B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3796/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), ge-
boren am 16. November 1995, mit letztem Wohnsitz in (…), Aleppo, ver-
liess am 18. November 2013 illegal Syrien und reiste am 4. Februar 2014
mit einem Laissez-Passer, ausgestellt am 30. Januar 2014 durch das
Schweizer Generalkonsulat in Istanbul, auf dem Luftweg legal in die
Schweiz ein. Am 5. März 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (…) um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März
2014 und der Anhörung vom 3. März 2015 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich am 1. Oktober 2013 zusammen mit
seinem Cousin auf der Aushebungssektion (…) in Aleppo ein Militärbüch-
lein ausstellen lassen. Im Militärbüchlein sei vermerkt, dass er am 1. Mai
2014 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Er habe jedoch nicht in
einrücken wollen. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er deswegen gefähr-
det gewesen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Laisser-Passer, eine vorläufige Auf-
enthaltsbewilligung für palästinensische Flüchtlinge in Syrien, einen Reise-
pass für palästinensische Flüchtlinge sowie ein Militärbüchlein als Beweis-
mittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 stellte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 9. Juni 2015 stellte das SEM
dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der ge-
wünschten Akten zu; ausgenommen waren interne Akten, die gemäss Bun-
desgerichtspraxis nicht der Akteneinsicht unterstehen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte vollumfängliche Aktenein-
sicht betreffend seines Asylverfahrens sowie jenes des Cousins. Eventua-
liter sei ihm das rechtliche Gehör zur Akte A 6/1, zum internen VA-Antrag
(A 10/1) und zu den Beweismitteln zu gewähren (Rechtsbegehren 1 und
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2). Eventualiter sei ihm Einsicht in das Original des eingereichten Militär-
büchleins zu gewähren (Rechtsbegehren 3). Nach Gewährung der Akten-
einsicht sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu
setzen (Rechtsbegehren 4). Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 sei
aufzuheben und die Sache dem SEM zur Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
(Rechtsbegehren 5). Weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der Verfügung weiterbestünden (Rechtsbegehren 6).
Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren oder (eventualiter) ihn vorläufig aufzunehmen
(Rechtsbegehren 7 und 8). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 9). Auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten sei zu verzichten
(Rechtsbegehren 10).
Am 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung und Ko-
pie einer Aufforderung zum Militärdienst sowie die Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit als weitere Beweismittel ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter die
Vorinstanz an, das Gesuch um Einsicht in die Asylakten des Cousins zu
behandeln. Im Übrigen wies er die Anträge betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Beschwerdeergänzung sowie
das Gesuch um Akteneinsicht ab, soweit dieses nicht gegenstandslos war.
F.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
einen Auszug des Protokolls des Cousins zu. Am 28. Juli 2015 reichte der
Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung des Cousins zu den Ak-
ten.
G.
Mit Schreiben vom 26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ver-
nehmlassung ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor-
behalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 9, der
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein
schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die
Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine
Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der
Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das Rechtsbegehren 9 ist
daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
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constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013,
S. 605 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015,
S. 249 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgän-
gige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Ge-
genstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa ANDERAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/
MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommen-
tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG).
3.4 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 lehnte der Instruktionsrichter
das Begehren um Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers aufgrund
fehlenden Rechtschutzinteresses ab. Das Gesuch um Einsicht in die
Asylakten des Cousins wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Vor-
instanz stellte dem Beschwerdeführer einen Auszug des Protokolls des
Cousins zu und wies im Übrigen das Gesuch mit der Begründung des noch
laufenden Asylverfahrens des Cousins zu Recht ab. Mit Eingabe vom
26. August 2015 hat der Beschwerdeführer zu den protokollierten Aussa-
gen des Cousins Stellung genommen. Dem Anspruch auf Akteneinsicht
und Stellungnahme wurde damit Genüge getan.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine ungenügende Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe es gänzlich un-
terlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbe-
sondere das Militärbüchlein, zu würdigen. Die Vorinstanz stelle einzig fest,
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Seite 6
die eingereichten Dokumente müssten keiner genaueren Prüfung unterzo-
gen werden, da sie leicht käuflich erwerbbar und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ohnehin unglaubhaft seien. Nebst der Verletzung des
rechtlichen Gehörs liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots
vor.
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich
nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachge-
rechte Anfechtung ermöglichte. Der Rüge, dass die Beweismittel, insbe-
sondere das Militärbüchlein, nicht inhaltlich gewürdigt worden seien, ist zu
entgegnen, dass die Vorinstanz in Vorbereitung für die Anhörung das Mili-
tärbüchlein übersetzen liess und sich mit dessen Inhalt auseinandersetzte
(vgl. Akten der Vorinstanz A 9/11, S. 7 f.). Während der Anhörung befragte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich zum Militärbüchlein. In
der angefochtenen Verfügung listete die Vorinstanz detailliert alle Punkte
auf, die dazu führten, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers und
die Echtheit des Militärbüchleins als unglaubhaft einstufte. Damit erweist
sich der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und der Ver-
letzung des Willkürverbots als unbegründet.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbe-
zügliche Antrag ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die un-
präzisen und unpersönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers be-
züglich des Ausstellungsprozesses des Militärbüchleins und des vorgese-
hen Militärdienstes weckten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
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bereits vor seinem 18. Altersjahr auf dem Rekrutierungsbüro gemeldet
habe. An den Kontrollposten werde zwar überprüft, ob jemand in den
Dienst einrücken müsse, solange der Beschwerdeführer aber das 18. Al-
tersjahr nicht erreicht habe und seinen Reisepass habe vorweisen können,
habe er nichts zu befürchten gehabt. Als gesicherte Erkenntnis gelte, dass
syrische Rekruten zur Ausstellung des Militärbüchleins beziehungsweise
zur Feststellung der Diensttauglichkeit einen medizinischen Test durchlau-
fen müssten. Der Beschwerdeführer gebe aber an, keinen medizinischen
Test gemacht zu haben. Im Militärbüchlein seien die entsprechenden Fel-
der leer gelassen, lediglich unterhalb des vorgedruckten Wortes „Arzt“
finde sich ein unleserlicher Eintrag. Das Datum für das Einrücken in den
Militärdienst sei nicht im Militärbüchlein vermerkt. Widersprüchlich sei zu-
dem, dass der Beschwerdeführer angebe, er habe sich nicht wie sein Bru-
der bei der Sektion (…) gemeldet, da diese im Kriegsgebiet gewesen sei.
Auf seinem Militärbüchlein sei indes ebenfalls (…) als Aushebungsbüro an-
gegeben. Zudem würden seine Angaben jenen des Cousins widerspre-
chen, obwohl sie das Militärbüchlein zusammen hätten ausstellen lassen.
Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prü-
fung unterzogen, wenn sie käuflich leicht erhältlich seien. Die unglaubhaf-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers und das Fehlen des üblichen Nass-
stempels im Militärbüchlein bestärkten die Vermutung, es handle sich um
eine Fälschung so sehr, dass auf eine eingehende Würdigung des Militär-
büchleins verzichtet werden könne.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz schliesse einzig aus
dem Fehlen des üblichen Nassstempels auf eine Fälschung des Militär-
büchleins. Er habe in der zu erwartenden Ausführlichkeit über das Ausstel-
lungsverfahren des Militärbüchleins berichtet. Die Ausführungen der Vor-
instanz über den Zeitpunkt der Rekrutierung und den fehlenden Vermerk
des Dienstbeginns im Militärbüchlein sowie über die Vorgehensweisen bei
Kontrollposten im vom Bürgerkrieg geplagten Syrien seien reine Spekula-
tionen. Im Jahr 2013 würden sämtliche Personen mit Jahrgang (…) für den
Militärdienst herausgefiltert; unabhängig vom genauen Geburtsdatum. Er
sei verpflichtet gewesen, das Militärbüchlein bei Kontrollen vorzuweisen,
und sei dadurch gefährdet gewesen. Zudem sei es absurd, bezüglich der
medizinischen Tests auf das schweizerische Rekrutierungsverfahren zu
verweisen. Die Aussagen zum Aushebungsort seien nicht widersprüchlich.
Das Rekrutierungsbüro heisse (…), die Rekrutierung habe aber nicht in der
Ortschaft (…) stattgefunden, da diese im Kriegsgebiet lag. Der Beschwer-
deführer werde wegen seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer und
Verräter betrachtet und von den syrischen Behörden gezielt gesucht und
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verfolgt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, zwangs-
rekrutiert, zum Verschwinden gebracht und getötet. Die Voraussetzungen
der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien eindeutig er-
füllt. Es sei diesbezüglich auch auf die neue Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2015/3) zu verweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer vermag in seiner Eingabe die Ungereimtheiten
bezüglich des Ausstellungsortes des Militärbüchleins (…) zu erklären. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass die sonstigen Ausführungen und Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind. Syrische
Männer müssen sich ab Erreichen des 18. Altersjahr auf dem Rekrutie-
rungsbüro melden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer sich freiwillig bereits vor sei-
nem 18. Altersjahr beim Rekrutierungsbüro gemeldet haben soll; solange
er das dienstfähige Alter noch nicht erreicht hatte und sich an den Kontroll-
posten mit seinem Reisepass und seiner vorläufigen Aufenthaltsbewilli-
gung ausweisen konnte, hatte er nichts zu befürchten. Umso unverständli-
cher ist das vorzeitige Ausstellenlassen des Militärbüchleins, wenn man
bedenkt, dass der Beschwerdeführer seit Monaten seine Ausreise aus Sy-
rien plante und dann auch (…) tatsächlich ausgereist ist. Ein Militärbüchlein
mit der Bescheinigung seiner Diensttauglichkeit hätte ihn bei der Ausreise
eher gefährdet. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausstellungs-
prozess des Militärbüchleins sind rudimentär. Er weiss nur noch, dass er
Blut spenden musste, Fotos gemacht wurden und er ein Familienregister
und einen Personeneintrag vorweisen musste. An einen medizinischen
Test konnte er sich nicht erinnern, obwohl nach gesicherten Erkenntnissen
der Vorinstanz der Ausstellungsprozess eines syrischen Militärbüchleins
u.a. einen medizinischen Test zur Abklärung der Diensttauglichkeit um-
fasst. Hätte der Beschwerdeführer den Ausstellungsprozess tatsächlich
durchlaufen, hätte er bei der Anhörung vom 3. März 2015 mit Sicherheit
detailliertere und zutreffendere Angaben machen können, zumal die Anhö-
rung lediglich eineinhalb Jahre nach der angeblichen Ausstellung des Mili-
tärbüchleins erfolgte. Zu den unglaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers kommt hinzu, dass sein Militärbüchlein nicht den üblichen Nass-
stempel aufweist. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich beim Militär-
büchlein um eine Fälschung handelt. Unter Würdigung aller Umstände sind
die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen und
dem eingereichten Militärbüchlein kommt kein Beweiswert zu.
5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungs-
gericht in dem vom Beschwerdeführer angeführten Grundsatzentscheid
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Seite 10
BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandersetzte, welche asyl-
rechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen
syrischen Armee zukommt. Es kommt zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (BVGE 2015/3
E. 5.9). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson-
dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als
politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be-
straft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstel-
lation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer aus einer oppositio-
nell aktiven Familie stammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte.
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Sachlage vor. Der
Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person zu Protokoll, er und
seine Familie hätten nie persönlich Probleme mit den syrischen Behörden
oder Dritten gehabt. Er sei nie am Bürgerkrieg in Syrien beteiligt gewesen,
er sei nicht durch den Bürgerkrieg konkret betroffen gewesen und er habe
sich in Syrien nicht politisch engagiert (Akten der Vorinstanz A 3/10,
S. 6 f.). Es gibt somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicher-
heitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hät-
ten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Be-
strafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu ge-
wärtigen hätte.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu-
weisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2015
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
nete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdefüh-
rers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und
der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3796/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: