Abtei lung V
E-3794/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3794/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 28. Februar 2009 verliess und am 9. April 2009 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2009 gestützt auf
einen Eurodac-Treffer vom 16. März 2009 und die Zustimmung der
französischen Behörden auf die Zuständigkeit Frankreichs erkannte,
auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Frank-
reich wegwies, ihn zum Verlassen der Schweiz verpflichtete und die
fehlende Suspensivwirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte,
dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung zu einem unbekannten
Zeitpunkt eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 nach Frankreich aus-
geschafft wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2009 in die Schweiz
zurückkehrte und am 28. Oktober 2009 erneut um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel vom 13. November 2009 unter anderem geltend
machte, er habe sich seit seiner Überstellung nach Frankreich in Paris
aufgehalten,
dass er Frankreich verlassen habe und in die Schweiz zurückgekehrt
sei, weil die Franzosen die Gesetze und die Asylsuchenden nicht
respektieren würden und von ihm nichts wissen wollten,
dass er nichts gegen eine Rückkehr nach Frankreich habe, sofern ihn
die Franzosen befragen und ihm einen legalen Aufenthaltsstatus und
eine Unterkunft verschafften,
dass er grundsätzlich die selben Asylgründe anzugeben habe, die im
ersten Asylgesuch protokolliert worden seien, mithin ihn die syrischen
Behörden weiterhin suchen, festnehmen oder sogar erhängen könnten,
dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens – nämlich im (...) 2009 –
sein (...) zusammen mit (...) festgenommen worden sei und sich im
Gefängnis befinde,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 13. November 2009 das rechtliche Gehör zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid wegen mutmasslicher Zuständigkeit Frank-
reichs gewährt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 das
BFM ersuchte, ihm in sämtliche Akten aller Verfahren seines Mandan-
ten Einsicht zu gewähren, einschliesslich in die vom Beschwerdeführer
selbst eingereichten Dokumente und die Vollzugsakten,
dass er gleichzeitig darum ersuchte, mit dem Entscheid zuzuwarten,
bis eine klärende Antwort aus Frankreich in Bezug auf die Hängigkeit
eines Asylverfahrens und eine Zusicherung der Prüfung der Weg-
weisungshindernisse vorliege,
dass er geltend machte, sein Mandant könne sich nicht daran er-
innern, dass ihm je ein Asylentscheid seitens der Schweizer Behörden
eröffnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer in Frankreich zwar formell ein Asylgesuch
gestellt habe, ihm indes die Asylgesuchstellung weder bestätigt noch
noch Verpflegung und Unterkunft geboten worden sei,
dass Frankreich ihm vielmehr am (...) 2009 ein Sauf-Conduit-Papier
ausgestellt habe, das ihn verpflichtet habe, Frankreich innert acht
Tagen zu verlassen,
dass demzufolge Frankreich seine ihm obliegenden asyl- und völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht wahrnehme,
dass er deshalb gezwungen sei, wieder in der Schweiz, wo er Ver-
wandte habe, um Asyl nachzusuchen,
dass der Rechtsvertreter am 20. November 2009 das BFM daran er-
innerte, er wünsche Einblick in alle Aktenstücke, auch diejenigen des
ersten Asylverfahrens, und erwarte nach vollständiger Akteneinsicht
das Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 dem Kanton
Basel-Landschaft für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
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dass gemäss einer Telefonnotiz des BFM vom 21. Dezember 2009 das
Amt für Migration des Kantons Schwyz nicht mit Sicherheit habe sagen
können, ob es im ersten Asylverfahren dem Beschwerdeführer den
Entscheid und die Akten ausgehändigt habe, weshalb sich das
kantonale Amt bereit erklärt habe, die Aktenstücke des ersten
Verfahrens dem Rechtsvertreter zu edieren,
dass das BFM am 4. Januar 2010 gestützt auf einen Eurodac-Treffer
vom 16. März 2009 an Frankreich ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers stellte,
dass das BFM am 7. Januar 2010 gegenüber dem Rechtsvertreter
feststellte, das erstinstanzliche Verfahren sei abgeschlossen und die
zu edierenden weiteren Akten würden ihm vom kantonalen Amt
zugestellt,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Januar 2010 eine an-
fechtbare Verfügung in Bezug auf die gestellten Gesuche um Aktenein-
sicht forderte,
dass Frankreich mit Schreiben vom 18. Januar 2010 dem Gesuch des
BFM vom 4. Januar 2010 um Rücküberstellung des
Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM am 29. Januar 2010 vom Amt für Migration des Kantons
Schwyz die Zustellung des Originals der unterzeichneten Eröffnungs-
und Empfangsbestätigung des ersten Asylentscheids einforderte,
dass das Amt für Migration des Kantons Schwyz dem BFM mit Schrei-
ben vom 3. Februar 2010 mitteilte, es verfüge nicht über das besagte
Schriftstück und könne die damaligen Umstände, die zum Verlust des
Dokumentes geführt hätten, nicht mehr rekonstruieren, jedoch würden
im Kanton Schwyz gemäss dem üblichen Arbeitsprozess die Dublin-
Verfügungen des BFM am Tag der Ausschaffung dem Asylbewerber
(wenn notwendig mit Übersetzer) eröffnet, und die Entgegennahme
werde anschliessend vom Auszuschaffenden bestätigt,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 auf das Asylgesuch
nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, ihn zum
Verlassen der Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist verpflichtete und feststellte, dass einer Beschwerde ge-
gen seinen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die gemäss seinem
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Frankreich
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[SR 0.142.392.68] sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asyl -
antrags (Übereinkommen Island/Norwegen, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal es einer Rück-
führung des Beschwerdeführers zugestimmt habe und dieser keine
hinsichtlich der Durchführbarkeit relevanten Gründe geltend gemacht
habe,
dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters
per Telefax und mit postalischer Eingabe vom 27. Mai 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde erheben liess und diese mit
Eingaben vom 3. und 14. Juni 2010 ergänzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2010 das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft per Telefax anwies, bis zum
Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass in der Beschwerde beantragt wurde, es sei
– die Rechtsverweigerung hinsichtlich des Erlasses einer Verfügung
bezüglich Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens festzu-
stellen und das BFM zum Erlassen einer anfechtbaren Verfügung
anzuweisen (Antrag 1),
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– das Beschwerdeverfahren bis zum Erlass der anfechtbaren Ver-
fügung betreffend Akteneinsicht zu sistieren (Antrag 2),
– Einsicht in die Akten B1, B13/1, B 15/6, B 16/2, B20/2, B 21/2, B
22/1, B23/1 sowie A25/2 zu gewähren (Antrag 3),
– dem Beschwerdeführer eventualiter das rechtliche Gehör zu den
im Antrag 3 erwähnten Dokumenten zu gewähren (Antrag 4),
– nach erfolgter Akteneinsicht respektive gewährtem rechtlichen
Gehör dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 5),
– der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 6),
– die BFM-Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen (Antrag 7),
– die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und auf das erste
Asylgesuch vom 27. Oktober 2009 einzutreten (Antrag 8),
– eventualiter die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 9),
– eventualiter die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag
10),
– eventualiter von den französische Behörden eine schriftliche Zu-
sicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völker-
rechts einzuholen (Antrag 11),
– dem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der Beschwerde be-
ziehungsweise einem anderen Endentscheid eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen (Antrag 12),
– die Akte (...) beizuziehen (Antrag 13),
dass mit der Beschwerde elf Beweismittel in Kopie eingereicht wurden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2010 das Akteneinsichts-
gesuch in Bezug auf die Akten (...) vom 2. Juni 2010
(Beschwerdebeilage Nr. 9) abwies,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 den Antrag auf
Sistierung des Beschwerdeverfahrens und die Gesuche um vor-
gängige Einholung einer Erklärung der französischen Behörden und
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er mit der selben Zwischenverfügung das Akteneinsichtsgesuch
im gesetzlich zulässigen Umfang in Bezug auf die Aktenstücke A4,
A15, A19 und A20 (prov. Nummerierung), B1 (Umschlag und Inhalt),
B13 und B15 (Telefaxnummer und unterzeichnende Person ab-
gedeckt), B16, B21, B23, B25 und B27 sowie in die Aktenverzeich-
nisse des ersten und zweiten Verfahrens guthiess, hingegen den An-
trag auf Einsicht in die Akte B20 und B22 abwies, Gelegenheit zu einer
Beschwerdeergänzung bis zum 1. Juli 2010 gab und die Anträge auf
Beizug des Asyldossiers von (...) und Fristansetzung zur Einreichung
einer Honorarnote abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungen vom 1. und 19. Juli 2010
seine Honorarnote vom 1. Juli 2010 einreichte und ein Gesuch um
wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde respektive sinngemässe Anträge auf Änderung einzelner
Dispositivziffern der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 stellte,
dass dieses Gesuch um Wiedererwägung der richterlichen An-
ordnungen mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 abgewiesen
wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, der Be-
schwerdeführer sei in Frankreich am 16. März 2009 erkennungsdienst-
lich erfasst worden, weshalb er nach der ersten Asylgesuchstellung in
der Schweiz zuständigkeitshalber an Frankreich überstellt worden sei,
dass gestützt auf den damaligen Eurodac-Treffer und die aktuellen
Hinweise des Beschwerdeführers somit erneut Frankreich gestützt auf
das Dublin-Assoziierungsabkommen und das Übereinkommen Island/
Norwegen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Frankreich am 18. Januar 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-
II-VO) – bis spätestens 18. Juli 2010 erfolgen dürfe,
dass somit der Beschwerdeführer nach Frankreich reisen könnte, wo
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde, und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden,
dass die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien be-
züglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, weil lediglich (...) in
der Schweiz lebe und dieser offensichtlich nicht zur Kernfamilie
gehöre,
dass angeführten Argumente (Frankreich respektiere die Gesetze und
die Asylsuchenden nicht; es habe ein Sauf-Conduit ausgestellt; das
erste Asylverfahren in der Schweiz sei nicht rechtsgenüglich ab-
geschlossen; es bestehe in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung) nichts an der Zuständigkeit Frankreichs, das Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sei, für die Durchführung des Asylverfahrens ändern könnten,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
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und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Frank-
reichs technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, er gehe nur dann freiwillig
nach Frankreich zurück, wenn dieses Land bereit sei, ihn zu befragen
und einen Ausweis für einen legalen Aufenthalt in Frankreich auszu-
stellen (Akte B2 S. 2), nichts an der Zuständigkeit ändere,
dass mit dieser Begründung das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den Ergänzungen
im Wesentlichen rügte, seine Ausschaffung im ersten Asylverfahren sei
in rechtswidriger Weise erfolgt, da ihm die BFM-Verfügung nicht er -
öffnet worden sei, weshalb das erste Asylverfahren weiterhin hängig
beziehungsweise wieder aufzunehmen sei,
dass damit zu Unrecht ein zweites Asylverfahren in der Schweiz in
Gang gesetzt worden sei, die französischen Behörden falsch informiert
worden seien und Frankreich dem Beschwerdeführer keine Gewähr für
ein korrektes Verfahren biete,
dass zudem die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten mittlerweile
abgelaufen sei,
dass sich bei einer Rücküberstellung über die effektive Reaktion
Frankreichs bloss mutmassen lasse, weil er in Frankreich kein Asyl-
gesuch habe stellen können beziehungsweise unklar sei, ob dieses
entgegengenommen worden sei,
dass vorab die sinngemässen Rügen, wonach es die Vorinstanz an
Transparenz in den Verfahren habe vermissen lassen und dem recht-
lichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und der Begründungs-
pflicht nicht genügend nachgekommen sei, sowie die Frage der an-
geblich abgelaufenen Überstellungsfrist zu prüfen sind, da sie im Falle
der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken,
dass aus den Akten klar hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
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dass der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Zuständigkeit
Frankreichs respektive hinsichtlich eines weiteren Aufenthalts in
Frankreich in substanziierter Form hat darlegen können, weshalb er
sich allfällige Unterlassungen in seinen Antworten selber zuzuschreiben
hat (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass er während der Anhörung vom 13. November 2009 mit keinem
Wort geltend gemacht oder angedeutet hat, die Verfügung des BFM
vom 10. September 2009 sei ihm nicht eröffnet worden, weshalb ohne
weiteres davon auszugehen ist, dass die kantonale Behörde ihm die
Verfügung entsprechend ihrem damals üblich gewesenen Arbeits-
prozess unmittelbar vor der Ausschaffung übergeben hat,
dass in der angefochtenen Verfügung bekanntgegeben wurde, dass
Frankreich einer Übernahme der Beschwerdeführenden am 18. Januar
2010 zugestimmt hat, mithin auch diesbezüglich Klarheit herrscht,
dass sich somit keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach das BFM –
mit Ausnahme der auf Beschwerdestufe nachträglich geheilten formel-
len Mängel – die Transparenz im Verfahren missachtet und den recht-
lichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers dadurch verletzt hätte,
dass die sechsmonatige Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen ist,
sondern durch den am 27. Mai 2010 angeordneten Vollzugsstopp un-
terbrochen worden ist und mit der Zwischenverfügung vom 17. Juni
2010, mit welcher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung ge-
währt wurde, neu zu laufen begonnen hat (Art. 19 Abs. 3 und Art 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO ,
dass die übrige Begründung in der Verfügung zwar knapp, aber rechts-
genüglich ausfiel,
dass damit der Sachverhalt unter Würdigung der gesamten Aktenlage
in den wesentlichen Punkten erstellt ist, und das Bundesverwaltungs-
gericht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz hat,
dass der Beschwerdeführer erklärte, sich nach der Überstellung nach
Frankreich in Paris aufgehalten zu haben und darauf in die Schweiz
eingereist zu sein, um einer allfälligen Ausschaffung in Frankreich zu
entgehen,
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dass mittlerweile (...) in der Schweiz lebe und ein Asylgesuch gestellt
habe,
dass jedoch die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c
AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichtein-
tretensentscheid nicht anwendbar sind (vgl. die Auflistung in Art. 34
Abs. 3 AsylG e contrario), mithin die Anwesenheit (...) keine Relevanz
entfaltet und der Rücküberstellung nach Frankreich nicht
entgegensteht,
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen
Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitglied-
staat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die be-
troffenen Personen dies wünschen,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehe-
gatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden
Person und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des
Antragsteller definiert,
dass (...) des Beschwerdeführers, die in der Schweiz leben sollen,
somit keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin-II-VO sind,
weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass somit kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom Selbsteintrittsrecht
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch gemacht werden soll,
dass die Wünsche und die Zweifel des Beschwerdeführers in Bezug
auf Aufenthaltsrecht, Unterstützungsleistung und Arbeitserlaubnis in
Frankreich ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind,
dass entgegen den in der Beschwerde geäusserten Zweifeln Frank-
reich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen
den ihnen zustehenden Schutz gewährt,
dass die französischen Behörden am 18. Januar 2010 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage
des BFM der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der
Beschwerde, den Ergänzungen und deren Beilagen und die weiteren
Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts im Kern zu ändern vermöchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses
insofern an einem formellen Verfahrensmangel litt, als das BFM dem
Akteneinsichtsgesuch weitgehend hätte entsprechen müssen,
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dass mit der Offenlegung aller edierbaren Aktenstücke und damit mit
der Beachtung des rechtlichen Gehörsanspruchs auf Beschwerdestufe
die als Rechtsverweigerung gerügte Unterlassung des BFM respektive
dieser Mangel geheilt wurde, und aus dem blossen Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur mit Hilfe des Ergreifens der Beschwerde zu
einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, ihm kein finanzieller
Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenauflage abzusehen
wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 mit weiterem Hinweis),
dass der festgestellte und geheilte Kassationsgrund als hälftiges Ob-
siegen und die reformatorisch getroffene Beschwerdeabweisung als
hälftiges Unterliegen zu gewichten sind,
dass angesichts des Gesagten dem Beschwerdeführer schliesslich
trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
mit den wenigsten Rechtsbegehren durchgedrungen ist, eine an-
gemessene, im Umfang des Unterliegens auf die Hälfte reduzierte Par-
teientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist,
dass die Kostennote vom 19. Juli 2010 unter Beachtung des doppelt
angeführten Vermerks vom 1. Juli 2010 einen anrechenbaren Zeitauf-
wand von 11,50 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 230.– und Bar-
auslagen in der Höhe von Fr. 37.50 ausweist,
dass dieser Aufwand in Anwendung der Bemessungsgrundsätze von
Art. 7 ff. VGKE als vertretbar erscheint, weshalb die Parteient-
schädigung auf Fr. 1'443.20 (inklusive Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen und das BFM zu ihrer Entrichtung zu verpflichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'443.20 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 15