B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3796/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge im Juli 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und
Italien am 8. November 2012 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asyl-
gesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
wurde er am 30. November 2012 zur Person befragt. Am 31. Mai 2013
befragte ihn das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein Hazara
und stamme aus Ghazni. Da seine Familie Übergriffe der Taliban erlitten
habe – ein Bruder sei erhängt, eine Schwester verschleppt worden – sei
er im Alter von etwa (…) Jahren zusammen mit seinen Eltern in den Iran
geflüchtet.
Anfang (…) 2012 sei er von den iranischen Behörden in den Heimatstaat
abgeschoben worden. Er habe sich zuerst zwecks Beschaffung eines
Identitätsausweises nach Ghazni begeben. Etwa zehn Tage später sei er
nach Kabul zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Nach etwa zwei
Wochen habe er eine Arbeit in einer (…) gefunden und daneben einen
Englisch- und Computerkurs besucht. Er habe in Kabul teils in der (…),
teils beim Onkel respektive stets beim Onkel gewohnt. Da er in der (…)
zu wenig verdient und er sexuell belästigt worden sei, sei er nach etwa
drei Monaten nach Ghazni aufgebrochen, um dort Arbeit zu suchen. Auf
dem Weg dorthin sei das Sammeltaxi von den Taliban angehalten wor-
den. Der Beschwerdeführer habe die Kopie seiner Tazkira, die Tazkira
des Vaters im Original sowie die in englischer Sprache verfassten Kurs-
diplome bei sich gehabt. Die Taliban hätten diese Unterlagen entdeckt
und ihn – namentlich wegen der englischsprachigen Dokumente – zu ih-
rem Anführer (Mullah) gebracht. Dieser habe ihn als Ungläubigen und
Landesverräter beschimpft; es seien ihm Ohrfeigen verabreicht worden,
und er sei auf Befehl des Mullahs an Händen und Füssen gefesselt wor-
den. Als vom nahegelegenen Dorf der Aufruf zum Gebet gekommen sei,
hätten sich die Taliban und der Mullah in Richtung Mekka abgewendet,
um ihr Gebet zu sprechen. Diesen Moment habe der Beschwerdeführer
zur Flucht genutzt. Er habe die Fussfesseln lockern und zur Hauptstrasse
rennen können, wo ihn ein Fahrer nach Ghazni mitgenommen habe.
Nach einer Nacht in einem Gasthof sei er mit dem Bus nach Herat und
von dort zurück in den Iran zu seiner Familie gereist. Da er eine erneute
Abschiebung durch die iranischen Behörden befürchtet habe, habe er
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rund zwei Wochen später den Iran verlassen und sei in die Schweiz ge-
reist.
Der Beschwerdeführer reichte in erster Instanz keine Identitätspapiere
ein, stellte aber in Aussicht, die beim Onkel in Kabul verbliebene Original-
Tazkira nachzureichen. Weiter reichte er bei der Vorinstanz am 7. März
2013 (Eingang BFM) einen von zahlreichen Künstlern unterzeichneten
öffentlichen Brief zur Situation der Hazara zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 6. Juni 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordneten deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen.
Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde unter anderem seine
Original-Tazkira sowie die Kopie einer seinen Onkel betreffenden "Todes-
anzeige", ein selber verfasstes Schreiben, den Ausweis eines Bodybuil-
ding-Clubs, eine Bibliothekkarte und ein Rezept zu den Akten reichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde
zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden. Gleichzeitig überwies
er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
E-3796/2013
Seite 4
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
31. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu allfälligen Gegen-
äusserungen gesetzt.
F.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 14. August 2013 – zusam-
men mit "Notizen der Übersetzerin zu den Gedanken des Beschwerde-
führers" – zu den Akten reichen.
Am 15. August 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
unaufgefordert eine Kostennote zu den Akten.
G.
Am 16. August 2013 liess der Instruktionsrichter die mit der Beschwerde
eingereichte Original-Tazkira und die Todesanzeige amtsintern in eine der
Amtssprachen des Bundes übersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich die Verfolgung sei-
tens der Taliban und die sexuelle Belästigung durch eine Drittperson in
Kabul seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei ihm zuzumuten, sich
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Seite 6
in Kabul, wo sich die Sicherheitslage im Vergleich zu anderen Orten Af-
ghanistans besser präsentiere, unter den Schutz der staatlichen Behör-
den zu stellen, zumal diese dort in der Lage seien, für die Einwohner der
Stadt ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine
begründete Furcht vor Übergriffen seitens der Taliban habe; ungeachtet
dessen sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein anhaltendes
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten und ihn in der Millio-
nenstadt gezielt suchen würden, zumal er nicht über ein Gefährdungs-
profil verfüge, das eine anhaltende Verfolgung seiner Person durch die
Taliban begründen könnte. Schliesslich mache er ja auch nicht geltend,
während des Aufenthalts in Kabul mit den Taliban in Konflikt geraten zu
sein.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul
keine valable Fluchtalternative, um sich vor Übergriffen der Taliban schüt-
zen zu können, zumal diese die Kopie seiner Tazkira und ausserdem die
Original-Tazkira seines Vaters in Händen hätten. Zudem verfüge der Be-
schwerdeführer in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Seine
Familie stamme nicht von dort; die Familie des invaliden Onkels lebe von
humanitärer Hilfe unter prekären Bedingungen in einem Zimmer. Der
Lohn in der (…) habe nicht zum Leben gereicht, nachdem die aus dem
Iran mitgenommenen finanziellen Mittel aufgebraucht gewesen seien. Der
Arbeitgeber habe die Abhängigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt.
Er sei in Kabul als Hazara diskriminiert, oft ignoriert und weggeschickt
worden.
In Kabul habe er einzig eine Person etwas näher kennen gelernt, die ihm
habe helfen können; andere soziale Kontakte habe er nicht gehabt. Im
Rahmen der Beschaffung von Dokumenten im Heimatland habe er zu je-
nem Freund keinen Kontakt mehr herstellen können, und von den Eltern
sei er telefonisch informiert worden, dass der Onkel inzwischen verstor-
ben sei. Letzteres werde durch die beigebrachte Todesanzeige belegt.
Die weiteren Dokumente (betreffend B._______/Iran), namentlich der
Ausweis eines Bodybuilding-Clubs, seine Bibliothekskarte und das ärztli-
che Rezept würden zur Untermauerung seiner persönlichen Glaubwür-
digkeit respektive der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen eingereicht.
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Der Beschwerdeführerin verfüge in Kabul nicht über eine zumutbare
Flucht- oder Wohnsitzalternative, weshalb ihm in der Schweiz Schutz zu
gewähren sei.
4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 führte die Vorinstanz zu-
dem aus, die auf Beschwerdeebene aufgestellte Behauptung, der Be-
schwerdeführer verfüge in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz
mehr, müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Sein diesbezüglich ins-
gesamt ausweichendes Aussageverhalten erwecke den Verdacht, der
Beschwerdeführer wolle seine sozialen Kontakte verheimlichen. Dass just
nach erstinstanzlicher Ablehnung seines Asylgesuchs die Hinweise auf
den Tod des Onkels eingegangen seien und auch genau in diesem Zeit-
raum der Kontakt zum angeblich einzigen Freund in Kabul abgebrochen
sein solle, sei doch sehr erstaunlich. Die angebliche Todesanzeige sei in
Form einer Fotokopie eingereicht worden und entfalte keine Beweiskraft.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, er
verändere nachträglich den Sachverhalt in die Richtung, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbarer erscheine. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein ernsthaftes Interesse
an der raschen Beschaffung eines Identitätsausweises gezeigt, was je-
doch bei ernstgemeintem Schutzersuchen zu erwarten gewesen wäre.
Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen bezüglich der wahren familiä-
ren Verhältnisse in Afghanistan sei es dem BFM nicht möglich, sich ab-
schliessend zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Die Prüfung von
Wegweisungshindernissen sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es könne nicht
Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be-
schwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
falls wie vorliegend offensichtlich versucht werde, die Asylbehörden zu
täuschen.
Vorliegend sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat ver-
füge.
4.4 In seiner Replik vom 14. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und äusserte sich ausführlich insbesondere zu sei-
ner Lebenssituation in Kabul und zur Art und Weise, wie er Beweismittel
beschaffen könne. Mit der Eingabe wurden handschriftliche Notizen der
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bei der Erarbeitung der Replik mitwirkenden Übersetzerin zu den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegen-
den Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
die Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt:
5.2 Zu Recht hat das BFM darauf hingewiesen, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfolgungssituation durch Taliban im An-
schluss an die Mitnahme während seiner Reise nach Ghazni – vorerst
ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – flücht-
lingsrechtlich nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer hat mit einer
Wohnsitznahme in Kabul eine valable (und, wie nachfolgend dargelegt
wird, zumutbare) Möglichkeit, allfälligen künftigen Nachstellungen von
dieser Seite zu entgehen.
5.3 Zuzustimmen ist der Vorinstanz hier auch in ihren Ausführungen,
wonach namentlich mit Bezug auf die Hauptstadt Kabul von einer grund-
sätzlich bestehenden Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden ausge-
gangen werden kann. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit in der Tat als
äusserst klein einzustufen, dass die Taliban ein derartiges Interesse am
Beschwerdeführer hegen würden, dass sie den Aufwand betreiben wür-
den, ihn in der Millionenstadt Kabul ausfindig zu machen. Hätte tatsäch-
lich ein solches Interesse an seiner Person bestanden, wäre er im Übri-
gen nach der angeblichen Mitnahme aus einem Sammeltaxi zweifellos
nicht derart schlecht bewacht worden.
5.4 In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass die Schil-
derung der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban einen lebensfrem-
den und höchst unrealistischen Eindruck hinterlässt.
5.5 Zudem ist es in der Tat auffällig, dass der Beschwerdeführer seine
Aussagen dem jeweiligen Abklärungsstand und den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung anpasst, wenn er nun auf Beschwerdeebene
angibt, der besagte Onkel sei inzwischen verstorben und der einzige
Freund in Kabul nicht mehr auffindbar. Die vom BFM in seiner Vernehm-
lassung geäusserten Zweifel sind berechtigt. Sie werden durch weitere
nachweislich tatsachenwidrige Angaben erhärtet:
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Seite 9
5.5.1 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer sich bei der Beschaffung seines Identitätsausweises im erstin-
stanzlichen Verfahren zunächst wenig kooperativ gezeigt, mithin die ihm
obliegenden Mitwirkungspflichten kaum ernsthaft wahrgenommen hat.
5.5.2 Der Beschwerdeführer hatte bei den Befragungen angegeben, er
habe die Tazkira unmittelbar nach seiner Abschiebung vom Iran nach Af-
ghanistan Anfang (…) 2012 in Ghazni besorgt und sei nach etwa zehn
Tagen Aufenthalt in Ghazni nach Kabul gegangen (vgl. Protokoll Bundes-
amt S. 13). Andererseits hat er angegeben, er habe die Tazkira etwa im
Mai 2012 in Ghazni selbst beantragt und erhalten (vgl. Protokoll EVZ S. 5
und 6). Diese Angaben weichen zeitlich erheblich voneinander ab.
Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene die angeblich beim On-
kel in Ghazni zurückgelassene Tazkira (vgl. a.a.O. S. 6) zu den Akten ge-
reicht. Das Dokument ist vom Gericht amtsintern übersetzt worden. Im
Dokument ist der (…) 2012 als Ausstelldatum der Tazkira aufgeführt, mit-
hin ein Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer noch im Iran gewesen
sein will. Diese zeitlich unstimmigen Daten stellen die Glaubhaftigkeit der
Angaben zu Zeit und Dauer des Aufenthalts in Afghanistan in Frage.
5.5.3 Zum eingereichten, vom Beschwerdeführer als "Todesanzeige" be-
zeichneten Beweismittel ist vorweg festzustellen, dass es sich hierbei nur
um eine – jeglicher Manipulation zugängliche – Kopie handelt. Ungeach-
tet dessen ist weiter Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat
in seinem als Beilage 5 zur Beschwerde eingereichten Begleitschreiben
als Todesdatum seines Onkels den (…) 2013 angegeben. Gemäss dem
nun eingereichten Beweismittel soll zum Gedenken an den Tod des On-
kels am (…) 2013 eine Trauerzeremonie stattgefunden haben, mithin zu
einem Zeitpunkt, als der Onkel gemäss Angaben des Beschwerdeführers
noch gelebt hätte.
5.6 Insgesamt ist bei dieser Aktenlage der Schluss zulässig, der Be-
schwerdeführer verfüge im Raum Kabul auch weiterhin über ein familiä-
res Beziehungsnetz.
5.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Annähe-
rungsversuche durch einen Arbeitgeber wären flüchtlingsrechtlich schon
angesichts der geringen Intensität der Nachteile und eines fehlenden Ver-
folgungsinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG irrelevant.
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5.8 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
weiteren eingereichten Unterlagen und Ausweise vermögen zu keiner an-
deren Schlussfolgerung zu führen. Der Sachverhalt ist genügend erstellt.
Das BFM hat nach dem Gesagten insgesamt zu Recht das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3796/2013
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3796/2013
Seite 12
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verwei-
sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten – schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch
flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Si-
cherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei so-
wie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni-
ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der kon-
stanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg
und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erwei-
se; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine le-
bensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7, a.a.O., E. 9.9).
7.4.3 Der gemäss den Akten heute 23-jährige Beschwerdeführer wohnte
nach eigenen Aussagen die ersten (…) Lebensjahre in Afghanistan, da-
nach wuchs er im Iran auf, bevor er im Frühjahr 2012 nach Kabul gegan-
gen sei. Aufgrund seiner diesbezüglich unglaubhaften Angaben ist davon
auszugehen, dass er mutmasslich längere Zeit als angegeben im Raum
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Seite 13
Kabul gelebt und gearbeitet haben dürfte. Auch ist nach den obigen Aus-
führungen anzunehmen, er verfüge noch über Familienangehörige in die-
ser Region. Den Akten ist zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob
seine Eltern sich heute in Afghanistan aufhalten. Dennoch ist nach dem
Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zum
heutigen Zeitpunkt über ein entsprechendes gefestigtes Beziehungsnetz
verfügen dürfte, auf das er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen
kann. Er hat abgesehen von der Muttersprache Dari einen Englischkurs
besucht, verfügt mithin über entsprechende Sprachkenntnisse. Ausser-
dem hat er angegeben, einen Computerkurs besucht zu haben und im
Iran als (…) gearbeitet zu haben. In Kabul hat er offenbar ohne grösseren
Aufwand eine Arbeitsstelle gefunden. Insgesamt ist daher zu schliessen,
er werde sich bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren
können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantra-
gung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Be-
schwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4.4 Nachdem den Akten keine individuellen Unglaubhaftigkeitsmerkma-
le – etwa relevante Gesundheitsprobleme – zu entnehmen sind, ist nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr
nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation.
7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – der Beschwerde-
führer hat eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 2. Juli 2013
zu den Akten gereicht und die Rechtsbegehren in der Beschwerde konn-
ten nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet
werden – wird von einer Kostenauflage abgesehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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