Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3793/2011
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N (…).
E3793/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden – aus E._______ stammende ethnische
Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit – verliessen am 11. März
2011 ihr Heimatland mit dem Reisecar und gelangten via Ungarn,
Österreich und Deutschland am 14. März 2011 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. März 2011 wurden sie im
Empfangs und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) summarisch und am 28.
Juni 2011 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde die Familie dem Kanton (…)
zugewiesen.
A.b. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er und seine
Familie hätten ihr Heimatland verlassen, weil er seit die VMRO
(Anmerkung des Gerichts: bulgarische Abkürzung, Deutsch: IMRO
[Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation]) an die Macht
gekommen sei, mit dieser Partei stets Probleme gehabt habe. Weil er
früher bei der SDSPartei gewesen sei, hätten Angehörige der VMRO
Partei ihn zu Hause aufgesucht und ihn zum Parteibeitritt aufgefordert.
Sie hätten ihn auch auf der Strasse beschimpft und weggejagt
beziehungsweise aufgefordert, nach Hause zurückzukehren, wogegen er
nichts habe unternehmen können. Diese Belästigungen hätten ab dem
Jahre 2009 zwei Jahre angedauert. Er und seine Familie hätten die
letzten fünf bis sechs Monate keinen Strom zu Hause gehabt, weil er
ihnen abgeschaltet worden sei. Die Kinder hätten daher die Aufgaben zu
Hause nicht machen können. Der Grossvater, der sie bis anhin finanziell
unterstützt habe, sei nach 40 Jahren von seiner Arbeitsstelle entlassen,
und als er sich darüber beschwert habe, geschlagen worden. Von 2002
bis 2008 beziehungsweise von 2005 bis 2008 hätten sie Sozialhilfe
erhalten. Als er danach – im Jahre 2008 – einige Male um Sozialhilfe
gebeten habe, sei er zweimal auf den Polizeiposten gebracht worden, wo
man ihn einmal ein paar Stunden und einmal eine Nacht lang
festgehalten habe. Die Polizei habe ihm mit einer Verurteilung gedroht,
falls er erneut ein Gesuch stellen sollte, obwohl er anständig gewesen
sei. Auch seiner Frau sei die Sozialhilfe verweigert worden. Gegen die
Verweigerung der Sozialhilfe habe er in Skopje Beschwerde eingereicht,
die aber abgewiesen worden sei. Zusätzlich sei seine Sozialhilfe für 24
Monate gestrichen worden. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt,
beziehungsweise der Grund sei seine Parteizugehörigkeit zur SDS; er sei
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auch einmal beim Urnengang fotografiert worden, weshalb die
Angehörigen der VMROPartei ihn nun kennen würden. Er habe sich um
Arbeit bemüht, doch er sei stets erfolglos geblieben. Weiter sei seine
Tochter krank. Sie habe Narben am Hinterkopf, aber er könne sie in
Mazedonien nicht zum Arzt bringen, weil er keine Krankenkasse habe
und über kein Geld verfüge. Sein Sohn falle ab und zu in Ohnmacht beim
Spielen. Der Arzt in Basel habe ihn darüber informiert, dass sein Sohn ein
Loch im Herzen habe, das aber mit zunehmendem Alter kleiner werden
würde.
A.c. Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
vor: Einerseits würde die VMROPartei sie nicht mögen, weil ihr Mann
früher SDSMitglied gewesen sei, und andererseits seien sie bei den
Mazedoniern nicht beliebt, weil sie Roma seien. Ihre Kinder würden in der
Schule belästigt und schikaniert. Die Polizei habe ihren Mann belästigt
und geschlagen und er sei insgesamt zwei bis dreimal auf den
Polizeiposten gebracht worden. Das letzte Mal habe sich vor zwei
Wochen zugetragen beziehungsweise wisse sie es nicht genau, da sie
ständig Probleme mit den VMROLeuten gehabt hätten. Ihnen sei der
Strom abgestellt und die Sozialhilfe entzogen worden, daher könnten sie
ihre Kinder nicht ernähren. Ihr Sohn sei krank, da er einen Herzfehler
habe. Ihre Tochter sei ebenfalls krank; der Grund sei wohl der Mangel an
Nahrungsmitteln, der fehlende Strom und das fehlende Wasser.
B.
Mit am 28. Juni 2011 ergangenem – im Anschluss an die Anhörung
mündlich eröffnetem – Entscheid trat das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug, ohne allerdings den
Wegweisungsvollzug zu begründen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
sowie unmöglich sei und folglich sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktnahme mit den
heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden – bei allfällig bereits
erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu
orientieren seien.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2011 verschob die zuständige
Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Unter Hinweis darauf, dass auch mündlich
eröffnete Verfügungen den Anforderungen an Art. 35 VwVG genügen und
daher begründet sein müssen (BVGE 2010/3 E.5), wurde die Vorinstanz
zur diesbezüglichen Stellungnahme und Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an der
Abweisung der Beschwerde fest und äusserte sich eingehend zum
Wegweisungsvollzugspunkt.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 erhielten die Beschwerdeführenden
Gelegenheit, sich bis zum 2. August 2011 zur Vernehmlassung des BFM
zu äussern.
G.
Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Eingabe einer Replik.
H.
Am 20. Juli 2011 reichte der behandelnde Arzt Dr. med F._______,
Facharzt Allgemeinmedizin FMH, (...), betreffend die Tochter ein
Schreiben ein, mit welchem er bestätigte, dass er diese aufgrund ihrer
chronischen Wunde im Haarbereich einem Dermatologen zugewiesen
habe, es sich jedoch dabei nicht um eine gravierende Krankheit handle.
I.
Auf den detaillierten Inhalt der Verfügung des BFM, der
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Seite 5
Beschwerdeschrift und der Vernehmlassung (Bstn. B, C und E) wird –
soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Im vorliegenden Verfahren wurde die vorinstanzliche Verfügung im
Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet. Asylentscheide des BFM
E3793/2011
Seite 6
dürfen gemäss Art. 13 AsylG grundsätzlich mündlich eröffnet werden; ihre
Begründung muss indessen den Anforderungen von Art. 35 VwVG
genügen (BVGE 2010/3 E. 5), andernfalls das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) verletzt ist. Die
Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen,
den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236 f.). Die Vorinstanz unterliess es im vorliegenden Fall, in ihrer
Verfügung vom 28. Juni 2011 den Wegweisungsvollzugspunkt zu
begründen.
3.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist im Prinzip formeller Natur,
womit eine Verletzung grundsätzlich zur Kassation führt. Bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise eine Heilung in
bestimmten Schranken möglich. Erstens muss die unterbliebene
Handlung nachgeholt worden sein, zweitens muss sich die
beschwerdeführende Person dazu äussern können und drittens ist
erforderlich, dass der beurteilenden Instanz umfassende Kognition
zukommt. Die Schranke gilt als überschritten, wenn die Verletzung einer
Verfahrensvorschrift besonders schwer wiegt oder sie Resultat einer
systematischen unsorgfältigen Verfahrensführung ist; demgegenüber ist
eine Heilung möglich, wenn die Verletzung nicht gravierend ist
beziehungsweise auf einem Versehen beruht. Irrelevant ist dabei, ob die
Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz einen
Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte, weil dies aufgrund des formellen
Charakters des rechtlichen Gehörs von vornherein keine Rolle spielen
kann (BVGE 2009/54 E. 2.5., BVGE 2008/47 E. 3.3.4. sowie BVGE
2007/30 E. 8.2. je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Das BFM äusserte sich anlässlich seiner Vernehmlassung vom
12. Juli 2011 folgendermassen: Die Beschwerdeführenden hätten geltend
gemacht, dass ihre Kinder an verschiedenen Krankheiten leiden würden.
Gemäss handschriftlicher Notiz des ORS Service vom 12. März 2011
(Akte A9 S. 7) leide die Tochter an einer Art „Ausschlag“ auf der Kopfhaut
und sei deswegen vom Arzt untersucht worden. Auch das Nasenbluten
des Sohnes sei gemäss der Notiz dem Arzt zur Kenntnis gebracht
worden. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers leide
sein Sohn an einer Herzkrankheit. Der Arzt im EVZ Basel habe das Kind
untersucht und festgestellt, dass keine Medikamentierung notwendig sei.
Die geltend gemachte Krankheit sei bei Kindern relativ häufig und würde
mit zunehmendem Alter abheilen. Zur Kopfwunde der Tochter gelte es
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Seite 7
festzuhalten, dass der Arzt diesbezüglich die Benützung eines speziellen
Shampoos angeordnet habe und ansonsten keine weiteren
Behandlungen notwendig seien. Da es sich bei den geltend gemachten
Krankheiten der Kinder nicht um gravierende Erkrankungen handle, sei
davon auszugehen, dass diese keinen Wegweisungsvollzug verhindern
würden. Zudem würden gesundheitliche Probleme nur dann ein
Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, wenn sich aufgrund eines
Mangels an Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen
Person ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr
Leben in Gefahr geriete. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu Protokoll
gegeben, dass der Sohn bereits von mazedonischen Ärzten untersucht
worden sei und die geltend gemachten Probleme mit dem Herz des
Sohnes dabei bereits festgestellt worden seien. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden die Kosten nicht tragen müssen. Grundsätzlich sei
die medizinische Versorgungslage in Mazedonien als relativ gut zu
bezeichnen, so dass die gesundheitlichen Probleme der Kinder
zweifelsohne behandelbar seien. Ausserdem hätten die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen (Art. 93 AsylG).
Mit diesen Erwägungen hat sich die Vorinstanz eingehend insbesondere
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Somit ist die
ausstehende Handlung (Begründung) als nachgeholt zu betrachten. Mit
Verfügung vom 14. Juli 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern,
worauf diese verzichteten. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt
betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges im vorliegenden
Verfahren umfassende Kognition zu (vgl. nachstehend E. 4.1.). Zudem
handelt es sich bei der unterlassenen Begründung weder um eine
systematische Vorgehensweise der Vorinstanz noch um eine derart
schwere Verletzung einer Verfahrensvorschrift, dass eine Heilung
ausgeschlossen sein müsste, womit vorliegend von einer Heilung des
rechtlichen Gehörs auszugehen ist.
4.
4.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide des BFM hat das Bundesverwaltungsgericht
einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem
Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die
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Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Demgegenüber bilden Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens und auf die
entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Das BFM führt in seiner Verfügung aus, Mazedonien gelte als
verfolgungssicherer Staat (Safe Country) und deshalb werde auf
Asylgesuche von Angehörigen dieses Staates nicht eingetreten, ausser
es gäbe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Solche würden in
casu nicht vorliegen, da die Beschwerdeführenden lediglich Nachteile
geltend machen würden, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen und daher
nicht asylrelevant seien.
5.2. Die Beschwerdeführenden halten dem auf Beschwerdeebene
entgegen, das BFM halte ihre Probleme für zu wenig schlimm. Sie hätten
aber Angst, da sie nicht wüssten, was mit ihnen und ihren Kindern in
Mazedonien passieren würde. Die Kinder würden in der Schule
permanent schikaniert werden und darum stets weinen. Die
Beschwerdeführenden würden sich nicht auf die Strasse getrauen.
Zudem würden sie keine Sozialhilfe erhalten und daher nicht wissen, wie
sie überleben könnten. Die Tochter habe an ihrem Kopf schon über ein
Jahr eine Wunde. Diese werde erst jetzt in der Schweiz behandelt. Auch
der Sohn sei krank und habe ständig Nasenbluten. Sie hätten in
Mazedonien nichts.
5.3.
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Seite 9
5.3.1. Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
wird in der Regel nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), Für die Geltendmachung von
Hinweisen auf eine Verfolgung gilt ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduziertes Beweismass, namentlich ist bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat auf das Asylgesuch einzutreten, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren
Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG gilt
zudem praxisgemäss der weite Verfolgungsbegriff, der neben ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG auch Wegweisungshindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst, wenn
diese von Menschenhand geschaffen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).
5.3.2. Der Bundesrat hat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003
zum „safe country“ erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen.
5.3.3. Im Hinblick auf Verfolgungshinweise ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst fällt auf, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers nicht uneingeschränkt übereinstimmen. So gibt sie
an, ihr Mann sei letztmals vor zwei Wochen auf den Polizeiposten
gebracht worden (A5 S .6), während er in diesem Zusammenhang
ausschliesslich vom Jahre 2008 spricht (A4 S. 6). Darauf hingewiesen,
korrigiert sie dann ihre Aussage dahingehend, dass sie sich nicht genau
erinnern könne, da sie ständig Probleme mit der VMROPartei gehabt
hätten. Diese Rechtfertigung vermag nicht zu überzeugen und es entsteht
der Eindruck, dass diese Aussagen nicht der Realität entsprechen.
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen jedoch gehen die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme mit der Partei –
Belästigungen, wie Beschimpfungen, Bedrängungen zum Parteibeitritt
und Bedrohungen auf der Strasse – nicht über das Niveau einer Schikane
hinaus und sind demnach mangels hinlänglicher Intensität nicht asyl
oder wegweisungsrelevant.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten, ihm sei die
Sozialhilfe aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur SDSPartei verweigert
worden, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen lediglich auf einer
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Seite 10
Vermutung basiert. Die Vorinstanz würdigt diesbezüglich, dieses
Vorbringen sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen zurückzuführen und stelle keine Hinweise auf
Verfolgung dar. Das Gericht bestätigt diese Einschätzung.
Dem Gericht ist bekannt, dass Angehörige der Roma in Mazedonien
Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, die
von Sicherheitsbeamten wie von Privatpersonen ausgehen können.
Beispielsweise werden Roma bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu
wenig berücksichtigt. Die Gründe dafür dürften jedoch eher sozialer als
ethnischer Natur sein. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen
Situation Mazedoniens insbesondere aufgrund ihres im Vergleich zu
anderen ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Oft
gehören sie unteren sozialen Schichten an, weshalb andere
Bevölkerungsgruppen ihnen mit Vorurteilen und Ablehnung begegnen.
Insgesamt bestehen jedoch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Diskriminierungen und Benachteiligungen, denen Roma im
Allgemeinen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung
darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D144/2011 vom
16. Juni 2011 E. 6.4). Im vorliegenden Fall haben die
Beschwerdeführenden namentlich geltend gemacht, dass sie keine Arbeit
finden würden und dass ihre Kinder schikaniert und schlecht behandelt
würden (A5 S. 5, 6, A10 S. 5, Beschwerde S. 2). Auch diese Schikanen
nehmen kein ausreichend intensives Ausmass an, um Asyl oder
Wegweisungsrelevanz zu erreichen.
Was die geltend gemachte Krankheit der Kinder betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass diese nicht unter den oben erläuterten "weiten
Verfolgungsbegriff" fällt, da sie nicht von Menschenhand geschaffen
wurde. Diese ist vielmehr im Wegweisungsvollzugspunkt zu würdigen.
5.4. Das BFM hat somit im Endergebnis zu Recht erwogen, aus den
Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf
Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten; es ist daher zu Recht auf die Asylgesuche nicht
eingetreten.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 11
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 12
7.
7.1.
7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3.
7.3.1. Die Vorinstanz hat zwar in ihrer angefochtenen Verfügung nicht
explizit Ausführungen zu Art. 5 AsylG gemacht. Sie hat indes im Rahmen
des Nichteitretensentscheides erwogen, es drohe den
Beschwerdeführenden in Mazedonien – aufgrund der Tatsache, dass es
sich dabei um ein "safe country" handle – keine Verfolgung oder
unmenschliche Behandlung, und die Beschwerdeführenden hätten keine
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Seite 13
Hinweise auf eine entsprechende Verfolgung aufgezeigt. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Derartige Hinweise auf eine
entsprechende Verfolgung haben die Beschwerdeführenden wiederum
nicht aufgezeigt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
7.4.2. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus
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Seite 14
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden.
Die Beschwerdeführenden geben an, die Krankheiten ihrer Kinder nicht
behandeln lassen zu können, weil sie keine Krankenkasse
beziehungsweise nicht die notwendigen finanziellen Mittel besässen.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht existiert in
Mazedonien aber eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf
das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bürger abstellt
(Council of Europe; European Social Charter; European Committee of
Social Rights, 2nd report on the implementation fo the European Social
Charter submitted by the government of the former Yugoslav Republic of
Macedonia, 01.2010). Die Krankenversicherung deckt namentlich auch
nicht versicherte Kinder (International Social Security Association (ISSA),
Macedonia,
Profiles/Regions/Europe/
Macedonia/SchemeDescription/(id)/112790, abgerufen am 18.08.2011,)
und medizinische Versorgung ist flächendeckend in ganz Mazedonien
zugänglich (European Observatory on Health Systems and Policies,
Health Systems in Transition, Vol. 8 No. 2, 2006: The former Yugoslav
Republic of Macedonia Health System Review, 2006). Wie vom Arzt
offenbar bestätigt (eine ärztliche Bestätigung des im EVZ beigezogenen
Arztes ist freilich nicht aktenkundig), handelt es sich nicht um gravierende
Krankheiten; für die Behandlung der Tochter sei lediglich ein
Spezialshampoo und für diejenige des Sohnes seien keinerlei
Medikamente notwendig. Zudem ist dem vom 20. Juli 2011 datierten
Schreiben von Dr. med F._______, Facharzt Allgemeinmedizin, (...), zu
entnehmen, dass dieser die Tochter einem Dermatologen zugewiesen
hat und dass es sich dabei nicht um eine gravierende Krankheit handelt.
Auf weitere Angaben haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des
ihnen eingeräumten Replikrechts verzichtet.
Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in
Mazedonien schwierig. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden,
dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht
benachteiligt werden können. Die möglichen Benachteiligungen gehen
indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der
Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre. Roma sind
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht von wenn auch
bescheidenen sozialen Leistungen ausgeschlossen. So gaben auch die
Beschwerdeführenden selber an, früher Sozialhilfe bezogen zu haben.
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Daher ist davon auszugehen, dass sie (mithin nach der von ihnen geltend
gemachten Sozialhilfesperre von 24 Monaten, die nun abgelaufen ist)
sich erneut an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen
Sozialhilfe ausgerichtet wird. Ausserdem ist – wie von der Vorinstanz
aufgeführt – auf die Möglichkeit hinzuweisen, gestützt auf Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG ein Gesuch um Gewährung einer finanziellen Unterstützung
zur befristeten medizinischen Betreuung (Rückkehrhilfe) zu stellen. Im
Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden über familiäre
Anknüpfungspunkte (vgl. A4 S. 4, A5 S. 3), womit es ihnen insgesamt
gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen.
7.4.3. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden nach Mazedonien als zumutbar gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG.
7.5.
7.5.1. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn
die asylsuchende Person, weder in den Heimat oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen über mazedonische
Reisepässe, die (…) beziehungsweise (…) gültig sind, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale
Antrag – es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates
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sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen – gegenstandslos. Aus
den Akten geht nicht hervor, dass dem Heimatstaat der
Beschwerdeführenden Daten weitergegeben worden wären, weshalb
auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte
Datenweitergabe sei den Beschwerdeführenden in einer separaten
Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos geworden ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Da ihre
Beschwerde – insbesondere angesichts der erst im Beschwerdeverfahren
erfolgten Heilung der Gehörsverletzung, mithin der korrekten Begründung
der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt – nicht aussichtslos war
und aufgrund der gegebenen Aktenlage von deren Bedürftigkeit
auszugehen ist, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Daher sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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