Abtei lung V
E-3792/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Ehefrau B._______,
und die Kinder C._______, D._______ und
E._______, Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 8. März 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3792/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Angehörige der bosniakischen Ethnie aus
Vlasenica (Beschwerdeführer) und Sarajevo (Beschwerdeführerin),
verliessen Bosnien und Herzegowina zusammen mit ihren Kindern ge-
mäss eigenen Angaben am 2. Februar 2004 und gelangten im Auto
über verschiedene Länder am 3. Februar 2004 illegal in die Schweiz,
wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum)
Vallorbe um Asyl nachsuchten. Am 13. Februar 2004 fanden in Chias-
so die summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Ausreise-
gründen statt (A2: Protokoll Beschwerdeführerin, A3: Protokoll Be-
schwerdeführer). Am 1. März 2004 wurden die Beschwerdeführenden
vom BFF zu den Asylgründen angehört (A11: Protokoll Beschwerde-
führerin, A12: Protokoll Beschwerdeführer).
B.
B.a
Der Beschwerdeführer gab an, seine Asylgründe ergäben sich aus
Ereignissen, die sich während seines Dienstes in verschiedenen mili-
tärischen Einheiten, insbesondere solchen innerhalb der bosnischen
Armee (Armja Bosne i Hercegowina, ABiH) während und nach dem
Krieg in Bosnien und Herzegowina zugetragen hätten. Er sei im No-
vember 2000 desertiert und habe zusammen mit seiner Familie in
Schweden um Asyl nachgesucht. Dort habe er sich im Wesentlichen
auf die selben Gründe berufen, wie nun im schweizerischen Asylver-
fahren. Nach der definitiven Abweisung der Asylgesuche in Schweden
sei er mit seiner Familie im August 2003 nach Bosnien und Herzegowi-
na zurückgekehrt, weil ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Im No-
vember 2003 sei im Heimatstaat ihre Tochter Sara geboren. Obwohl
sich die Familie versteckt in Sarajevo aufgehalten habe, seien sie, wie
bereits vor ihrer Ausreise nach Schweden, telefonisch bedroht worden,
weshalb sie das Land anfangs Februar 2004 wieder verlassen hätten.
B.a.a Zu Kriegsbeginn in Kroatien habe er sich in Zagreb aufgehalten
und sei, wie einige seiner Kollegen, der kroatischen Verteidigungsar-
mee (HOS) beigetreten. Dort habe er eine Spezialausbildung genos-
sen, bevor er an bestimmten Aktionen teilgenommen habe, wie bei-
spielsweise an den Kämpfen an der Sava, auf dem Territorium von
Brcko, in Orasje. Später sei er der Patriotischen Liga beigetreten. Nach
drei Monaten, am 1. Juni 1992 sei er der Spezialeinheit der "Schwar-
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zen Schwäne" (Crni Labudovi, SJPN) beigetreten, welche Teil der
ABiH gewesen sei. Bei den SJPN habe er unter dem Kommandanten
Hase Tiric bis Februar/März 1995 gedient. Während seiner Zeit in der
ABiH habe er das Diplom für den Major in der Kriegsoffiziersschule in
Zenica gemacht, sei später aber zum Oberleutnanten (Nadporucnik),
das heisst drei Grade unter dem Major, degradiert worden. Die SJPN
sei im Gebiet um Sarajevo an 20 bis 50 verschiedenen Punkten statio-
niert gewesen, hauptsächlich in Mittelbosnien (namentlich auf dem
Bergmassiv Bjelasnica, in Pazaric, Kakanj, nach Beginn des Krieg mit
den Kroaten auf dem Bergmassiv Jablanica bei Mostar und schliess-
lich in Olovo, Vozuca und Gorazde) und habe Spezialaufgaben wahr-
genommen. Die Befehle seien direkt vom Präsidenten Alija Izetbegovic
und dem Armeekommandanten gekommen. Er selber habe die Funkti-
on des stellvertretenden Kommandanten für das Personal, Material
und Finanzwesen innegehabt. Als solcher habe er über ein gefälschtes
Diplom als Wirtschaftstechniker verfügt, welches Hase Tiric beschafft
habe, wobei dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben
sei, als dies zu akzeptieren, weil er ansonsten umgebracht worden
wäre. In seiner Funktion habe er, zum Zwecke der persönlichen Berei-
cherung Hase Tirics, Dokumente fälschen müssen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, seitens des Ex-Kommandanten
der Schwarzen Schwäne sei er nun gefährdet. Hase Tiric befürchte
nämlich, dass der Beschwerdeführer bei den bosnisch-herzegowini-
schen Behörden, welche inzwischen alte Dokumente aufarbeiteten,
belastende Aussagen machen könnte, insbesondere was die Unter-
schlagung von Geldern betreffe, welche eigentlich für die Armee be-
stimmt gewesen wären, aber vom Ex-Kommandanten mit Hilfe der
durch den Beschwerdeführer begangenen Fälschungen in seine eige-
ne Tasche gewirtschaftet worden seien. Hase Tiric führe in Sarajevo
eine grosse Konditorei und verfüge über zahlreiche Bodyguards. Seit
dem Jahre 2000, als die Behörden mit der Klärung der Vorfälle wäh-
rend des Krieges begonnen hätten, würden die Beschwerdeführenden
denn auch telefonisch belästigt und mit dem Tode bedroht, für den Fall,
dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemäss aussagen würde. Im
Jahre 2000 sei das Auto des Beschwerdeführers in Brand gesetzt wor-
den. Auch sein Freund F._______, welcher heute noch im Range eines
Hauptmanns in der bosnisch-herzegowinischen Armee diene, habe ge-
sagt, Hase Tiric und seine Anhänger suchten den Beschwerdeführer,
um ihn umzubringen. Auf der anderen Seite befürchte der Beschwer-
deführer, dass die Behörden nun herausfänden, dass er über ein ge-
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fälschtes Diplom der Wirtschaftsschule verfüge und ihn aufgrund die-
ser Delikte verhaften und verurteilen könnten. Im Falle eines Verfah-
rens würde er jedenfalls die Wahrheit, nämlich, dass er von Hase Tiric
genötigt worden sei, das Diplom anzunehmen und sich an den Ma-
chenschaften des Kommandanten zu beteiligen, aus Angst, sich und
seine Familie zu gefährden, nicht sagen können.
B.a.b Der Beschwerdeführer machte weiter eine Gefährdung seitens
ehemaliger Kommandanten abtrünniger bosniakischer Einheiten inner-
halb der ABiH und deren Anhänger geltend. Während des Krieges
habe er nämlich an der Gefangennahme und Tötung von Personen,
welche sich geweigert hätten, Izetbegovics Befehlsgewalt zu akzeptie-
ren, teilgenommen. Diese Aktionen hätten im Jahre 1993 in Sarajevo
stattgefunden und seien auf direkten Befehl Izetbegovics und Hase Ti-
rics erfolgt. Auch in diesem Zusammenhang habe F._______ ihn vor
einer Gefährdung gewarnt. G._______, ein entfernter Verwandter des
Beschwerdeführers und aktuell (Zeitpunkt der summarischen
Befragung) Oberster Brigadier in der Armee in Sarajevo, habe ihn
ebenfalls darüber informiert, dass er gesucht werde, weil man ihn um-
bringen wolle. Im Übrigen seien bereits drei der Dienstkollegen des
Beschwerdeführers, welche in der Nationalgarde von Izetbegovic ge-
dient hätten, umgebracht worden.
Einer dieser erwähnten abtrünnigen Kommandanten sei Juka Prazina
gewesen, welcher etwa 2000 Anhänger gehabt habe. Ende 1992 oder
Anfang 1993 hätten die SJPN ihn gefangen genommen, nachdem sie
bereits seinen Stellvertreter "Krusko" festgenommen und umgebracht
hätten; Juka Prazina sei aber die Flucht über das Bergmassiv Bjelasni-
ca gelungen. Etwa 1994 oder 1995 habe der Beschwerdeführer erfah-
ren, dass Juka Prazina in Belgien umgebracht worden sei. Ein Mitglied
der "Schwarzen Schwäne" sei zwar auf der Botschaft in Belgien gewe-
sen; ob die Einheit tatsächlich in den Mord verwickelt gewesen sei,
wisse er nicht. Ein weiterer solcher Kommandant sei "Caco" gewesen.
Dieser habe acht Polizisten die Kehle durchgeschnitten und sich eben-
falls geweigert, seine Einheit unter die Befehlsgewalt der ABiH zu stel-
len, so dass die SJPN dessen Kommando übernommen hätten, wobei
ebenfalls Mitglieder jener Einheit getötet worden seien. "Caco" hätten
sie im Jahre 1993 verhaftet, und er sei im selben Jahr liquidiert wor-
den. Schliesslich gäbe es noch einen dritten Kommandanten, welcher
auch ungefähr 2000 Soldaten unter sich gehabt habe, Mustafa oder
Musan Topalovic, genannt "Celo". Ihn hätten sie Hariz Silajdjic überge-
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ben, nachdem sie bereits einige seiner Soldaten "erledigt" hätten. Die-
se drei Aktionen hätten sich alle innerhalb von zwei bis drei Tagen ab-
gespielt, und der Beschwerdeführer sei bei allen persönlich dabei ge-
wesen. Die Aktion gegen Mustafa Topalovic habe er sogar mit der Ka-
mera aufgenommen. Verschiedene Leute aus dem Umfeld dieser Kom-
mandanten verlangten nun nach Rache. Insbesondere sei er von der
Rache für "Caco" bedroht, welcher von seinem Freund H._______
umgebracht worden sei. Die Gefahr einer solchen Rache sei nach dem
Tode des Präsidenten Izetbegovic grösser geworden, da sie alle zuvor
unter dessen Schutz gestanden seien. Izetbegovic habe seine Leute
überall gehabt, unter anderem auch bei der Polizei.
B.a.c Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss Abklä-
rungen der schwedischen Behörden habe er möglicherweise bei einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die Verurteilung zu einer
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr zu befürchten, weil er 2000 aus der
bosnisch-herzegowinischen Armee desertiert sei. Dort habe er auch
nach seiner Tätigkeit für die Einheit der SJPN weitergedient; während
drei bis vier Monaten bei der 145. Brigade, der "Slavna-Brigade" in
Fojnica, anschliessend bei der 14. Division und schliesslich, etwa ab
Mitte 1996 bis im Oktober 2000, bei der 167. Brigade. Die in Schwe-
den verbliebenen Dokumente vermöchten zu belegen, dass er auch im
Jahre 2000 vertraglich noch an die Armee gebunden gewesen sei. Zu-
letzt sei er für nachrichtendienstliche Dokumente verantwortlich gewe-
sen. Zum Raum, wo er gearbeitet habe, hätten nur der Kommandant
I._______ und dessen Stellvertreter für Sicherheit Zugang gehabt.
Deswegen habe er eines Tages einem Major namens K._______,
einem Verwandten des Kommandanten, den Zutritt verweigert. Der
Major habe ihn daraufhin beleidigt, weshalb er ihn geschlagen habe.
Daraufhin habe er seinen Arbeitsplatz verlassen. Dies sei zwar an sei-
nem letzten Arbeitstag geschehen, sei jedoch nicht der eigentliche
Grund für seine Desertion gewesen. Der Major habe später dem Kom-
mandanten eine verlogene Geschichte erzählt, worauf dieser die Mili-
tärpolizei zum Beschwerdeführer geschickt habe; er sei aber von einer
Vertrauensperson bei der Militärpolizei informiert worden, weshalb er
seine Militärwohnung noch am selben Tag verlassen und sich in einem
anderen Stadtteil Sarajevos noch zehn Tage versteckt habe, bevor er
nach Schweden ausgereist sei. Es sei ihm zwar nicht erlaubt gewesen,
ins Ausland zu reisen. Sogar wenn er aus dem Militär rausgeworfen
worden wäre, hätte er das Land drei bis fünf Jahre lang nicht verlas-
sen dürfen, weil er zu vertraulichen Dokumenten Zugang gehabt habe.
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Dass man ihm im Jahr 2000 persönlich einen authentischen bosnisch-
herzegowinischen Reisepass ausgestellt habe, führe er auf eine Un-
achtsamkeit der Behörden zurück. Mit diesem Pass sei er aus Bosnien
und Herzegowina ausgereist und habe ihn dem Fahrer abgegeben.
B.a.d Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein: Kopien der
Befragungsprotokolle und zweier Entscheide aus dem Asylverfahren in
Schweden, eine Bestätigung der SJPN sowie verschiedene Fotos, mit
welchen er belegen wolle, dass er im Militär gewesen sei, da sich die
entsprechenden einschlägigen Dokumente in Schweden befänden.
Dort habe er 23 Originaldokumente, wie etwa das Militärbüchlein und
die Gradbestimmung sowie Diplome zum Abschluss der Offizierskurse,
Zusammenarbeitsvereinbarungen mit dem US-Militär und den Vertrag,
der ihn ans Militär gebunden habe, eingereicht. Auch Belege für seine
Zugehörigkeit zur Präsidentengarde und ein Gesuch der 44. Division,
dem Beschwerdeführer eine Wohnung zuzuteilen (in diesem Gesuch
sei aufgelistet, auf welchen Stellungen im Gelände er positioniert ge-
wesen sei und welche Aufgaben er habe erfüllen müssen, damit ihm
Wohnraum zugewiesen worden sei) habe er dort abgegeben.
B.b Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Asylgründen an, ihre Prob-
leme im Heimatstaat seien auf diejenigen ihres Mannes zurückzufüh-
ren. Sie sei im Zusammenhang damit aber im Jahre 2000 persönlich
am Telefon mit Vergewaltigung, Tod und Kindesraub bedroht worden.
B.c Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer
an, er sei in Vlasenica (heute Republika Srpska) geboren, habe eine
Ausbildung zum Bergbauingenieur absolviert und zuletzt in Sarajevo
gelebt. Seine Eltern und Schwestern lebten als niederländische
Staatsbürger in Holland. Des Weiteren gab er an, er habe keinerlei
wirtschaftliche Probleme.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Sarajevo geboren und habe
bis zur Heirat am 10. Mai 1996 zusammen mit ihrem Vater in Sarajevo
gelebt. Ihre Mutter sei im Jahre 1993 ums Leben gekommen, und ihr
Vater habe sich von ihr losgesagt, weil sie einen Flüchtling geheiratet
habe. Sie habe während acht Jahren die Primarschule und danach die
Handelsschule besucht, welche sie jedoch nicht abgeschlossen habe.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylge-
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suche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung hielt es fest, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den zu ihrer Rückreise nach Bosnien und Herzegowina im August
2003, dem anschliessenden Aufenthalt dort und der Reise in die
Schweiz seien widersprüchlich und unsubstanziiert; zudem vermöch-
ten die Beschwerdeführenden die Geburt ihrer Tochter D._______ dort
nicht zu belegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne,
sie hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz im Heimatland
aufgehalten. Gewisse Zweifel seien auch hinsichtlich der anderen
Vorbringen angezeigt. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Vorbringen brauche aber schon deshalb nicht abschliessend geprüft
zu werden, weil sie den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
genügten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Desertion sei festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung in Bosnien
und Herzegowina aus rein militärstrafrechtlichen Gründen erfolge, was
keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Dasselbe gelte für den
Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich als Geheimnisträger
der bosnisch-herzegowinischen Armee gegolten und deswegen einem
Ausreiseverbot unterstanden habe. In diesem Zusammenhang führe
der Umstand, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden ihm
noch Mitte des Jahres 2000 einen Pass ausgestellt hätten, zu
Zweifeln. Sofern der Beschwerdeführer eine Furcht vor künftiger
Verfolgung geltend mache, berufe er sich im Wesentlichen auf
dieselben Asylgründe, die er in Schweden geltend gemacht habe und
in welchen auch die schwedischen Behörden keine Asylrelevanz
erkannt hätten. Die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nach
ihrem Asylverfahren in Schweden sei aber nicht glaubhaft, weshalb
auch nicht geglaubt werde, dass die Beschwerdeführenden in dieser
Zeit neue Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten, wobei solche von
ihnen auch nicht explizit geltend gemacht würden. Eine Gefahr aus
dem Umkreis der ehemaligen abtrünnigen Kommandanten der
bosnisch-herzegowinischen Armee vermöge der Beschwerdeführer
nicht ernsthaft abzuleiten. Zum einen sei aus verschiedenen Gründen
nicht glaubhaft, dass er an den Aktionen gegen diese Kommandanten
beteiligt gewesen sei. Des Weiteren stünden sowohl die
Kommandanten als auch ihre Männer, sofern sie noch lebten und
wieder auf freiem Fuss seien, im Ruf, Kriegsverbrecher zu sein und
fänden heute weder in der Bevölkerung noch bei der bosnisch-
herzegowinischen Regierung Rückhalt. Insbesondere könne vom
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Schutzwillen der bosnisch-herzegowinischen Behörden ausgegangen
werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Zusam-
menhang mit seinem früheren Vorgesetzten Hase Tiric geltend mache,
sei nicht von einer akut drohenden Gefahr auszugehen, weil die bos-
nisch-herzegowinischen Behörden noch immer keine entsprechende
Untersuchung gegen Hase Tiric eingeleitet hätten. Eine Bestrafung
würde zudem kaum auf asylrechtlich relevanten Motiven beruhen, soll-
ten die bosnisch-herzegowinischen Behörden tatsächlich einmal die
Absicht haben, die während des Krieges geschehenen Verbrechen
und Vergehen aufzuarbeiten und zu sühnen. Angesichts von zahlrei-
chen weitaus gravierenderen Vorkommnissen während des Krieges
müsse schliesslich die Veruntreuung von Geldern hinsichtlich ihrer Bri-
sanz relativiert werden. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die
bosnisch-herzegowinischen Behörden, sollten sie an einer ernsthaften
Aufarbeitung dieser Fälle interessiert sein, die Verfahren auch nach
rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen durchführen und den Angehöri-
gen der Betreffenden den erforderlichen Schutz zukommen lassen
würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zulässig,
zumutbar und möglich. Selbst unter dem Blickwinkel einer allfälligen
Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion erwei-
se sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar, da die Beschwer-
deführenden noch über Beziehungen in ihrem Heimatland verfügten.
Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, sofern für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 13. April 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führenden, die BFF-Verfügung vom 8. März 2004 sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht begehrten sie den Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führten sie aus, sie seien sehr wohl
nach der Ablehnung ihres Asylgesuches in Schweden nach Bosnien
und Herzegowina zurückgekehrt, was die Geburt ihrer Tochter dort zu
belegen vermöge. Zu Recht befürchte der Beschwerdeführer für die
Taten seiner Vorgesetzten, welche ihn zu Fälschungen und Betrug an-
gehalten hätten, verurteilt zu werden, weil er bei einem allfälligen Pro-
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zess aus Angst nicht werde die Wahrheit sagen können; er sei denn
auch bereits bedroht worden für den Fall, dass er aussagen würde.
Der bosnisch-herzegowinische Staat sei ferner nicht in der Lage, ihn
gegen Übergriffe von Angehörigen der abtrünnigen Kommandanten,
an deren Ermordung der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei,
wirksam zu schützen, selbst wenn ihm der Schutzwille nicht abzuspre-
chen sei. Schliesslich führen die Beschwerdeführenden sinngemäss
aus, die Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina stehe der
Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2004 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ab
mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos,
weil eine summarische Prüfung der Akten zum Schluss führe, dass
sich die angebliche Rückkehr der Beschwerdeführer von Schweden
nach Bosnien und Herzegowina als unglaubhaft erweise. Gleichzeitig
erhob der Instruktionsrichter einen Vorschuss an die Verfahrenskosten
im Betrag von Fr. 600.–, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.
F.
F.a
Am 9. August 2004 reichten die Beschwerdeführenden zwei Beweis-
mittel zu ihrem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina vom August
2003 bis im Januar 2004 ein. Die in Deutschland lebende Mutter des
Beschwerdeführers werde sich während ihrer Sommerferien in Bosni-
en und Herzegowina bemühen, ein Geburtsdokument für die Tochter
D._______ zu erlangen.
Das eine Beweismittel ist ein undatiertes fremdsprachiges Schreiben,
inklusive unbeglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, worin
der Unterzeichner namens F._______ ausführt, er sei ein guter Freund
und Kriegskamerad des Beschwerdeführers, habe mit ihm zusammen
als Offizier in der bosnischen Armee gedient und ihm und seiner
Familie deswegen ermöglicht, sich vom August 2003 bis Ende Januar
2004 bei ihm zu verstecken. Beim anderen Beweismittel handelt es
sich um ein fremdsprachiges Dokument (ebenfalls samt deutscher
Übersetzung) der Gemeinde M._______ vom 24. Mai 2004, worin der
Beamte festhält, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und
zweier Zeugen bestätige er, dass sich der Beschwerdeführer mit der
Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in der Zeit von August 2003
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bis Januar 2004 in der Gegend des Ortes L._______, Gemeinde
M._______, aufgehalten habe.
F.b Mit Eingabe vom 26. August 2004 reichten die Beschwerdeführer
ein auf den 28. Juli 2004 datiertes Originaldokument ein, bei welchem
es sich um einen "Auszug aus dem Geburtsregister" für ihre Tochter
D._______, geboren am (...) 2003 in N._______, handle.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. September 2004 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die Anmerkung
"Napomena" auf der eingereichten Geburtsurkunde bedeute, dass die-
se gestützt auf die Angaben der Mutter, wonach sie in N._______ bei
einem Privatarzt geboren habe, ausgestellt worden sei, weshalb das
Beweismittel nichts anderes als eine schriftliche Bestätigung der als
unglaubhaft erachteten Aussagen zu den Geburtsumständen darstelle.
Angesichts der weit verbreiteten Korruption in Bosnien und Herzegowi-
na und den guten Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner Militärkarriere sei der Beweiswert noch geringer. Auch den Bestäti-
gungsschreiben käme kein wesentlicher Beweiswert zu, da es sich
beim einen um ein Gefälligkeitsschreiben handle und beim anderen
zwar um ein Schreiben der Gemeinde, welches jedoch auf Ersuchen
des Beschwerdeführers und aufgrund von Zeugenaussagen erstellt
worden sei. Insgesamt seien die Dokumente nicht geeignet, die auch
aus anderen Gründen festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführenden aufzuwiegen.
Die Beschwerdeführenden verzichteten darauf, das ihnen mit Zwi-
schenverfügungen vom 14. September und 20. Oktober 2004 einge-
räumte Replikrecht wahrzunehmen.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, das
Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom neu zuständigen
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übernommen worden.
I.
Am (...) 2008 wurde in der Schweiz die dritte Tochter der Be-
schwerdeführenden geboren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 so-
wie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10
und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise Indiz für weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE
2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
Seite 12
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auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Vorab kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht
in Weiterführung der Praxis der ARK davon ausgeht, dass sich die
Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeichnung des Frie-
densabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 und der darauf
folgenden Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember
1996 entspannt und stabilisiert hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 2). Wenn
auch der Prozess einer Annäherung von Bosnien und Herzegowina an
die Europäische Union mit zahlreichen Hürden versehen ist und zuwei-
len ins Stocken gerät, so ist doch der EU-Beitritt, welcher als Garant
für Stabilität, Gleichberechtigung und Prosperität angesehen wird, ein
vorrangiges Ziel des Landes, hinter dem die Bevölkerung aller drei
konstitutiven Volksgruppen steht. Offizielle Verhandlungen mit der EU
über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) began-
nen im November 2005, am 4. Dezember 2007 wurde das SAA para-
phiert und am 16. Juni 2008 unterzeichnet; es ist am 1. Juli 2008 in
Kraft getreten. Bosnien und Herzegowina wird zwar als souveräner, je-
doch unter Aufsicht gestellter Staat betrachtet, solange den einheimi-
schen Autoritäten ein Hoher Repräsentant der Staatengemeinschaft
(Office of the High Representantive [OHR]) mit exekutiven und legisla-
tiven Befugnissen zur Seite steht. Die im Jahre 2006 abgehaltenen
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E-3792/2006
Wahlen verliefen laut internationalen Beobachtern frei und fair. Das
Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander bleibt zwar von
Spannungen geprägt, doch hat sich die Sicherheitslage im Verlaufe
der letzten Jahre wesentlich verbessert. Auf Grund der angelaufenen
politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber steti-
gen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer
Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003
zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Gerade im vor-
liegend interessierenden Bereich der Aburteilung von organisierter Kri-
minalität und Kriegsverbrechen und -vergehen hat Bosnien und Herze-
gowina offenbar in jüngster Zeit wesentliche Fortschritte gemacht; in
diesem Zusammenhang sei auch das Zeugenschutzprogramm ausge-
dehnt worden (vgl. Country Report of Human Rights Practices, US De-
partment of State, February 25, 2009; im Übrigen vgl. Bosnia's Incom-
plete Transition, From Dayton to Europe, International Crisis Group
[ICG], 9. März 2009; Interethnische Beziehungen in Südosteuropa –
Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Ma-
zedonien, Montenegro und Serbien, Caroline Hornstein Tomic, Institut
für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb, Konrad Adenauer Stiftung,
März 2008, S. 8 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführenden sehen sich von Racheakten seitens
Angehöriger von Juka Prazina, "Caco" und "Celo" bedroht, an deren
Ermordung der Beschwerdeführer direkt beteiligt gewesen sein will.
Zu Recht hegt das Bundesamt an diesem Vorbringen Zweifel. Die in
der angefochtenen Verfügung detailliert aufgeführten Unstimmigkeiten
und Widersprüche sind überzeugend und gravierend; es kann, um
Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden. In der
Rechtsmitteleingabe beschränken sich die Beschwerdeführenden auf
die Wiederholung der Behauptung, der Beschwerdeführer habe an den
Operationen gegen die drei Kommandanten teilgenommen und sei
deswegen gefährdet, ohne im Entferntesten zu den vom BFF aufge-
zeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen, geschweige denn diese
auszuräumen. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Der
Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben Kämpfer in einer bezie-
hungsweise mehreren paramilitärischen Einheiten und hat an Tötungs-
aktionen teilgenommen, was grundsätzlich vom BFF nicht in Frage ge-
stellt wird. Dass es in diesem Zusammenhang Personen geben könn-
te, die auf Rache sinnen, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden.
Unbesehen des Umstandes, dass sich in diesem Zusammenhang die
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E-3792/2006
Frage nach der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers stellen wür-
de, verweist das BFF zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführenden
bei Bedarf die bosnisch-herzegowinischen Behörden um Schutz ange-
hen könnten. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist
nämlich davon auszugehen, dass die bosnisch-herzegowinischen Be-
hörden den Beschwerdeführenden vor allfälligen Behelligungen von
dritter Seite in genügendem Umfange Schutz gewähren könnten und
würden, so dass sie nicht auf subsidiären Schutz angewiesen sind.
Bezeichnenderweise räumen die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerde die Schutzwilligkeit der bosnisch-herzegowinischen Behör-
den sogar ein. Sie beanspruchen aber sinngemäss eine absolute Si-
cherheit, eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz.
Keinem Staat gelingt es jedoch, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3 mit Hinweisen). Die ARK hat in dieser Erwägung festgehalten,
ein vom Heimatstaat gewährter "genügender Schutz" , also einer, der
die subsidiäre Schutzgewährung durch den Zielstaat überflüssig
macht, sei dann gegeben, wenn eine funktionierende und effiziente
Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehe; zu denken sei dabei in erster
Linie staatliche Organe, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, und
an ein Rechts- und Justizsystem, eine effektive Strafverfolgung ermög-
licht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unab-
hängig vom Geschlecht, von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen
oder religiösen Minderheit etc.). Andererseits muss sie für den Schutz-
bedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann
zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der
konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen
aussetzen würde. Zweifellos ist ein solcher Schutz durch Bosnien und
Herzegowina im vorliegenden Fall gegeben; bezeichnenderweise ma-
chen denn die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, sie hätten
um Schutz nachgesucht und dieser sei ihnen verweigert worden.
5.3 Eine weitere Gefährdung leiten die Beschwerdeführenden aus
dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer für Hase Tiric, welcher
bis im Jahre 1995 sein Vorgesetzter gewesen sei, Dokumente ge-
fälscht habe.
Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten. Sofern die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vermögens- und Fälschungsdelikte nicht ohnehin unter das
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in der Föderation bereits am 30. Juni 1996 in Kraft gesetzte Amnestie-
gesetz, dessen Umsetzung gemäss Erkenntnissen des Gerichts weit-
gehend unproblematisch verläuft, fallen sollten, erscheint das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, die Geschehnisse könnten im Zuge der
allgemeinen Aufarbeitung der Kriegsgeschehnisse ans Licht kommen,
als vage Befürchtung, welche er bis heute nicht auf konkrete Hinweise
zu gründen vermag. In diesem Zusammenhang ist ferner mit dem BFF
in aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass eine Aufarbeitung und konse-
quente Sühnung der Geschehnisse während des Krieges in Bosnien
und Herzegowina grundsätzlich erstrebenswert ist, von der internatio-
nalen Gemeinschaft erwartet wird und letztlich der Zukunft des Staa-
tes Bosnien und Herzegowina dient. Soweit der Beschwerdeführer be-
fürchtet, er könnte zu Unrecht verurteilt werden, ist einerseits festzu-
halten, dass es ihm im Rahmen eines allfälligen Verfahrens - wobei
davon ausgegangen werden kann, ein solches würde nach rechts-
staatlich legitimen Grundsätzen ablaufen - ohne Weiteres möglich sein
sollte, die Geschehnisse so, wie sie sich aus seiner Sicht zugetragen
haben, vorzubringen. Würde ein solches Verfahren zur Feststellung ei-
ner Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die von ihm aufge-
zeigten Vergehen führen, wäre eine allfällige Sanktion folgerichtig,
nicht illegitim und somit aus asylrechtlicher Sicht irrelevant. Sofern er
andererseits auch hier auf eine Bedrohung seitens dritter Personen,
insbesondere Hase Tirics und seines Umfeldes, verweist, kann auf das
unter E. 5.2 zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der bosnisch-
herzegowinischen Behörden Gesagte verwiesen werden.
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Ar-
mee, in welcher er auch im Jahre 2000, im Zeitpunkt seiner Flucht, ge-
dient habe, unrechtmässig verlassen und habe deswegen Sanktionen
zu befürchten. Insbesondere habe er gemäss Abklärungen der schwe-
dischen Behörden mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu
einem Jahr zu rechnen. Nebst dem Umstand, dass die problemlose
und ordentliche Erhältlichmachung eines Passes schlecht mit dem Vor-
bringen vereinbar ist, er habe in jenem Zeitpunkt einem mehrjährigen
und strengen Ausreiseverbot unterstanden, erscheint es angesichts
der Befürchtung des Beschwerdeführers eigenartig, dass er sich nach
seiner Rückkehr aus Schweden im Jahre 2003 ausgerechnet bei ei-
nem Armeeangehörigen höheren Ranges versteckt haben will. Unab-
hängig davon kommt der angeblichen Furcht vor Sanktionen für seine
Desertion mangels Asylrelevanz kein Gewicht zu, wie auch das BFF
zutreffend festhält. Gemäss konstanter Praxis der ARK, welche vom
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Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, gehört es zu den legiti-
men Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberu-
fen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder diszipli-
narische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen,
es sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Mili-
tärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit ei-
ner unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.2, 2004 Nr. 2 E. 6b.aa, 2001 Nr. 15, E. 8d). Dafür sind
vorliegend offensichtlich keine Hinweise vorhanden.
5.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien nach
ihrer Rückkehr aus Schweden im Jahre 2003 in Bosnien und Herzego-
wina erneut von dritter Seite bedroht worden und hätten sich nur ver-
steckt dort aufhalten können, kann erneut auf das unter E. 5.2 zur
Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der bosnisch-herzegowinischen
Behörden Gesagte verwiesen werden. Deswegen und weil die Be-
schwerdeführenden die Drohungen auf dieselben Gründe zurückfüh-
ren, welche sie im Jahre 2000 zur Ausreise aus Bosnien und Herzego-
wina veranlasst hätten, kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Aufent-
halts der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina im fragli-
chen Zeitraum letztlich offenbleiben und es erübrigt sich, auf die dies-
bezüglichen Vorbringen und Beweismittel sowie die Vernehmlassung
des BFF vom 3. September 2004 einzugehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz
hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Seite 17
E-3792/2006
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit
der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtslage in Bosnien und Herzegowina, welche trotz man-
chen Verbesserungen noch in vielen Bereichen Lücken aufweist, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall
klarerweise nicht unzulässig erscheinen. Dies trifft auch dann zu, wenn
davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer würde für
die von ihm geltend gemachten Vergehen zur Rechenschaft gezogen,
zumal entsprechende Verfahren gemäss Kenntnissen des Gerichts in
Bosnien und Herzegowina grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Prinzi-
pien ablaufen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung
auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen
Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende
Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers er-
Seite 19
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gebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen Interesse am
Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
(vgl. die auch hinsichtlich des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutref-
fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1 mit weite-
ren Hinweisen).
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina
kann vorab auf das unter E. 5.1 Gesagte verwiesen werden. Nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt
nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Her-
zegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Gemäss dem
bereits erwähnten, von der Konrad Adenauer Stiftung im März 2008
herausgegebenen Bericht stösst man inzwischen überall im Land auf
Beispiele für eine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration
von Rückkehrern. Nebst interethnischen Spannungen, denen je nach
konkreter Konstellation noch Gewicht zukommen kann, dürften Rück-
kehrer im heutigen Zeitpunkt hauptsächlich mit Schwierigkeiten beim
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage konfrontiert sein.
7.3.3 Was die Beschwerdeführenden im Besonderen anbelangt, ist
zunächst festzuhalten, dass es keinen Grund für die Annahme gibt, sie
müssten an den in der Republika Srbska befindlichen Herkunftsort des
Beschwerdeführers zurückkehren, wie sie in ihrer Beschwerdeeingabe
befürchten. Vielmehr könnten sie in die bosniakisch-kroatische Föde-
ration, wo der überwiegende Teil der Bevölkerung wie sie selber musli-
misch-bosniakischer Zugehörigkeit ist, zurückkehren, zumal die Be-
schwerdeführerin in Sarajevo geboren wurde, dort aufgewachsen ist
und bis zur Ausreise auch dort gelebt hat. Auch der Beschwerdeführer
hat sich während der Kriegsjahre in und um Sarajevo aufgehalten, wo
er denn auch 1996 die Beschwerdeführerin geheiratet und bis zur Aus-
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reise gelebt hat. Anlässlich der ersten Befragung gab die Beschwerde-
führerin an, in M._______/Sarajevo lebten nebst ihrem Vater noch ein
Bruder und eine Schwester, während eine weitere Schwester in
Sarajevo wohne. Des Weiteren lebt auch F._______, welcher sich in
seinem auf Beschwerdestufe eingereichten Bestätigungsschreiben als
guten Freund des Beschwerdeführers bezeichnet, in Sarajevo.
Schliesslich hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass Verwandte
von ihm (seine Mutter, welche in Deutschland lebe, und ein weiterer
Verwandter, welcher die Familie 2003 nach Bosnien gefahren habe)
Kontakte zum Heimatland pflegten, indem sie ihre Ferien dort
verbrächten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Sarajevo oder
Umgebung ganz auf sich alleine gestellt. Vielmehr kann angenommen
werden, Verwandte und Bekannte könnten ihnen bei anfänglichen
Schwierigkeiten jeglicher Art zur Seite stehen. Dies gilt umso mehr, als
sie gemäss eigenen Angaben auch Beziehungen zu einflussreichen
Personen, namentlich solchen in der Armee, haben. Vor diesem
Hintergrund dürfte den Beschwerdeführenden insbesondere auch in
wirtschaftlicher Hinsicht eine Reintegration gelingen, zumal beide über
eine gute Ausbildung verfügen.
7.3.4 Im Zusammenhang mit dem zu berücksichtigenden Kindeswohl
ist festzuhalten, dass eine Übersiedelung von der Schweiz nach Bosni-
en und Herzegowina für die beiden jüngeren Kinder der Familie (fünf-
und einjährig) nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein
dürfte. Dies gilt allerdings nicht für die zwölf Jahre alte Tochter
C._______, welche mit sieben Jahren in die Schweiz gelangt ist und
hier eingeschult wurde. Während ihre Eltern ihre gesamte Kindheit,
Jugendzeit und rund zehn Jahre ihres Erwachsenenlebens im
angestammten Kulturkreis verbracht haben und dementsprechend mit
den bosnisch-herzegowinischen Verhältnissen auch nach bald
neunjähriger Abwesenheit nach wie vor vertrauter sein dürften als mit
denjenigen in der Schweiz, wo sie gemäss Akten nicht erwerbstätig
geworden sind, würde das Mädchen in ein Land übersiedeln, das ihm
einzig aus den Erzählungen seiner Eltern und allenfalls von einem
mehrmonatigen Aufenthalt bekannt sein dürfte. Im vorliegenden Fall
vermag aber dieser Umstand angesichts der im Übrigen
vergleichsweise günstigen Voraussetzungen - insbesondere auch im
Vergleich mit der Konstellation, die dem in EMARK 2005 Nr. 6
veröffentlichten Urteil zu Grunde lag - nicht ins Gewicht zu fallen. Es
ist festzuhalten, dass C._______ trotz dem Gesagten mit ihren zwölf
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Jahren noch in einem Alter ist, wo sie vor der entscheidenden Ablö-
sungsphase von ihrer Kernfamilie steht. Sie hat zwar begonnen, sich
namentlich als Folge des Schulunterrichts in einem sozialen Umkreis
zu bewegen, der über denjenigen des Elternhauses hinausgeht. Auf
der anderen Seite kann von einer eigenständigen Integration in die
schweizerische Lebenswirklichkeit noch nicht gesprochen werden. Das
Mädchen ist noch stark an ihre Eltern und deren soziale und kulturelle
Wertvorstellungen gebunden. Eine Übersiedlung in das den Eltern
vertraute Umfeld nach Sarajevo und Umgebung könnte demzufolge im
heutigen Zeitpunkt nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen,
zumal davon auszugehen ist, dass in Bosnien und Herzegowina noch
ein soziales Netz vorhanden ist, welches über dasjenige der
Kernfamilie hinausgeht und angesichts der traditionell engen Familien-
bande im Kulturkreis der Beschwerdeführenden ein wesentliches
integrierendes Kriterium darstellen würde. Auch dürfte es den Eltern
nicht schwer fallen, C._______ und ihre Schwestern bei der Integration
in ein weiteres soziales Umfeld zu begleiten. Es gibt keinen Grund, an
der Unterstützungsfähigkeit oder am Wissen der Eltern zu zweifeln.
Auch in den mit dem Schulwechsel zu erwartenden Schwierigkeiten
kann vorliegend kein Grund gesehen werden, der unter dem Aspekt
des Kindeswohls einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
würde. Mit Unterstützung der Eltern sowie des weiteren sozialen
Umfelds und allfällig geeigneter Massnahmen wie etwa einer Einschu-
lung in eine tiefere Klasse oder Stützunterricht dürften die mit jedem
Schulwechsel verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden sein. Be-
günstigend fällt dabei ins Gewicht, dass sowohl die Mutter als auch
der Vater selbst eine höhere schulische Ausbildung genossen haben.
In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Versorgung
der Kinder im Bedarfsfall gewährleistet ist. Zusammenfassend kann
nicht gesagt werden, ein Wegweisungsvollzug im vorliegenden Falle
und im heutigen Zeitpunkt gefährde das Kindeswohl.
7.3.5 Nach dem bisher Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvoll-
zug nach Bosnien und Herzegowina in einer Gesamtwürdigung aller
entscheidenden Umstände als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, in-
wiefern dem Hindernisse entgegenstehen könnten. Insgesamt erweist
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sich der Vollzug der Wegweisung deshalb auch als möglich im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 6. Mai 2004 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).
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