B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3792/2018
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine albanische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ – verliess ihr Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am (…) und ging nach C._______. Dort habe sie ihren Bruder be-
suchen wollen, diesen aber nicht erreichen können, weshalb sie in der
Folge in D._______ zu ihrer Nichte gereist sei. Nach mehreren Tagen sei
sie von dort aus mit dem Zug über Deutschland am 19. April 2018 in die
Schweiz gereist; gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum in E._______ ein Asylgesuch. Dort fand am 25. April 2018 die sum-
marische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/12)
und am 1. Juni 2018 die vertiefte Anhörung statt (Protokoll in den SEM-
Akten: A11/13).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, (…) studiert und
zunächst in einem staatlichen Unternehmen gearbeitet zu haben. Etwa (…)
oder (…) habe sie einen Mitarbeiter wegen Veruntreuung angezeigt; der
zuständige Staatsanwalt habe den Betreffenden aber verteidigt und sie be-
droht. Später sei ihr aufgrund dieses Vorfalls gekündigt worden. Seit (…)
und bis zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie als selbständige (…) gear-
beitet. In Albanien sei es aber nicht möglich, diese Tätigkeit auszuüben,
ohne auch korrupt zu sein; das habe sie mit ihren Werten nicht vereinbaren
können, weshalb sie kaum mehr Mandate gehabt habe. Sie habe auch
keine andere Stelle gesucht, weil man auch dafür bezahlen oder mit der
Politik liiert sein müsse, sondern ihre Familienangehörigen im Ausland um
Unterstützung gebeten. Diese habe sie auch bis zuletzt erhalten. Sie habe
aber zunehmend Mühe gehabt, um finanzielle Unterstützung zu bitten, und
es sei ihr psychisch immer schlechter gegangen, bis sie sich zwei Monate
vor der Ausreise habe das Leben nehmen wollen. Zum Arzt habe sie nicht
gehen wollen, weil sie nicht krank sei, sondern nur eine Arbeitsstelle brau-
che. Eine Nichte habe ihr dann in D._______ eine Stelle in einem (…) in
Aussicht gestellt; als sie vor Ort gewesen sei, habe sich jedoch herausge-
stellt, dass der Betreiber des Geschäfts nur leere Versprechungen gemacht
habe.
Politisch sei sie im Übrigen nicht tätig gewesen beziehungsweise sei dies
schon lange her, indessen sei ihr (…) politisch verfolgt gewesen. Aktuell
habe dies aber keine Auswirkungen auf sie.
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Zu ihren Lebensumständen gab sie an, zuletzt bei ihrem Bruder in
B._______ gewohnt zu haben beziehungsweise habe sie nur eine Schwes-
ter, die noch in Albanien lebe. Insgesamt habe sie sechs Brüder, die alle im
Ausland (F._______ und C._______) wohnten. In medizinischer Hinsicht
gab sie an, seit rund zwei Jahren an Depressionen zu leiden. Sie habe sich
deshalb in Albanien aber nie in ärztliche Behandlung begeben, auch, weil
sie keine Medikamente habe einnehmen wollen. Die psychischen Prob-
leme hätten sich laufend akzentuiert. Vor allem die letzten zwei Monate vor
ihrer Ausreise seien schlimm gewesen; sie habe keinen Sinn mehr gese-
hen, kaum mehr gegessen und auch Suizidgedanken gehabt. In
D._______ habe die Polizei sie in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
Das SEM führte zur Begründung des Entscheids aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Der Vollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Insbesondere könne sie die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Problemen in Albanien behandeln lassen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gelangte die Beschwerdeführerin zunächst
fälschlicherweise ans SEM, erhob Beschwerde gegen diese Verfügung
und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
Die identische Beschwerde, datiert auf den 29. Juni 2018, liess die Be-
schwerdeführerin am Tag darauf von G._______, Sozialarbeiterin der Uni-
versitären Psychiatrischen Klinik H._______ (UPK H._______), beim Bun-
desverwaltungsgericht einreichen. In ihrem Begleitschreiben wies die So-
zialarbeiterin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin momentan in
stationärer Behandlung in der UPK H._______ befinde.
Auf die Begründung der Beschwerde ist, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen einzugehen.
D.
Am 5. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde fristgerecht und in der Form akzeptiert einge-
reicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung betref-
fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aus, ihre Vorbringen seien nicht asyl-
relevant, zumal darin weder eine staatliche Verfolgung noch eine Verfol-
gung durch Dritte zu erkennen sei. Vielmehr beträfen die dargelegten Prob-
leme die allgemeine politische und soziale Situation in Albanien. Die Tatsa-
che, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Integrität und ihrer Weigerung, sich
an der Korruption zu beteiligen, finanzielle Nachteile erlitten habe und an
einer Depression erkrankt sei, habe zwar unbestritten zu einer für sie sehr
belastenden Situation geführt, die Probleme entfalteten jedoch keine Asyl-
relevanz.
Betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse stellte die Vo-
rinstanz insbesondere fest, dass keine individuellen Gründe gegen eine
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Beschwerdeführe-
rin verfüge über einen Abschluss in (…) und habe mehrere Jahre als selb-
ständige (…) gearbeitet. Es sei somit davon auszugehen, dass sie – auch
ohne, dass sie in Zukunft als (…) arbeite –, mit ihrer sehr guten Ausbildung
und langjährigen Berufserfahrungen in der Lage sein werde, eine Arbeits-
stelle zu finden, mit der sie im Stande sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Sodann verfüge sie in ihrer Heimat über ein familiäres und soziales Umfeld
– ihre Mutter, eine Schwester und weitere Verwandte, zu denen sie guten
Kontakt pflege lebten dort -, welches sie in ihrem Alltag unterstützen könne.
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Auch habe sie mehrere Geschwister im Ausland, zu denen sie sehr gute
Kontakte habe. Auch wenn sie angebe, diese verfügten auch nur über be-
grenzte finanzielle Mittel, seien den Akten keine konkreten Hinweise zu
entnehmen, weshalb ihre sechs im Ausland wohnhaften Brüder sie im Fall
eine Rückkehr nicht vorübergehend weiterhin unterstützen könnten oder
sollten.
Was die gesundheitliche Situation betreffe, so seien aus den Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie ihre Depressionen nicht in Albanien
behandeln lassen könne. So gebe es dort sowohl psychiatrische Abteilun-
gen in allgemein Krankenhäuser wie auch zwei psychiatrische Kliniken. Zu-
dem stünden für ambulante psychische Erkrankungen zehn Ambulatorien
und zwei Tageskliniken zur Verfügung. Entsprechende Behandlungen
seien naturgemäss jedoch nur möglich, wenn ein Patient gewillt sei, mitzu-
wirken; die Beschwerdeführerin habe darauf aber bisher aus persönlichen
Gründen verzichtet. Auch sei davon auszugehen, dass entsprechende Me-
dikamente zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme verfügbar
seien. Zudem stehe es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Ansonsten bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie an einer Krankheit leide, die in Albanien nicht
behandelt werden könne und die derart schwer sei, dass eine Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesund-
heitszustandes führen würde.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entge-
gen, die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Familie sei ausgeschöpft,
nachdem sie diese zwei Jahre lang in Anspruch genommen habe. Deshalb
habe sie auch ihren Bruder in C._______ nicht persönlich getroffen. Sie
habe seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehöri-
gen. Auch wenn sie in einem anderen Beruf eine Anstellung finden würde,
wären die korrupten Verhältnisse weiterhin gegeben; auch an einer ande-
ren Stelle hätte sie demnach mit der von ihr nicht gewollten Korruption zu
tun. Einmal habe sie sogar körperliche Gewalt erlebt. Was ihre Gesundheit
betreffe, so habe sie sich in Albanien auch deshalb nicht behandeln lassen
können, weil sie sich die Medikamente gar nicht habe leisten können. Als
einzige Lösung ihrer Probleme sehe sie den Suizid.
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht und mit der richtigen Begründung fest-
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gestellt hat, den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine asylrele-
vanten Vorbringen zu entnehmen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz
kann vorab verwiesen werden. Bezeichnenderweise war unmittelbarer An-
lass für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Albanien dann auch nicht
eine Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern die in D._______ in
Aussicht gestellte Arbeitsstelle (vgl. A11 F66). Die in der Anhörung geschil-
derten Probleme, weil sie eine Veruntreuung angezeigt habe, liegen mehr
als zwanzig Jahre zurück (vgl. A11 F38, 49) und entfalten schon deshalb
keine Asylrelevanz, ganz abgesehen davon, dass die geschilderten Nach-
teile (Bedrohung und Kündigung) auch aufgrund fehlender Intensität nicht
als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sein dürften.
Das pauschal und erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie habe einmal sogar körperliche Gewalt er-
lebt, vermag die Einschätzung, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise keine
begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und habe auch heute keine sol-
che, nicht zu ändern.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches
Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige
Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer sol-
chen Verletzung besteht (vgl. Urteil des EGMR i.S. P. gg. Belgien vom 13.
Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183 ff.; N. gegen Grossbri-
tannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.;
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK
2004] Nr. 6 E. 7). Solche Umstände sind vorliegend offensichtlich nicht ge-
geben, da aufgrund der Akten nicht von einer unheilbaren oder schwerwie-
genden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Der Umstand
alleine, dass sie sich zur Zeit in der UPK H._______ aufhalte, ändert an
dieser Annahme noch nichts, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich
in der Lage war, trotzdem rechtzeitig und in eigenem Namen Beschwerde
zu erheben. Auch liegen weder ärztliche Berichte vor noch wurden solche
angekündigt, die gegebenenfalls auf eine andere Einschätzung hinweisen
würden. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe angetönten Suizidab-
sicht obliegt es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu er-
greifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu ver-
hindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
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i.S. D. und andere gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 33743/03, ange-
führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Den Akten lassen sich indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass die gut gebildete und über Berufserfahrung verfügende Be-
schwerdeführerin aus allgemeinen oder individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Alba-
nien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auf die diesbe-
züglich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden. Der in der Rechtsmitteleingabe pauschal angebrachte
Hinweis, wonach sie entgegen der Annahme des SEM mittlerweile keinen
Kontakt mehr mit ihren Familienangehörigen habe und von ihnen keine Un-
terstützung zu erwarten sei, vermag keine hinreichenden Zweifel am Be-
stehen eines Familien- und Beziehungsnetzes zu begründen, nachdem sie
in der Anhörung noch darauf hinwies, dass sie ein gutes Verhältnis mit ih-
ren Geschwistern, aber auch mit den vor Ort lebenden Cousins pflege und
darüber hinaus in Albanien auch Freunde habe (vgl. insb. A11 F25, F58f.).
Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug nur dann
als unzumutbar erweisen, wenn für eine betroffene Person bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhält-
lich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Alleine
der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur im Heimatstaat ein tiefe-
res Niveau aufweist, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
Insbesondere hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Be-
handlung der dargelegten Krankheit in Albanien zur Verfügung steht bezie-
hungsweise die Beschwerdeführerin eine solche bisher aus Gründen, die
auf ihre persönliche Entscheidung und nicht auf Umstände vor Ort zurück-
zuführen sind, ablehnte. Auf die entsprechenden Ausführungen kann ver-
wiesen werden. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung im UPK H._______ befand, ändert auch
an dieser Einschätzung nichts. Was den Einwand in der Rechtsmittelein-
gabe betrifft, wonach sie sich die Medikamente in Albanien nicht habe leis-
ten können, so hat das SEM zum einen zu Recht auf die Möglichkeit der
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medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen. Zum anderen ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht auch auf ihr Fa-
milien- und Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Der Vollzug der
Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar.
8.1.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: