B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-379/2019
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Castelberg, Rechtsanwalt,
VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember
2015 und der Anhörung vom 26. Januar 2018 machte er im Wesentlichen
folgendes geltend:
Er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus
B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Nach seiner Militär-
ausbildung in Kabul sei er bis kurz vor seiner Ausreise in E._______ stati-
oniert gewesen. Er sei (…) bei der afghanischen Nationalarmee gewesen.
Sein Leben sei in ständiger Gefahr gewesen da die Taliban von seiner Tä-
tigkeit für das Militär erfahren hätten. Während seiner Dienstzeit sei es zu
verschiedenen Zwischenfällen und Gefechten mit den Taliban gekommen.
Der Militärposten der Nationalarmee sei in seiner Gegenwart zweimal von
den Taliban per Funk kontaktiert worden. Diese hätten ihn dabei mit „Mein
Kind, Hazara“ angesprochen und die Namen der Kommandanten und Sol-
daten gewusst. Seinen Namen hätten sie jedoch nicht genannt. Woher sie
seine Ethnie gekannt haben, wisse er nicht. Im Rahmen eines Einsatzes
habe seine Einheit einen Taliban namens „F._______“ festgenommen. Drei
Monate später sei „F._______“ erneut festgenommen worden. Er habe ver-
mutet, dass sein Kommandant etwas mit dessen Freilassung zu tun gehabt
habe und ihn damit konfrontiert. Der Kommandant habe aber ausweichend
geantwortet. Er habe nicht mehr gewusst, ob er für die Regierung oder für
die Taliban arbeite. Ein Mann aus seiner Gegend, der ebenfalls in der Na-
tionalarmee gedient habe, sei von den Taliban erwischt und getötet wor-
den. Ausserdem sei sein bester Freund im Dienst getötet worden. Seine
Familie habe er aufgrund der Gefahr, von den Taliban erwischt zu werden,
nicht mehr besuchen dürfen. Aufgrund der ständigen Gefahr für sein Leben
und weil er in Afghanistan nicht mehr frei habe leben können, habe er sich
zur Ausreise entschlossen. Danach habe er vernommen, dass zwei seiner
Nachfolger getötet worden seien.
Am (…) 2015 sei er aus Afghanistan ausgereist und über Pakistan, Iran,
die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und
Österreich in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten:
– Tazkera im Original;
– Militärausweis im Original;
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– Kopie zweier Bankkarten;
– Einen Militär-Schülerausweis;
– Eine Kursbestätigung der (…);
– Eine Kursbestätigung aus (…);
– Ein Foto mit einem Leutnant;
– Ein Schulabschlusszertifikat mit einem Foto der Abschlussklasse;
– Ein Zertifikat Kursteilnahme (…).
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig ordnete sie seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2019 (Datum Poststempel: tags darauf)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gutheissung des Asylgesuchs und die Erteilung des
Aufenthaltsausweises B. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ernennung des rubri-
zierten Rechtsanwalts als seinen amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Beiordnung
seines Rechtsvertreters ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser
wurde innert Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e
AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57
E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung weder staatlicher Natur
noch gegen ihn persönlich gerichtet sei und somit den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. Die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen müsse demnach nicht ge-
prüft werden. Dass die Taliban ihn am Funk als „Mein Kind Hazara“ ange-
sprochen hätten, spreche lediglich dafür, dass diese ihn als der Ethnie der
Hazara zugehörig eingeschätzt hätten. Ob die Taliban tatsächlich mehr
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über ihn gewusst hätten, gehe aus dem Funkgespräch nicht hervor. Die
Tatsache, dass seine Familie nie von den Taliban wegen ihm oder seiner
Tätigkeit beim Militär bedroht worden sei, spreche ebenfalls dafür, dass die
Taliban ihn persönlich nicht kennen würden. Die Tatsache, dass Militäran-
gehörige generell von den Taliban als Feind betrachtet würden, begründe
für sich noch keine Asylrelevanz. Es sei aus seinen Aussagen auch nicht
ersichtlich, weshalb die Taliban gerade an ihm persönlich ein Interesse ge-
habt haben sollen. Er sei ein (…) gewesen, mithin ein Offizier unter vielen,
ohne besonders exponierte Tätigkeiten und ohne besonders hohes Risi-
koprofil. Bezeichnenderweise sei er den Taliban auch nicht namentlich be-
kannt gewesen und sei weder persönlich noch über seine Familie von
ihnen bedroht worden. Die Information, dass zwei seiner Nachfolger getö-
tet worden seien, habe er nur vom Hörensagen und habe die Vorkomm-
nisse auch nicht in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person brin-
gen können.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Januar
2019 entgegen, dass das Ereignis, als er von den Taliban per Funk kontak-
tiert und von diesen als „Mein Kind Hazara“ angesprochen worden sei, be-
sonders beängstigend gewesen sei. Er habe davon ausgehen müssen,
dass die Taliban ihn damit persönlich hätten ansprechen wollen und auch
mehr über ihn gewusst hätten, da er in seiner Einheit der einzige Angehö-
rige dieser Ethnie gewesen sei. Dies hätten die Taliban nur wissen können,
wenn sie sehr gute Kenntnisse über seine Truppe gehabt hätten. Sie hätten
ihn gezielt einschüchtern wollen, was bereits eine klare Drohung von ernst-
haften Nachteilen impliziere. Er habe auch erklärt, weshalb ihn die Taliban
gekannt hätten. Er habe anlässlich einer Waffenkontrolle zweimal einen
Taliban namens „F._______“ verhaftet, womit die Gruppierung auch allen
Grund gehabt habe, sich über seine Person genaue Kenntnis zu verschaf-
fen und sich an ihm zu rächen. Wer als Offizier der Nationalarmee einen
Taliban verhafte, habe immer und jederzeit mit tödlicher Vergeltung zu
rechnen. Diese Umstände seien vom SEM vollständig unberücksichtigt ge-
blieben. Es sei bekannt, dass die Taliban keinerlei Respekt vor Menschen-
leben hätten und dabei vor allem zwei Gruppen von Afghanen besonders
verabscheuten: Militärs und die schiitischen Hazara. Der Beschwerdefüh-
rer gehöre beiden Gruppierungen an. Die Taliban würden systematisch
Massaker gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen die Angehöri-
gen der Hazara-Volksgruppe, verüben. Besonders erschwerend käme
hinzu, dass die Taliban seit dem Sommer 2018 die Provinz D._______ be-
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setzt hätten, womit die Heimat des Beschwerdeführers zu einem der ge-
fährlichsten Orte in Afghanistan geworden sei. Eine Rückkehr dorthin wäre
für ihn lebensgefährlich.
Wegen seiner Ethnie, seiner schiitischen Religion sowie seiner Arbeit beim
Militär habe er in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile durch die Tali-
ban für Leib und Leben zu befürchten. Er erfülle damit die Flüchtlingsei-
genschaft.
6.
6.1
Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 sowie Ausführungen dazu im Urteil E-1775/2016 vom 3. De-
zember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in
Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der af-
ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive
den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel-
ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghani-
schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende
Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Inter-
national Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018,
A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden
EASO Berichte: „Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indi-
viudals targeted by armed actors in the conflict“ vom Dezember 2017, S.
34 und 35 und „Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and com-
mon analysis”, Juni 2018, S. 41–43). Demgemäss betrachten die Taliban
Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache,
weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzo-
gen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in
besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen
sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6851/2018 vom 27. Feb-
ruar 2019, E. 5.3.1).
6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht
asylrelevant befunden hat. Diesbezüglich kann mit den nachfolgenden Er-
wägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss an-
gefochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden. Der Beschwerdefüh-
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rer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entge-
genzusetzen, zumal in der Beschwerdeschrift zur Hauptsache die im erst-
instanzlichen Asylverfahren angeführten Vorbringen wiederholt werden.
6.2.1 Als ehemaliger Angehöriger der Nationalarmee erfüllt der Beschwer-
deführer zwar eines der vorstehend in Erwägung 6.1 erwähnten Risikopro-
file, was die allgemeine Verfolgungswahrscheinlichkeit seitens der Taliban
erhöht. Im vorliegenden Fall hat dies jedoch bis zu seiner Ausreise keine
negativen Folgen für ihn gezeitigt. Auch der Umstand, dass er respektive
seine Einheit eines Tages über Funk von den Taliban kontaktiert worden
sei, wobei er mit den Worten „Mein Kind Hazara, wie lange willst du diese
Situation aushalten?“ angesprochen worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten
A16, F37), lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf
eine konkrete Verfolgung schliessen.
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der betreffende Funkspruch eine unbe-
legt gebliebene Parteibehauptung darstellt, für welche der Beschwerdefüh-
rer keinerlei Beweismittel (wie beispielsweise einen Auszug aus einem mi-
litärischen Nachrichtenwachjournal oder einem militärischen Funklogbuch)
vorgelegt hat. Aber auch aus seinen Aussagen ergibt sich nichts Konkre-
tes, was darauf hindeuten würde, dass die Taliban effektiv genaueres über
seine Person gewusst und ihn gezielt verfolgt hätten. Hierzu bringt er auch
selber vor, nicht namentlich per Funk angesprochen worden zu sein. Eine
konkrete Drohung wurde scheinbar anlässlich des Funkkontakts ebenfalls
nicht ausgesprochen (vgl. A16, F39 f. und F87). Im Weiteren ist auch nicht
anzunehmen, dass die Taliban über konkrete Informationen zu seiner Per-
son verfügt haben. Hätte sich der – von ihm als Drohung empfundene –
Funkspruch effektiv gezielt gegen ihn persönlich gerichtet und hätten die
Taliban tatsächlich genaue Informationen zu seiner Person gehabt, so
wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine Drohung mit genau solchen in-
dividuellen Aspekten versehen hätten, um hierdurch eine Drohung indivi-
duell und damit erst glaubhaft und einschüchternd zu machen. Die Tatsa-
che, dass sie solches jedoch gänzlich unterlassen haben sollen und statt-
dessen bloss einen überaus allgemein gehaltenen Funkspruch ausgesen-
det haben sollen, welcher generell auf beliebig viele Personen zutreffen
könnte, zeigt illustrativ auf, dass die Taliban eben gerade über keine kon-
kreten Informationen zu seiner Person verfügt haben. Aus dem behaupte-
ten Funkspruch der Taliban lässt sich somit weder eine klare Drohung,
noch eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung er-
kennen.
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Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Familie nie direkt von
den Taliban bedroht worden sei. Auch das von ihm beschriebene weitere
Ereignis, wonach die Taliban einen Angehörigen der Nationalarmee aus
seiner Gegend getötet und dabei den Leuten, welche die Leiche abholen
gegangen seien, gedroht hätten, dass sie genau wüssten, welche Männer
aus der Gegend bei der Armee seien, welche Aufgaben sie hätten und wo
sie dienen würden und sie alle einzeln finden und töten würden, lässt eben-
falls nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen. Diese
Drohung wäre in dieser Form offensichtlich bloss gegen die Allgemeinheit
der Dorfbewohner gerichtet gewesen und hätte somit ebenfalls nicht indi-
viduell auf den Beschwerdeführer Bezug genommen.
Die zweimalige Verhaftung eines Taliban namens „F._______“ durch den
Beschwerdeführer respektive seine Einheit könnte zwar allgemein zu ei-
nem erhöhten Interesse der Taliban an seiner Person führen. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass er deshalb effektiv in höherem Masse dem
Risiko einer Verfolgung ausgesetzt war als andere Angehörige der afgha-
nischen Nationalarmee, zumal die Wiederherstellung und Aufrechterhal-
tung der Sicherheit – und damit auch die Verhaftung von Talibankämpfern
– zu den wesentlichen Aufgaben der Nationalarmee zählen dürfte. Er hat
denn auch hierzu zu Protokoll gegeben, „F._______“ nicht persönlich fest-
genommen zu haben, dies hätten seine Soldaten und sein Sergeant erle-
digt. Er sei erst nach der erfolgten Festnahme aus dem Fahrzeug gestie-
gen (vgl. A16, F53 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich,
weshalb er in der Folge gezielt in den Fokus der Taliban geraten sein sollte.
Letztlich ist auch die Behauptung, dass die Taliban allenfalls noch genau-
ere Informationen über seine Person gehabt hätten, weil diese oftmals Spi-
one beim Militär einsetzen würden (vgl. A16, F88), als reine Spekulation
einstufen.
6.2.2 Auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara führt nicht zu der
Annahme, dass er deswegen in allgemeiner Weise in Afghanistan generell
diskriminiert würde. Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein
keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. hierzu bspw. die Ur-
teile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016
vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfol-
gung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afgha-
nistan nicht erfüllt.
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6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann aufgrund der
fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen demzufolge offen bleiben.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der in der Beschwerde angesprochenen prekären Sicherheitslage in wei-
ten Teilen Afghanistans und der Provinz D._______ wurde in der Verfügung
vom 20. Dezember 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
E-379/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: