlich sei. Für eine
vorsichtige Betrachtung der offenen Frage, ob illegal aus Eritrea
ausgereiste Personen mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung rechnen
müssten, würden auch Berichte über die allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea sprechen, die weiterhin äusserst prob-
lematisch sei. Im Übrigen habe der EGMR (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte) am 22. Juli 2016 in einem Verfahren, in welchem die
Wegweisung eines Eritreers aus der Schweiz nach Eritrea auf ihre Verein-
barkeit mit Art. 3 EMRK geprüft werde, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde hergestellt. Der Ausgang dieses Verfahren könne auch für den
vorliegenden Fall relevant sein, weshalb dieser abzuwarten und zu beach-
ten sei. Ebenfalls erlaubt sei der Hinweis, dass die britische Beschwer-
deinstanz Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) die derzei-
tige Eritrea-Praxis des Home Offices durch ein Grundsatzurteil jüngst
umgestossen habe. Dem Urteil des Upper Tribunal könne nicht entnom-
men werden, dass ein der Ausreise vorangehender Kontakt mit dem Nati-
onaldienst ein entscheidendes Element darstellen könnte in Bezug auf eine
(flüchtlingsrechtliche) Gefährdung von Personen, die illegal aus Eritrea
ausgereist seien. Vorliegend habe die Vorinstanz bei der Entscheidfindung
die Informationen seitens der eritreischen Behörden und aus
internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als
diejenigen der NGOs und internationalen Organisationen. Gleichzeitig
würden indes nur vage Angaben zu den zitierten Quellen gemacht. Die
Vorinstanz habe insgesamt die geltenden COl-Standards (Country of
Origin Information) nicht respektiert und die vorliegende
Informationsgrundlage könne nicht als ausreichend erachtet werden, um
eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr könne angesichts der in
Eritrea weiterhin vorherrschenden Willkür und Unsicherheit nicht
ausgeschlossen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom
Regime nach wie vor als Regimegegner erachtet würden und deshalb
begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im
Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt zu sein.
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Seite 7
Weiter müsse sich gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 das SEM
als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als
letzte Instanz halten (namentlich was dessen Beurteilung von länderspezi-
fischen Fragestellungen betreffe). Die Vorinstanz dürfe zwar in einzelnen
Asylverfahren von der Praxis des Gerichts abweichen, jedoch nur, wenn
sie gewisse Regeln beachte (ebd. E. 9.2.1). Andernfalls könnten entspre-
chende angefochtene Verfügungen vom Bundesverwaltungsgericht unter
blossem Hinweis auf BVGE 2010/54 aufgehoben und zur korrekten Wei-
terführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden (ebd. E. 9.3). Vorliegend habe das SEM die in BVGE
2010/54 aufgestellten Regeln klarerweise nicht beachtet. Namentlich
werde die Ende Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisänderung nicht
nur auf einzelne Asylverfahren angewendet, sondern solle generell gelten.
Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfü-
gung die geltende Rechtsprechung und Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts aufzuführen und unmissverständlich klarzustellen, dass es sich vor-
liegend um ein Pilotverfahren handle, in welchem bewusst von der publi-
zierten Praxis abgewichen werde. Im Übrigen sei bereits deshalb keine Än-
derung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug
auf Eritrea vorzunehmen, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen
vorliegen würden, die eine solche zu begründen vermöchten.
Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass die illegale Ausreise aus
Eritrea an sich bereits einen Akt politischer Opposition darstelle. Bei einer
Rückkehr würde der Beschwerdeführer mithin riskieren, einer politisch mo-
tivierten und unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das Regime aus-
gesetzt zu werden. Die Vorinstanz verlange indes von ihm, sich im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlun-
gen durch das eritreische Regime zu vermeiden. Er müsste somit auf die
verfolgungsbegründende Eigenschaft – seine politische Einstellung – ver-
zichten, was jedoch problematisch erscheine. So spreche gerade die Tat-
sache, dass eine Person gezwungen sei, ihr Verhalten entgegen ihrer po-
litischen Einstellung derart diskret zu gestalten, dass sie keine Verfolgung
riskiere, dafür, dass eine begründete Furcht vorliege. Weiter müsste er den
Militärdienst leisten und das eritreische Regime unterstützen. Zudem hätte
er im Falle einer Rückkehr die 2%-Steuern an das eritreische Regime zu
zahlen und ein Reueschreiben zu unterzeichnen, mit dem er eingestehe,
fehlerhaft gehandelt zu haben. Im Endeffekt bedeute ein solches Diskreti-
onserfordernis, dass denjenigen Personen, welche durch rechtliche
und/oder gesellschaftliche Normen in schwerwiegender Weise an der Aus-
übung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten
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werde. Im Übrigen hätten sich verschiedene internationale und nationale
Gerichtshöfe dazu geäussert, dass ein Diskretionserfordernis nicht zuläs-
sig sei. Es könne vom Beschwerdeführer folglich nicht verlangt werden,
sich mit dem Reueschreiben bei dem eritreischen Regime schuldig zu be-
kennen und dieses mit seinen Steuern finanziell zu unterstützen. Ebenso
wenig sei ihm der Militärdienst für ein Regime, welches nachweislich für
schwerste Menschenrechtsverletzungen innerhalb Eritreas verantwortlich
sei, zuzumuten. Darüber hinaus sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers
sich im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Weise manifestieren würde. Spä-
testens im Zeitpunkt, in welchem er für den Nationaldienst aufgeboten be-
ziehungsweise rekrutiert würde, würde er zumindest versuchen, sich dem
eritreischen Regime zu widersetzen, indem er sich diesem entziehe. Im
Übrigen verfalle gemäss dem bereits erwähnten SEM-Bericht der
„Diaspora-Status“ nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Erit-
rea. Anschliessend würden die Behörden die Person wieder als Einwohner
Eritreas ansehen mit den damit verbundenen Pflichten (Nationaldienst,
Ausreisevisum).
Schliesslich folgen Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufent-
halt in der Schweiz und könne den Ausgang des Verfahrens hier abwarten.
Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer
in der Person von ass. iur. Urs Jehle einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 hielt das Staatssekreta-
riat fest, dass es an seiner Einschätzung festhalte, wonach der Beschwer-
deführer nicht gezielt und persönlich für den Militärdienst aufgeboten oder
gesucht worden sei. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er bei
einer allfälligen Rückkehr mit Sanktionen seitens der eritreischen Behör-
den zu rechnen hätte. So seien insbesondere keine Anknüpfungspunkte
ersichtlich, die ihn in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige
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Person erscheinen lassen könnten; dies umso mehr, als er im fraglichen
Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich.
H.
Vom Gericht zur Replik eingeladen, wurde seitens des Beschwerdeführers
in der Stellungnahme vom 9. März 2017 ausgeführt, unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2017 vom 30. Januar 2017
müsse vorliegend sorgfältig geprüft werden, ob im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Eritrea von einem erheblichen Risiko einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (Bestrafung) auszuge-
hen wäre. Dies sei dann der Fall, wenn neben der illegalen Ausreise noch
weitere Faktoren hinzukommen würden, welche den Beschwerdeführer in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen. Gemäss BVGE 2015/3 könne ein informeller Kontakt mit dem Mi-
litär die Furcht vor Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich sei,
dass die betroffene Person rekrutiert werden solle (E. 5.7.1 m.w.H.).
Wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt worden sei, sei der Beschwerde-
führer in Eritrea gezielt gesucht worden und hätte persönlich für den Nati-
onaldienst aufgeboten werden sollen. Sein Status als Schulabbrecher sei
den Behörden bekannt gewesen; ebenso hätten die Soldaten gezielt das
Haus seiner Familie durchsucht. Dass dies im Rahmen einer allgemeinen
Razzia geschehen sei, sei unerheblich, da er den Behörden namentlich
bekannt sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea als Deserteur eingestuft
würde. Dass minderjährige Schulabbrecher in Eritrea in den Nationaldienst
aufgeboten würden, habe die SFH bereits in ihrer Länderauskunft „Eritrea
– Auskunft – Rekrutierung von Minderjährigen“ vom 21. Januar 2015 fest-
gestellt. Spätestens nach dem Antreffen des Beschwerdeführers in dessen
Haus und der Feststellung, dass er keinen Passierschein besessen habe,
sowie der darauffolgenden Flucht vor den Soldaten müsse von seiner zu-
künftigen spezifischen Verfolgung ausgegangen werden. Die Glaubhaf-
tigkeit seiner Schilderungen sei unbestritten. Demnach sei von dem darge-
legten Sachverhalt auszugehen und ein Kontakt mit den Militärbehörden
vor der Ausreise des Beschwerdeführers zweifellos zu bejahen. Er könne
somit eine spezifische (künftige) Verfolgung durch das eritreische Militär
geltend machen. Dieser Verfolgung habe er sich zweifach entzogen, indem
er einerseits aus dem Gewahrsam des Militärs geflüchtet und andererseits
anschliessend illegal aus Eritrea ausgereist sei. Bei einer Rückkehr nach
Eritrea müsse er mit einer Strafe rechnen, welche bekanntlich regelmässig
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als Folter oder unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sei und gegen
Art. 3 EMRK verstosse.
Hinsichtlich des Eventualantrags der Beschwerdeschrift (Antrag 4) sei
noch zu ergänzen, dass neben der Unzulässigkeit auch die individuelle Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wies die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Motivsubstitution durch
das Gericht hin und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
J.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers fest-
gehalten, dass bereits aus formalen Gründen eine Motivsubstitution als
Nachteil zu erachten sei, da ihm damit eine Beschwerdeinstanz genommen
werde. Die Glaubwürdigkeitsprüfung sei durch die Vorinstanz vorzuneh-
men, da diese auch einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers
erhalten habe. Dieser persönliche Eindruck sei in den Anhörungsprotokol-
len nicht ersichtlich, weshalb eine Würdigung der Glaubwürdigkeit, welche
allein aufgrund der Aktenlage stattfinde, für den Beschwerdeführer nach-
teilig sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt diese Aufgabe übernehmen sollte, da das SEM offensichtlich eine feh-
lerhafte Verfügung erlassen habe und auch in zahlreichen weiteren Fällen
auf eine Würdigung der Glaubwürdigkeit (bzw. Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen) verzichtet habe. Diese Aufgabe systematisch nicht wahrzunehmen
und an das Gericht zu übertragen sei jedenfalls nicht zulässig. Die in der
Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertretung gehe im Übrigen von
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie habe festgehalten,
dass er mehrmals während der Anhörung geweint habe und seine Ge-
schichte bildhaft und voller Details habe darstellen können.
Dass er sodann seine Eltern telefonisch nicht über die Soldaten befragt
habe, scheine kulturell bedingt. Nahezu alle asylsuchenden Personen wür-
den die Ausreise so darstellen, dass sie den Eltern nichts von den Ausrei-
seplänen erzählen würden; auch bei späteren Telefonaten wollten sie nur
sicherherstellen, dass es der Familie gut gehe und diese wisse, dass die
betroffene Person die Flucht nach Europa überlebt habe. Die familiären
Strukturen seien stark autoritär, wobei Interaktionen zwischen Eltern und
Kindern kaum stattfänden. Dazu würden in einem Staat wie Eritrea, der
von staatlichen Spitzeln durchdrungen sei, diese Themen grundsätzlich
E-379/2017
Seite 11
vermieden. Somit sei es auch nicht verwunderlich, dass der Beschwer-
deführer am Telefon mit seiner Familie nicht über diese Details spreche.
Ferner würden sich die in der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 vom
Gericht angebrachten Zweifel grösstenteils auf die Plausibilität der Vorbrin-
gen und damit auf einen Umstand beziehen, der nur schwer – die Plausi-
bilität müsse als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept ver-
standen werden – einzuordnen sei. Andere Unglaubhaftigkeitselemente
(wie logische Widersprüche in den Darstellungen oder Widersprüche
zwischen der BzP und der Anhörung) seien nicht erkennbar. Zur
Anmerkung, wonach es unklar erscheine, woher der Beschwerdeführer
das Geld für den Proviant gehabt habe, sei festzuhalten, dass er sich
Biskuits, Cola und Wasser gekauft habe; diesen Einkauf habe er auch mit
geringen Mitteln erledigen können. Zudem sei der Annahme, er habe seine
Ausreise nicht glaubhaft schildern können, ebenfalls entschieden zu
widersprechen. Er habe zahlreiche Ereignisse – namentlich Schüsse an
der Grenze (vermutlich auf andere Flüchtende), Schützengräben an der
Grenze, verschiedene Grenzflüsse sowie alle durchwanderten Ortschaften
samt Aufenthaltsdauer – nennen können. In Bezug auf die kurzfristige
Ausreise habe er nachvollziehbar dargelegt, dass in Eritrea im Grunde
jeder Mensch vorhabe, auszureisen; man wisse nur nicht, wann der
genaue Ausreisezeitpunkt sei. Dieser Hintergrund erkläre auch die
spontane Bereitschaft seiner Freunde, mit ihm zusammen unverzüglich
das Land zu verlassen. Im eritreischen Kontext sei dies eine übliche und
nachvollziehbare Überlegung, zumal junge Menschen durch ihre
Verwandten und Bekannten miterleben würden, dass der Militärdienst auf
Lebzeiten der Sklaverei gleichkomme. Eritreische Schüler müssten sich
entsprechend früh diese Fragen stellen und hätten bereits einen
Entscheidungsprozess durchlaufen, wenn es zum fluchtauslösenden
Ereignis komme. Dies wirke auf Aussenstehende oftmals fremd sei
allerdings vor dem Hintergrund der Massenflucht aus Eritrea durchaus
nachvollziehbar.
Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea be-
reits in Kontakt mit den Militärbehörden gekommen sei und persönlich für
den Nationaldienst habe aufgeboten werden sollen.
Im Übrigen wurden weitere Beweismittel sowie eine aktuelle Honorarnote
eingereicht und es wurde auf diverse Berichte verwiesen.
E-379/2017
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz sprach in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen
des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab und verzichtete darauf, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Ausführungen einzugehen.
3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine ange-
fochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere
Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubsti-
tution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrün-
det. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu
geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
E-379/2017
Seite 13
3.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im er-
wähnten Sinn vor und würdigt nachfolgend die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers nicht wie die Vorinstanz unter dem Aspekt der Asylre-
levanz, sondern unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit. Dem Be-
schwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Prozess-
geschichte Bst. I und J). Da das SEM – anders als seitens des Beschwer-
deführers behauptet wurde – keine fehlerhafte Verfügung hinsichtlich des
Dispositivs erlassen hat, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen)
Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur
Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im
Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen
rechtlichen Überlegungen bestätigen darf.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
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weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im
Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 – 3
AsylG anzuerkennen.
5.2 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die näheren Umstände sowie
Folgen der geltend gemachten Rekrutierung darzulegen. Namentlich feh-
len persönlich gefärbte Schilderungen (beispielsweise die Reaktion seiner
Eltern oder Geschwister, als die drei Soldaten ihn an einem Sonntag zu
Hause aufgesucht hätten). Auch seine Antwort auf die Frage, weshalb er
seine Eltern am Telefon nicht gefragt habe, was an diesem Tag, als man
ihn zu Hause festgenommen habe, noch geschehen sei, ist substanzlos
und ausweichend ausgefallen (A23/20 S. 16f.). Daneben vermag die auf
Beschwerdeebene gelieferte Erklärung hierzu nicht zu überzeugen, zumal
es sich um ein derart einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste,
dass auch vor dem sozio-kulturellen Kontext ein Nachfragen zu erwarten
gewesen wäre. Sodann erscheint seine Schilderung hinsichtlich seiner an-
geblichen Flucht vor den drei Soldaten nicht schlüssig (A23/20 S. 9 f.).
Dass er trotz der sofortigen Reaktion der Soldaten – sie seien ihm hinter-
hergerannt und hätten „Stopp! Stopp!“ gerufen (A23/20 S. 10) – ungehin-
dert die Flucht hätte ergreifen können, erscheint unplausibel. Es mutet
realitätsfremd an, dass die eritreischen Sicherheitskräfte Festgenommene
derart leicht entfliehen lassen würden. Auch die Aussage, wonach er nach
diesem angeblichen Vorfall nach etwa zwei bis drei Stunden ins Dorf zu-
rückgekehrt (…) gegangen sei, wo er zusammen mit seinen Freunden den
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Entschluss gefasst habe, ohne weitere Vorkehrungen Eritrea noch in
derselben Nacht zu verlassen (A23/20 S. 11), erscheint nicht schlüssig und
vermag daher nicht zu überzeugen. Ausserdem gab er an, sie hätten
unterwegs Proviant gekauft (A23/20 S. 12). Aus seinen Aussagen geht
jedoch nicht hervor, woher das Geld zum Kauf der Esswaren gestammt
hätte, zumal sie Eritrea ohne weitere Massnahmen unmittelbar (…)
verlassen hätten. Auch die Begründung auf Beschwerdeebene, wonach es
sich um einen kleinen Proviant gehandelt habe, für den das Geld noch
gereicht habe, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
und ist vielmehr als nachgeschoben zu qualifizieren. Im Übrigen habe er
eigenen Angaben zufolge kein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst
erhalten (A23/20 S. 15), was nicht weiter erstaunt, da er im Zeitpunkt der
Ausreise nicht im dienstpflichtigen Alter war.
Insgesamt können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht
vor den Soldaten und die anschliessend unvorbereitet angetretene Aus-
reise mangels substantiierter Aussagen nicht geglaubt werden. Die Un-
glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den
Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht hinreichend erklären. Folglich
ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht
des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden, zu verneinen.
Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.2 Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Beschwer-
deführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert
behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden.
Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr habe aufrechterhalten las-
sen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (ebd.
E. 5).
6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung können weitere Ausfüh-
rungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
unterbleiben, da in seinem Fall keine solchen zusätzlichen Gefährdungs-
faktoren ersichtlich sind. Gemäss eigenen Angaben hatte er vor seiner
Ausreise keine Vorladung für den Militärdienst erhalten (A23/20 S. 15).
Zudem wurden seine Aussagen rund um seine angebliche Festnahme als
unglaubhaft befunden (E. 5). Folglich kann er nicht als Deserteur oder
Refraktär gelten. Auch die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst
einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der
Militärbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
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zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind nicht ersichtlich.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges In-
teresse an einer Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 27. Januar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine
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Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist dem amtlich bestellten
Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar zu
entrichten.
In der Kostennote vom 6. April 2017 wird ein zeitlicher Aufwand von 6.67
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- ausgewiesen. Gemäss den
in der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 kommunizierten
Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist
der Stundenansatz im vorliegenden Fall auf Fr. 150.– festzulegen. Die Aus-
lagen sind in der angegebenen Höhe von Fr. 54.– zu vergüten. In Anwen-
dung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung
der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 27. Januar
2017 mitgeteilten Bedingungen ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘139.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘139.- zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: